Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. XII ZR 164/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2334

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 164/12
Verkündet am:

8. Oktober 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Bb, [X.]; [X.] § 14; [X.] § 21
Die von der [X.] im Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur enthaltenen Klauseln, die auf die "[X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung" bzw. auf die "jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen" verweisen, sind nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab von §
307 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 [X.] entzogen.
[X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 -
XII ZR 164/12 -
[X.] am Main

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Oktober
2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Juni 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die gewerblichen Interessen privater Eisenbahngüterverkehrsunternehmen vertritt und dessen satzungsmä-ßiger Zweck unter anderem darin besteht, seine Mitglieder bei der Durchset-zung von
Regelungen auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur zu unterstüt-zen.
Die Beklagte ist die [X.], die als Konzernunternehmen der [X.] den weit überwiegenden Teil des
deutschen Schienennetzes
unterhält und betreibt.

Die Beklagte
ist nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Eisen-bahngesetzes ([X.]) und der [X.] ([X.]) dazu verpflichtet, privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen ([X.]) Zu-gang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Die Bedingungen des Netzzu-1
2
-
3
-

gangs einschließlich der Entgeltgrundsätze legt die Beklagte gemäß §
4 Abs.
1 [X.] in ihren [X.] ([X.]) fest, zu deren Be-standteilen
(Kapitel
8 der [X.]) die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur
der [X.]"
([X.]) gehören.
Die Beklagte schließt mit den am Netzzugang
interessierten privaten [X.]
für die Dauer von deren Zulassung zum Schienenverkehr gleichlautende [X.]
([X.]),
die in §
1 auf die Geltung der [X.]
und der darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur
verweisen. Diese [X.] sind ihrerseits Grundlage für den Abschluss von Einzelnutzungsverträgen über konkret [X.]. Die Einzelnutzungsverträge werden entweder für den ein-jährigen Zeitraum der Gültigkeit eines [X.] geschlossen oder betreffen die Nutzung einer Trasse außerhalb des [X.] (Gelegenheitsverkehr). Die Entgelte für die Trassennutzung setzt die Beklagte in gesonderten und von ihr veröffentlichten [X.]n (sog. Trassenpreissysteme) fest, die nicht Be-standteil der Benutzungsbedingungen sind und jeweils für eine Netzfahrplanpe-riode gelten.
Der Kläger nimmt die Beklagte im
Wege der Verbandsklage gemäß §
1 [X.] darauf in Anspruch, ihr die Verwendung der folgenden Klauseln beim Abschluss von Verträgen und die Geltendmachung dieser Klauseln bei der [X.] zu untersagen:
§
3 Ziff.
1 [X.]: "Für die in §
2 genannten Leistungen entrichtet das [X.] der [X.] Entgelte entsprechend der [X.]n in ihrer jeweils gültigen Fassung"

Ziff. 8.7.1 [X.]: "Grundlage für die Entgeltberechnung der [X.] ist die jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen."

3
4
-
4
-

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung
im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die streitgegenständlichen Klauseln in den [X.] [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §
305 Abs.
1 [X.] an-zusehen. Der in ihnen enthaltene Verweis auf die Preislisten sei nicht nur als bloßer Hinweis zu verstehen, der einem Kontrollverfahren nicht zugänglich wä-re. Die Klauseln unterlägen aber als deklaratorische Klauseln nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] keiner Inhaltskontrolle. Denn der in diesem Zusammenhang anzu-stellende [X.] ergebe, dass die Beklagte auch ohne die streitgegenständlichen Klauseln dazu berechtigt wäre, die Entgelte für die Nut-zung ihrer Schieneninfrastruktur durch von ihr einseitig erstellte Preislisten zu bestimmen. Die Beklagte dürfe das Nutzungsentgelt nicht mit ihren Vertrags-partnern von Fall zu Fall aushandeln; vielmehr sei sie nach §
21 Abs.
6 [X.] grundsätzlich dazu verpflichtet, jedem Nutzer das Entgelt in gleicher Weise zu berechnen. Es
ergebe sich
insoweit ein
Gestaltungsauftrag an die Beklagte, den sie unter Berücksichtigung der eisenbahnrechtlichen Vorgaben ausführen 5
6
7
8
-
5
-

müsse. Zudem
bestehe für die Beklagte bei der konkreten Bemessung ihrer Entgelte ein privatautonomer Spielraum, den sie aber nicht
beliebig nutzen [X.], sondern nach dem Maßstab billigen Ermessens auszufüllen habe. Die streit-gegenständlichen Verweisklauseln
änderten diese Rechtslage nicht; vielmehr zeichneten
sie die gesetzliche Maßgeblichkeit der von der [X.] gestalte-ten Preislisten unverändert nach. Sie seien nicht dahin auszulegen, dass sich die Beklagte eine Preisanpassung unabhängig von den sie bindenden eisen-bahnrechtlichen Vorgaben etwa hinsichtlich der Verbindlichkeit für eine Fahr-planperiode oder hinsichtlich des Gebots
einer billigen Ermessensausübung vorbehalte. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Die Verweisung auf die Preislisten der [X.] sei klar und verständlich. Die Klauseln enthielten zwar selbst keine Maßstäbe zur Preisbemessung; diese ergäben sich aber aus den zwingenden Vorschriften des [X.] und dem Gebot der billigen Ermessensausübung. Der Einwand des [X.], dass die eisenbahnrechtlichen Maßstäbe zu ungenau seien, könne nicht die [X.], sondern nur den Gesetzgeber treffen.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Das [X.] hat dem aktivlegitimierten Kläger (§
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.]) einen Anspruch aus §
1 [X.] auf Unterlassung der Verwendung der streitge-genständlichen Klauseln mit Recht versagt.
1. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß §
1 [X.] voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §
305 Abs.
1 [X.] handelt und dass diese
einer Inhaltskontrolle nach §§
307 bis 309 [X.] oder

bei einer 9
10
-
6
-

Verwendung zwischen Unternehmern (§
310 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.])

einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhalten. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die
Verwendung der bean-standeten Klauseln in §
3 Ziff.
1 [X.] und Ziff.
8.7.1 [X.] unterlässt.
2. Das Berufungsgericht ist

insoweit für die Revision günstig

davon ausgegangen, dass es sich bei den streitbefangenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §
305 Abs.
1 [X.] handelt, die zwischen Unternehmern verwendet werden.
Die Klauseln sind aber gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab des §
307 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 [X.] entzogen und auch nicht wegen Intransparenz (§
307 Abs.
3 Satz
2 und Abs.
1 Satz
2 [X.]) unwirksam.
a) Nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositi-ven Rechtsvorschriften abweichende
oder diese ergänzende Regelungen ent-halten. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber [X.], die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar festlegen und rechtsdeklaratorische Klau-seln, die lediglich das wiedergeben, was von Rechts wegen ohnehin für die [X.] Thematik gilt. Bei diesen rechtsdeklaratorischen Klauseln würde eine Kontrolle am Maßstab der §§
307
ff. [X.] auf eine mittelbare [X.] des Gesetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der [X.] (Art.
20 Abs.
3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle müsste zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß §
306 Abs.
2 [X.] lediglich eine inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte
(grundlegend [X.]Z 91, 55, 57 =
NJW 1984, 2161; [X.] Urteil vom 8.
Mai 2012

XI
ZR
437/11

WM 2012, 1344
Rn.
15 mwN).

11
12
-
7
-

Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleiches zwischen dem durch Auslegung zu ermit-telnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (vgl. [X.]/[X.] [X.] [2013] §
307 Rn.
292; MünchKomm[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
307 Rn.
6).
aa) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Klauseln er-sichtlich dahingehend ausgelegt, dass sie der [X.] ein vertragliches ein-seitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Trassenentgelte für künftige Netzfahrplanperioden einräumen (ebenso [X.] [1.
Kartellsenat] Urteil vom 17.
Januar 2012

11
U
43/09
(Kart)
juris Rn.
38
f.; [X.] Urteil vom 23.
Februar 2012

U
3365/11
(Kart)
juris Rn.
34; [X.] Urteil vom 14.
Oktober 2009

VI-U
(Kart)
4/09
juris Rn.
86; [X.]/[X.] N&R Beilage 2010 Nr.
1, S.
1
f.; [X.], 173, 176; dagegen
Staebe in [X.]/Staebe
Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn.
562; [X.]/[X.] Zivilrechtliche [X.] und Eisenbahnrecht
S.
58
f.; Bredt N&R 2009, 235,
238).
Richtig ist dabei
im Ausgangspunkt, dass die Klauseln durch die [X.] auf die "jeweils gültige Fassung"
bzw. die "jeweils gültige Liste"
ein [X.] Element enthalten. Dem [X.] ist es im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] nicht möglich, die genaue Ent-gelthöhe für die spätere Trassennutzung sicher zu bestimmen. Das Gesetz ent-hält zwar in §
14 [X.] und in §§
21
ff. [X.] allgemeine methodische Vorgaben zur Bestimmung des Entgelts für die Trassennutzung. Die
konkreten [X.] Faktoren sind dem vertragsbeteiligten [X.] dagegen nicht [X.]; es wirkt an der Preisbestimmung

ebenso wie die anderen Verkehrsun-ternehmen

nicht mit, so dass das [X.] das in den [X.]n konkretisierte Ergebnis der Preisfindung durch die Beklagte weder nachvollziehen noch be-13
14
15
-
8
-

einflussen kann. Unter vergleichbaren Umständen hat der [X.] im Vertrag eines Stromnetzbetreibers, der wegen der Entgelte in einer Klausel auf ein "jeweils geltendes"
Preisblatt verweist, die Vereinbarung eines vertragli-chen Leistungsbestimmungsrechts
gesehen, und zwar sowohl hinsichtlich eines betragsmäßig bereits feststellbaren [X.] als auch hinsichtlich der von dem Netzbetreiber durch Änderung der

nach bestimmten Preisfindungs-prinzipien berechneten

Preisblätter einseitig bestimmten Folgeentgelte (vgl. [X.]Z 164, 336, 339
f. =
NJW 2006, 684
f.

Stromnetznutzungsentgelt
I).
Ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall über-tragen werden kann, hat der [X.] bislang offen gelassen ([X.] Urteil vom 18.
Oktober 2011

KZR
18/10
NVwZ 2012, 189 Rn.
12

Stornie-rungsentgelt),
und diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden.
Durch den Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag werden allerdings selbst noch keine unmittelbaren, auf einer Leistungsbestimmung der [X.] beru-henden Zahlungspflichten für das [X.] begründet; dies ist erst mit dem [X.] eines Einzelnutzungsvertrages der Fall, dessen höchstmögliche Lauf-zeit ein Jahr beträgt (§
11 Abs.
2 [X.]) und mit dem
sich das [X.] dazu ver-pflichtet, die in dem
zu diesem Zeitpunkt gültigen Trassenpreissystem
ausge-wiesenen Entgelte für die Inanspruchnahme der Zugtrassen
zu bezahlen. Die
[X.]
enthalten auch

anders
als
Rahmen-verträge im Sinne von §§
14
a [X.], 13 [X.]

noch keine rechtliche Verpflich-tung zum künftigen Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (vgl. [X.]/[X.] Zivilrechtliche [X.] und Eisenbahnrecht S.
58). [X.] davon
ist dem Berufungsgericht aber in seiner Beurteilung beizutreten, dass §
3 Ziff.
1 [X.] und Ziff.
8.7.1 [X.] nicht "inhaltsleer"
sind, son-dern einen selbständigen Regelungsinhalt haben. Ihnen lässt sich das Einver-ständnis
der [X.] entnehmen, beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (nur) diejenigen Entgelte zu vereinbaren, die in der jeweils gültigen Trassen-16
-
9
-

preisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden. Das [X.] begibt sich damit der Möglichkeit, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungs-verträge über die von der [X.] in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können.
bb)
Soweit sich aus den streitgegenständlichen Klauseln eine auf die [X.] bezogene Einschränkung des Verhandlungsspielraums der [X.] beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen ergibt, kann darin
aber keine von der Rechtslage abweichende Regelung gesehen werden.
Dies gilt auch mit Blick auf §
14 Abs.
6 [X.], wonach die Einzelheiten des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur

insbesondere auch das zu entrich-tende Entgelt

zwischen den Vertragsparteien zu "vereinbaren"
sind. Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die öffentlich-rechtliche Überformung der an sich privatrechtlich einzuordnenden
(vgl. [X.] Urteil vom 18.
Oktober 2011

KZR
18/10
NVwZ 2012, 189 Rn.
22

Stornie-rungsentgelt; BVerwG NVwZ 2012, 307 Rn.
22)
Nutzungsvereinbarungen hin. Die eisenbahnrechtlichen Regelungen zur Entgeltgestaltung richten sich [X.] nur an die Betreiber der Schienenwege. Nach §
14 Abs.
4 [X.] haben sie ihre Entgelte unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben

im [X.] der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netz-zugangs (§
14 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und des Grundsatzes einer kostenorientier-ten Entgeltbemessung (§
14 Abs.
4 Satz
1 [X.])

und der durch die [X.] konkretisierten Kriterien zu "[X.]". Gemäß
§
21 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind die Entgelte

soweit sie die Bezah-lung von Pflichtleistungen nach dem
Allgemeinen Eisenbahngesetz
betreffen

durch den Betreiber der Schienenwege so zu "gestalten", dass sie durch leis-tungsabhängige Bestandteile Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. Das Wegeentgelt 17
18
-
10
-

kann umweltbezogene Auswirkungen, die Knappheit der Kapazitäten auf be-stimmten Abschnitten und erhöhte Kosten bei bestimmten Verkehrsarten be-rücksichtigen (§
21 Abs.
2 bis Abs.
4 [X.]). §
21 Abs.
6 [X.] bestimmt, dass Entgelte grundsätzlich gegenüber jedem [X.] in gleicher Wei-se zu "berechnen"
sind. [X.] dürfen nur nach den konkret in §
23 [X.] bezeichneten Vorgaben gewährt werden, wobei auch in diesem Zusam-menhang der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten ist. Die unter Be-achtung dieser Kriterien durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
gestal-teten "Entgeltgrundsätze" sind nach §
4 Abs.
1 und 2 [X.] i.V.m. mit der Anla-ge
2 zu §
4 Abs.
2 [X.] zwingender Bestandteil der vom Betreiber der [X.] zu erstellenden und zu veröffentlichenden [X.]. Auch sind die von den Betreibern der Schienenwege bestimmten Entgelte unter Berücksichtigung bestimmter Verfahrensregeln bekanntzuma-chen (§
21 Abs.
7 [X.]).
Gemessen daran
haben
die
Betreiber der Schienenwege
das Recht und die Pflicht, unter Beachtung bestimmter inhaltlicher und verfahrensmäßiger Vorgaben aus §
14 [X.] und §§
21
ff. [X.] und unter Belassung eines unter-nehmerischen Ermessensspielraums (vgl.
[X.] Urteil vom 18.
Oktober 2011

KZR
18/10

NVwZ 2012, 189 Rn.
16
f.

Stornierungsentgelt; Ludwigs
Zivil-rechtliche [X.] nach §
315 [X.] und [X.] Eisenbahnre-gulierungsrecht
S.
25
f.)
allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden, oh-ne den [X.] dabei eine Mitwirkungsmöglichkeit einräumen zu müssen. Ob dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.] zum Zugang zu fremden Stromnetzen ([X.] Urteile vom 4.
März 2008

KZR
29/06
NJW 2008, 2175 Rn.
18
ff.

Stromnetznutzungsentgelt
III;
vom 20.
Juli 2010

EnZR
23/09
NJW 2011, 212 Rn.
17

Stromnetznutzungsent-gelt
IV und vom 20.
Juli 2010

EnZR
24/09
NVwZ-RR 2011, 58 Rn.
17) den offensichtlich auch vom Berufungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass 19
-
11
-

den Betreibern der Schienenwege damit ein gesetzliches Leistungsbestim-mungsrecht eingeräumt worden ist (ebenso [X.] Urteil vom 23.
Februar 2012

U
3365/11
(Kart)
juris Rn.
36; [X.], 327729; [X.]/[X.] N&R Beilage 2010 Nr.
1, S.
1, 2; dagegen
Staebe in [X.]/Staebe, Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn.
566
ff.; [X.]/[X.] Zivilrechtliche [X.] und Eisenbahnrecht, S.
58
f; Bredt N&R 2009, 235, 239), muss nicht entschieden werden. Für die [X.] Beurteilung genügt die Erkenntnis, dass die Höhe des Entgelts für die
Benut-zung der Infrastruktur
nach den
Vorschriften
des die Vertragsfreiheit insoweit überformenden [X.]

insbesondere wegen des Gebots der diskri-minierungsfreien Entgeltberechnung (§
21 Abs.
6 [X.])

individuell nicht ver-handelbar sein soll. Eine Vertragsklausel, durch die sich das [X.] der Möglich-keit des freien [X.] der Nutzungsentgelte in den [X.] begibt, weicht
von dieser Rechtslage nicht ab.

[X.])
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige [X.]n beschränkenden Klauseln nicht den Anforderungen genügen, [X.] die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestand-liche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseiti-gen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa [X.]Z 180, 257 =
NJW 2009, 2051 Rn.
27
f.
und
[X.] Urteil vom 13.
Dezember 2006

VIII
ZR
25/06

NJW 2007, 1054 Rn.
21). Mit Recht macht die Revisionserwiderung geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln formal nicht um "klassische"
[X.] im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses
handelt, weil der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der [X.] erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet.
20
-
12
-

Im Übrigen trifft es zwar zu,
dass die Netznutzer
nicht erkennen können, in welchem Umfang und gestützt auf welche Änderungen bei den Vorkosten die Beklagte Preiserhöhungen im Rahmen einer nach einem
Fahrplanwechsel ak-tualisierten [X.] vornimmt. Dies entspricht aber der eisenbahnrechtlichen Konzeption, welche die
Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu berechtigt
und verpflichtet, für jede Netzfahrplanperiode unter Berücksichtigung eisen-bahnrechtlicher Vorgaben Entgelte auf der Grundlage der nur ihnen bekannten konkreten preisbildenden Faktoren zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte durch die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vor-gaben des [X.] daran gehindert sein könnte, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden, die es für die vertragsbeteilig-ten [X.] transparent machen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Größenordnung künftige Preiserhöhungen für die Trassennutzung zu erwarten sind. Der den Eisenbahninfrastrukturunternehmen kraft Gesetzes erteilte [X.] bei der Entgeltbemessung sieht eine solche Transparenz ge-genüber den Netznutzern gerade nicht vor. Würde man daher
im Rahmen der [X.]n Überprüfung der Vertragsklauseln in einem Netznutzungsver-trag
diejenigen
Maßstäbe implementieren, die von der Rechtsprechung in ande-ren Fällen an die Beurteilung der Angemessenheit eines
einseitigen Preisan-passungsrechts angelegt werden, liefe
dies

worauf schon das Berufungsge-richt zu
Recht hingewiesen hat

auf eine unzulässige Angemessenheitskontrol-le des Gesetzes hinaus.
b) Die Klauseln in §
3 Ziff.
1 [X.] und Ziff.
8.7.1. [X.] sind auch nicht wegen Intransparenz
unwirksam. Zwar kann sich, wenn eine
Be-stimmung
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen
§
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] keiner Angemessenheitskontrolle am Maßstab des §
307 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 [X.] unterliegt, eine unangemessene Benachteiligung des Ver-tragspartners des Klauselverwenders auch daraus ergeben, dass die Klausel
21
22
-
13
-

nicht klar und verständlich ist (§
307 Abs.
3 Satz
2 und Abs.
1 Satz
2 [X.]). Dies ist unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht der Fall. [X.] ist die [X.] schon wegen des Hinweises auf die "Gültigkeit"
der [X.]n nicht geeignet, bei einem verständigen [X.] den Eindruck zu erwecken, dass sich die Beklagte ein vertragliches Recht zu einer unterjährigen

und daher
mit Blick auf §
21 Abs.
7 [X.] eisenbahnrechtswidrigen

Neube-messung der Entgelte vorbehalten wollte. Insoweit erinnert auch die Revision nichts mehr.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2011 -
2-24 O 120/10 -

[X.] am Main, Entscheidung vom 20.06.2012 -
1 [X.] -

Meta

XII ZR 164/12

08.10.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. XII ZR 164/12 (REWIS RS 2014, 2334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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