Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. 2 BvF 4/03

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT POLITIK STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT MEDIEN FERNSEHEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur Zulässigkeit der Beteiligung politischer Parteien an privaten Rundfunkunternehmen


L e i t s a t z

zum Urteil des [X.] vom 12. März 2008

2 [X.]

Dem Gesetzgeber steht es frei, [X.]en die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten [X.]unternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadur[X.]h bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politis[X.]he [X.]en, si[X.]h an privaten [X.]veranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzli[X.]he Ausgestaltung der [X.]freiheit.

[X.]

- 2 [X.] -

Verkündet
am 12. März 2008
Wolf
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
über

den Antrag, § 6 Abs. 2 Nr. 4 Gesetz über den privaten [X.] in [X.] ([X.] - [X.]) vom 25. Januar 1995 (GVBl I S. 87 ff.), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 ([X.]), insoweit für ni[X.]htig zu erklären, als er verbietet, an Unternehmen und Vereinigungen, an denen politis[X.]he [X.]en oder Wählergruppen beteiligt sind, ohne auf sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrs[X.]henden Einfluss ausüben zu können, eine Zulassung zur Veranstaltung privaten [X.]s zu erteilen

Antragsteller: 1. Herr M…,
Mitglied des Deuts[X.]hen [X.]tages,
und weitere 231 Mitglieder des [X.]
- Bevollmä[X.]htigter:
Prof. Dr. [X.],
Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 [X.] -

hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Vizepräsident [X.],
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lü[X.]e-Wolff,
Gerhardt,
Landau

aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 19. September 2007 dur[X.]h

Urteil

für Re[X.]ht erkannt:

§ 6 Absatz 2 Nummer 4 Gesetz über den privaten [X.] in [X.] ([X.] – [X.]) vom 25. Januar 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 87 ff.), zuletzt geändert dur[X.]h Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 778), ist na[X.]h Maßgabe der Gründe mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Gründe:

A.

Die abstrakte Normenkontrolle betrifft die Frage, ob und in wel[X.]hem Umfang si[X.]h [X.]en an privaten [X.]unternehmen beteiligen dürfen.

[X.]

Politis[X.]he [X.]en sind nur vereinzelt an Medienunternehmen beteiligt. Ledigli[X.]h die [X.] ([X.]), der die Antragsteller angehören, betätigt si[X.]h in größerem Umfang im Medienberei[X.]h. Dieses Engagement rei[X.]ht in das 19. Jahrhundert zurü[X.]k und ist von der Entwi[X.]klung der [X.] als [X.] ni[X.]ht zu trennen. Dabei spielte au[X.]h die - jedenfalls in den Anfangsjahren - zurü[X.]khaltende bis ablehnende Einstellung der bürgerli[X.]hen Presse gegenüber der [X.] eine Rolle. Wollte sie als [X.] an der öffentli[X.]hen Meinungsbildung teilnehmen, war sie gezwungen, dies dur[X.]h selbst veröffentli[X.]hte Publikationen zu tun. Glei[X.]hzeitig boten die [X.]ungen der [X.] einen wi[X.]htigen finanziellen Rü[X.]khalt. Am Ende der [X.] verfügte die [X.] über ein weit gespanntes Netz von Tageszeitungen mit einer Auflage von 1,2 Millionen.

In der [X.] wurden namentli[X.]h die der Sozialdemokratie zugere[X.]hneten Presse- und Dru[X.]kunternehmen enteignet. Na[X.]h dem [X.] kam es in [X.] - jedenfalls zunä[X.]hst - ni[X.]ht zur Rü[X.]kgabe von Verlagen an die [X.]en selbst, sondern zur Erteilung von Lizenzen an Personen, die allerdings in der britis[X.]hen und in der französis[X.]hen Zone von den politis[X.]hen [X.]en benannt werden durften. Die faktis[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Beteiligung ließ si[X.]h ledigli[X.]h über Treuhandverträge si[X.]hern.

In den 1960er Jahren verlagerte die [X.] ihr Medienengagement auf Minderheitsbeteiligungen an no[X.]h in ihrem Vermögen befindli[X.]hen Presseunternehmen. 1971/1972 nahm die [X.] ([X.]) ihre Ges[X.]häfte auf, in der die über eine Vielzahl von einzelnen Lizenznehmern breit gestreuten [X.] der [X.] zusammengefasst und auf den [X.]vorstand übertragen wurden (zur historis[X.]hen Entwi[X.]klung: [X.], in: [X.]/v. [X.]/Streit <Hrsg.>, [X.] politis[X.]her [X.]en, 2004, S. 15 <16 ff.>). An der [X.] hält die S[X.]hatzmeisterin der [X.] heute treuhänderis[X.]h für die [X.] 94,67 % der Anteile, die restli[X.]hen 5,33 % werden von der [X.] gehalten, deren alleinige Gesells[X.]hafterin wiederum die [X.]-S[X.]hatzmeisterin als Treuhänderin für den [X.]-Vorstand ist. Sie wird von einem Aufsi[X.]htsrat beraten, dessen Vorsitzende sie zuglei[X.]h ist.

Wie im Pressewesen häufig anzutreffen, sind die Unternehmen, an denen die [X.] Anteile hält, ni[X.]ht allein als [X.]ungsverlage tätig. Vielmehr sind diese Unternehmen ihrerseits oft Inhaber von Anteilen an privaten [X.]unternehmen, so dass die [X.] mittelbar au[X.]h an diesen beteiligt ist. Die Medienunternehmen, an denen die [X.] beteiligt ist, sind in der Re[X.]htsform der GmbH & Co. KG organisiert; daneben ist es im [X.] au[X.]h übli[X.]h, si[X.]h der Re[X.]htsform der GmbH oder gelegentli[X.]h au[X.]h der Aktiengesells[X.]haft zu bedienen (vgl. [X.], in: [X.]/v. [X.]/Streit <Hrsg.>, [X.] politis[X.]her [X.]en, 2004, S. 29 <32>).

Derzeit hält die [X.] zwis[X.]hen 26 % und 100 % der Anteile an neun Presseunternehmen, die ihrerseits wieder Anteile an To[X.]htergesells[X.]haften halten. Insgesamt in a[X.]ht [X.]ländern ist die [X.] dadur[X.]h mittelbar an [X.]unternehmen beteiligt; die Höhe der Beteiligungen rei[X.]ht von 0,4 % bis 12,8 %. In [X.] sind die Beteiligungen teilweise deutli[X.]h höher; jedo[X.]h besteht dort die landesre[X.]htli[X.]he Besonderheit, dass die Beteiligungen ledigli[X.]h an [X.]bestehen, die keinen Einfluss auf das Programm haben und von den Veranstaltergemeins[X.]haften organisatoris[X.]h getrennt sind. Eine unmittelbare Beteiligung hat die [X.] nur an einem [X.]unternehmen, der R. GmbH & Co. KG in Höhe von 9,2 % (vgl. zu den Daten die Angaben der [X.] im [X.]: http://www.[X.]vg.de/wirueberuns/organigramm/organigramm_januar_2008.pdf und www.[X.]vg.de/ausgewaehltethemen/ueberbli[X.]k_ueber_rundfunkbeteiligungen.pdf.).

In [X.] war die [X.] mittelbar in Höhe von 2,34 % an der R. GmbH & Co. Betriebs KG beteiligt. Diese Beteiligung setzte si[X.]h aus unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen von drei Unternehmen zusammen, an denen die [X.] ihrerseits unmittelbar Anteile hielt.

I[X.]

Das [X.] ([X.]) regelt, dass die Veranstaltung von [X.] einer Zulassung bedarf, die unter bestimmten, in § 6 [X.] näher definierten Voraussetzungen, dur[X.]h die [X.] [X.]anstalt für privaten [X.] erteilt wird. Bis zum Jahr 2000 galt das [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 25. Januar 1995 (GVBl 1995, S. 87). § 6 [X.] a.F. bestimmte für die Zulassung zur Veranstaltung von Privatrundfunk:

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

(1) […]

(2) Die Zulassung darf ni[X.]ht erteilt werden

1. […]

4. politis[X.]hen [X.]en oder Wählergruppen,

5. […]

(3) Ist der Antragsteller eine juristis[X.]he Person des privaten Re[X.]hts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Eigentumsverhältnisse und seine Re[X.]htsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenzulegen.

Am 25. Juli 2000 bra[X.]hte die [X.] einen umfangrei[X.]hen Gesetzesentwurf zur Änderung des [X.] Privatrundfunkgesetzes und des Gesetzes über den [X.] [X.] in den [X.] [X.] ein ([X.] 15/1446). Zu diesem erarbeiteten die Fraktionen der [X.] ([X.]) und der Freien Demokratis[X.]hen [X.] ([X.]) im [X.] [X.] einen Änderungsantrag, der unter anderem vorsah, dass in den bisherigen § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] na[X.]h der Bezei[X.]hnung „politis[X.]he [X.]en oder Wählergruppen“ der Passus „... und von Unternehmen oder Vereinigungen, an denen politis[X.]he [X.]en oder Wählergruppen beteiligt sind, unbes[X.]hadet der besonderen Bestimmungen über die Wahlwerbung. Glei[X.]hes gilt für Treuhandverhältnisse; diese sind offen zu legen.“ einzufügen sei ([X.] 15/2200). Am 19. Dezember 2000 wurde der Gesetzentwurf mit der vorges[X.]hlagenen Änderung vom [X.] [X.] mit der Mehrheit der Stimmen von [X.] und [X.] angenommen. Na[X.]h der am 29. Dezember 2000 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land [X.] (GVBl 2000, S. 566) verkündeten Änderung des [X.] Privatrundfunkgesetzes hat § 6 [X.] nunmehr folgenden Wortlaut:

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller

1. unbes[X.]hränkt ges[X.]häftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentli[X.]her Ämter ni[X.]ht dur[X.]h [X.]spru[X.]h verloren hat und das Re[X.]ht der öffentli[X.]hen Meinungsäußerung na[X.]h § 33 Abs. 2 Nr. 3 des [X.]über den Staatsgeri[X.]htshof vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 3), zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. [X.]), besitzt und das Grundre[X.]ht der freien Meinungsäußerung ni[X.]ht na[X.]h Art. 18 des Grundgesetzes für die [X.] verwirkt hat,

2. seinen Wohnsitz oder Sitz in der [X.] hat und geri[X.]htli[X.]h unbes[X.]hränkt verfolgt werden kann,

3. die Gewähr dafür bietet, daß er das Programm entspre[X.]hend der Zulassung unter Bea[X.]htung der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften veranstalten und verbreiten wird.

Bei einem Antrag juristis[X.]her Personen oder ni[X.]ht re[X.]htsfähiger Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen na[X.]h Satz 1 Nr. 1 von den gesetzli[X.]hen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(2) Die Zulassung darf ni[X.]ht erteilt werden

1. juristis[X.]hen Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts mit Ausnahme der Ho[X.]hs[X.]hulen des [X.] sowie der Kir[X.]hen und anderer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Religionsgesells[X.]haften im Sinne des Art. 140 des Grundgesetzes für die [X.],

2. gesetzli[X.]hen Vertretern der in [X.]bezei[X.]hneten Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu dieser juristis[X.]hen Person stehen,

3. Mitgliedern gesetzgebender Körpers[X.]haften sowie Mitgliedern der [X.]- oder einer [X.]regierung,

4. politis[X.]hen [X.]en oder Wählergruppen und Unternehmen und Vereinigungen, an denen politis[X.]he [X.]en oder Wählergruppen beteiligt sind, unbes[X.]hadet der besonderen Bestimmungen über die Wahlwerbung. Glei[X.]hes gilt für Treuhandverhältnisse; diese sind offen zu legen.

5. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.]anstalten insgesamt mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder [X.]beteiligt sind,

6. Personen, die zu einer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]anstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten,

7. Personen oder Personenvereinigungen, die wegen mehrfa[X.]her Programmträgers[X.]haft na[X.]h § 17 ausges[X.]hlossen sind.

(3) Ist der Antragsteller eine juristis[X.]he Person des privaten Re[X.]hts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Eigentumsverhältnisse und seine Re[X.]htsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenzulegen.

(4) In dem Zulassungsantrag sind anzugeben

1. die [X.] und die Programmkategorie,

2. die Programmdauer,

3. die Übertragungste[X.]hnik,

4. das vorgesehene Verbreitungsgebiet und

5. die Finanzierungsform.

(5) Dem Antrag sind ein Programms[X.]hema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller auf Grund seiner inneren Organisation unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des angestrebten [X.] personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entspre[X.]hend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten.

[…]

Dur[X.]h die Änderung des § 6 [X.] sah si[X.]h die [X.] [X.]anstalt für privaten [X.] veranlasst, die R. GmbH & Co. Betriebs KG mit S[X.]hreiben vom 13. Februar 2001 aufzufordern, ihre Beteiligungsverhältnisse den gesetzli[X.]hen Bestimmungen bis zum 15. Mai 2001 anzupassen. Daraufhin trennte si[X.]h die [X.] von ihrer Beteiligung an einem Medienunternehmen; glei[X.]hzeitig verkauften zwei Unternehmen, an denen die [X.] Anteile hielt, ihrerseits Anteile von den Unternehmen, die an der R. GmbH & Co. Betriebs KG beteiligt waren.

II[X.]

Mit ihrem Normenkontrollantrag ma[X.]hen die Antragsteller, 232 Mitglieder des 15. Deuts[X.]hen [X.]tages, die der [X.]-Fraktion angehören, geltend, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] formell und materiell verfassungswidrig sei.

1. a) Dem [X.]gesetzgeber habe die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Es liege keine Regelung des [X.]re[X.]hts vor, weil eine geringfügige Beteiligung von 2 % bis 3 % von vornherein ni[X.]ht geeignet sei, ein [X.]unternehmen der betreffenden politis[X.]hen [X.] auszuliefern. Mit der Regelung werde vielmehr eine Veränderung des re[X.]htli[X.]hen Status der politis[X.]hen [X.]en bezwe[X.]kt. Die Gesetzgebungskompetenz für das [X.]enre[X.]ht sei aber gemäß Art. 21 Abs. 3 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h dem [X.]gesetzgeber zugewiesen.

b) Ferner liege ein Einzelfallgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor. Die Ergänzung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sei zwar abstrakt formuliert, ziele aber nur auf den konkreten Einzelfall der Beteiligung der [X.] an der R. GmbH & Co. Betriebs KG. Andere Anwendungsfälle habe das Gesetz in [X.] ni[X.]ht. Diese konkrete [X.]beteiligung sei au[X.]h Gegenstand der Debatte des [X.] gewesen.

2. a) In materieller Hinsi[X.]ht verstoße § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit Art. 21 [X.]. Die politis[X.]hen [X.]en seien ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h der Sphäre des Staates zuzuordnen, sondern au[X.]h in der [X.]verwurzelt und Grundre[X.]htsträger.

aa) Die angegriffene Norm sei unverhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beanspru[X.]he au[X.]h für gesetzli[X.]he Regelungen zur Ausgestaltung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] garantierten Freiheit des [X.]s Geltung. Als legitimes Regelungsziel komme zwar die Vorsorge gegen die Beherrs[X.]hung des privaten [X.]s oder eines privaten [X.]veranstalters dur[X.]h eine politis[X.]he [X.] in Betra[X.]ht. Der Auss[X.]hluss au[X.]h geringfügigster indirekter Beteiligung einer politis[X.]hen [X.] an Medienunternehmen sei aber ni[X.]ht erforderli[X.]h, um eine Beherrs[X.]hung zu verhindern. Entspre[X.]hende Gefahren bestünden bei Beteiligungen von weniger als 3 % mit Si[X.]herheit ni[X.]ht. Jeder Auss[X.]hluss eines potentiellen Veranstalters vom privaten [X.] führe zu einer Bes[X.]hränkung der Meinungsvielfalt. Deren Förderung sei aber gerade wesentli[X.]her Gehalt des Ausgestaltungsauftrags na[X.]h Art. 5 Abs. 1 [X.].

[X.]) Das Beteiligungsverbot lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit dem Hinweis auf die Staatsfreiheit des [X.]s re[X.]htfertigen. Zwar strebten die [X.]en na[X.]h staatli[X.]her Ma[X.]ht, die sie nur über Wahlerfolge erringen könnten. Für sol[X.]he wiederum sei das Medium [X.] wi[X.]htig. Notwendige Vorkehrungen, die getroffen werden müssten, damit die [X.]en den [X.] ni[X.]ht beherrs[X.]hten, ließen si[X.]h jedo[X.]h s[X.]hwerli[X.]h dur[X.]h ein generelles Verbot der [X.]envertretung errei[X.]hen, weil diese sonst über andere gesells[X.]haftli[X.]he Gruppen oder Privatpersonen Einfluss im [X.] su[X.]hten. [X.]en seien im [X.] Berei[X.]h wurzelnde Gruppen, die ni[X.]ht den Staatsorganen zugere[X.]hnet werden könnten. Sie dürften daher ni[X.]ht der für den [X.]geltenden strikten Neutralitätspfli[X.]ht im Wettbewerb der politis[X.]hen Kräfte unterworfen werden. Letztli[X.]h müsse diese Streitfrage jedo[X.]h ni[X.]ht grundsätzli[X.]h geklärt werden, weil die Antragsteller § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nur insoweit zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung stellten, als selbst minimale Beteiligungen politis[X.]her [X.]en an Veranstaltern privaten [X.]s, die keinerlei Mögli[X.]hkeit eröffneten, beherrs[X.]henden Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen, verboten würden.

b) Die angegriffene Norm verstoße au[X.]h gegen Art. 14 Abs. 1 [X.], auf den si[X.]h politis[X.]he [X.]en berufen könnten. Der sa[X.]hli[X.]he S[X.]hutzberei[X.]h der Eigentumsgarantie erstre[X.]ke si[X.]h au[X.]h auf das Anteilseigentum. Das [X.] habe ents[X.]hieden, es sei denkbar, dass Minderheitsaktionäre ihre in der Aktie verkörperten Re[X.]htspositionen verlören. Hierfür müssten jedo[X.]h gewi[X.]htige Gründe des Gemeinwohls vorliegen, zudem müsse der Gesetzgeber eine volle Ents[X.]hädigung si[X.]hern, die jedenfalls ni[X.]ht unter dem Verkehrswert liegen dürfe. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] liege im vorliegenden Fall vor, weil keine gewi[X.]htigen Gründe des Gemeinwohls für einen vollständigen Auss[X.]hluss politis[X.]her [X.]en von der Beteiligung an rundfunkveranstaltenden Unternehmen ersi[X.]htli[X.]h seien. Der Gesetzgeber habe keine Vorsorge dafür getroffen, dass die politis[X.]hen [X.]en eine Ents[X.]hädigung für ihre Beteiligung erhielten. Vielmehr hätten die von der Regelung betroffenen Unternehmensbeteiligungen in einer Zwangssituation verkauft werden müssen, was naturgemäß die Erzielung eines angemessenen Preises zumindest ers[X.]hwere.

[X.]) Zudem s[X.]hränke die angegriffene Norm die Betätigungsfreiheit der politis[X.]hen [X.]en verfassungswidrig ein. Das gelte unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Freiheit dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 [X.] oder Art. 21 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützt sei. In der Sa[X.]he handle es si[X.]h bei § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] um eine gesetzli[X.]he Ausgestaltung der [X.]enfreiheit, bei der der Gesetzgeber an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden sei. Au[X.]h Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 [X.] müssten verhältnismäßig sein, wobei offen bleiben könne, auf wel[X.]her Stufe der Auss[X.]hluss von Unternehmen mit [X.]beteiligung einzuordnen sei. Die Regelung sei bereits formell verfassungswidrig und au[X.]h unverhältnismäßig.

Die Erstre[X.]kung der gesetzli[X.]hen Auss[X.]hlussregelung auf Treuhandverhältnisse führe zu keiner anderen re[X.]htli[X.]hen Beurteilung. Wirts[X.]haftli[X.]h gehöre bei der hier vorliegenden Verwaltungstreuhand das [X.] zum Vermögen des Treugebers, also der politis[X.]hen [X.]. Die zivilre[X.]htli[X.]he Konstruktion lasse die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung unberührt.

d) Verletzt würden au[X.]h die Grundre[X.]hte der Unternehmen und Vereinigungen, an denen die politis[X.]hen [X.]en oder Wählergruppen beteiligt sind, indem sie von der Zulassung zur Veranstaltung von privatem [X.] in [X.] ausges[X.]hlossen seien.

aa) Die Unternehmen seien in ihrer [X.]freiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.] betroffen, weil sie die Zulassung zur Veranstaltung von [X.] verlören. Das eins[X.]hränkende Gesetz sei formell verfassungswidrig. Überdies handle es si[X.]h ni[X.]ht um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 [X.], sondern um ein Sondergesetz gegen die Beteiligung von [X.]en und privaten [X.]unternehmen.

[X.]) Aufgrund dieser Mängel liege au[X.]h kein verfassungsgemäßes Gesetz zur Eins[X.]hränkung von Art. 14 [X.] bezogen auf die [X.] der betroffenen Medienunternehmen vor. Das formell verfassungswidrige und unverhältnismäßige Gesetz greife ohne Re[X.]htfertigung in das Grundre[X.]ht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 [X.] der betroffenen Medienunternehmen ein. S[X.]hließli[X.]h liege au[X.]h ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.] vor, weil die betroffenen Medienunternehmen, an denen politis[X.]he [X.]en beteiligt seien, ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund an[X.] behandelt würden als Medienunternehmen ohne eine sol[X.]he Beteiligung. Einen sa[X.]hli[X.]hen Grund könne allein die Abwehr der Beherrs[X.]hung des privaten [X.]s dur[X.]h eine politis[X.]he [X.] ergeben. Eine sol[X.]he sei jedo[X.]h mit Bli[X.]k auf die Geringfügigkeit der Beteiligung ohnehin ni[X.]ht zu befür[X.]hten.

IV.

Zu dem Antrag haben si[X.]h die [X.], die [X.]regierung von Baden-Württemberg, die [X.] und die [X.] ([X.]) geäußert. Sie halten die angegriffene Norm für formell und materiell verfassungsgemäß.

1. a) Die angegriffene Regelung sei formell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz stehe dem [X.]zu, denn es handele si[X.]h um [X.]re[X.]ht und ni[X.]ht um eine Regelung des [X.]enre[X.]hts. Die Zuordnung von Regelungen über die Zulässigkeit von [X.]beteiligungen im [X.] zur Gesetzgebungsmaterie [X.]re[X.]ht entspre[X.]he der au[X.]h in anderen Ländern geübten [X.]. Der Umfang des [X.] politis[X.]her [X.]en sei dabei ledigli[X.]h eine Frage der Ausgestaltung, ni[X.]ht aber der kompetenziellen Zuordnung. Regelungsgegenstand sei die Statuierung einer persönli[X.]hen Zulassungsvoraussetzung für die Veranstaltung von privatem [X.]; dies ergebe si[X.]h au[X.]h aus dem [X.]. Au[X.]h der primäre Zwe[X.]k der Regelung, nämli[X.]h den [X.] vor [X.]eneinfluss im Interesse seiner Staatsfreiheit und Unabhängigkeit zu bewahren, sei rundfunkre[X.]htli[X.]her Natur. Die wirts[X.]haftli[X.]he Betroffenheit der [X.]en sei demgegenüber nur eine insoweit ni[X.]ht maßgebli[X.]he Nebenfolge der Regelung.

b) Es liege au[X.]h kein Einzelfallgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor. Ob si[X.]h politis[X.]he [X.]en an [X.]unternehmen beteiligen dürften, sei eine Grundsatzfrage des [X.] Medienre[X.]hts, au[X.]h wenn derzeit ledigli[X.]h eine [X.] davon betroffen sei. § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sei eine generell-abstrakte Regelung. Allenfalls handele es si[X.]h um eine - verfassungsre[X.]htli[X.]h unproblematis[X.]he - Anlassgesetzgebung.

2. Die Äußerungsbere[X.]htigten sind ferner der Auffassung, dass die angegriffene Norm materiell verfassungsgemäß ist.

a) Die [X.] [X.]regierung stellt vor allem auf die besondere Stellung der [X.]en im Gefüge des Grundgesetzes ab.

aa) Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Funktionen von [X.]en und [X.] seien strukturell inkompatibel. Den Medien komme eine Vermittlungs- und Kontrollfunktion zu; sie seien ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwis[X.]hen dem Volk und seinen gewählten Vertretern und erfüllten damit die verfassungsre[X.]htli[X.]h vorausgesetzte politis[X.]he Funktion einer faktis[X.]hen „vierten Gewalt“ im [X.]. Au[X.]h den [X.]en sei eine öffentli[X.]he Aufgabe zugewiesen, die ebenfalls dur[X.]h eine spezifis[X.]he Vermittlungs- und Transformationsfunktion gekennzei[X.]hnet sei. Diese je [X.]harakteristis[X.]hen Funktionen seien jedo[X.]h ni[X.]ht glei[X.]hgeri[X.]htet, sondern stünden in einem ganz spezifis[X.]hen - Distanz fordernden - Verhältnis zueinander. Die Funktionswahrnehmung der [X.]en sei Gegenstand publizistis[X.]her Vermittlung und Kontrolle, also Substrat der publizistis[X.]hen Aufgabe. Die Mittlerstellung des [X.]s gerate in Gefahr, wenn die [X.]en als die maßgebli[X.]hen politis[X.]hen Akteure selbst zu [X.]betreibern würden.

Die angegriffene Regelung erfahre ihre verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung au[X.]h aus dem Gebot der Staatsfreiheit des [X.]s. Die Distanz des [X.]s zum Staat und den in ihm wirksamen politis[X.]hen Kräften - den [X.]en -, werde nur konsequenter verwirkli[X.]ht, als dies bei sol[X.]hen Regelungen der Fall sei, die auf ein Abhängigkeits- oder Beherrs[X.]hungskriterium abstellten. Das Gebot der Staatsferne s[X.]hließe au[X.]h den S[X.]hutz gegen subtile Mittel indirekter Einwirkung ein. Auf die allgemeine Charakterisierung der [X.]en als einerseits im Gesells[X.]haftli[X.]hen wurzelnde, andererseits aber in den Berei[X.]h institutionalisierter Staatli[X.]hkeit hineinwirkende Kräfte komme es hier ni[X.]ht ents[X.]heidend an. Wi[X.]htiger ers[X.]heine, dass si[X.]h der Standort der [X.]en je na[X.]h Kontext und Bli[X.]kwinkel der jeweiligen Fallkonstellation unters[X.]hiedli[X.]h darstellen könne. Aus dem hier eins[X.]hlägigen Bli[X.]kwinkel des [X.]s mit seiner [X.]harakteristis[X.]hen Vermittlungs- und Kontrollfunktion ließen si[X.]h die [X.]en jedo[X.]h von der staatli[X.]hen Sphäre ni[X.]ht sinnvoll abtrennen. Das [X.] habe au[X.]h im Fall gesi[X.]herter Außenpluralität [X.]en unter dem Gesi[X.]htspunkt der Staatsferne von der Veranstaltung von [X.] ausges[X.]hlossen. Das Gebot individueller Staatsfreiheit jedes einzelnen [X.]veranstalters als persönli[X.]he Zulassungsvoraussetzung stehe dauerhaft selbständig neben dem Gebot der Vielfaltsi[X.]herung. Ein Anspru[X.]h auf Zulassung zum privaten [X.] könne au[X.]h ni[X.]ht aus der verfassungsre[X.]htli[X.]h beanstandungsfreien Repräsentanz der [X.]en in Aufsi[X.]htsgremien des öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]hen [X.]s abgeleitet werden. Denn die Mitglieder der Aufsi[X.]htsgremien seien insoweit Sa[X.]hwalter der Allgemeinheit, ni[X.]ht Interessenvertreter ihrer jeweiligen Organisationen.

Au[X.]h unterhalb der [X.] sei das Ziel, den [X.]einfluss zurü[X.]kzudrängen, legitim. Denn der S[X.]hutz der Staatsfreiheit bestehe au[X.]h gegenüber subtileren Mitteln indirekter Einflussnahme, die zum Beispiel von Minderheitsbeteiligungen einer [X.], die jedenfalls greifbare publizistis[X.]he Wirkung haben könnten, ausgehen könnten. Bei der Frage na[X.]h den politis[X.]hen Einflussmögli[X.]hkeiten, die si[X.]h aus mittelbaren oder Minderheitsbeteiligungen ergeben könnten, bewege man si[X.]h unweigerli[X.]h auf unsi[X.]herem Gelände, weil derartige Einflüsse naturgemäß s[X.]hwer messbar seien. Das Kriterium der Beherrs[X.]hung habe für die Frage von Gefahren publizistis[X.]her Verzerrungen wenig Aussagekraft. Die publizistis[X.]he Unabhängigkeit eines Mediums unterliege subtileren Gefahren und Einflussfaktoren, weshalb das [X.]re[X.]ht erlauben müsse, au[X.]h auf sol[X.]he Gefahren zu reagieren. Das Medienre[X.]ht sei generell davon geprägt, tendenziell im publizistis[X.]hen Interesse eher vorsi[X.]htigere S[X.]hwellenwerte in Ansatz zu bringen, als dies sonst der Fall sei; eine sinnvolle Grenzziehung von [X.] wegen sei hingegen ni[X.]ht mögli[X.]h.

[X.]) Zu dem Vortrag der Antragsteller nimmt die [X.] [X.]regierung wie folgt Stellung: Die [X.]freiheit werde ni[X.]ht verletzt. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sei die [X.]freiheit eine dienende Freiheit und bedürfe der Ausgestaltung dur[X.]h den Gesetzgeber. Die angegriffene Vors[X.]hrift sei kein Grundre[X.]htseingriff, sondern eine freiheitsgewährleistende Ausgestaltungsregelung. Bei deren Prüfung stehe dem Gesetzgeber ein größerer Eins[X.]hätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Das [X.] thematisiere ledigli[X.]h die Geeignetheit bezogen auf legitime rundfunkre[X.]htli[X.]he Ziele. Eine originäre subjektiv-re[X.]htli[X.]he [X.]veranstalterfreiheit bestehe ni[X.]ht. Selbst wenn man diese unterstellte, wäre sie ihrem Wesen na[X.]h wegen der erörterten Inkompatibilität ni[X.]ht auf die [X.]en anwendbar.

Für die betroffenen Unternehmen, an denen politis[X.]he [X.]en beteiligt seien, bestimme si[X.]h die Frage der Grundre[X.]htsträgers[X.]haft na[X.]h dem Kriterium des Dur[X.]hbli[X.]ks oder des Dur[X.]hgriffs auf die hinter der juristis[X.]hen Person stehenden Personen. Speziell für die hier in Rede stehenden Funktionsstörungen publizistis[X.]her Aufgabenerfüllung dur[X.]h subtilere Gefährdungen sei es nahe liegend, allen Unternehmen mit [X.]beteiligung die Mögli[X.]hkeit einer Berufung auf eine etwaige originäre [X.]veranstaltungsfreiheit abzuspre[X.]hen. Jedenfalls sei die angegriffene Vors[X.]hrift eine beanstandungsfreie Bes[X.]hränkungsregelung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 [X.]. Hilfsweise sei eine verfassungskonforme Auslegung dergestalt mögli[X.]h, dass unter Beteiligung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nur sol[X.]he Beteiligungen zu verstehen seien, von denen eine relevante Gefahr publizistis[X.]her Beeinflussung tatsä[X.]hli[X.]h ausgehe.

[X.][X.]) Au[X.]h ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 [X.] liege ni[X.]ht vor. Würden [X.]en als strukturell ungeeignet angesehen, [X.] zu veranstalten, dürfe dies dur[X.]h die Berufung auf ihre unternehmeris[X.]he Betätigungsfreiheit na[X.]h Art. 12 [X.] ni[X.]ht unterlaufen werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei insoweit lex spe[X.]ialis zu Art. 12 Abs. 1 [X.]. Im Übrigen wäre au[X.]h der Eingriff in Art. 12 [X.] verhältnismäßig und gere[X.]htfertigt.

[X.]) Art. 14 [X.] trete hinsi[X.]htli[X.]h der betätigungsbezogenen Vermögenskomponente hinter Art. 12 [X.] und dieser wiederum hinter Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] zurü[X.]k. Der Widerruf der Zulassung berühre jedo[X.]h den Bestand des Unternehmens, und der mittelbar faktis[X.]he Dru[X.]k zur Anteilsveräußerung könne ebenfalls als Eingriff in den Eigentumsbestand qualifiziert werden. Beteilige si[X.]h na[X.]h Erlass der angegriffenen Norm eine [X.] unmittelbar oder mittelbar an einem [X.]unternehmen, so sei dies ein Erwerb [X.]ontra legem. Sowohl der Widerruf der Zulassung als au[X.]h der mittelbare Zwang zur Anteilsveräußerung seien eine Zurü[X.]kweisung in die bestehenden Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmungen des Eigentums und als sol[X.]he ents[X.]hädigungslos mögli[X.]h.

ee) S[X.]hließli[X.]h liege au[X.]h kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] vor. Der sa[X.]hli[X.]he Differenzierungsgrund bestehe in dem aus der [X.]des [X.]s hervorgehenden Bedürfnis, au[X.]h geringfügige Beteiligungen zurü[X.]kzudrängen. Bezogen auf die Mögli[X.]hkeit anderer, der staatli[X.]hen und politis[X.]hen Sphäre zuzure[X.]hnender potentieller Anbieter, si[X.]h an [X.]veranstaltungen beteiligen zu können, sei zu bedenken, dass bei den stets auf [X.] gewählten Mandatsträgern des § 6 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht eine ähnli[X.]h dauerhafte institutionelle Verfle[X.]htung zwis[X.]hen Politik und [X.] zu befür[X.]hten stehe.

b) Die [X.]regierung Baden-Württemberg, die [X.] und die Christli[X.]h [X.] ([X.]) halten den Antrag ebenfalls für unbegründet. Neben den bereits von der [X.] [X.]regierung vorgetragenen Gründen tragen sie vor:

aa) Die [X.]regierung von Baden-Württemberg hebt hervor, dass die besondere Staatsnähe der politis[X.]hen [X.]en typis[X.]herweise personelle Verfle[X.]htungen zwis[X.]hen [X.]funktionen und Staatsämtern, zumindest bei den jeweils regierungstragenden Mehrheitsparteien, impliziere. Auf diesem Wege eröffneten si[X.]h über die Beteiligung politis[X.]her [X.]en an der Veranstaltung privaten [X.]s subtile Mögli[X.]hkeiten indirekter staatli[X.]her Einflussnahme auf die publizistis[X.]he Tätigkeit des [X.]s, denen es dur[X.]h normative Vorkehrungen zu begegnen gelte.

Sie hält die angegriffene Vors[X.]hrift gerade dur[X.]h ihre „Radikalität“ für geeignet, der Si[X.]herung von Staatsfreiheit, Überparteili[X.]hkeit und Vielfalt des [X.]s zu dienen. § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] genüge vor allem au[X.]h Bestimmtheitsanforderungen besser als die in anderen landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen vorzufindenden Geringfügigkeits- oder Beherrs[X.]hungsklauseln.

Bezogen auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei bereits fragli[X.]h, ob [X.] politis[X.]her [X.]en überhaupt vom S[X.]hutzberei[X.]h der [X.]freiheit erfasst würden. [X.] seien in der Regel gerade ni[X.]ht geeignet, die Programmgestaltung zu bestimmen und damit die eigene Auffassung über den [X.] öffentli[X.]h zur Geltung zu bringen.

[X.] sei jeweils im Li[X.]hte des Ausgestaltungsauftrags des Gesetzgebers na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu sehen. Der rundfunkverfassungsre[X.]htli[X.]he Ausgestaltungsauftrag erweitere die Mögli[X.]hkeiten des Gesetzgebers zu Bes[X.]hränkungen des Grundre[X.]hts der Berufsfreiheit, indem die Erforderli[X.]hkeit einer diese bes[X.]hränkenden Regelung allein na[X.]h Maßgabe der für die Ausgestaltung der [X.]freiheit relevanten Kriterien zu bestimmen sei. Die Regelung sei au[X.]h zumutbar, weil si[X.]h im Berei[X.]h der Printmedien und der elektronis[X.]hen Medien außerhalb des [X.]s wie au[X.]h im sonstigen Wirts[X.]haftsleben keine verglei[X.]hbaren Restriktionen fänden und si[X.]h die politis[X.]hen [X.]en dort grundsätzli[X.]h uneinges[X.]hränkt unternehmeris[X.]h betätigen und über andere Medien an der Meinungsbildung teilnehmen könnten.

[X.]) Die [X.] trägt über die erwähnten Argumente hinaus vor, dass der legitime Ma[X.]htanspru[X.]h der [X.]en diese von anderen Organisationen unters[X.]heide. Obwohl die [X.]en beispielsweise in den öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]hen [X.]räten nur als Minderheit vertreten seien, sei ihr Einfluss glei[X.]hwohl überproportional groß, was au[X.]h dur[X.]h die Existenz von parteinahen Freundeskreisen deutli[X.]h werde, die in vielen [X.]anstalten bestünden. Zudem bemühten si[X.]h [X.]en ständig darum, Ma[X.]ht zu erlangen. Es bestehe daher die ni[X.]ht fern liegende Gefahr, dass au[X.]h bei einer geringfügigen Beteiligung am privaten [X.] auf ihre Wüns[X.]he dur[X.]h die übrigen Mitunternehmer Rü[X.]ksi[X.]ht genommen werde, damit den Bedürfnissen des Mediums dur[X.]h legislative Maßnahmen mögli[X.]hst in optimaler Weise entspro[X.]hen werde.

V.

In der mündli[X.]hen Verhandlung haben die Antragsteller und die [X.] [X.]regierung ihre s[X.]hriftsätzli[X.]hen Äußerungen erläutert, vertieft und ergänzt.

B.

Das im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zulässig verfolgte Begehren der Antragsteller hat na[X.]h Maßgabe der folgenden Gründe Erfolg. Die angegriffene Norm ist zwar formell verfassungsgemäß ([X.]). Jedenfalls der vollständige Auss[X.]hluss der Zulassung von Unternehmen, an denen politis[X.]he [X.]en oder Wählergruppen beteiligt sind, zur Veranstaltung von [X.] ist ni[X.]ht mit der Verfassung vereinbar (I[X.]).

[X.]

Der [X.] Gesetzgeber durfte na[X.]h der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die angegriffene Regelung erlassen (1.). Es handelt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht um ein unzulässiges Einzelfallgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] (2.).

1. Das Land [X.] hat die Gesetzgebungskompetenz.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 [X.] haben die Länder das Re[X.]ht der Gesetzgebung, soweit ni[X.]ht dem [X.]dur[X.]h das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse verliehen sind. Eine [X.]kompetenz besteht für die Regelung von Beteiligungen der [X.]en an [X.]ni[X.]ht.

a) Aus Art. 73 Nr. 7 [X.] a.F. (jetzt Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 [X.]) kann keine Kompetenz des [X.] für Regelungen in Bezug auf [X.]en als Veranstalter von [X.] abgeleitet werden. Diese Norm verleiht ni[X.]ht die Kompetenz zur Regelung der Veranstaltung und der inneren Organisation der Veranstalter von [X.]sendungen, sondern ledigli[X.]h die zur Regelung des sendete[X.]hnis[X.]hen Berei[X.]hs des [X.]s (vgl. [X.] 12, 205 <225 ff.>; 114, 371 <385>).

b) Eine Gesetzgebungskompetenz des [X.]ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Art. 21 Abs. 3 [X.]. Es handelt si[X.]h bei der getroffenen Regelung ni[X.]ht um eine sol[X.]he des [X.]enre[X.]hts, sondern um eine des [X.]re[X.]hts.

aa) Art. 21 Abs. 3 [X.] bestimmt, dass [X.]gesetze „das Nähere“ regeln. Hieraus folgt ein Regelungsauftrag für diejenigen Berei[X.]he, die für die [X.]en im Zuge ihrer Mitwirkung bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes bedeutsam sind. Rei[X.]hweite und Grenzen der Gesetzgebungskompetenz na[X.]h Art. 21 Abs. 3 [X.] ergeben si[X.]h aus dem Umfang der in Art. 21 Abs. 1 und 2 [X.] statuierten Inhalte, der mit Bli[X.]k auf die dort gelegten Grundlagen des [X.]enre[X.]hts weit zu verstehen ist (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 2. Aufl. 2006, Art. 21 Rn. 161: Grundlagen des [X.]enre[X.]hts in erhebli[X.]her Breite, insoweit „Sonderre[X.]ht für [X.]en“; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2005, Art. 21 Rn. 254). Die Gesetzgebungsbefugnis umfasst insbesondere die Befugnis zur Konkretisierung des [X.]begriffs und zur Regelung der Re[X.]htsstellung der [X.]en im Re[X.]htsverkehr und im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren; ferner die innere Ordnung und die Re[X.]hnungslegungspfli[X.]ht, das Verfahren und den Vollzug des [X.]verbots (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Loseblatt Stand August 2005, Art. 21 Rn. 139). Unter die Gesetzgebungskompetenz des Art. 21 Abs. 3 [X.] fallen ferner Bestimmungen, mit denen die Rolle der [X.]en in ihrer Vermittlungsfunktion zwis[X.]hen Volk und Staatsorganen ausgestaltet wird.

[X.]) Die Zuordnung einer bestimmten Regelung zu einer Kompetenznorm ges[X.]hieht anhand von unmittelbarem Regelungsgegenstand, Normzwe[X.]k, Wirkung und Adressat der zuzuordnenden Norm sowie der [X.] (vgl. [X.] 7, 29 <44>; 28, 21 <32>; 33, 125 <152 f.>; 106, 62 <105>). Für die Auslegung hat daher au[X.]h die bisherige [X.] großes Gewi[X.]ht (vgl. [X.] 33, 125 <152 f.>; 61, 149 <175>; 68, 319 <328>; 106, 62 <105>; 109, 190 <213>). Bei der Zuordnung einzelner Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes zu einem Kompetenzberei[X.]h dürfen die Teilregelungen ni[X.]ht aus ihrem [X.] gelöst und für si[X.]h betra[X.]htet werden. Kommt ihre Zugehörigkeit zu vers[X.]hiedenen Kompetenzberei[X.]hen in Betra[X.]ht, so ist aus dem [X.] zu ers[X.]hließen, wo sie ihren S[X.]hwerpunkt haben. Dabei fällt insbesondere ins Gewi[X.]ht, wie eng die fragli[X.]he Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein dementspre[X.]hend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung spre[X.]hen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzberei[X.]h der Gesamtregelung (vgl. [X.] 97, 228 <251 f.>).

[X.][X.]) Dana[X.]h lässt si[X.]h aus Art. 21 Abs. 3 [X.] keine Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] geregelte Materie herleiten. Der maßgebli[X.]he Normzwe[X.]k der Regelung spri[X.]ht ni[X.]ht für einen parteienre[X.]htli[X.]hen, sondern für einen rundfunkre[X.]htli[X.]hen S[X.]hwerpunkt der Regelung.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird mit der angegriffenen Vors[X.]hrift keine Neubestimmung der Re[X.]htsposition politis[X.]her [X.]en bezwe[X.]kt. Unmittelbarer Regelungsgegenstand ist mit Bli[X.]k auf die systematis[X.]he Stellung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] das Verfahren über die Zulassung von privaten [X.]veranstaltern. Im Zusammenhang mit den weiteren in § 6 Abs. 1 und 2 [X.] geregelten besonderen Zulassungsbedingungen, dur[X.]h die unter anderem au[X.]h andere staatsnahe natürli[X.]he und juristis[X.]he Personen aus dem [X.]der [X.]veranstalter ausges[X.]hlossen werden, wird deutli[X.]h, dass es um eine umfassende Regelung zur Gewährleistung der Staatsferne des [X.]s geht. Die Norm wendet si[X.]h an die für die Zulassungserteilung zuständige [X.] [X.]anstalt für privaten [X.] und betrifft unmittelbar allein [X.]unternehmen und Bewerber um eine [X.]lizenz. § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist insofern mit den umgebenden rundfunkre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften verzahnt.

Hinzu kommt, dass in der [X.] die Thematik der angegriffenen Regelung ni[X.]ht im [X.]engesetz aufgegriffen, sondern dem [X.]re[X.]ht zugeordnet worden ist. § 24 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 A. I[X.] 1. PartG, wona[X.]h [X.]en ihre Beteiligungen an Unternehmen im Re[X.]hens[X.]haftsberi[X.]ht offenlegen müssen, betrifft allgemein die Transparenz der parteili[X.]hen Unternehmensbeteiligungen (vgl. Küstermann, Das Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] und seine Ausgestaltung dur[X.]h das [X.]engesetz, 2003, S. 191 f.).

Hingegen sind sowohl der Auss[X.]hluss der [X.]en als Veranstalter von [X.] als au[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Beteiligung von [X.]en als Minderheitsgesells[X.]hafter an einem [X.]unternehmen stets in den jeweiligen [X.]rundfunk- oder [X.]mediengesetzen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als [X.]veranstalter geregelt (vgl. z.B. § 4 Bremis[X.]hes [X.]mediengesetz; § 6 Sä[X.]hsis[X.]hes Privatrundfunkgesetz). Das [X.] hat landesre[X.]htli[X.]he Normen, die die Zulassung von [X.]en zur Veranstaltung von Privatrundfunk betrafen, ni[X.]ht mit Bli[X.]k auf die Gesetzgebungskompetenz beanstandet (vgl. [X.] 73, 118 <152, 190>).

2. § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ist kein na[X.]h Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbotenes Einzelfallgesetz. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 [X.], dessen Anwendbarkeit unterstellt werden kann (vgl. [X.] 25, 371 <399>), verbietet grundre[X.]htseins[X.]hränkende Gesetze, die ni[X.]ht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn si[X.]h wegen der abstrakten Fassung des gesetzli[X.]hen Tatbestandes ni[X.]ht absehen lässt, auf wie viele und wel[X.]he Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. [X.] 10, 234 <242>; 99, 367 <400>). Dass der Gesetzgeber einen konkreten Fall vor Augen hat, den er zum Anlass seiner Regelung nimmt, verleiht dieser no[X.]h ni[X.]ht den Charakter des Einzelfallgesetzes, wenn sie na[X.]h der Art der in Betra[X.]ht kommenden Sa[X.]hverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (vgl. [X.] 7, 129 <150 f.>; 10, 234 <243 f.>; 13, 225 <229>; 24, 33 <52>; 99, 367 <400>).

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] gilt abstrakt und ni[X.]ht für den Einzelfall. Zwar ist die [X.] der Antragsteller derzeit die einzige, die im Geltungsberei[X.]h der Norm Beteiligungen an [X.]unternehmen hielt und diese aufgrund der Neufassung der Regelung aufgeben musste. § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] regelt aber generell die Beteiligung von [X.]en am Privatrundfunk und betrifft damit au[X.]h jede andere [X.], die Beteiligungen an [X.]unternehmen erwerben will.

I[X.]

Dem Gesetzgeber steht es frei, [X.]en die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten [X.]unternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadur[X.]h bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Demgegenüber bedeutet das absolute Verbot für politis[X.]he [X.]en, si[X.]h an privaten [X.]veranstaltern zu beteiligen, keine zulässige gesetzli[X.]he Ausgestaltung der [X.]freiheit. § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] verstößt insoweit gegen die [X.]freiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 [X.].

1. a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Auftrag zur Gewährleistung der [X.]freiheit, der auf eine Ordnung zielt, die si[X.]herstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im [X.] in mögli[X.]hster Breite und Vollständigkeit Ausdru[X.]k findet (vgl. [X.] 57, 295 <319>; 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>; 114, 371 <387 ff.>; [X.], Urteil des [X.] vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, [X.], S. 770 <771>). Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, au[X.]h für Differenzierungen insbesondere na[X.]h der Regelungsart und [X.], vorfindet (vgl. [X.] 12, 205 <262 f.>; 57, 295 <321 f., 325 f.>; 83, 238 <296, 315 f.>; 90, 60 <94>; 114, 371 <387>).

b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der [X.]freiheit gilt ni[X.]ht nur für den öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]hen [X.], sondern ebenso für den privaten [X.] (vgl. [X.] 57, 295 <322 ff.>; 73, 118 <157 ff.>; 83, 238 <296 f.>). Au[X.]h die [X.]freiheit privater Veranstalter dient der freien und öffentli[X.]hen Meinungsbildung (vgl. [X.] 73, 118 <152 f., 157 f.>). Im Hinbli[X.]k auf die besonderen Gegebenheiten des privaten [X.]s bestehen für den Gesetzgeber allerdings ni[X.]ht die glei[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die innere Ausgestaltung des privaten [X.]s wie beim öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]hen [X.]. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangt für private [X.]veranstalter keine binnenpluralistis[X.]he Organisation, weil damit diese Form der Veranstaltung von [X.]sendungen um das Grundelement privater autonomer Gestaltung und Ents[X.]heidung und damit um ihre eigentli[X.]he Substanz gebra[X.]ht würde (vgl. [X.] 73, 118 <171>). Neben einer begrenzten Staatsaufsi[X.]ht (vgl. [X.] 12, 205 <262>; 57, 295 <326>) hat der Gesetzgeber insbesondere Regeln für den Zugang zum privaten [X.] zu s[X.]haffen. Dabei muss er für die Prüfung und Ents[X.]heidung ein re[X.]htsstaatli[X.]hes Verfahren vorsehen (vgl. [X.] 57, 295 <326>).

[X.]) Der Auftrag an den Gesetzgeber zur Ausgestaltung der [X.]ordnung besteht au[X.]h vor dem Hintergrund der zunehmenden horizontalen und vertikalen Verfle[X.]htung auf den Medienmärkten und der au[X.]h in te[X.]hnis[X.]her Hinsi[X.]ht damit einhergehenden Konvergenz der Medien fort.

Die Erweiterung der Übertragungskapazitäten aufgrund der neueren te[X.]hnis[X.]hen Entwi[X.]klungen sowie die weitrei[X.]hende Verknüpfung der Medien untereinander, insbesondere au[X.]h die Verbreitung von [X.]programmen über das [X.], stellen den Gesetzgeber zwar vor neue Herausforderungen. Wie das [X.] wiederholt betont (vgl. etwa [X.] 57, 295 <322 f.>; 114, 371 <388>) und zuletzt in seinem Urteil vom 11. September 2007 (1 BvR 2270/05, 1 [X.], 1 BvR 830/06, [X.], S. 770 <771>) begründet hat, sind aber die Anforderungen an die gesetzli[X.]he Ausgestaltung der [X.]ordnung zur Si[X.]herung der [X.]freiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h die Entwi[X.]klung von Kommunikationste[X.]hnologie und Medienmärkten ni[X.]ht überholt.

2. Der Auftrag an den Gesetzgeber, die [X.]ordnung auszugestalten, dient der Si[X.]herung der Meinungsvielfalt (a). Art. 5 Abs.  1 Satz 2 [X.] fordert zudem die Staatsfreiheit des [X.]s, die es auss[X.]hließt, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesells[X.]haft beherrs[X.]ht, die [X.]sendungen veranstaltet (b). [X.] ist au[X.]h im Verhältnis zu den [X.]en zu bea[X.]hten ([X.]).

a) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gegebenen Mögli[X.]hkeiten ist im [X.] grundsätzli[X.]h eine glei[X.]hgewi[X.]htige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des Sendegebietes zu gewährleisten (vgl. [X.] 74, 297 <327>; 83, 238 <324>; 114, 371 <387>). In einer dualen [X.]ordnung, in der öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]he und privatwirts[X.]haftli[X.]he Veranstalter nebeneinander stehen, muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Vielfalt in der Beri[X.]hterstattung im Ergebnis dur[X.]h das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden (vgl. [X.] 73, 118 <157>; 83, 238 <296 f.>). Dabei vertraut er hinsi[X.]htli[X.]h der Teile des [X.]s, die privat finanziert werden, zur Si[X.]herung dieser Vielfalt grundsätzli[X.]h auf [X.]. Allerdings sind programmbegrenzende und vielfaltsverengende Zwänge zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 114, 371 <387 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 [X.] -, [X.], S. 770 <771>).

Zur Si[X.]herung der Vielfalt gehört au[X.]h die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentli[X.]he Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistis[X.]her Ma[X.]ht (vgl. [X.] 57, 295 <323>; 73, 118 <160>; 95, 163 <172>; 97, 228 <258>; 114, 371 <389>); der [X.] soll ni[X.]ht einer oder einzelnen gesells[X.]haftli[X.]hen Gruppen ausgeliefert werden (vgl. [X.] 73, 118 <153>). Hierbei muss bereits Gefahren begegnet werden, da einmal eingetretene Fehlentwi[X.]klungen si[X.]h - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten rü[X.]kgängig ma[X.]hen lassen (vgl. [X.] 57, 295 <323>; 73, 118 <160>; 95, 163 <173>).

b) Der Staat selber darf aber ni[X.]ht als [X.]betreiber auftreten (vgl. [X.] 12, 205 <263>; 83, 238 <330>; 90, 60 <88>). Au[X.]h wenn der Staat als Garant einer umfassend zu verstehenden [X.]freiheit unverzi[X.]htbar ist, besteht die Gefahr, die [X.]freiheit au[X.]h politis[X.]hen Interessen unterzuordnen. Gegen eine Gängelung der Medien dur[X.]h den Staat haben si[X.]h die Kommunikationsgrundre[X.]hte ursprüngli[X.]h geri[X.]htet, und in der Abwehr staatli[X.]her Kontrolle der Beri[X.]hterstattung finden sie au[X.]h heute ein wesentli[X.]hes Anwendungsfeld (vgl. [X.] 57, 295 <320>; 90, 60 <88>).

[X.] des [X.]s s[X.]hließt staatli[X.]he Maßnahmen ni[X.]ht aus, wel[X.]he der Herstellung oder Erhaltung der [X.]freiheit dienen; diese können verfassungsre[X.]htli[X.]h sogar geboten sein ([X.] 73, 118 <182>), etwa, um zu verhindern, dass der [X.] dem Staat oder einer gesells[X.]haftli[X.]hen Gruppe ausgeliefert wird (vgl. [X.] 90, 60 <88>). Es ist dem Gesetzgeber deshalb versagt, Regelungen zu treffen, die zulassen, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar ein Unternehmen beherrs[X.]ht, das [X.]sendungen veranstaltet. In dem Beherrs[X.]hungsverbot ers[X.]höpft si[X.]h die Garantie der [X.]freiheit gegenüber dem Staat aber ni[X.]ht. Vielmehr soll jede politis[X.]he Instrumentalisierung des [X.]s ausges[X.]hlossen werden ([X.] 90, 60 <88>). Der Grundsatz der Staatsfreiheit des [X.]s bezieht si[X.]h ni[X.]ht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des [X.]s; es sollen au[X.]h, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des [X.]verhindert werden (vgl. [X.] 73, 118 <183>; 83, 238 <323>; 90, 60 <87>).

Damit wird kein absolutes Trennungsgebot zwis[X.]hen Staat und [X.] aufgestellt; glei[X.]hwohl sind Einflussmögli[X.]hkeiten insoweit auszus[X.]halten, als sie ni[X.]ht der Herstellung oder Erhaltung der [X.]freiheit dienen und dur[X.]h S[X.]hranken des Grundre[X.]hts ni[X.]ht gede[X.]kt sind (vgl. [X.] 73, 118 <182>). Es geht ni[X.]ht um eine vollständige Freiheit des [X.]s von jegli[X.]her staatli[X.]her Berührung; vielmehr ist eine weit gehende Staatsferne zur Verwirkli[X.]hung der freien Meinungsbildung anzustreben (vgl. au[X.]h [X.] 73, 118 <190>; 88, 25 <35 f.>).

[X.]) [X.] des [X.]s ist au[X.]h im Verhältnis zu den [X.]en zu bea[X.]hten. Zwar sind diese ni[X.]ht dem Staat zuzuordnen; jedo[X.]h besteht eine gewisse Staatsnähe der [X.]en, die eine Bea[X.]htung des Grundsatzes der Staatsfreiheit des [X.]s für die Ausgestaltung von [X.]beteiligungen an [X.]veranstaltern notwendig ma[X.]ht.

aa) [X.]en sind ni[X.]ht Teil des Staates (vgl. [X.] 85, 264 <287 f.>; 107, 339 <361>). Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer spezifis[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herten Vermittlungsfunktion zwis[X.]hen Staat und Gesells[X.]haft eine besondere Stellung zu; sie wirken in den Berei[X.]h der Staatli[X.]hkeit aber ledigli[X.]h hinein, ohne ihm anzugehören (vgl. [X.] 20, 56 <100 f.>; 73, 40 <85>; 85, 264 <287>). [X.]en sind die politis[X.]hen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politis[X.]h aktionsfähigen Gruppen zusammenzus[X.]hließen und ihnen so überhaupt einen Einfluss auf das staatli[X.]he Ges[X.]hehen zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.] 11, 266 <273>; 44, 125 <145 f.>; 52, 63 <83>; 107, 339 <358 f.>).

Dass die [X.]en ni[X.]ht mit dem Staat [X.]zu setzen sind, hat das [X.] vor allem im Zusammenhang mit [X.]fragen der [X.]enfinanzierung betont (vgl. [X.] 85, 264 <283, 287 f.> sowie [X.] 107, 339 <361>). Art. 21 [X.] hat die [X.]en zwar als verfassungsre[X.]htli[X.]h notwendige Instrumente für die politis[X.]he Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Institution erhoben (vgl. [X.] 20, 56 <100>; 73, 40 <85>). Die Garantie einer grundsätzli[X.]h staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt jedo[X.]h wegen der verfassungsre[X.]htli[X.]h vorgesehenen Tätigkeit der politis[X.]hen [X.]en jede staatli[X.]h-institutionelle Verfestigung der [X.]en ab und verbietet ihre Einfügung in den Berei[X.]h der organisierten Staatli[X.]hkeit (vgl. [X.] 107, 339 <361>).

Au[X.]h die Besonderheiten der [X.]freiheit führen ni[X.]ht dazu, dass die [X.]en im Regelungsberei[X.]h dieses Grundre[X.]hts einseitig dem Staat zuzuordnen wären. Die [X.] [X.]regierung nimmt in diesem Zusammenhang an, aus dem Bli[X.]kwinkel des [X.]s mit seiner [X.]harakteristis[X.]hen Vermittlungs- und Kontrollfunktion ließen si[X.]h die [X.]en von der staatli[X.]hen Sphäre ni[X.]ht sinnvoll abtrennen. Diese Betra[X.]htungsweise wird der besonderen Stellung der [X.]en zwis[X.]hen Staat und Gesells[X.]haft ni[X.]ht gere[X.]ht. [X.]en sind au[X.]h im [X.] ni[X.]ht mit dem Staat glei[X.]hzusetzen. Eine sol[X.]he Auffassung würde dem Charakter der [X.]en als frei gebildete, im [X.] Berei[X.]h wurzelnde Gruppen wi[X.]pre[X.]hen.

[X.]) Die [X.]en weisen vergli[X.]hen mit anderen gesells[X.]haftli[X.]hen Kräften eine besondere Staatsnähe auf. Sie sind ihrem Wesen na[X.]h auf die Erlangung staatli[X.]her Ma[X.]ht ausgeri[X.]htet und üben ents[X.]heidenden Einfluss auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus. Die [X.]en beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatli[X.]hen Institutionen hineinwirken, vor allem dur[X.]h Einflussnahme auf die Bes[X.]hlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. [X.] 3, 19 <26>; 14, 121 <133>; 20, 56 <99, 101>; 44, 125 <145 f.>; 52, 63 <83>; 107, 339 <358 f.>). Hierbei kommt es zu personellen Übers[X.]hneidungen zwis[X.]hen politis[X.]her [X.] und Staatsorgan. [X.] des [X.]s ist vom Gesetzgeber daher grundsätzli[X.]h au[X.]h bei der Beteiligung von politis[X.]hen [X.]en an der Veranstaltung und Überwa[X.]hung von [X.] zu bea[X.]hten (vgl. [X.] 73, 118 <165 f.>).

Bezogen auf den hier vor allem interessierenden Willensbildungsprozess kommt den [X.]en eine besondere Vermittlungsfunktion zu (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, [X.], Loseblatt März 2001, Art. 21 Rn. 166), die si[X.]h ni[X.]ht nur von unten na[X.]h oben vollzieht. Vielmehr kommt es au[X.]h zu einer Rü[X.]kkopplung zwis[X.]hen Staatsorganen und Volk dur[X.]h die [X.]en. Politis[X.]hes Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. [X.] 85, 264 <284 f.>; 91, 276 <285 f.>; Ossenbühl, BayVBl 2000, S. 161 <163 f.>). Der Einfluss der [X.]en, die im Parlament die Mehrheit bilden, lässt si[X.]h vom staatli[X.]hen Einfluss kaum unters[X.]heiden (vgl. [X.] 73, 118 <165>). Das [X.] hat daher s[X.]hon früher ents[X.]hieden, der Auss[X.]hluss der [X.]en und der von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen als [X.]veranstalter sei unter dem Gesi[X.]htspunkt der Staatsferne und Überparteili[X.]hkeit des [X.]s ni[X.]ht zu beanstanden (vgl. [X.] 73, 118 <190>).

3. Bei der Zulassung von Bewerbern zum Privatrundfunk hat der Gesetzgeber ni[X.]ht nur die Meinungsvielfalt und die Staatsfreiheit des [X.]s zu bea[X.]hten; er muss au[X.]h die Re[X.]hte privater [X.]betreiber und die verfassungsre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herte Position der [X.]en berü[X.]ksi[X.]htigen.

a) Wesentli[X.]her Teil der Ordnung des Privatrundfunks ist die Regelung der Zulassung privater [X.]betreiber (vgl. [X.] 57, 295 <326 f.>; 73, 118 <153 f.>; 83, 238 <322>). Die Gefahr der Einflussnahme auf die im [X.] der Grundre[X.]htsgarantie stehende Programmfreiheit ist bei der Ents[X.]heidung über die Zulassung der Bewerber beson[X.] groß; denn es lässt si[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass die Einstellung zu dem angebotenen Programm in die Auswahlents[X.]heidung einfließt oder dass Bewerber s[X.]hon im Vorfeld inhaltli[X.]he Anpassungen vornehmen, von denen sie si[X.]h eine Erhöhung ihrer Zulassungs[X.]han[X.]en verspre[X.]hen ([X.] 97, 298 <313>). Daher sind gerade für die Zulassung von Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten beson[X.] strikte gesetzli[X.]he Vorkehrungen im Interesse der [X.]freiheit erforderli[X.]h (vgl. [X.] 57, 295 <327>; 73, 118 <182 ff.>; 83, 238 <322 ff.>).

Diese objektivre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers dient zuglei[X.]h der Si[X.]herung der grundre[X.]htli[X.]hen Position der [X.]veranstalter im Rahmen der vom Gesetzgeber zulässigerweise ges[X.]haffenen [X.]ordnung ([X.] 97, 298 <313>). Der Gesetzgeber hat die [X.]freiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei allen zugelassenen [X.]veranstaltern und allen Bewerbern um eine [X.]lizenz ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]he oder privatre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsform und auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 95, 220 <234>).

b) Soweit es um die Zulassung von [X.]en zum Privatrundfunk geht, hat der Gesetzgeber au[X.]h die grundre[X.]htli[X.]h s[X.]hützenswerte rundfunkre[X.]htli[X.]he Position der [X.]en zu bea[X.]hten, die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 21 [X.] wurzelt.

Au[X.]h [X.]en können si[X.]h auf Grundre[X.]hte berufen. [X.]en sind Träger aller Grundre[X.]hte, die gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] ihrem Wesen na[X.]h auf sie anwendbar sind (vgl. [X.] 84, 290 <299>; [X.], in: [X.]/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt März 2001, Art. 21 Rn. 186; [X.], in: Sa[X.]hs, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 21 Rn. 45 f.; [X.], Staatsre[X.]ht I, 5. Aufl. 2007, § 11 Rn. 41; [X.]., [X.], S. 881 <883>; [X.], in: [X.], 2. Aufl. 1994, § 14 Rn. 30; Henke, in: [X.]er Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt September 1991, Art. 21 Rn. 218), und zwar unabhängig von ihrer Re[X.]htsfähigkeit (vgl. [X.] 3, 383 <391>). Sie können die Verletzung ihrer Grundre[X.]hte mit der [X.]bes[X.]hwerde abwehren (vgl. [X.] 7, 99 <103 f.>; 47, 198 <223>; 84, 290 <299>; 111, 54 <81>). Nur dann, wenn sie dur[X.]h Maßnahmen anderer [X.]organe des [X.] in ihrem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Status na[X.]h Art. 21 [X.] betroffen sind, steht für die Verfolgung nur der Weg des [X.]gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zur Verfügung (vgl. [X.] 1, 208 <223 ff.>; 4, 27 <30 f.>; 20, 119 <128 ff.>; 73, 40 <65>; 84, 290 <298>; 85, 264 <284>).

[X.]en können si[X.]h ebenso wie auf die Meinungsfreiheit (vgl. [X.] 90, 241 <246 ff.>) grundsätzli[X.]h au[X.]h auf die [X.]freiheit na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] berufen (Nie[X.]. Staatsgeri[X.]htshof, DVBl 2005, S. 1515 <1517>; [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 4. Aufl. 2007, Art. 21 Rn. 45; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof <Hrsg.>, HdbStR III, 3. Aufl. 2005, § 40 Rn. 92; [X.], Vermögensbildung und unternehmeris[X.]he Tätigkeit politis[X.]her [X.]en, 2006, S. 334 f.). Die Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 Abs. 1 [X.] ergänzen die besondere, dur[X.]h den [X.] des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] geprägte Funktion der [X.]en. Die [X.]en sind dabei mehr als ein Spra[X.]hrohr des Volkes, sie werden au[X.]h als Mittler tätig: Sie sammeln die auf politis[X.]he Ma[X.]ht und deren Ausübung geri[X.]hteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, glei[X.]hen sie in si[X.]h aus, formen sie und versu[X.]hen, ihnen au[X.]h im Berei[X.]h der staatli[X.]hen Willensbildung Geltung zu vers[X.]haffen (vgl. [X.] 20, 56 <101>; 44, 125 <145 f.>; 47, 130 <140>). Politis[X.]hes Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. [X.] 20, 56 <114>; 44, 125 <139 f.>; 73, 40 <85>; 85, 264 <285>). Innerhalb dieses von den [X.]en vermittelten mehrdimensionalen Prozesses steht es den [X.]en frei, ob und, wenn ja, wel[X.]her Medien sie si[X.]h zur Erfüllung dieses Auftrags innerhalb der verfassungsre[X.]htli[X.]h gesetzten Grenzen bedienen wollen (vgl. [X.], Vermögensbildung und unternehmeris[X.]he Tätigkeit politis[X.]her [X.]en, 2006, S. 166 f., 340).

Gegen eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der grundre[X.]htli[X.]hen Position der [X.]en bei der Zulassung zum Privatrundfunk kann au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht werden, dass eine strukturelle Unvereinbarkeit von politis[X.]hen [X.]en und [X.] bestehe. Zwar kommt dem [X.] eine besondere Kontrollfunktion gegenüber staatli[X.]hem Handeln zu. Do[X.]h ist diese ledigli[X.]h eine der vielfältigen Aufgaben des [X.]s; sie ist zudem im Berei[X.]h des privaten [X.]s ni[X.]ht von jedem [X.]unternehmen glei[X.]hermaßen zu gewährleisten (vgl. [X.] 73, 118 <159 f., 171>). S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h die Funktion des [X.]s ni[X.]ht dadur[X.]h gefährdet, dass vereinzelt politis[X.]he [X.]en Kapitalbeteiligungen an [X.]unternehmen besitzen, ohne auf die Programmgestaltung Einfluss zu nehmen (vgl. Reffken, Politis[X.]he [X.]en und ihre Beteiligungen an Medienunternehmen, 2007, S. 299 ff.).

4. Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Zulässigkeit der Beteiligung von [X.]en am Privatrundfunk (a). Ihm steht es frei, den [X.]en die Zulassung zur Veranstaltung von Privatrundfunk zu verwehren, soweit sie bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder Programminhalte nehmen können (b). Eine Regelung aber, die den [X.]en jegli[X.]he unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an [X.]unternehmen versagt, ist keine zulässige Ausgestaltung der [X.]freiheit ([X.]). Soweit für ein absolutes Verbot von Beteiligungen einer [X.] an einem privaten [X.]anbieter die Mögli[X.]hkeit von Abspra[X.]hen und die S[X.]hließung von Koalitionen au[X.]h bei geringfügigen Beteiligungen als Re[X.]htfertigung angeführt wird, kann dieser Gefahr dur[X.]h ein Gebot der Veröffentli[X.]hung aller Beteiligungen entspro[X.]hen werden (d).

a) Bei § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] handelt es si[X.]h um eine Regelung zur Ausgestaltung der [X.]freiheit. Diese umfasst alle Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die zur Gewinnung und rundfunkspezifis[X.]hen Verbreitung von Na[X.]hri[X.]hten und Meinungen im weitesten Sinne gehören (vgl. [X.] 77, 65 <74>; 78, 101 <103>). Hierzu gehört au[X.]h die Freiheit, si[X.]h als Gesells[X.]hafter gemeinsam mit anderen zum Betrieb eines [X.]unternehmens zusammenzus[X.]hließen (vgl. au[X.]h Nie[X.]. Staatsgeri[X.]htshof, DVBl 2005, S. 1515 <1517>). Das Beteiligungsverbot zielt darauf, eine ausgewogene, überparteili[X.]he Beri[X.]hterstattung dur[X.]h den [X.] si[X.]herzustellen, und soll der Gefahr einer interessengeleiteten, parteiis[X.]hen, tendenziösen Beri[X.]hterstattung entgegenwirken. Es handelt si[X.]h daher um eine funktionssi[X.]hernde Vors[X.]hrift, die der Kategorie der Grundre[X.]htsausgestaltung zuzuordnen ist (vgl. [X.], in: [X.]/v. [X.]/Streit <Hrsg.>, [X.] politis[X.]her [X.]en, 2004, S. 71).

Die Ausgestaltung des [X.]s muss si[X.]h am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentli[X.]hen Meinungsbildung orientieren (vgl. [X.] 57, 295 <319 f.>; 73, 118 <153>; 74, 297 <323 f.>; 83, 238 <295 f.>; 87, 181 <197>; 90, 60 <87>). Dabei hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Staatsfreiheit des [X.]s (dazu oben B. I[X.] 2. b) zu bea[X.]hten. Wie er die Aufgabe erfüllt, die [X.]freiheit unter Bea[X.]htung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sa[X.]he seiner politis[X.]hen Ents[X.]heidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.] 57, 295 <321 f., 325 f.>; 83, 238 <296>; 90, 60 <94>; 114, 371 <387>). Kommunikations- und rundfunkbezogene Vors[X.]hriften, die den re[X.]htli[X.]hen Rahmen der [X.]freiheit regeln, sind am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht zu beanstanden, wenn sie geeignet sind, das Ziel der [X.]freiheit zu fördern, und die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] ges[X.]hützten Interessen angemessen berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 97, 228 <267>). Zu diesen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] ges[X.]hützten Interessen zählen au[X.]h die rundfunkre[X.]htli[X.]hen Positionen der [X.]en (s. oben B. I[X.] 3. b) und anderer Gruppen, die [X.] veranstalten. Denn das Grundre[X.]ht der [X.]freiheit steht sowohl objektiv-re[X.]htli[X.]h als au[X.]h subjektiv-re[X.]htli[X.]h im Dienst der Grundre[X.]htssi[X.]herung und gibt seinem Träger jedenfalls einen Anspru[X.]h darauf, dass bei der Auslegung und Anwendung seine Position als Träger des Grundre[X.]hts hinrei[X.]hend bea[X.]htet wird.

Es ist ni[X.]ht Aufgabe des [X.]s, die Ausgestaltung der jeweiligen [X.]ordnung im Einzelnen vorzugeben. Die Kontrolle dur[X.]h das [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h darauf, festzustellen, ob eine angemessene Zuordnung der betroffenen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Positionen vorgenommen wurde (vgl. [X.] 97, 228 <267>).

b) Der Gesetzgeber ma[X.]ht von seiner Ausgestaltungsbefugnis jedenfalls dann in zulässiger Weise Gebrau[X.]h, wenn er den [X.]en die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten [X.]unternehmen insoweit untersagt, als sie dadur[X.]h bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können.

aa) Die [X.]en können si[X.]h gegenüber gesetzli[X.]hen Bestimmungen, dur[X.]h die sie von der Beteiligung an einem [X.]veranstalter ausges[X.]hlossen werden, auf den S[X.]hutz der [X.]freiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] berufen. Die objektiv-re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen des [X.]gesetzgebers dienen au[X.]h der Si[X.]herung der grundre[X.]htli[X.]hen Position der [X.]veranstalter im Rahmen der vom Gesetzgeber zulässigerweise ges[X.]haffenen [X.]ordnung (vgl. [X.] 97, 298 <313> m.w.N.). Die Beteiligung an einem [X.]sender kann darüber hinaus dem Funktionsberei[X.]h der [X.]en na[X.]h Art. 21 Abs. 1 [X.] zugeordnet werden, weil si[X.]h ihnen in [X.]unternehmen eine Mögli[X.]hkeit zur Mitwirkung an der politis[X.]hen Meinungsbildung bietet. Insoweit ist ni[X.]ht ents[X.]heidend, ob eine [X.] na[X.]h ihrer subjektiven Vorstellung die Beteiligung an einem [X.]sender ledigli[X.]h als reine Kapitalanlage betra[X.]htet und auf jegli[X.]he Mitwirkung in der Gesells[X.]hafterversammlung verzi[X.]htet oder von vornherein auf die inhaltli[X.]he Einflussnahme besonderen Wert legt, denn die Art und Weise der Wahrnehmung der Interessen kann si[X.]h jederzeit ändern (vgl. [X.], Die [X.] als Unternehmer, 2006, S. 20). Betroffen sind die [X.]en s[X.]hließli[X.]h au[X.]h in ihrer Finanzierungsfreiheit bei der Bes[X.]haffung und Verwendung der eigenen Mittel (vgl. [X.], in: [X.]/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt März 2001, Art. 21 Rn. 277).

Neben den [X.]en sind au[X.]h [X.]veranstalter und Bewerber mit [X.]beteiligung dur[X.]h § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] in ihrem Re[X.]ht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] berührt. Bewerbern um eine [X.]lizenz darf dana[X.]h keine Zulassung erteilt werden, wenn [X.]en Gesells[X.]haftsanteile unmittelbar oder mittelbar halten. Bereits zugelassene [X.]unternehmen können ni[X.]ht mit einer Verlängerung der stets befristeten Erlaubnis re[X.]hnen. S[X.]hließli[X.]h haben [X.]unternehmen, denen na[X.]h Inkrafttreten von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] eine rundfunkre[X.]htli[X.]he Zulassung erteilt wird und an denen si[X.]h später - au[X.]h mittelbar, etwa über einen [X.]ungsverlag - eine [X.] beteiligt, mit dem Widerruf der Zulassung na[X.]h § 11 Abs. 4 Nr. 1 [X.] zu re[X.]hnen, weil eine Zulassungsvoraussetzung na[X.]hträgli[X.]h entfällt.

[X.]) Der Auss[X.]hluss von [X.]en im Privatrundfunk ist jedo[X.]h gere[X.]htfertigt, soweit sie bestimmenden Einfluss auf Programmgestaltung oder Programminhalte nehmen können.

In diesen Fällen ist der Auss[X.]hluss von [X.]en zur Herstellung und Erhaltung der Meinungsvielfalt im [X.] und zur Gewährleistung der [X.]geeignet, denn es bestehen Gefahren für die mit der Verwirkli[X.]hung der [X.]freiheit verfolgten Ziele, vor allem für die Staatsfreiheit des [X.]s. Der Grundsatz der Staatsfreiheit des [X.]s s[X.]hließt es aus, dass der [X.]unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder [X.]beherrs[X.]ht, die [X.]sendungen veranstaltet (vgl. [X.] 12, 205 <263>). In dem Beherrs[X.]hungsverbot ers[X.]höpft si[X.]h die Garantie der [X.]freiheit gegenüber dem [X.]aber ni[X.]ht. Vielmehr soll jede politis[X.]he Instrumentalisierung des [X.]s ausges[X.]hlossen werden ([X.] 90, 60 <88>). Staatsfreiheit des [X.]s bedeutet, dass der Staat weder selbst [X.]veranstalter sein no[X.]h bestimmenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnen darf ([X.] 83, 238 <330>).

[X.] des [X.]s ist au[X.]h im Verhältnis zu den [X.]en zu bea[X.]hten (s. oben B. I[X.] 2. [X.]). Ein Verbot für [X.]en, si[X.]h mit bestimmendem Einfluss an privaten [X.]unternehmen zu beteiligen, dient der Abwehr staatsnaher Einflussnahme auf die inhaltli[X.]he Programmgestaltung. Der Gesetzgeber darf ni[X.]ht nur manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des [X.]s abwehren, sondern au[X.]h indirekte Einwirkungen, mit denen Einfluss auf das Programm oder Dru[X.]k auf die im [X.] Tätigen ausgeübt werden kann (vgl. [X.] 90, 60 <88>). [X.]en weisen vergli[X.]hen mit anderen gesells[X.]haftli[X.]hen Kräften eine besondere Staatsnähe auf. Sie können au[X.]h im [X.] einen Einfluss ausüben, der si[X.]h von einem als „staatli[X.]h“ in Ers[X.]heinung tretenden Einfluss der Mehrheitsparteien kaum unters[X.]heiden lässt (vgl. [X.] 73, 118 <165>). Deshalb sind jedenfalls diejenigen landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden, na[X.]h denen politis[X.]hen [X.]en, Wählervereinigungen und von ihnen wirts[X.]haftli[X.]h abhängigen Unternehmen und Vereinigungen eine Erlaubnis zum Betreiben von Privatrundfunk ni[X.]ht erteilt werden darf.

Au[X.]h die Antragsteller anerkennen die verfassungsre[X.]htli[X.]he Zulässigkeit von Beteiligungsverboten, wenn sie einen Verstoß von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nur insoweit rügen, als die Regelung es verbietet, Unternehmen und Vereinigungen eine Zulassung zur Veranstaltung privaten [X.]s zu erteilen, an denen politis[X.]he Vereinigungen oder Wählergruppen beteiligt sind, ohne auf sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrs[X.]henden Einfluss ausüben zu können.

[X.][X.]) Allerdings steht es dem Gesetzgeber frei, in anderen Fällen, in denen [X.]en einen bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder auf Programminhalte haben, die Zulassung zur Veranstaltung von Privatrundfunk zu verwehren. Der Gesetzgeber ist von [X.] wegen ni[X.]ht gehalten, si[X.]h bei der Begrenzung der Beteiligungsmögli[X.]hkeiten der [X.]en an [X.]unternehmen auf das Verbot einer Beherrs[X.]hung im Sinne von § 17 [X.]zu bes[X.]hränken.

Konzernre[X.]ht und Ausgestaltung der [X.]freiheit verfolgen unters[X.]hiedli[X.]he Regelungsziele. Das Konzernre[X.]ht regelt die innere Ordnung der Konzerne, Abstimmung der Zuständigkeiten zwis[X.]hen den für den Konzern handelnden Organen der Mitgliedsunternehmen, konzernbezogene Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Gesells[X.]hafter auf den vers[X.]hiedenen Stufen des Konzerns, notwendigen S[X.]hutz der Minderheitsgesells[X.]hafter und der Gläubiger des herrs[X.]henden, aber au[X.]h des abhängigen Konzernunternehmens (vgl. Emmeri[X.]h/Habersa[X.]k, Konzernre[X.]ht, 8. Aufl. 2005, S. 1; [X.]/[X.], Re[X.]ht der Kapitalgesells[X.]haften, 4. Aufl. 2006, § 50 Rn. 13).

Demgegenüber geht es bei der Begrenzung der Einflussmögli[X.]hkeiten der [X.]en auf den [X.] ni[X.]ht um den S[X.]hutz der Mitgesells[X.]hafter und der Unternehmensgläubiger oder andere gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Zwe[X.]ke. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Abwehr einer spezifis[X.]hen Gefahr, nämli[X.]h staatsnaher Einflussnahme auf die inhaltli[X.]he Programmgestaltung vermittels der beteiligten [X.]en. Diese muss aber ni[X.]ht erst bei einer umfassenden Beherrs[X.]hung aller wesentli[X.]hen Unternehmensberei[X.]he vorliegen. Der Gesetzgeber kann zum Beispiel Einwirkungsmögli[X.]hkeiten auf die Unternehmensstrategie, die si[X.]h au[X.]h für Minderheitsgesells[X.]hafter aus der Mögli[X.]hkeit der Ausübung von Informations- und Kontrollre[X.]hten, der Ablehnung von Bes[X.]hlüssen, die der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, der Mögli[X.]hkeit zur Erhebung von Gesells[X.]hafterklagen (a[X.]tio pro so[X.]io), der Anfe[X.]htung von Gesells[X.]hafterbes[X.]hlüssen, der Klage auf Auflösung der Gesells[X.]haft oder der Ankündigung des Austritts mit dem dann entstehenden Abfindungsanspru[X.]h ergeben, ebenso berü[X.]ksi[X.]htigen wie die Mögli[X.]hkeit von Stimmre[X.]htsvereinbarungen der Gesells[X.]hafter oder gesonderter gesells[X.]haftsvertragli[X.]her Regelungen, die ebenfalls höhere Einflussmögli[X.]hkeiten eines bestimmten Gesells[X.]hafters auf die Ges[X.]hi[X.]ke des betreffenden Unternehmens vorsehen können.

Ents[X.]heidend ist ni[X.]ht allein der nominale Anteil am Kapital oder an Stimmre[X.]hten, sondern der tatsä[X.]hli[X.]he Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte. Es obliegt dem Gesetzgeber, hierfür geeignete und na[X.]hvollziehbare Kriterien zu normieren.

[X.]) Der Auss[X.]hluss der Mögli[X.]hkeit, dass [X.]en über ihre Beteiligungen am [X.]unmittelbar oder mittelbar bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder Programminhalte nehmen, ist au[X.]h mit Bli[X.]k auf die betroffenen individuellen rundfunkverfassungsre[X.]htli[X.]hen Positionen der [X.]en, [X.]unternehmen und Zulassungsbewerber ni[X.]ht unverhältnismäßig.

Die Freiheit der öffentli[X.]hen und privaten Meinungsbildung hat hohes Gewi[X.]ht. Sie ist für ein demokratis[X.]hes Gemeinwesen s[X.]hle[X.]hthin konstitutiv. Bei der Bestimmung und Gewi[X.]htung von Gefahren für die Verwirkli[X.]hung der [X.]freiheit und der Festlegung der für ihre Herstellung und Erhaltung zu wählenden Mittel hat der Gesetzgeber einen Eins[X.]hätzungs- und Ermessensspielraum. Er kann bei der Wahrnehmung seiner Gewährleistungsfunktion für die Verwirkli[X.]hung der [X.]freiheit ni[X.]ht darauf verwiesen werden, spürbare Störungen der Meinungsvielfalt oder erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen der [X.]abzuwarten, bevor er regelnd und begrenzend tätig wird. Er muss im Rahmen seiner Ausgestaltungsverantwortung bereits entspre[X.]henden Gefahren effektiv begegnen können, weil einmal eingetretene Fehlentwi[X.]klungen - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden können ([X.] 57, 295 <323>). Die Bestimmung des dazu Erforderli[X.]hen unterliegt dabei in weiten Grenzen der Eins[X.]hätzungsprärogative des Gesetzgebers.

[X.]) Demgegenüber bedeutet das absolute Verbot für politis[X.]he [X.]en, si[X.]h an privaten [X.]veranstaltern zu beteiligen, keine zulässige gesetzgeberis[X.]he Ausgestaltung der [X.]freiheit. § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] verstößt insoweit gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 21 [X.].

Das absolute Beteiligungsverbot verfehlt die vom Gesetzgeber herzustellende angemessene Zuordnung der vers[X.]hiedenen Re[X.]htspositionen. Die für die politis[X.]hen [X.]en eintretenden Na[X.]hteile stehen au[X.]h bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der weitrei[X.]henden Ausgestaltungsermä[X.]htigung des Gesetzgebers zum Maß der Förderung der mit der Regelung verfolgten Ziele außer Verhältnis.

Das absolute Beteiligungsverbot ist keine angemessene Ausgestaltung der [X.]freiheit. Diesem Verbot steht keine angemessene Förderung der objektiv-re[X.]htli[X.]hen Ziele der [X.]freiheit, namentli[X.]h der Gewährleistung von Meinungsvielfalt und Staatsfreiheit des [X.]s, gegenüber. [X.]en, [X.]unternehmen und Bewerber um eine Zulassung sind in ihren rundfunkverfassungsre[X.]htli[X.]hen Positionen in erhebli[X.]hem Umfang betroffen. Das Verbot jegli[X.]her mittelbarer und unmittelbarer Beteiligung an privaten [X.]veranstaltern zwingt [X.]en, bei au[X.]h nur sehr geringfügiger Beteiligung ihre Anteile zu veräußern, unabhängig davon, ob die [X.] bei einer geringfügigen Beteiligung überhaupt Einfluss auf das jeweilige [X.]unternehmen ausüben könnte.

Die angegriffene Regelung berührt die politis[X.]hen [X.]en, die Anteile an [X.]unternehmen halten, au[X.]h dur[X.]h die von ihr hervorgerufenen, über die unmittelbaren Normwirkungen hinausgehenden Folgen in besonderer Weise. Bei einer die Beteiligung von politis[X.]hen [X.]en an privaten [X.]unternehmen bes[X.]hränkenden Regelung ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass insbesondere die [X.] der Antragsteller dem Auftrag, bei der politis[X.]hen Willensbildung mitzuwirken, traditionell dur[X.]h Beteiligungen an Presseunternehmen na[X.]hgekommen ist. Sol[X.]he Beteiligungen umfassen heute in aller Regel au[X.]h mittelbare Beteiligungen an [X.]unternehmen. Unmittelbare Beteiligungen an [X.]unternehmen sind hingegen die Ausnahme. Ein vollständiger Auss[X.]hluss der Beteiligung von [X.]en an [X.]unternehmen führt deshalb dazu, dass diese Beteiligungen nur in Verbindung mit Beteiligungen an Presseunternehmen aufgegeben werden können. Dies beeinträ[X.]htigt die den [X.]en verfassungsre[X.]htli[X.]h aufgegebene Mitwirkung bei der öffentli[X.]hen Willensbildung über den unmittelbaren rundfunkre[X.]htli[X.]hen Berei[X.]h hinaus, trifft sie in überkommenen [X.]traditionen und stellt au[X.]h aus diesem Grund eine übermäßige Belastung dar.

Der vollständige Entzug jegli[X.]her rundfunkre[X.]htli[X.]her Position wird au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ausgegli[X.]hen, dass vom [X.] gewählte Abgeordnete gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 26 [X.] der Versammlung der [X.] [X.]anstalt für privaten [X.] angehören und gemäß § 30 Abs. 2 [X.] [X.]en zur Vorbereitung der Wahlen angemessene Sendezeiten im Privatrundfunk in Anspru[X.]h nehmen und si[X.]h damit tatsä[X.]hli[X.]h au[X.]h auf dem Gebiet des [X.]s betätigen können. Weder die Mitwirkung in der Anstaltsversammlung no[X.]h das Re[X.]ht auf angemessene Sendezeiten im Vorfeld von Wahlen werden dur[X.]h die [X.]freiheit na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleistet (vgl. [X.] 60, 53 <65 f.>; 83, 238 <333>). Abgesehen davon bestehen diese Mögli[X.]hkeiten au[X.]h nur für die im [X.] vertretenen [X.]en.

[X.]veranstalter und Bewerber mit [X.]beteiligung werden dur[X.]h § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ebenfalls in ihrem Re[X.]ht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] betroffen. Soweit den Medienunternehmen und Zulassungsbewerbern der Widerruf oder die Versagung der Zulassung droht, wird ihnen die Mögli[X.]hkeit zur Ausübung der [X.]freiheit vollständig genommen und damit s[X.]hwerwiegend auf ihre rundfunkre[X.]htli[X.]he Position eingewirkt. Das Gewi[X.]ht des Eingriffs erhöht si[X.]h dadur[X.]h, dass Versagung und Widerruf der Zulassung s[X.]hon an die mittelbare Beteiligung von [X.]en anknüpfen. Gerade bezogen auf geringfügige Beteiligungen können si[X.]h die betroffenen Unternehmen nur mit außerordentli[X.]hem Aufwand und wohl ni[X.]ht mit letzter Si[X.]herheit dagegen s[X.]hützen, dass, etwa bei mehrfa[X.]h gestuften Beteiligungsverhältnissen, ni[X.]ht do[X.]h eine mittelbare Minimalbeteiligung einer [X.] vorliegt. Statuaris[X.]h können die Gesells[X.]hafter von [X.]unternehmen zwar regeln, dass juristis[X.]he Personen ihre internen Beteiligungsverhältnisse offenlegen und si[X.]h verpfli[X.]hten, keine Gesells[X.]haftsanteile an [X.]en oder Gesells[X.]haften mit [X.]beteiligung zu übertragen; do[X.]h stößt dies mit Bli[X.]k auf die s[X.]hon erwähnte Mögli[X.]hkeit mehrfa[X.]h gestufter Beteiligungen bei dur[X.]hgere[X.]hneten minimalen Anteilen an tatsä[X.]hli[X.]he Grenzen. Diese Anforderungen würden die Unternehmen erhebli[X.]h in ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Betätigungsfreiheit, vor allem bei der Aufbringung von Eigenkapital, eins[X.]hränken, weil als Gesells[X.]hafter nur no[X.]h natürli[X.]he und juristis[X.]he Personen in Betra[X.]ht kämen, die bereit und in der Lage wären, diese Garantien abzugeben. Da der [X.] ni[X.]ht an Versäumnisse des [X.]unternehmens anknüpft, wäre dieses au[X.]h ni[X.]ht vor na[X.]hteiligen Folgen dur[X.]h das Bestehen stiller Beteiligungen und verde[X.]kter Treuhandverhältnisse ges[X.]hützt.

[X.]zur Si[X.]herung der Meinungsvielfalt und Verwirkli[X.]hung der Staatsfreiheit in dem vom [X.] verstandenen Sinn ist kaum feststellbar und allenfalls äußerst gering. Es ist weder von den am Verfahren Beteiligten vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass au[X.]h Minderheitsbeteiligungen ohne Mögli[X.]hkeiten zu bestimmendem Einfluss eine Gefährdung der Meinungsvielfalt im [X.] bewirken könnten.

Insoweit ist au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Prinzip der Staatsfreiheit und Überparteili[X.]hkeit des [X.]s s[X.]hon für den Staat selbst ni[X.]ht als ein striktes Trennungsgebot zu verstehen ist, sondern wegen des gesetzgeberis[X.]hen Ausgestaltungsvorbehalts, der Entsendung von Vertretern in die rundfunkre[X.]htli[X.]hen Aufsi[X.]htsgremien und der weiteren von der Re[X.]htspre[X.]hung unbeanstandet gelassenen Einflussmögli[X.]hkeiten eher als ein System der Staatsferne zu betra[X.]hten ist (B. I[X.] 2. b). Au[X.]h wenn der Gesetzgeber ni[X.]ht gehalten ist, si[X.]h bei der Ausgestaltung der [X.]freiheit an der unteren Grenze der ihm mögli[X.]hen Zurü[X.]kdrängung staatli[X.]hen Einflusses auf den [X.] zu bewegen, kann das Bestreben, die [X.]en zur Vermeidung allenfalls geringfügigster abstrakter mittelbarer Einflussmögli[X.]hkeiten gänzli[X.]h von der Beteiligung an [X.]unternehmen auszus[X.]hließen, keinen überragenden Stellenwert haben.

d) Soweit von Verfahrensbeteiligten die Mögli[X.]hkeit von Abspra[X.]hen und die S[X.]hließung von Koalitionen au[X.]h bei geringfügigen Beteiligungen als Re[X.]htfertigung für ein absolutes Verbot von Beteiligungen einer [X.] an einem privaten [X.]anbieter angespro[X.]hen wird, kann dieser Gefahr dur[X.]h ein Gebot der Veröffentli[X.]hung aller Beteiligungen entspro[X.]hen werden.

Fehlende Veröffentli[X.]hung von Minderheitsbeteiligungen - wie au[X.]h von mittelbaren Beteiligungen - kann si[X.]h erhebli[X.]h auf die öffentli[X.]he und individuelle Meinungsbildung auswirken. Vielen Rezipienten wird die (mittelbare) [X.]beteiligung ni[X.]ht bekannt sein, und sie können diesen Umstand ni[X.]ht in die Bewertung des Programmangebots einfließen lassen. Für die Beurteilung eines Programmangebots kann es von Bedeutung sein, ob und inwieweit eine [X.] an einem [X.]unternehmen beteiligt ist.

Ähnli[X.]h wie bei den Freundeskreisen in den Aufsi[X.]htsgremien des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]s ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass si[X.]h Interessenverbünde bei Gesells[X.]haftern im privaten [X.] herausbilden. Daher kann es geboten sein, au[X.]h geringfügige Beteiligungen in die Veröffentli[X.]hungsregelungen einzubeziehen. Dies ermögli[X.]ht dem Nutzer eine eigenständige Beurteilung der jeweiligen Einflussnahmemögli[X.]hkeiten. In diesem Zusammenhang ist au[X.]h von Bedeutung, dass Art. 21 Abs. 1 Satz 4 [X.] für [X.]en ein besonderes Veröffentli[X.]hungsgebot statuiert hat. Aufgrund der besonderen Staatsnähe der [X.]en ist es daher gere[X.]htfertigt, au[X.]h bei geringfügiger Beteiligung an privaten [X.]unternehmen, die Beteiligungsverhältnisse von [X.]en offen zu legen.

II[X.]

Da § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] gegen die [X.]freiheit verstößt, bedarf es keiner Ents[X.]heidung mehr darüber, ob die Regelung au[X.]h weitere Grundre[X.]hte verletzt (vgl. [X.], in: [X.]/S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.] <Hrsg.>, [X.]sgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand 20. Lfg., Juni 2001, § 76 Rn. 68). Insbesondere kann offen bleiben, ob Art. 12 [X.] neben Art. 21 [X.] für politis[X.]he [X.]en Anwendung findet. Denn soweit die Berufsfreiheit im zu beurteilenden Fall eins[X.]hlägig wäre, würde die angegriffene Norm jedenfalls au[X.]h dieses Re[X.]ht verletzen.

IV.

Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] [X.]regierung ist eine verfassungskonforme Auslegung der angegriffenen Norm derart, dass unter Beteiligung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nur sol[X.]he Beteiligungen zu verstehen seien, von denen eine relevante Gefahr publizistis[X.]her Beeinflussung tatsä[X.]hli[X.]h ausgehe, ni[X.]ht mögli[X.]h. Eine verfassungskonforme Auslegung von Normen kommt dann in Betra[X.]ht, wenn der Wortlaut der Norm mehrere Auslegungsmögli[X.]hkeiten eröffnet und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers ni[X.]ht entgegen steht (vgl. [X.] 98, 17 <45>; 101, 312 <329>). Dies ist angesi[X.]hts des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ni[X.]ht der Fall.

V.

Der Gesetzgeber ist gehalten, bis zum 30. Juni 2009 den [X.]verstoß dur[X.]h eine Neuregelung zu beheben.

C.

Die Ents[X.]heidung ist zu B. I[X.] mit 5 : 3 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.

[X.] Broß Osterloh
Di Fabio Mellinghoff Lü[X.]e-Wolff
Gerhardt Landau

Meta

2 BvF 4/03

12.03.2008

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvF

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. 2 BvF 4/03 (REWIS RS 2008, 5026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5026 BVerfGE 121, 30-69 REWIS RS 2008, 5026

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvL 30/88 (Bundesverfassungsgericht)

Staatsfreiheit des Rundfunks und Festsetzung der Rundfunkgebühren durch Staatsvertrag der Länder


1 BvR 748/93, 1 BvR 616/95, 1 BvR 1228/95 (Bundesverfassungsgericht)

Zulassung des Deutschen Sportfernsehen


1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 (Bundesverfassungsgericht)

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung der Rundfunkgebühr


1 BvR 2172/96 (Bundesverfassungsgericht)

Verpflichtung privater Rundfunkveranstalter zur Herausgabe von Sendezeitmitschnitten an die Landesmedienanstalt


2 BvR 524/01 (Bundesverfassungsgericht)

Anknüpfung der erleichterten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.