Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.02.2014, Az. 27 W (pat) 554/13

27. Senat | REWIS RS 2014, 7438

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" – kennzeichnungskräftige Buchstabenkette neben erläuternder Wortfolge - Abkürzung behält prägende Stellung


Leitsatz

DSA/BSA

Eine für sich kennzeichnungskräftige Buchstabenkette behält auch neben der diese als Abkürzung (Akronym) erläuternden Wortfolge im Widerspruchsverfahren seine prägende Stellung.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 30 2011 047 087

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 28. Februar 2014 durch [X.] [X.], [X.]  [X.] und [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke Nr. 30 2008 041 940 bezogen auf die für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen

Kl. 16:

Briefpapier; [X.] [Papier- und Schreibwaren]; Hüllen [Papier- und Schreibwaren], Papier- und Schreibwaren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Plakate aus Papier und Pappe; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]; Verpackungspapier; Schachteln aus Pappe oder aus Papier

Kl. 35:

Marketing, Werbung, Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke

Kl. 38:

Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung von [X.]-[X.]; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren

Kl. 41:

Aus- und [X.] sowie Erziehungsberatung; Fernunterricht; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Coaching; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Training; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; pädagogische Beratung

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Umfang der in Ziffer 1. angegebenen Dienstleistungen wird die Marke Nr. 30 2011 047 087 gelöscht.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Gegen die am 25. November 2011 eingetragene Wort-/[X.]ildmarke Nr. 30 2011 047 087

Abbildung

2

ist in vollem Umfang aus der eingetragenen Wortmarke Nr. 30 2008 041 940

3

[X.]

4

die für die Waren und [X.]ienstleistungen

5

[X.]. 9:

6

Magnetische, optische und digitale Aufzeichnungsträger wie [X.]isketten, Magnetbänder, optische Platten, C[X.]-ROMs, [X.] und [X.]V[X.]; Taschenrechner; Computermäuse

7

[X.]. 16:

8

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in [X.]asse 16 enthalten); [X.]ruckereierzeugnisse, [X.]ücher, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), [X.]ruckschriften; [X.]chreibwaren; [X.]chreibgeräte, [X.]leistifte, Farbstifte, Radiergummis, [X.]leistiftspitzer, Kugelschreiber, Lineale, [X.]chreibzeugkocher, [X.]chreibmappen, [X.], [X.], [X.]chreibunterlagen; Papiertaschentücher, Wimpel, Fahnen aus Papier

9

[X.]. 35:

Veranstaltung von Messen

[X.]. 38:

Online-[X.]ienstleistungen, nämlich Übermittlung von Inhalten aus [X.]üchern, [X.] und [X.]ruckschriften auf Abruf; Online-[X.]ienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen und [X.]ildern; Informationsdienste über [X.], nämlich Übermittlung von Nachrichten, [X.]erichten, [X.]aten, [X.]ildern und [X.]okumenten, [X.]ereitstellen von [X.]zugängen, Übertragung von [X.]ildschirmpräsentationen mittels Computer und Fernsehen; Ausstrahlung von Fernsehbeitragen, sowohl analog als auch digital; Ausstrahlung von Fernseh-, Kabel- und Rundfunksendungen, insbesondere Hörspiele

[X.]. 41:

Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Unterricht, Fahrunterricht, Verkehrsunterricht, [X.]eminare, Verkehrserziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung), auch sportlicher Art; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Film-, Ton-, Video-Film- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen, Veröffentlichung und Herausgabe von [X.] (ausgenommen zu Werbewecken), [X.]üchern, Zeitungen und Zeit-schriften [X.]chutz genießt, Widerspruch erhoben worden. [X.]ie angegriffene Marke ist registriert für

[X.]. 16:

[X.]riefpapier; [X.] [Papier- und [X.]chreibwaren]; Hüllen [Papier- und [X.]chreibwaren], Papier- und [X.]chreibwaren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen [X.]assen enthalten sind; Plakate aus Papier und Pappe; [X.]chülerbedarf [Papier- und [X.]chreibwaren]; Verpackungspapier; [X.]chachteln aus Pappe oder aus Papier

[X.]. 35:

Marketing, Werbung, Geschäftsführung; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag [X.]ritter; Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; [X.]eratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; [X.]eratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche [X.]eratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personalmanagementberatung; Unternehmensberatung; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; organisatorische [X.]eratung, Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; [X.]ponsoring in Form von Werbung; Vermietung von Werbeflächen im [X.]

[X.]. 38:

Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im [X.]; [X.]ereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; [X.]ereitstellung von [X.]-Chatrooms; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und [X.]foren

[X.]. 41:

Aus- und FortbiIdungs- sowie Erziehungsberatung; Fernunterricht; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Coaching; Veranstaltung und [X.]urchführung von [X.]eminaren; Training; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; [X.]urchführung von Live-Veranstaltungen; [X.]emonstrationsunterricht in praktischen Übungen; pädagogische [X.]eratung.

[X.]ie Markenstelle für [X.]asse 41 des [X.], besetzt in Person einer [X.]eamtin des gehobenen [X.]ienstes, hat den Widerspruch durch [X.]eschluss vom 30. Juli 2013 zu-rückgewiesen.

In den [X.] hat die Markenstelle ausgeführt, dass angesichts des deutlichen Abstands der Marken Verwechslungen zwischen der angegriffenen und der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke ungeachtet identischer Waren und [X.]ienstleistungen nicht zu besorgen seien.

[X.]ie angegriffene Marke als Ganzes unterscheide sich durch die Komponente "[X.]" hinreichend von der [X.]. [X.]ie [X.]uchstabenfolge "[X.]" präge unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] ([X.]eschl. vom 13.12.2007, [X.], [X.], 719 – iwd Informationsdienst Wissenschaft) den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht, da der unverkürzte Wortbestandteil aufgrund seines die Abkürzung erläuternden Charakters insofern nicht in den Hintergrund trete. Auch seien keine Anhaltspunkte für das [X.]estehen mittelbarer [X.] gegeben.

In seiner gegen den [X.]eschluss der Markenstelle gerichteten [X.]eschwerde wendet der Widersprechende ein, der [X.]estandteil "[X.]EUT[X.]CHE [X.]PORTMANAGEMENT-AKA[X.]EMIE" sei für sich betrachtet nicht schutzfähig und trete im Gesamteindruck hinter dem kennzeichnungskräftigen Element "[X.]" zurück. Insofern sei eine [X.]ifferenzierung gegenüber der Ausgangslage der Entscheidung [X.], a.a.O. –

[X.]er Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen [X.]eschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

[X.]ie Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Markeninhaberin besteht auch deswegen keine Verwechs-lungsgefahr zwischen den Zeichen, weil das Publikum den [X.]estandteil "[X.]" und die Marke "[X.]" sicher unterscheiden könne. Auch die durch das angegriffene Zeichen erläuterte [X.]edeutung der bloßen [X.]uchstabenfolge unterstütze die [X.] des bestehenden Unterschieds.

II.

Nachdem die [X.]eteiligten davon abgesehen haben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, und auch der [X.]enat eine solche nicht für erforderlich erachtet, kann über die [X.]eschwerde im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 [X.]).

[X.]ie zulässige [X.]eschwerde hat teilweise Erfolg. Im Umfang gemäß Tenor Ziffer 1. besteht zwischen den streitbefangenen Marken [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

[X.]em [X.]egriff der [X.] liegt eine Wechselwirkung zwischen [X.] im Einzelfall erheblichen Faktoren zugrunde, insbesondere dem Grad der [X.] der Widerspruchsmarke sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwi-schen den [X.]treitmarken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und [X.]ienstleistungen (vgl. [X.] GRUR 1998, 387, 389 – [X.]abèl/[X.]; [X.] GRUR 2006, 859, 860 – Malteserkreuz).

1. [X.]ie Widerspruchsmarke verfügt mangels Anhaltspunkten für einen [X.] oder sonst konkret kennzeichnungsschwächenden [X.]edeutungsgehalt über durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft und dadurch über durch-schnittlichen [X.]chutzumfang (vgl. [X.] GRUR 2000, 1028, 1029 – [X.]allermann). [X.]ie im [X.]ereich des [X.]ildungswesens feststellbare Gewöhnung des Publikums an nicht als Wort aussprechbare Unternehmensabkürzungen, die auf weithin übliche (vgl. [X.] NJW-RR 1999, 629 Rn. 25) und durch verstärkte [X.] im [X.]ildungsbereich auch branchenbezogene [X.]ezeichnungsgepflogenheiten zu-rückgeht, schwächt die Eignung des Zeichens, als Herkunftshinweis verstanden zu werden, nicht (vgl. [X.] GRUR 2002, 1067 Rn. 23 – [X.]/OKV).

2. [X.]a [X.] nicht aufgeworfen sind (§§ 43, 26 [X.]), ist für die [X.]estimmung der Ähnlichkeit der Waren und [X.]ienstleistungen auch bezogen auf die Widerspruchsmarke die [X.] maßgebend.

Zwischen den für die Vergleichsmarken eingetragenen Waren der [X.]asse 16 besteht angesichts überwiegend deckungsgleicher [X.]egriffe in vollem Umfang der Eintragung der jüngeren Marke zumindest hochgradige Ähnlichkeit.

Im [X.]ereich der Registrierung der angegriffenen Marke für [X.]asse [X.]. 35 über-schneidet sich die Eintragung der älteren Marke für "Veranstaltung von Messen" jedenfalls teilweise mit den für die angegriffene Marke registrierten [X.]ienstleistungen "Organisation von Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Werbung, Marketing". Hinsichtlich der weiteren [X.]ienstleistungen der jüngeren Marke dieser [X.]asse ist [X.]falls unterdurchschnittliche Ähnlichkeit anzusetzen.

Im [X.]ereich der [X.]assen 38 und 41 sind die [X.]ienstleistungen, für die die jüngere Marke [X.]chutz genießt, in identischer oder ausgeprägt ähnlicher Form auch für die Widerspruchsmarke registriert.

[X.]er [X.]chutz der Widerspruchsmarke in [X.]asse 38 umfasst entsprechend der Kern-ausrichtung dieser [X.]asse auf die Vorhaltung technischer Infrastruktur zu [X.] nämlich jedenfalls teilweise die technische [X.]ereitstellung von Zugangsvoraussetzungen zum [X.] und die technische Vorhaltung und Übermittlung von Inhalten (vgl. insbesondere "[X.]ereitstellen von [X.]zugängen und Online-[X.]ienste, nämlich Übermittlung von Informationen"). [X.]ie weist damit jedenfalls klare [X.]erührungspunkte zu den [X.]ienstleistungen der jüngeren Marke auf, die verwandte Angebote umfassen.

Im [X.]ereich der Registrierung der angegriffenen Marke für [X.]asse 41 besteht im Hinblick auf die im Verzeichnis der älteren Marke enthaltenen Oberbegriffe "Er-ziehung; Ausbildung" starke Annäherung der [X.]ienstleistungen beider Marken. Ausbildungsleistungen können individuell auf Nutzerbedürfnisse zugeschnitten sein und unterscheiden sich daher auch nicht grundsätzlich von den für die ange-griffene Marke eingetragenen [X.]eratungsleistungen.

3. Zwischen den [X.] besteht gehobene klangliche Ähnlichkeit. Unter Abwägung der relevanten Faktoren besteht daher [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ausgenommen für nur entfernt ähnliche [X.]ienstleistungen der [X.]asse 35.

a) Gegenstand des Zeichenvergleichs ist die angegriffene Marke in der konkret eingetragenen Form (vgl. [X.] GRUR 2000, 506 Rn. 59 – [X.]/[X.]). Nach diesem Zeicheninhalt bemisst sich der durch die Eintragung in das Register begründete [X.]chutz, s. § 4 Nr. 1 [X.] und § 26 Abs. 3 [X.]. Nur die Löschung dieses Zeichens ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, s. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (s. [X.] GRUR 2005, 326, 327 – [X.]/[X.]). [X.]ie vorgetragene [X.]enutzung allein der [X.]uchstabensequenz "[X.]" auf der Homepage der Markeninhaberin, die ggf. eine selbständige Verletzung des Markenrechts des Widersprechenden darstellt, muss im Widerspruchsverfahren daher außer [X.]e-tracht bleiben.

b) In Zusammenhang der [X.]ewertung der Zeichenähnlichkeit sind die einander gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. [X.]enn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Marke von den Verkehrskreisen in der Erscheinungs-form wahrgenommen wird, in der sie ihnen entgegentritt, ohne dass eine ana-lysierende [X.]etrachtung einzelner Komponenten Platz greift (s. [X.] GRUR 2000, 233, 235 – [X.]/[X.] RAUCH).

Als Ganzes unterscheiden die Zeichen sich durch den [X.]estandteil "[X.]" der angegriffenen Marke in jeder Hinsicht ausreichend.

c) Allerdings können [X.]e unterschiedlichen Einfluss auf die Wahrnehmung einer komplexen Marke ausüben. [X.]o kann einem [X.]estandteil im Einzelfall eine besondere, den Gesamteindruck des gesamten Zeichens prägende Kennzeichnungskraft zukommen (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – [X.] LIFE; [X.] GRUR 2006, 60 Rn. 19 – [X.]). [X.]ie Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen beruht in diesem Fall auf der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden [X.]estandteilen.

Ein [X.]estandteil prägt den Gesamteindruck, wenn die übrigen Elemente in der Wahrnehmung oder der Erinnerung der [X.]urchschnittsverbraucher betreffender Wa-ren und [X.]ienstleistungen für den Gesamteindruck weitgehend in den Hintergrund treten und deshalb den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. [X.] [X.], 258 Rn. 25 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 903 Rn. 18 – [X.]ierra Antiguo).

[X.]er Gesamteindruck, den das Publikum in Ansehung einer Marke Im Erinnerungsbild behält, richtet sich nach [X.] Umständen des konkreten Einzelfalls (s. [X.] GRUR 2002, 342, 343 – [X.]/E[X.]TRA-PUREN).

aa) [X.]ie unverkürzte Komponente "[X.] er-schöpft sich in [X.]ezug auf die eingetragenen [X.]ienstleistungen der [X.]asse 38 und 41 in einem dienstleistungsbeschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf eine [X.] akademische Einrichtung mit [X.]ildungsangeboten in der Fachrichtung [X.]portmanagement (vgl. [X.] [X.], 276 – Institut der nord-[X.]n Wirtschaft e.V.; [X.], [X.]eschlüsse v. 19.03.1999, 33 W (pat) 263/97 – [X.], und 33 W (pat) 61/98 – [X.] Mittelstands-Aka-demie; ferner vom 22.02.2005, 33 W (pat) 172/02 – [X.] Unternehmer Akademie). [X.]er den Ausbildungsinhalt anzeigende Ausdruck "[X.]portmanagement" ist ein etablierter Fachbegriff, der in diesem [X.]inn zur [X.]ezeichnung des Gegen-stands eines [X.]tudien- oder Ausbildungsgangs verwendet wird (vgl. z.[X.]. [X.]). [X.]iese [X.]ewertung gilt auch hinsichtlich der für die [X.] Marke registrierten [X.]ienstleistungen der [X.]asse 38, die zum [X.] einer Fernuniversität rechnen können.

[X.]ie [X.]uchstabensequenz "[X.]" ist demgegenüber – jedenfalls für sich betrachtet – uneingeschränkt geeignet, als Herkunftshinweis verstanden zu werden, da sie ab-gesehen von der konkreten Verwendung innerhalb des [X.] nicht mit einem bestimmten [X.]edeutungsgehalt belegt ist.

Neben einem originär kennzeichnungsgeeigneten [X.]estandteil kommt einem schutzunfähigen [X.]estandteil – hier also "[X.]EUT[X.]CHE [X.]PORTMANAGEMENT-AKA[X.]EMIE" – im Allgemeinen keine für den Gesamteindruck beachtliche [X.]edeu-tung zu (vgl. [X.] GRUR 1998, 925, 926 – [X.]isotherm-[X.]tein).

bb) Eine andere [X.]ewertung der Kennzeichnungskraft des [X.]estandteils "[X.]" als [X.]egriff kann sich unter dem Eindruck der Vorabentscheidung [X.] v. 15. März 2012, [X.]/11, [X.]/11, [X.], 616 –

Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung hier jedoch nicht von [X.] weg. [X.]ie Markeninhaberin würde sich nämlich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aussetzen, wenn sie sich nunmehr auf die markenrechtliche [X.]chutzunfähigkeit des [X.] beziehen würde, das auf der Grundlage der früheren [X.]ichtweise zum Eintragungszeitpunkt als schutzfähig erachtet worden ist und damit den [X.]chutz des [X.] getragen hat.

[X.]elbst wenn der [X.]estandteil "[X.]" seinem [X.]edeutungsinhalt nach als nicht schutzfähig zu bewerten wäre, wäre ihm gleichwohl in der konkreten Ausführung die Eignung zur Prägung des Gesamteindrucks nicht abzusprechen, weil dieses Element jedenfalls durch seine [X.], seine Größe und [X.]chriftgestaltung dem Publikum als das dominierende Element nahegebracht wird (vgl. [X.] GRUR 2010, 441 – [X.] / PRINECT). Eine ggf. bestehende inhaltliche Akzessorietät im [X.]inn der genannten Rechtsprechung des [X.] ([X.], 616 Rn. 38 – [X.] u.a) wird hier durch die grafische Gewichtung der Elemente aufgehoben.

cc) [X.]ie hier aufgrund des [X.] der Einzelelemente oder jedenfalls aufgrund der grafischen Ausführung nahe liegende Wahrnehmung des Kürzels "[X.]" als prägendes Element kann im Einzelfall durch den zwischen den Einzelkomponenten bestehenden inneren Zusammenhang überlagert sein. [X.]enn die [X.] "[X.]" und der weitere [X.]estandteil "[X.]", der erst das Verständnis des [X.]egriffsinhalts der Abkürzung zulässt und dadurch über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens [X.] gibt, sind inhaltlich aufeinander bezogen (vgl. [X.] GRUR 1982, 420, 423 – [X.]/[X.]; [X.], 719 Rn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft; Urteil vom 2. April 2009– I ZR 79/06, juris – EP EUROPO[X.]T/[X.]P). [X.]eswegen wird das angesprochene Publikum im [X.]ereich des [X.], in dem häufig Abkürzungen von Einrichtungsbezeichnungen verwendet werden und der [X.]inngehalt einer Abkürzung den Inhalt und den Wert einer [X.]ienstleistung berühren kann, eine in dieser Weise verschränkte Zeichenbildung regelmäßig vollständig in Erinnerung behalten.

[X.]ennoch sind unter den konkreten Ausgangsvoraussetzungen überwiegende [X.] dafür gegeben, dass das Publikum im Rahmen mündlicher Wiederga-be der angegriffenen Marke von einer vollständigen [X.]enennung der Wortelemente absieht und im Kontext des klanglichen Gesamteindrucks die vereinfachende [X.]enennungsform "[X.]" nutzt. Grundlage dafür ist der – nicht schlechthin bindende, sondern vorliegend als Ausdruck der konkreten Verkehrsauffassung gültige – Erfahrungssatz, dass das Publikum dazu neigt, [X.]ezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. [X.]ieser einzelfallbezogene Ansatz entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] [X.], 719 Rn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft; GRUR 2002, 626 Rn. 38 – [X.]; GRUR 2002, 1067 Rn. 28 – [X.]/OKV).

[X.]ie Funktion einer derartigen Abkürzung besteht gerade darin, eine verkehrsfähige [X.]enennungsform vorzusehen. Ihre Verwendung verändert anders als im Fall komplexer Zeichen, deren [X.]estandteile eine gesamtbegriffliche Einheit bilden (vgl. [X.] GRUR 2004, 598 – [X.]einer Feigling), die inhaltliche Identität einer Marke nicht. [X.]aher kann regelmäßig angenommen werden, dass die Abkürzung eine auch in bedeutenden Geschäftsangelegenheiten zuverlässige Identifizierung des Angebots gewährleistet. Zur mündlichen Wiedergabe des vollständigen [X.]egriffs besteht unter diesen Umständen in der [X.]icht des Erklärenden in der Regel kein Anlass, solange keine Anhaltspunkte bestehen, die dessen Erläuterung erfordern.

Jedenfalls unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls ist von einer aus-geprägten [X.] auszugehen, weil sich die vierteilige Wortfolge "[X.]" flüssiger mündlicher Wiedergabe entzieht. Ferner wirkt die [X.]uchstabenabkürzung in der visuellen Zuordnung angesichts verschiedener [X.]chriftart, -größe und -stärke als eigenständig kennzeichnender und gegenüber der eher vollständigen Wortfolge erheblicher [X.]estandteil.

d) Auch bezogen auf die [X.]assen 16 und 35 prägt die [X.]uchstabenfolge "[X.]" den Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Zwar verfügt auch das unverkürzte Wortelement insoweit über Kennzeichnungskraft. Allerdings tritt es grafisch erkennbar in den Hintergrund (s.o.). [X.]a sie ohne beschreibenden [X.]ezug keine unmittelbare [X.]edeutung für die Erfassung des Inhalts der registrierten [X.]ienstleistungen hat, tritt die [X.]edeutung der Wortfolge als Erläuterung der [X.] in diesem Zusammenhang zurück. [X.]eswegen wird das Publikum im Kontext mündlicher [X.]enennung vorrangig den ihm als Kurzform nahe gebrachten [X.] "[X.]" verwenden.

e) Zwischen den Marken besteht unter [X.]erücksichtigung der Prägung der angegriffenen Marke durch das Zeichenelement "[X.]" gehobene klangliche Ähnlichkeit.

[X.]ie abweichenden Konsonanten "[X.]" bzw. "[X.]" werden in unmittelbarer Verbindung mit dem Konsonanten "[X.]" jeweils unter Ergänzung des Vokals "e" gesprochen. [X.]em nachfolgenden identischen Konsonanten "[X.]" wird zudem phonetisch ein "e" vorangestellt. [X.]adurch verschmelzen die beiden Vokale sogar und bestimmen in Verbindung mit den nachfolgenden klangstarken Lauten "[X.]A" das hinsichtlich der phonetischen [X.]ilbengliederung und im [X.]prechrhythmus übereinstimmende [X.]angbild. Es stehen einander somit vom [X.]ang her de-es-a und be-es-a gegenüber.

Als verwechslungsbegünstigender Faktor ist einzubeziehen, dass die hier vom [X.]angbild eher schwächeren und überdies als [X.]ental- und Labiallaut nicht leicht unterscheidbaren Anlaute sind. [X.]ass "[X.]" bzw. "[X.]" aufgrund ihrer [X.]tellung am Wortanfang vergleichsweise klar gesprochen zu werden pflegen und durch die [X.] gewisse [X.]edeutung im Gesamteindruck der überschaubaren [X.]egriffe ausüben, kann demgegenüber eine [X.] nicht verhindern.

[X.]er [X.]edeutungsgehalt der jüngeren Marke verhindert nur eingeschränkt Verwechslungen, weil der [X.]egriffsgehalt dem Publikum regelmäßig nicht oder [X.]falls nach zusätzlichen Überlegungen gegenwärtig sein wird. Im Übrigen unterstützt der [X.]egriffsgehalt die Abgrenzung der Zeichen nicht, wenn das Publikum die klanglichen Unterschiede nicht oder falsch versteht.

[X.]a das Publikum die [X.]edeutung der Widerspruchsmarke nicht kennt, kann der [X.]uchstabe "A" dieser Marke nicht als Abkürzung des beschreibenden [X.]egriffs "Akademie" begriffen werden. [X.]ie [X.]edeutung dieser Übereinstimmung wird daher nicht unter diesem Gesichtspunkt relativiert.

4. [X.]ie Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). [X.]ie Einzelfallkriterien, die in Zusammenhang der Ermittlung des klanglichen Gesamt-eindrucks einer [X.] und zugehöriger beschreibender Erläuterung ein-zubeziehen und zu gewichten sind, bedürfen im [X.] an die Entscheidung (vgl. [X.] [X.], 719 – idw Informationsdienst Wissenschaft) weiterer [X.]ifferenzierung. Ferner können die der Entscheidung des [X.] [X.], 616 Rn. 38 – [X.] u.a. zugrunde liegenden Überlegungen zur Akzessorietät der Abkürzung sogar eine Neubewertung derartiger Fallkonstellationen rechtfertigen (vgl. auch [X.], [X.]eschl. v. 16.12.2013 – 30 W (pat) 12/12 – [X.]GW [X.]undesverband der [X.]n Gesundheitswirtschaft/[X.]GW).

Meta

27 W (pat) 554/13

28.02.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.02.2014, Az. 27 W (pat) 554/13 (REWIS RS 2014, 7438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7438


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 16/14

Bundesgerichtshof, I ZB 16/14, 09.07.2015.


Az. 27 W (pat) 554/13

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 554/13, 28.02.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 16/14 (Bundesgerichtshof)


I ZB 16/14 (Bundesgerichtshof)

Markenlöschung wegen Verwechslungsgefahr: Prägende Wirkung einer Abkürzung trotz Schutzunfähigkeit des Bestandteils der angegriffenen Marke - …


30 W (pat) 12/12 (Bundespatentgericht)

(Markenbeschwerdeverfahren – "BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft/BGW (Wort-Bildmarke)" – Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen …


25 W (pat) 544/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „ruhr (Wort-Bildmarke)/ .ruhr (Wort-Bildmarke)“ – teilweise identische Dienstleistungen, teilweise Dienstleistungsähnlichkeit - keine klangliche, …


27 W (pat) 116/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Weilands Wellfood/WellFood" – Dienstleitungsidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und …


Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 16/14

I ZB 16/14

Zitiert

30 W (pat) 12/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.