Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2018, Az. XII ZB 414/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10110

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Gegenstand

Personenstandssache: Beschwerdeberechtigung des überlebenden Ehegatten bei Zurückweisung des auf Berichtigung der Eintragung des Geburtsortes seines verstorbenen Ehegatten im Sterberegister gerichteten Antrags; Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius im Rechtsbeschwerdeverfahren


Leitsatz

1. Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird.

2. Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grundsätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017, XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623).

3. Hat das Beschwerdegericht trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das Rechtsbeschwerdegericht wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert, den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Antragsteller) begehrt die Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister.

2

Er ist der Witwer der 1935 in [X.] geborenen und am 31. Juli 2015 in [X.] verstorbenen Betroffenen. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt gehörte der Ort [X.] zum Gebiet des damaligen [X.] und lag in [X.]. Heute befindet er sich auf [X.] Staatsgebiet. Die [X.] Ortsbezeichnung lautet [X.].

3

Im Sterberegister des Standesamts [X.] (Beteiligter zu 2, im Folgenden: Standesamt) wurde als Geburtsort der Verstorbenen "[X.] ([X.]), [X.]" eingetragen.

4

Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Anordnung beantragt, den Sterberegistereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort der Verstorbenen als "[X.], [X.]" bezeichnet wird. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] das Standesamt angewiesen, den Registereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort als "[X.] ([X.]), [X.]" bezeichnet wird und die Beifügung "[X.]" entfällt. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Bezeichnung des [X.] der Verstorbenen als "[X.], [X.]" und damit auch den Wegfall der [X.]n Ortsbezeichnung "([X.])".

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

7

Nachdem das [X.] der Beschwerde teilweise stattgegeben hat, richtet sich die Rechtsbeschwerde nur noch gegen die Hinzufügung der [X.]n Ortsbezeichnung "([X.])". [X.] des Antragstellers für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt aus seiner formellen Beschwer, die sich daraus ergibt, dass seine Erstbeschwerde insoweit erfolglos geblieben ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 14. Oktober 2015 - [X.] 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet.

9

a) Entgegen der Auffassung des [X.]s, das die Beschwerde des Antragstellers ohne nähere Begründung für zulässig erachtet hat und dessen Entscheidung in [X.] 2017, 18 veröffentlicht ist, ist die Erstbeschwerde zum [X.] unzulässig gewesen.

aa) Eine gerichtliche Berichtigungsanordnung bezüglich einer Eintragung im Sterberegister kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG nur auf Antrag ergehen. Bei dem Berichtigungsbegehren des Antragstellers handelt es sich daher auch um einen Antrag im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG, der verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Gerichtsentscheidung ist. Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG begründet allerdings keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich eine Begrenzung auf die Person des Antragstellers und setzt grundsätzlich eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag - anders als vorliegend - erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird. Nur in diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist ([X.]sbeschluss vom 28. Juli 2015 - [X.] 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 12 ff. mwN).

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2017 - [X.] 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25 mwN). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend ([X.]sbeschluss vom 14. Oktober 2015 - [X.] 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 14).

bb) Unbeschadet der Frage, ob der Antragsteller [X.]. § 48 Abs. 2 PStG antragsberechtigt war, fehlt es ihm jedenfalls an einer Beschwerdeberechtigung.

(1) Er ist durch die Eintragung des [X.] seiner verstorbenen Frau im Sterberegister nicht in eigenen Rechten betroffen.

Allerdings wird in der Instanzrechtsprechung die Rechtsbetroffenheit eines Beteiligten im Falle der Unrichtigkeit des Sterberegistereintrags für möglich gehalten. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen es etwa wegen einer (unterbliebenen) Eintragung der Eheschließung um die Stellung des Beschwerdeführers als Ehegatte (BayObLG [X.] 2000, 145 f.; OLG Hamm [X.] 1973, 301 f.) oder im Zusammenhang mit der Eintragung des Todeszeitpunktes um seine Erbenstellung geht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2011, 1246 und BayObLG NJW-RR 1999, 1309, 1310).

Eine solche eigene Rechtsbetroffenheit des überlebenden Ehegatten ist hinsichtlich des im Sterberegister eingetragenen [X.] seines verstorbenen Ehepartners indes nicht ersichtlich (OLG Zweibrücken [X.] 2016, 312; aA wohl [X.] [X.] 2016, 312). Das Berichtigungsverfahren dient insbesondere nicht dazu, das Interesse von Verwandten an der richtigen Beurkundung der die Familie im weitesten Sinne betreffenden personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorfälle zu wahren und ihnen zu ermöglichen, für die richtige Führung der Personenstandsregister Sorge zu tragen ([X.] 1976, 161, 163).

(2) [X.] folgt auch nicht aus einem – bislang freilich nicht einmal festgestellten – erbrechtlichen Eintritt des Antragstellers in die Rechtsposition der Verstorbenen.

Zwar rücken die Erben grundsätzlich kraft Gesetzes anstelle des Erblassers in ein Prozess- bzw. Verfahrensrechtsverhältnis ein, weil die Rechtsstellung als Beteiligter im Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Wege der [X.] gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist. Hier fehlt es aber bereits an einem Einrücken in die "Beteiligtenstellung der Verstorbenen". Denn diese war im Zeitpunkt der Einleitung des [X.] bereits verstorben. Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2017 - [X.] 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 32 mwN). Entsprechend vermag der [X.] auch nicht der Auffassung von [X.] ([X.] 2016, 312) beizutreten, wonach ein Verstorbener noch zu Lebzeiten ein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Beurkundung seines Ablebens habe, das nach seinem Tod auf seine Erben übergehen und sodann von diesen zur Geltung gebracht werden könne.

(3) Ebenso wenig kann der Antragsteller seine Beschwerdeberechtigung aus einer Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts für die Verstorbene herleiten.

Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. [X.] ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines [X.] zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und [X.] Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Die Rechte des Verstorbenen hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden von dem [X.] gleichsam als Treuhänder wahrgenommen ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2017 - [X.] 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 34 mwN).

Auch gemessen hieran ist der Antragsteller nicht beschwerdebefugt. Es ist nicht ersichtlich, dass der allgemeine Achtungsanspruch oder der sittliche, personale und [X.] Geltungswert der Verstorbenen vorliegend eines Schutzes bedürfen und dass dazu die Ausübung des Beschwerderechts erforderlich ist.

(4) Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf eigene Rechte in seiner Rolle als Totenfürsorgeberechtigter und eine daraus folgende Beschwerdebefugnis berufen. Zwar kann der Totenfürsorgeberechtigte ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelmäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2017 - [X.] 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 37 mwN). Dass eine Verunglimpfung der Verstorbenen in Rede steht, ist aber weder dargetan noch ersichtlich.

b) Die Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers hat die Erfolglosigkeit seiner Rechtsbeschwerde zur Folge. Allerdings führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Weil nur der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt hat, steht einer solchen Entscheidung das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) entgegen.

aa) Dem Verschlechterungsverbot kommt erhebliches verfahrensrechtliches Gewicht zu. Es stellt eine dem Rechtsmittelführer gewährte [X.] dar, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden ([X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 455, 457 mwN). Das Verschlechterungsverbot findet seine Rechtfertigung nicht nur in der Dispositionsbefugnis der Verfahrensbeteiligten. Vielmehr hat der [X.] auch für Verfahren, in denen die verfahrensrechtliche Dispositionsbefugnis eingeschränkt und das Rechtsmittelgericht an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden ist (vgl. zum Betreuungsrecht [X.]sbeschluss vom 3. Dezember 2014 - [X.] 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24 mwN und zum Versorgungsausgleich [X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 28 mwN; zum Kindschaftsrecht vgl. aber [X.]sbeschluss vom 6. Juli 2016 - [X.] 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 52 mwN), die Geltung des Verschlechterungsverbots damit begründet, dass den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens Vorrang zukomme ([X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 455, 457 mwN).

(1) In der Rechtsprechung des [X.] wird bei der Prüfung, ob das Verschlechterungsverbot der Aufhebung der gesamten – aber nur teilweise angefochtenen – Entscheidung wegen eines von Amts wegen zu beachtenden [X.] entgegensteht, zwischen behebbaren und unheilbaren Verfahrensfehlern differenziert. Bei einem behebbaren Verfahrensfehler wird es als zulässig erachtet, auf eine Teilanfechtung die ganze von dem Mangel betroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, um das Verfahren in die richtige Lage zu bringen und den Mangel im Ganzen zu beheben. Dabei steht es außer Frage, dass die von neuem zu treffende sachliche Entscheidung nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelführers von der aufgehobenen Entscheidung abweichen darf. Die Frage des Vorrangs zwischen dem Verschlechterungsverbot und dem Gebot der Berücksichtigung zwingenden Verfahrensrechts stellt sich daher bei einer möglichen Behebung des Mangels durch die untere Instanz letztlich nicht ([X.] Urteil vom 30. November 2012 - [X.] - NJW 2013, 1009 Rn. 11 mwN).

Dagegen entscheidet bei unheilbaren, von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmängeln über den Vorrang eine Abwägung zwischen der verletzten Verfahrensnorm und dem Verschlechterungsverbot. Maßgebend ist danach, ob der verletzten Verfahrensnorm ein größeres Gewicht zukommt als dem Verschlechterungsverbot ([X.] Urteil vom 30. November 2012 - [X.] - NJW 2013, 1009 Rn. 12 mwN). Das kommt insbesondere bei schwersten Verfahrensmängeln in Betracht, deren Vorliegen eine Wiederaufnahme [X.]. §§ 578 ff. ZPO begründen (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 455, 457 mwN) oder aber einen absoluten Revisionsgrund [X.]. § 547 ZPO darstellen würde.

(2) Das Verschlechterungsverbot kann auch in einem personenstandsrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen (so auch [X.]/Sternal FamFG 19. Aufl. § 69 Rn. 26). § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG verweist für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ob das Verschlechterungsverbot im danach gemäß §§ 58 ff. FamFG durchzuführenden Beschwerdeverfahren gilt, lässt sich allerdings nicht einheitlich beurteilen ([X.] FamFG/[X.] § 69 Rn. 43 mwN).

Im [X.] kommt es grundsätzlich auf die – in erster Linie im öffentlichen Interesse liegende – [X.] und -klarheit an. Dementsprechend steht es auch dem Beschwerdegericht regelmäßig frei, unabhängig von ([X.] allein nach der materiellen Rechtslage zu entscheiden. Uneingeschränkt gelten diese Grundsätze für Amtsverfahren, in denen das Gericht an Anträge der Beteiligten grundsätzlich nicht gebunden ist und die im Wesentlichen der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen. Herrschen hingegen die privaten Belange der Beteiligten vor, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Letzteres gilt vor allem auch im Antragsverfahren nach § 23 FamFG, in dem es überwiegend um private Interessen der Beteiligten geht (vgl. [X.] FamFG/[X.] § 69 Rn. 44 ff.).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verschlechterungsverbot vorliegend zu beachten.

(1) Bei dem hier gegenständlichen Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG handelt es sich um ein reines Antragsverfahren (BayObLG [X.] 1962, 215, 216; Gaaz/[X.] PStG 4. Aufl. § 48 Rn. 20; [X.]/[X.] in Personenstandssachen Rn. 615 ff. und 668 ff. zum früheren Recht). Mit dem [X.] verfolgt der Antragsteller vor allem persönliche Interessen, weshalb hier das Verschlechterungsverbot grundsätzlich Anwendung findet.

(2) Der Mangel der Zulässigkeit der Beschwerde stellt einen absoluten, auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachtenden Verfahrensmangel dar (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 455 mwN). Der Mangel ist vorliegend nicht heilbar, weil es dem Antragsteller an der notwendigen Beschwerdeberechtigung fehlt.

Dem in der vorliegenden Sache erfolgten [X.] kann ein das Verbot der Schlechterstellung zurückdrängendes Gewicht jedoch nicht beigemessen werden. Der hier gegebene [X.], nämlich die auf eine unzulässige Beschwerde ergangene Entscheidung in der Sache, vermag weder eine Wiederaufnahme i.S.d. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO zu rechtfertigen noch einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund i.S.d. § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 547 ZPO zu begründen.

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 414/16

25.04.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 29. Juli 2016, Az: 11 W 594/16, Beschluss

§ 59 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 2 FamFG, § 48 Abs 2 S 1 PStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2018, Az. XII ZB 414/16 (REWIS RS 2018, 10110)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1271 REWIS RS 2018, 10110


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 414/16

Bundesgerichtshof, XII ZB 414/16, 25.04.2018.


Az. 11 W 594/16

OLG Nürnberg, 11 W 594/16, 29.07.2016.


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