Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XII ZB 414/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10177

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:250418BXII[X.]414.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 414/16

vom

25. April 2018

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 59 Abs. 1 und 2; PStG § 48 Abs. 2 Satz 1
a)
Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des [X.] seines ver-storbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Be-richtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird.
b)
[X.] des Ehegatten des Verstorbenen folgt grund-sätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persön-lichkeitsrechts des Verstorbenen
(im [X.] an [X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2017 -
XII [X.] 544/15 -
FamRZ 2017, 623).
c)
Hat das Beschwerdegericht
trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das Rechtsbeschwerdegericht
wegen des Verbots der reformatio in [X.], den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwer-fen.
[X.], Beschluss vom 25. April 2018 -
XII [X.] 414/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2018 durch den
Vorsitzenden Richter [X.],
[X.], Dr. Nedden-Boeger
und Guhling
und die Richterin Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2016 wird auf Kos-ten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Antragsteller) begehrt die Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister.
Er ist der Witwer der
1935 in [X.]
geborenen und am 31. Juli 2015
in N.
verstorbenen Betroffenen. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt gehörte der Ort [X.]
zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs
und lag in [X.]. Heute befindet er sich auf [X.] Staatsgebiet.
Die [X.] Ortsbezeichnung lautet [X.].
Im Sterberegister des Standesamts N.
(Beteiligter zu 2, im Folgenden: Standesamt) wurde als Geburtsort
der Verstorbenen
"[X.]
([X.]), [X.]"
eingetragen.

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3
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Der
Antragsteller
hat erstinstanzlich die Anordnung beantragt, den Ster-beregistereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort der Verstor-benen als "[X.], [X.]"
bezeichnet wird.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] das Standesamt angewiesen, den Regis-tereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort als "[X.]
([X.]), [X.]"
bezeichnet wird und die Beifügung "[X.]"
entfällt.
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Bezeichnung des [X.] der Verstorbenen als "[X.], [X.]"
und damit auch den Wegfall der [X.]n Ortsbezeichnung "(So-kolec)".

II.
Die Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Nachdem das [X.] der Beschwerde teilweise stattgegeben hat, richtet sich die Rechtsbeschwerde nur noch gegen die Hinzufügung der [X.]n Ortsbezeichnung "([X.])".
[X.] des [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt aus
seiner formellen Beschwer, die sich daraus ergibt, dass
seine Erstbeschwerde insoweit erfolglos geblieben ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 14.
Oktober 2015 -
XII [X.] 695/14 -
FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der
Sache unbegründet.

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a) Entgegen der Auffassung des [X.]s, das die Beschwer-de des Antragstellers ohne nähere Begründung für zulässig erachtet hat und dessen Entscheidung in [X.] 2017, 18 veröffentlicht ist, ist die Erstbeschwerde zum [X.] unzulässig
gewesen.
aa) Eine gerichtliche Berichtigungsanordnung bezüglich einer Eintragung im Sterberegister
kann gemäß
§ 48 Abs. 2 Satz 1 PStG
nur auf Antrag ergehen. Bei dem Berichtigungsbegehren
des Antragstellers handelt es sich daher auch
um einen Antrag im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG, der verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Gerichtsentscheidung
ist.
Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG
begründet
allerdings
keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich eine Begrenzung auf die Person des Antragstellers
und
setzt grundsätzlich eine Beschwerdeberechtigung nach
§ 59 Abs. 1 FamFG voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag
-
anders als vorliegend -
erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird. Nur in diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob
der Antragsteller sachlich zur Antragstel-lung berechtigt ist
([X.]sbeschluss vom 28. Juli 2015 -
XII [X.] 671/14 -
FamRZ 2015, 1787
Rn. 12 ff. mwN).
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entschei-dungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwer-deführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in [X.] ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Se-natsbeschluss vom 18. Januar 2017 -
XII [X.] 544/15 -
FamRZ 2017, 623 Rn. 25 9
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mwN).
Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonsti-ger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend ([X.]sbeschluss vom 14.
Oktober 2015

XII [X.] 695/14

FamRZ 2016, 120 Rn. 14).
bb) Unbeschadet der Frage, ob der Antragsteller [X.]. §
48 Abs. 2 PStG antragsberechtigt war, fehlt es ihm jedenfalls an einer
Beschwerdeberechti-gung.
(1) Er ist
durch
die Eintragung des [X.] seiner verstorbenen Frau im Sterberegister
nicht in eigenen Rechten betroffen.
Allerdings wird in der Instanzrechtsprechung die Rechtsbetroffenheit ei-nes Beteiligten
im Falle der Unrichtigkeit des Sterberegistereintrags
für möglich gehalten. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen es etwa wegen einer (unter-bliebenen)
Eintragung
der Eheschließung um die Stellung des Beschwerdefüh-rers als Ehegatte (BayObLG [X.]
2000, 145
f.; OLG Hamm [X.] 1973, 301 f.)
oder im Zusammenhang mit der Eintragung des Todeszeitpunktes
um seine Erbenstellung geht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2011, 1246 und BayObLG NJW-RR 1999, 1309, 1310).
Eine solche eigene Rechtsbetroffenheit
des überlebenden Ehegatten
ist
hinsichtlich des im Sterberegister eingetragenen [X.] seines
verstorbe-nen Ehepartners
indes nicht ersichtlich
(OLG Zweibrücken [X.] 2016, 312;
aA wohl [X.] [X.] 2016, 312). Das Berichtigungsverfahren dient insbesondere
nicht dazu, das Interesse von Verwandten an der richtigen Beurkundung der die Familie im weitesten Sinne betreffenden personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorfälle zu wahren und ihnen zu ermöglichen, für die richtige Führung der [X.] Sorge zu tragen ([X.] 1976, 161,
163).

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(2) [X.] folgt auch nicht aus einem

bislang freilich nicht einmal festgestellten

erbrechtlichen Eintritt des Antragstellers in die Rechtsposition der Verstorbenen.
Zwar rücken die Erben grundsätzlich kraft Gesetzes anstelle des [X.] in ein Prozess-
bzw. [X.] ein, weil die [X.] als Beteiligter im Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Wege der [X.] gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist. Hier fehlt es
aber bereits an einem Einrücken in die "Beteiligtenstellung der
Verstorbenen". Denn diese war im Zeitpunkt der Einleitung des Berichtigungs-verfahrens
bereits
verstorben. Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind
([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2017
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XII [X.] 544/15 -
FamRZ
2017, 623 Rn. 32
mwN).
Entsprechend
vermag der [X.] auch nicht der Auffassung von [X.] ([X.] 2016, 312) beizutreten, wonach ein Verstor-bener noch zu Lebzeiten ein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Beurkun-dung seines Ablebens
habe, das nach seinem Tod auf seine Erben übergehen
und sodann von diesen zur Geltung
gebracht werden
könne.
(3) Ebenso wenig kann der Antragsteller
seine
Beschwerdeberechtigung aus einer Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts für die Ver-storbene herleiten.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen folgt aus dem
Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. [X.] besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine [X.] gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. [X.] ist bei Verstorbenen 16
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zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines [X.] zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und [X.] Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Die Rechte des Verstorbenen hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden von dem [X.] gleichsam
als Treuhänder wahrgenommen
([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2017
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XII [X.] 544/15 -
FamRZ 2017, 623 Rn. 34 mwN).
Auch gemessen hieran ist der Antragsteller nicht beschwerdebefugt. Es ist nicht ersichtlich, dass der allgemeine Achtungsanspruch oder der sittliche, personale und [X.] Geltungswert der
Verstorbenen vorliegend eines Schut-zes bedürfen
und dass dazu die Ausübung des Beschwerderechts erforderlich ist.
(4) Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf eigene Rechte in seiner Rolle als Totenfürsorgeberechtigter
und eine daraus folgende Be-schwerdebefugnis berufen.
Zwar kann der Totenfürsorgeberechtigte ein eige-nes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regel-mäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2017
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XII [X.] 544/15 -
FamRZ 2017, 623 Rn. 37 mwN). Dass eine Verunglimpfung der
Verstorbenen in Rede steht, ist aber weder dargetan noch ersichtlich.
b) Die Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers hat die Erfolg-losigkeit seiner Rechtsbeschwerde zur Folge. Allerdings führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Weil nur der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt hat, steht einer solchen Entscheidung das [X.] (Verbot der reformatio in peius)
entgegen.
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aa) Dem Verschlechterungsverbot kommt erhebliches verfahrensrechtli-ches Gewicht zu. Es stellt eine dem Rechtsmittelführer gewährte [X.] dar, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus [X.] beeinträchtigt zu werden ([X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985

IVb
[X.] 677/81 -
FamRZ 1986, 455, 457 mwN). Das Verschlechterungsverbot findet seine Rechtfertigung nicht nur in der Dispositionsbefugnis der [X.]. Vielmehr hat der [X.] auch für Verfahren, in denen die verfah-rensrechtliche Dispositionsbefugnis eingeschränkt und das Rechtsmittelgericht an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden ist
(vgl. zum Betreu-ungsrecht [X.]sbeschluss vom 3. Dezember 2014 -
XII [X.] 355/14 -
FamRZ 2015, 486 Rn. 24 mwN und zum Versorgungsausgleich [X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 -
XII [X.] 101/09 -
FamRZ 2013, 1283 Rn. 28 mwN; zum [X.] vgl. aber [X.]sbeschluss vom 6. Juli 2016

XII [X.] 47/15 -

FamRZ 2016, 1752 Rn. 52 mwN), die Geltung des Verschlechterungsverbots
damit begründet, dass den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens Vorrang zukomme
([X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985

IVb
[X.]
677/81

FamRZ 1986, 455, 457 mwN).
(1) In der Rechtsprechung des [X.] wird bei der Prüfung, ob das Verschlechterungsverbot der Aufhebung der
gesamten

aber nur teil-weise angefochtenen

Entscheidung wegen eines von Amts wegen zu beach-tenden Verfahrensmangels entgegensteht, zwischen behebbaren und unheilba-ren Verfahrensfehlern differenziert. Bei einem behebbaren Verfahrensfehler wird es als zulässig erachtet, auf eine Teilanfechtung die
ganze
von dem Man-gel betroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, um das Verfahren in die richtige Lage zu bringen und den Mangel im Ganzen zu beheben. Dabei steht es außer Frage, dass die von neuem zu treffende sachli-23
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che Entscheidung nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelführers von der [X.] Entscheidung abweichen darf. Die Frage des Vorrangs zwischen dem Verschlechterungsverbot und dem Gebot der Berücksichtigung zwingenden Verfahrensrechts stellt sich daher bei einer möglichen Behebung des Mangels durch die untere Instanz letztlich nicht
([X.] Urteil vom 30. November 2012

V
ZR 245/11 -
NJW 2013, 1009 Rn. 11 mwN).
Dagegen entscheidet bei unheilbaren, von Amts wegen zu berück-sichtigenden
Verfahrensmängeln über den Vorrang eine Abwägung zwischen der verletzten Verfahrensnorm und dem Verschlechterungsverbot. Maßgebend ist danach, ob der verletzten Verfahrensnorm ein größeres Gewicht zukommt als dem Verschlechterungsverbot ([X.] Urteil vom 30. November 2012

V
ZR
245/11 -
NJW 2013, 1009 Rn. 12 mwN).
Das kommt insbesondere bei schwersten Verfahrensmängeln in Betracht, deren Vorliegen
eine Wiederauf-nahme [X.]. §§
578 ff. ZPO begründen (vgl. [X.]sbeschluss vom [X.] 1985 -
IVb [X.] 677/81 -
FamRZ 1986, 455, 457 mwN)
oder aber einen
abso-luten
Revisionsgrund [X.]. §
547 ZPO darstellen würde.
(2) Das Verschlechterungsverbot kann auch in einem personenstands-rechtlichen Verfahren
zur Anwendung gelangen
(so auch [X.]/Sternal FamFG 19. Aufl. §
69 Rn. 26). §
51 Abs. 1 Satz 1 PStG verweist für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ob das [X.] im danach gemäß §§
58 ff. FamFG durchzuführenden Beschwerdeverfahren gilt, lässt sich allerdings nicht einheitlich beurteilen ([X.] FamFG/[X.] § 69 Rn. 43 mwN).
Im [X.] kommt es grundsätzlich auf die

in erster [X.] im öffentlichen Interesse liegende

Registerwahrheit und -klarheit an. 25
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Dementsprechend steht es auch dem Beschwerdegericht regelmäßig frei, un-abhängig von ([X.] allein nach der materiellen Rechtslage zu entscheiden. Uneingeschränkt gelten diese Grundsätze für Amtsverfahren, in denen das Gericht an Anträge der Beteiligten grundsätzlich nicht gebunden ist und die im Wesentlichen der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen. Herrschen hingegen die privaten Belange der Beteiligten vor, ist das [X.] zu beachten. Letzteres gilt vor allem auch im Antragsver-fahren nach § 23 FamFG, in dem es überwiegend um private Interessen der Beteiligten geht (vgl. [X.] FamFG/[X.] § 69 Rn. 44 ff.).
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verschlechterungsverbot vorliegend zu beachten.
(1) Bei dem hier gegenständlichen Berichtigungsverfahren nach §
48 PStG handelt es sich um ein reines Antragsverfahren
(BayObLG [X.]
1962, 215, 216;
Gaaz/[X.] PStG 4. Aufl. §
48 Rn. 20; [X.]/Sachse An-weisungs-
und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 615 ff. und 668 ff. zum früheren Recht).
Mit dem [X.] verfolgt der [X.] vor allem persönliche Interessen, weshalb hier das Verschlechte-rungsverbot grundsätzlich Anwendung findet.
(2) Der Mangel der Zulässigkeit der Beschwerde stellt einen absoluten, auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachtenden Verfahrensmangel dar (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Dezember 1985 -
IVb [X.] 677/81 -
FamRZ 1986, 455 mwN). Der Mangel ist vorliegend nicht heilbar, weil es dem Antragsteller an der notwendigen Beschwerdeberechtigung fehlt.
Dem in der vorliegenden Sache erfolgten [X.] kann ein das Verbot der Schlechterstellung zurückdrängendes Gewicht
jedoch
nicht bei-gemessen werden. Der hier gegebene [X.], nämlich die auf eine 28
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unzulässige Beschwerde ergangene
Entscheidung in der Sache,
vermag weder eine Wiederaufnahme i.S.d. §
48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§
578 ff. ZPO zu [X.] noch einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund i.S.d. §
72 Abs. 3
FamFG i.V.m. §
547 ZPO zu begründen.
[X.]
Schilling
Nedden-Boeger

Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2016 -
UR III 4/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.07.2016 -
11 W 594/16 -

Meta

XII ZB 414/16

25.04.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XII ZB 414/16 (REWIS RS 2018, 10177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10177

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