§ 48 PStG

Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

(1) 1Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. 2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2024 02:50

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2023 I Nr. 190

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