Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 125/18

8. Senat | REWIS RS 2019, 1025

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unwirksame Versetzung - Schadensersatz - Schadensschätzung


Leitsatz

1. Befolgt der Arbeitnehmer eine unwirksame Versetzung, ist der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz der zusätzlichen Reisekosten des Arbeitnehmers verpflichtet, die für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Arbeitsort, an den er versetzt wurde, entstehen.

2. Der Umstand, dass keine - auch keine vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB an unbillige Weisungen des Arbeitgebers besteht, führt nicht dazu, dass ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, der die unwirksame Versetzung befolgt, wegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder gemindert ist.

3. Im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO können wegen der Reisekosten die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision des [X.] im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 10. November 2017 - 10 [X.]/17 - im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit teilweise aufgehoben, als das [X.] in Ziffer 5 des Tenors das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2017 - 3 [X.]/16 - auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Klage wegen der geltend gemachten Reisekosten teilweise abgewiesen hat. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2017 - 3 [X.]/16 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger [X.] und die Beklagte [X.] zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des [X.] im Termin am 11. Oktober 2016, die dieser selbst zu tragen hat.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger [X.] und die Beklagte [X.] zu tragen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger [X.] und die Beklagte [X.] zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der [X.]evisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger [X.]eisekosten für wöchentliche Heimreisen in der [X.] bis September 2016 zu erstatten sowie für dieselbe [X.] zu zahlen hat.

2

Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten als [X.] beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für das [X.] Tischlerhandwerk, Bestattungs- und [X.]ontagegewerbe, ua. der [X.]anteltarifvertrag vom 2. April 2012 (im Folgenden [X.]).

3

Im [X.] heißt es auszugsweise:

        

§ 10 

        

[X.]ontageregelung

        

1.    

Für Arbeiten außerhalb des Betriebes wird ein [X.]ontagezuschlag gezahlt, wenn die Arbeit einen vollen Arbeitstag in Anspruch nimmt und mit erkennbaren [X.]ehraufwendungen und Erschwernissen (…) verbunden ist.

                 

Der Zuschlag beträgt je Stunde 10 % des tariflichen Facharbeiter-Ecklohnes.

        

2.    

Für [X.]ontagearbeiten in Entfernungen, die ein auswärtiges Übernachten erforderlich machen, wird zur Abgeltung der dadurch entstehenden [X.]ehraufwendungen für jeden vollen Tag der durch die [X.]ontage bedingten Abwesenheit vom Betrieb ein Betrag in Höhe von 2,5 Facharbeiter-Ecklöhnen ([X.]) als Tagegeld gezahlt.

                 

Hiervon abweichend kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass nur die steuerfreien Pauschbeträge gem. den [X.] gezahlt werden.

                 

Die notwendigen Aufwendungen für die Übernachtung sind vom Betrieb zu tragen.

        

3.    

Übersteigt die Fahrzeit von der Wohnung des Arbeitnehmers zur [X.] und zurück die gewöhnliche Fahrzeit zum Betrieb und zurück, gilt der übersteigende Teil als Arbeitszeit und wird als solche vergütet. Fahrzeit vom Betrieb zur [X.] zählt als Arbeitszeit. Abweichungen hiervon können betriebsintern geregelt werden.

                 

Die Fahrtkosten vom Betrieb zur [X.] und zurück werden in Höhe des Tarifes der 2. Klasse der üblichen öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt. Benutzt ein Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, so erhält er als Vergütung die gleichen Sätze, die bei der Benutzung des sonst in Frage kommenden öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wären.

                 

Die Fahrtkosten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur [X.] und zurück werden nur insoweit ersetzt, als sie die Kosten der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb übersteigen.

                          
                 

Für den Transport zur [X.] stellt der Betrieb ein Fahrzeug zur Verfügung. Benutzt ein Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers ein eigenes Fahrzeug, so erhält er als Vergütung den jeweils steuerlich zulässigen Kilometergeldsatz.

        

4.    

Dauert eine [X.]ontagearbeit, die ein Übernachten erforderlich macht, länger als 2 Wochen, so steht dem Arbeitnehmer nach jeweils 2 Wochen zum folgenden Wochenende eine Heimreise unter Vergütung der Kosten für die Hin- und [X.]ückfahrt zu.

        

5.    

…“    

4

Ab dem 1. November 2014 versetzte die Beklagte den Kläger „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ vom Betriebssitz in [X.] ([X.]) in ihre ca. 487 km entfernte Niederlassung in [X.] ([X.]). [X.]egen diese Versetzung erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Aufforderung nach, in [X.] zu arbeiten. Die Beklagte stellte ihm bis [X.]itte Februar 2015 eine Dienstwohnung zur Verfügung, danach mietete der Kläger eine private Unterkunft in [X.]. Eine Vereinbarung über die Erstattung von versetzungsbedingten Fahrtkosten oder die [X.]ewährung von [X.] trafen die Parteien nicht. Der Kläger fuhr wöchentlich jeweils sonntags von seinem Hauptwohnsitz in [X.] ([X.]) nach [X.] und jeweils freitags zurück. Hierfür nutzte er seinen privaten PKW.

5

[X.]it - rechtskräftigem - Urteil vom 20. [X.]ai 2016 (- 10 [X.]/15 -) stellte das [X.] die Unwirksamkeit der Versetzung des [X.] fest. Der Kläger arbeitete danach zunächst weiter in [X.]. [X.]it Schreiben vom 11. Oktober 2016 teilte die Beklagte ihm mit, dass er ab dem 17. Oktober 2016 wieder in [X.] arbeiten solle.

6

Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage ua. auf Ersatz der ihm in der [X.] bis September 2016 für die wöchentlichen Heimreisen entstandenen [X.]eisekosten sowie auf Zahlung von [X.] für dieselbe [X.] in Anspruch genommen.

7

Er hat die Ansicht vertreten, er habe nach § 670 B[X.]B sowie in entsprechender Anwendung von § 10 [X.] Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihm aufgrund der unwirksamen Versetzung entstanden seien. Dabei seien die [X.]eisekosten mit dem steuerlichen Satz von 0,30 [X.] pro km für - unstreitig - insgesamt gefahrene 15.540 km in Ansatz zu bringen. Der Anspruch auf Zahlung von Tagegeld ergebe sich aus § 10 Ziff. 2 [X.] in entsprechender Anwendung, jedenfalls aber aufgrund einer von der Beklagten selbst eingeräumten betrieblichen Übung. Die Beklagte habe ihm während der [X.] der unberechtigten Versetzung kein Dienstfahrzeug für die Heimfahrten bewilligt. Erst ab Oktober 2016 habe sie ihm für die Dienstfahrten von [X.] nach [X.] ein Dienstfahrzeug gestellt.

8

Der Kläger hat - soweit für das [X.]evisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

7.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.662,00 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit [X.]echtshängigkeit zu zahlen;

        

8.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.464,00 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit [X.]echtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf [X.]eisekostenerstattung stehe dem Kläger nicht zu. Nach § 10 [X.] könne er zudem allenfalls einen Betrag als Aufwand ersetzt erhalten, der der Höhe des Tarifs der zweiten Klasse der üblichen öffentlichen Verkehrsmittel entspreche und dies auch nur für eine Heimreise alle zwei Wochen. Sie habe dem Kläger ein Dienstfahrzeug für die Heimfahrten zur Verfügung gestellt, dessen Nutzung dieser jedoch abgelehnt habe. Zahlung von Tagegeld neben der Erstattung des [X.]ietzinses könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen. [X.]it der Anmietung einer Wohnung in [X.] habe er einen eigenen Wohnraum begründet, so dass keine Abwesenheit von seinem Wohnsitz vorgelegen habe. Eine betriebliche Übung, nach der im Fall einer dauerhaften Versetzung Tagegeld nach lohnsteuerrechtlichen [X.]rundsätzen gezahlt werde, bestehe bei ihr nicht; ein solches Tagegeld werde allenfalls bei üblichen [X.]ontageeinsätzen gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger [X.]eisekosten iHv. 4.662,00 [X.] sowie [X.] iHv. 1.464,00 [X.] zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von [X.]eisekosten iHv. 1.344,00 [X.] sowie zur Zahlung von [X.] iHv. 776,00 [X.] verurteilt. [X.]it der [X.]evision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge zu 7. und 8. weiter, soweit das [X.] ihnen nicht entsprochen hat.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige [X.]evision des [X.] hat teilweise Erfolg. Soweit der Kläger für die [X.]onate Juni bis September 2016 die Erstattung weiterer Fahrtkosten [X.]. 3.318,00 [X.] begehrt, ist die [X.]evision begründet. [X.]er Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung von [X.]eisekosten [X.]. insgesamt 4.662,00 [X.], so dass er über die vom [X.] bereits zugesprochenen 1.344,00 [X.] hinaus weitere 3.318,00 [X.] verlangen kann. Soweit der Kläger für die [X.]onate Juni bis September 2016 die Zahlung weiterer Tagegelder [X.]. 688,00 [X.] fordert, ist seine [X.]evision unbegründet. [X.]er Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen [X.]esichtspunkt Anspruch auf Zahlung weiterer Tagegelder.

I. Soweit der Kläger für die [X.]onate Juni bis September 2016 über die ihm bereits zugesprochenen 1.344,00 [X.] hinaus die Erstattung weiterer Fahrtkosten [X.]. 3.318,00 [X.] begehrt, ist die [X.]evision begründet. [X.]er Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung von [X.]eisekosten [X.]. insgesamt 4.662,00 [X.], weshalb die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über die diesem vom [X.] bereits zugesprochenen 1.344,00 [X.] hinaus weitere 3.318,00 [X.] zu zahlen. [X.]er Anspruch folgt allerdings nicht aus § 10 Ziff. 3 [X.] in unmittelbarer oder analoger Anwendung. Ob er sich aus § 670 B[X.]B in entsprechender Anwendung ergibt, kann dahingestellt bleiben. [X.]enn jedenfalls folgt der Anspruch des [X.] aus § 280 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B.

1. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 10 Ziff. 3 Abs. 2 iVm. Abs. 4 [X.] in unmittelbarer Anwendung. [X.]iese [X.]egelung ist vorliegend nicht einschlägig.

a) § 10 Ziff. 3 Abs. 2 iVm. Abs. 4 [X.] begründet Ansprüche ausschließlich im Zusammenhang mit Arbeiten „außerhalb des Betriebes“. [X.]emeint sind damit, wie sich sowohl aus der Überschrift „[X.]ontageregelung“ als auch aus der Verwendung der Begriffe „[X.]ontagearbeiten“ und „[X.]“ im Text von § 10 [X.] ergibt, Ansprüche im Zusammenhang mit „[X.]ontagearbeiten“. [X.]er Kläger macht keinen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten geltend, die ihm im Zusammenhang mit auswärtigen [X.]ontagearbeiten entstanden sind, sondern fordert vielmehr Ersatz der Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Niederlassung der Beklagten in [X.], in die er versetzt worden war, und seinem Wohnsitz in [X.] geht damit in der Sache um die Kosten der Anreise zu dem Betriebssitz der Beklagten, der aufgrund der Versetzung maßgeblicher Arbeitsort sein sollte.

b) § 10 Ziff. 3 [X.] kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass er die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der [X.]eisekosten erfasst, die diesem durch die unwirksame Versetzung entstanden sind.

aa) [X.] [X.]egelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 [X.][X.] geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem [X.]echt nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste [X.]egelungslücke vorliegt oder eine [X.]egelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die [X.]erichte für Arbeitssachen grundsätzlich die [X.]öglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und [X.]lauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Eine ergänzende Tarifauslegung scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene [X.]egelung selbst zu finden (st. [X.]spr., vgl. etwa BA[X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - [X.]n. 21 mwN; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - [X.]n. 37, BA[X.]E 148, 323; 23. April 2013 -  3 [X.] 23/11  - [X.]n. 29 mwN; vgl. auch BVerf[X.] 29. [X.]ärz 2010 - 1 Bv[X.] 1373/08  - [X.]n. 29 ).

bb) [X.]aran gemessen kommt eine ergänzende Auslegung von § 10 Ziff. 3 [X.] dahin, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der ihm infolge der unwirksamen Versetzung entstandenen [X.]eisekosten erfasst werden, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich keine unbewusste [X.]egelungslücke feststellen lässt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorliegende spezielle Fallgestaltung einer unwirksamen Versetzung aus Sicht der Tarifvertragsparteien einer tariflichen [X.]egelung bedurft hätte. [X.]arüber hinaus bestehen insoweit auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien. Es ist nichts dafür erkennbar, dass diese den Fall einer vom Arbeitnehmer befolgten Versetzung in gleicher Weise geregelt hätten wie einen [X.]ontageeinsatz. [X.]as folgt zum einen daraus, dass ein [X.]ontageeinsatz typischerweise vorübergehender Natur ist, während eine Versetzung regelmäßig auf [X.]auer angelegt ist und zudem einen Wohnortwechsel erforderlich machen kann, und zum anderen daraus, dass der hier geltend gemachte Anspruch auf einer unwirksamen Versetzung und damit einem nicht vertragskonformen Verhalten des Arbeitgebers beruht. § 10 [X.] stellt hingegen eine [X.]egelung dar, mit der einerseits die mit der Arbeit auf einer auswärtigen [X.] verbundenen Aufwendungen der Arbeitnehmer ausgeglichen werden, mit der andererseits aber auch die hierdurch verursachten [X.]ehrkosten für den Arbeitgeber begrenzt werden sollen. [X.]abei haben die Tarifvertragsparteien für Tätigkeiten auf auswärtigen [X.]n einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien gefunden. [X.]ieser besondere tarifliche Ausgleich passt aber nicht für Fälle, in denen es um die Erstattung der Kosten für die Fahrt des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte geht, insbesondere nicht für den Fall, dass der Arbeitnehmer längerfristig an eine andere Betriebsstätte versetzt wird, und erst recht nicht für den Fall, dass die Versetzung unwirksam ist.

2. [X.]er Kläger hat - wie das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten [X.]eisekosten in analoger Anwendung von § 10 Ziff. 3 [X.]. Insoweit fehlt es - wie unter [X.]n. 17 ausgeführt - bereits an der erforderlichen planwidrigen [X.]egelungslücke. [X.]arüber hinaus sind mehrere [X.]öglichkeiten zur [X.]egelung der vorliegenden Fallkonstellation denkbar (etwa eine Umzugskostenerstattung) und damit mehrere [X.]öglichkeiten einer Lückenschließung. In einem solchen Fall muss es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben, eine bestehende [X.]egelungslücke zu schließen (vgl. etwa BA[X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - [X.]n. 46, BA[X.]E 148, 323).

3. Es kann dahinstehen, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten mit Erfolg auf § 670 B[X.]B in analoger Anwendung stützen könnte. Jedenfalls folgt der Anspruch des [X.] auf Erstattung der in der [X.] bis September 2016 entstandenen Fahrtkosten [X.]. insgesamt 4.662,00 [X.] als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B, weshalb die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über die diesem vom [X.] bereits zugesprochenen 1.344,00 [X.] hinaus weitere 3.318,00 [X.] zu zahlen.

a) [X.]as [X.] hat angenommen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten aus § 670 B[X.]B analog zu. Nach dieser Bestimmung ist der Auftraggeber dem Beauftragten zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Aus Sicht des Senats ist es sehr zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 670 B[X.]B auf den Fall einer vertragswidrigen Versetzung und damit einer fehlenden wirksamen Beauftragung des Arbeitnehmers vorliegen. [X.]iese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben.

b) [X.]er Kläger hat Anspruch auf Erstattung der in der [X.] bis September 2016 entstandenen Fahrtkosten [X.]. insgesamt 4.662,00 [X.] aus § 280 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B. Er kann deshalb von der Beklagten über die ihm vom [X.] bereits zuerkannten 1.344,00 [X.] hinaus weitere 3.318,00 [X.] verlangen.

aa) [X.]as [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Kläger dem [X.]runde nach einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten aus § 280 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B hat. Nach dieser Bestimmung kann der [X.]läubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

(1) [X.]ie Beklagte hat - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - schuldhaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie eine unwirksame Versetzung des [X.] nach [X.] erklärt und hieran bis in den [X.]onat Oktober 2016 hinein festgehalten hat. [X.]ie Unwirksamkeit dieser Versetzung steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen [X.]s vom 20. [X.]ai 2016 (- 10 [X.]/15 -) fest. [X.]ie Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, den Kläger auch in dem streitbefangenen Zeitraum von Juni bis September 2016 in [X.] zu beschäftigen.

(2) Infolge der Versetzung nach [X.] sind dem Kläger Kosten für die Heimfahrten nach [X.] entstanden. [X.]er Umstand, dass die Versetzung des [X.] - wie aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen [X.]s vom 20. [X.]ai 2016 (- 10 [X.]/15 -) feststeht - rechtsunwirksam war, ändert nichts daran, dass die Beklagte den Kläger angewiesen hatte, in [X.] zu arbeiten. Auch nachdem sich der Kläger gegen diese Versetzung gerichtlich zur Wehr gesetzt hatte, hat die Beklagte diese nicht etwa zurückgenommen, sondern weiterhin erwartet, dass der Kläger in [X.] arbeitete. [X.]arüber hinaus hat sie, auch nachdem das [X.] die Unwirksamkeit der Versetzung festgestellt hatte, für den streitbefangenen Zeitraum an der Versetzung festgehalten.

(3) [X.]er Anspruch ist nicht wegen eines ganz überwiegenden [X.]itverschuldens des [X.] gemäß § 254 Abs. 1 B[X.]B ausgeschlossen.

(a) [X.]er Kläger handelte nicht etwa schuldhaft, indem er die unwirksame Versetzung durch die Beklagte befolgte. Nach der neueren [X.]echtsprechung des [X.] besteht zwar keine - auch keine vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers nach § 106 Satz 1 [X.]ewO, § 315 B[X.]B an unbillige Weisungen, sofern der Arbeitnehmer diese nicht trotz ihrer Unbilligkeit akzeptiert (BA[X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] 330/16 - [X.]n. 63, BA[X.]E 160, 296; so auch 28. Juni 2018 - 2 [X.] 436/17 - [X.]n. 18). Insoweit ist die frühere abweichende [X.]echtsprechung des [X.] (vgl. etwa BA[X.] 22. Februar 2012 -  5 [X.] 249/11  - [X.]n. 24 , BA[X.]E 141, 34 ) überholt. Es war dem Kläger aber im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht zumutbar, der Versetzung, deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geklärt war, nicht nachzukommen. [X.]er [X.]efahr einer arbeitsrechtlichen Sanktion durch die Beklagte etwa in Form einer Abmahnung oder sogar Kündigung musste der Kläger sich nicht aussetzen.

(b) [X.]er Kläger war auch nicht gehalten, den Schaden dadurch abzuwenden, dass er seinen bisherigen Wohnsitz in [X.] aufgab. [X.]er Kläger hatte seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in [X.]. [X.]aran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die Beklagte ihm eine Wohnung in [X.] gestellt hat bzw. dass sie die Kosten der vom Kläger angemieteten Wohnung zu tragen hatte. [X.]enn für den Kläger bestand aufgrund der Versetzung keine Veranlassung, seinen bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben. [X.]ies folgt bereits daraus, dass das Hessische [X.] mit Urteil vom 20. [X.]ai 2016 (- 10 [X.]/15 -) - rechtskräftig - festgestellt hat, dass die Versetzung rechtsunwirksam war. Im Übrigen hatte die Beklagte den Kläger nur vorübergehend, nämlich „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ nach [X.] versetzt, weshalb der Kläger selbst im Fall der Wirksamkeit der Versetzung damit hätte rechnen müssen, bereits nach zwei Jahren wieder in [X.] eingesetzt zu werden.

(c) [X.]ie Beklagte kann gegenüber dem Anspruch des [X.] nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger hätte für die Heimfahrten ein [X.]ienstfahrzeug nutzen müssen. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der Beklagten, wann genau und unter welchen konkreten Voraussetzungen dem Kläger ein [X.]ienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bzw. angeboten wurde. Insoweit hat sie lediglich ausgeführt, der Kläger habe die Fahrt mit einem [X.]ienstfahrzeug „ursprünglich“ abgelehnt, da die private Nutzung nicht gestattet gewesen sei und dem Kläger habe jeweils ein [X.]ienstfahrzeug für Heimfahrten zur Verfügung gestanden.

bb) Anders als das [X.] angenommen hat, beläuft sich der Schadensersatzanspruch des [X.] der Höhe nach nicht lediglich auf 1.344,00 [X.]. [X.]ie Beklagte schuldet dem Kläger nicht lediglich Ersatz der Kosten für 16 Bahnfahrten 2. Klasse von [X.] nach [X.]. Vielmehr stehen dem Kläger gegen die Beklagte für mit seinem privaten PKW insgesamt gefahrene 15.540 km unter Berücksichtigung eines Kilometergeldsatzes von 0,30 [X.] insgesamt 4.662,00 [X.] zu, weshalb die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über die diesem vom [X.] bereits zuerkannten 1.344,00 [X.] hinaus weitere 3.318,00 [X.] zu zahlen.

(1) Nach § 249 B[X.]B hat der Schuldner den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Schuldner den [X.]läubiger nach § 251 Abs. 1 B[X.]B in [X.]eld zu entschädigen.

(2) Allerdings hat der Kläger keine Angaben zur [X.]röße und zum Typ seines Fahrzeugs gemacht, insbesondere hat er keine konkreten Aufwendungen dargetan, sondern seine Aufwendungen nach steuerrechtlichen [X.]esichtspunkten zusammengestellt, indem er die Anzahl der Fahrten mit 32 mitgeteilt, die Entfernung von seinem Wohnort nach [X.] mit ca. 487 km angegeben und die Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer mit 15.540 km beziffert hat. [X.]ieses - unstreitige - Zahlenwerk reicht für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus.

(3) Aufgrund von § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das [X.]ericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten [X.]s. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das [X.] [X.]echtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige [X.]aßstäbe zugrunde gelegt hat (BA[X.] 26. September 2012 - 10 [X.] 370/10 - [X.]n. 25, BA[X.]E 143, 165; 15. September 2011 - 8 [X.] 846/09 - [X.]n. 48; B[X.]H 17. November 2009 - VI Z[X.] 64/08 - [X.]n. 20 jeweils mwN). Insoweit ist anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im [X.]ahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann(vgl. etwa B[X.]H 17. November 2009 - VI Z[X.] 64/08 - [X.]n. 21 mwN).

(4) [X.]as [X.] hat insoweit angenommen, es sei auf die im öffentlichen [X.]echt geltenden [X.]egelungen als Leitbild abzustellen. [X.]er [X.]esetzgeber habe mit dem [X.] (B[X.]K[X.]) sowie der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung) [X.]egelungen geschaffen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Fall einer betrieblich bedingten Begründung eines [X.] des Arbeitnehmers beinhalteten. Auch sonst entspreche es wohl vielfach der Praxis, dass sich die Beteiligten an dem für den öffentlichen [X.]ienst geltenden [X.]eisekostenrecht orientierten. [X.]ie entsprechende [X.]egelung über die [X.] finde sich in § 5 Trennungsgeldverordnung. [X.]anach erscheine es sachgerecht, lediglich die Kosten 2. Klasse für eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln alle zwei Wochen zu erstatten.

(5) [X.]ie Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs des [X.] durch das [X.] hält einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. [X.]as [X.] hat seiner Schadensschätzung einen unzutreffenden [X.]aßstab zugrunde gelegt. Bei der vom Berufungsgericht herangezogenen Trennungsgeldverordnung handelt es sich um eine [X.]egelung für den öffentlichen [X.]ienst, die umfassend verschiedene Ansprüche ([X.], [X.], [X.]eisebeihilfe für Heimfahrten) aus bestimmten in § 1 Trennungsgeldverordnung genannten Anlässen regelt und dabei zudem davon ausgeht, dass unter bestimmten Voraussetzungen daneben ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht. Aus diesem komplexen [X.]egelungssystem lassen sich keine einzelnen Bestimmungen isoliert herausgreifen, weil hierdurch der tatsächlich für den Arbeitnehmer bei einer unwirksamen Versetzung entstehende [X.]ehraufwand nicht abgebildet wird.

(6) Fehlt es damit an einer der revisionsrechtlichen Überprüfung standhaltenden Bemessung der Schadenshöhe durch das [X.], ist der Senat vor dem Hintergrund, dass die Anzahl der in dem Zeitraum von Juni bis September 2016 vorgenommenen Heimfahrten sowie die insgesamt gefahrenen Kilometer unter den Parteien unstreitig sind, nicht gehindert, auf die für die Schadensschätzung zutreffenden Kriterien zurückzugreifen (vgl. B[X.]H 8. Juli 1992 - XII Z[X.] 127/91 - zu 2 b bb der [X.]ründe).

(a) [X.]angels sonstiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Fahrtkosten erscheint es dem Senat angemessen, sich an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu orientieren, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Schätzung von Fahrtkosten herangezogen werden (B[X.]H 26. April 2016 - VI Z[X.] 50/15 - [X.]n. 18; 17. November 2009 - VI Z[X.] 64/08 - [X.]n. 21 mwN). [X.]abei ist der für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVE[X.] aufgeführten Personen (Sachverständige, [X.]olmetscherinnen, [X.]olmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer) in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVE[X.] festgelegte Kilometersatz von 0,30 [X.] für jeden gefahrenen Kilometer zugrunde zu legen. [X.]ie von dieser Bestimmung erfassten Personen benutzen ihren PKW, ebenso wie der Kläger im vorliegenden Fall, im [X.]ahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. [X.]aher werden mit dem aufgrund dieser [X.]egelung geltenden Kilometersatz nicht nur die Betriebskosten sowie die Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten und damit alle mit der Haltung, dem Betrieb, der Steuer, der Versicherung und der Wiederbeschaffung eines PKW verbundenen Kosten ausgeglichen. Nicht maßgeblich ist dagegen der für Zeugen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVE[X.] geltende geringere Kilometersatz von 0,25 [X.]. Ein Zeuge erfüllt mit seiner Anreise zu einem Termin eine staatsbürgerliche Pflicht und benutzt seinen eigenen PKW nicht im [X.]ahmen seiner beruflichen Tätigkeit, weshalb ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVE[X.] lediglich die Betriebskosten sowie die Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs erstattet werden.

(b) [X.]anach ergibt sich für insgesamt gefahrene 15.540 km unter Berücksichtigung eines Kilometergeldsatzes von 0,30 [X.] ein Betrag [X.]. 4.662,00 [X.].

(7) [X.]er Anspruch des [X.] ist auch nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 B[X.]B wegen eines Verstoßes des [X.] gegen seine Schadensminderungspflicht eingeschränkt. [X.]er Kläger war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gehalten, nur alle zwei Wochen eine Heimfahrt nach [X.] zu unternehmen. [X.]er Kläger hatte seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in [X.]. Aus der [X.]ücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 B[X.]B lässt sich keine Obliegenheit des [X.] ableiten, jedes zweite Wochenende an seinem Einsatzort in [X.] zu verbringen. Eine solche Obliegenheit folgt auch nicht aus § 10 Ziff. 4 [X.]. [X.]iese [X.]egelung betrifft - wie bereits unter [X.]n. 13 ff. ausgeführt - lediglich [X.]ehraufwendungen bei [X.]ontagearbeiten und lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation nicht, auch nicht sinngemäß übertragen.

(8) Eine Vorteilsausgleichung durch Abzug der Kosten, die dem Kläger auch ohne die Versetzung für die Fahrt von seinem Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte in [X.] entstanden wären, war im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger insoweit Aufwendungen erspart haben könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten noch aus dem Vortrag des [X.].

II. Soweit der Kläger für die [X.]onate Juni bis September 2016 die Zahlung weiterer Tagegelder [X.]. 688,00 [X.] fordert, ist seine [X.]evision unbegründet. [X.]ies folgt allerdings, anders als das [X.] angenommen hat, bereits daraus, dass der Kläger schon dem [X.]runde nach keinen Anspruch auf Zahlung von [X.] hat.

1. Ein Anspruch nach § 10 Ziff. 2 [X.] scheidet aus, weil diese tarifliche Bestimmung - wie unter [X.]n. 13 ff. ausgeführt - auf den vorliegenden Fall einer Versetzung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist.

2. [X.]er geltend gemachte Tagegeldanspruch ergibt sich ferner nicht aus einer betrieblichen Übung. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die Beklagte eine betriebliche Übung im Hinblick auf die Zahlung von [X.] lediglich für längere [X.]ontageeinsätze eingeräumt. Um einen solchen [X.]ontageeinsatz handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende betriebliche Übung hat der Kläger nicht dargetan.

3. Ein Anspruch auf Zahlung von [X.] folgt auch nicht aus § 670 B[X.]B in analoger Anwendung.

Unabhängig davon, ob eine analoge Anwendung von § 670 B[X.]B auf Aufwendungen bzw. Schäden des Arbeitnehmers, die durch eine unwirksame Versetzung verursacht wurden, überhaupt in Betracht kommt, was - wie unter [X.]n. 20 ausgeführt - sehr zweifelhaft ist, hat der Kläger schon nicht dargetan, dass ihm infolge der Versetzung ein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist. [X.]it einem Tagegeld soll typischerweise der mit einem auswärtigen Einsatz verbundene Verpflegungsmehraufwand ausgeglichen werden, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er sich aus beruflichen [X.]ründen außerhalb der eigenen Wohnung aufhält. [X.]enkbar ist zwar auch der Ausgleich sonstiger [X.]ehraufwendungen wie etwa der Ausgleich von [X.]eise- oder Unterbringungskosten. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger mit seinem auf Zahlung von [X.] gerichteten Antrag jedoch allein einen Anspruch auf Ersatz des [X.] geltend. [X.]ie Kosten für die Wohnung des [X.] in [X.] und die Fahrtkosten für die wöchentlichen Heimfahrten sind schon durch die in den Vorinstanzen ebenfalls geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der [X.]ietkosten für die Wohnung des [X.] in [X.] sowie der [X.]eisekosten erfasst. [X.]rundsätzlich hat der Arbeitnehmer jedoch für die Kosten der Verpflegung selbst aufzukommen. [X.]ie steuerrechtliche Behandlung eines möglicherweise bestehenden [X.] nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ESt[X.] begründet keinen arbeitsrechtlichen Anspruch (BA[X.] 24. [X.]ärz 2004 - 5 [X.] 303/03 - zu II der [X.]ründe, BA[X.]E 110, 79). [X.]ass der Kläger, der in [X.] über eine eigene Wohnung verfügte, überhaupt einen Verpflegungsmehraufwand hatte, hat er nicht dargetan. [X.]amit ist ein entsprechender Aufwand schon dem [X.]runde nach nicht dargelegt. Auf die Frage einer etwaigen Pauschalierungsmöglichkeit nach [X.]aßgabe gesetzlicher oder tariflicher [X.]egelungen kommt es demnach nicht an.

4. Schließlich folgt ein Anspruch des [X.] auf Zahlung von [X.] für den Zeitraum von Juni bis September 2016 entgegen der Ansicht des [X.]s nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 B[X.]B. Zwar hat die Beklagte mit der unwirksamen Versetzung des [X.] nach [X.] - wie unter [X.]n. 23 ausgeführt - schuldhaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Es fehlt jedoch an der [X.]arlegung eines Schadens, der über die durch die [X.]eisekosten und die Kosten der Unterkunft verursachten Vermögenseinbußen hinausgeht. Es liegt aus den unter [X.]n. 44 ausgeführten [X.]ründen schon keine Sachverhaltskonstellation vor, in der typischerweise ein Verpflegungsmehraufwand entsteht.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Volz    

        

    C. [X.]othe    

                 

Meta

8 AZR 125/18

28.11.2019

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Darmstadt, 9. Mai 2017, Az: 3 Ca 160/16, Urteil

§ 280 Abs 1 S 1 BGB, § 106 S 1 GewO, § 315 BGB, § 287 Abs 1 ZPO, § 254 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 JVEG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 JVEG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 JVEG, § 249 BGB, § 251 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 670 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 125/18 (REWIS RS 2019, 1025)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 806 REWIS RS 2019, 1025

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 AZR 226/16 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifvertragliche Regelung der Wegezeitenvergütung


5 AZR 294/12 (Bundesarbeitsgericht)

Gesamtvergleich - Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")


9 AZR 655/14 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Übung - Günstigkeitsvergleich - Fahrtkostenzuschuss


5 AZR 227/10 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliche Krankenzulage - Berechnung


9 AZR 586/17 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch auf tarifliche Auslösung - Begriffe der "Außenarbeitsstelle" und "Dienstreise" iSd. § 6 des Lohntarifvertrags …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.