Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. VII ZR 63/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1776

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 63/06 vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2007 durch [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2006 werden zurückgewiesen. Dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht an die Beweiswürdigung des [X.] gebunden erachtet hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. März 2005 - [X.]I ZR 266/03, [X.]Z 162, 313), veranlasst die Zulassung nicht. Gleiches gilt für Bedenken gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 verneint hat. Ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kosten für das [X.] tragen die Parteien wie folgt (§§ 92 Abs. 1, 100, 101 ZPO): Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zur Hälfte und die Beklagten zu 1 und 2 zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. - 3 - Der Streithelfer der Beklagten trägt die Hälfte seiner Kosten. Streitwert: 409.740 •

(Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin: 409.740 •;

Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2:

409.040 •)
Dressler [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2005 - 1 O 638/02 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2006 - 9 U 3654/05 -

Meta

VII ZR 63/06

26.09.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. VII ZR 63/06 (REWIS RS 2007, 1776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1776

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