Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. VII ZR 237/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4039

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 237/06 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2008 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.]de des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2006 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 19.056,82 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzuläs-sig, da der Wert der Beschwer 20.000 • nicht übersteigt. 1 1. Die Klägerin klagt [X.] für die Errichtung eines [X.] ein, der Beklagte rechnet mit Ansprüchen auf Ersatz von [X.] auf und macht Minderung geltend. 2 Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 9.028,41 • für berechtigt erachtet und entsprechend dem Vorbringen des Beklagten Aufrech-nungsforderungen in einer Gesamthöhe von 24.577,75 • geprüft, die der [X.] in folgender Reihenfolge geltend gemacht hat: 3 - 3 - a) Reinigung des Beckens: 1.079,54 • b) Schaden am [X.]: 3.576,90 • c) Einbau eines neuen Rollladens: 4.991,55 • d) Beseitigung der Saugprobleme: 13.929,76 • e) Minderwert Schwimmbad: 1.000 •. 2. [X.] des Beklagten übersteigt 20.000 • nicht. a) Die vom Berufungsgericht aberkannte Aufrechnungsforderung für Kos-ten für Reinigung des Beckens in Höhe von 1.079,54 • bleibt für die [X.] unberücksichtigt, da insoweit von der Nichtzulassungsbe-schwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2006 - [X.] ZR 131/05, [X.], 1339 = NZBau 2006, 507 = [X.] 2006, 565; Beschluss vom 27. Juni 2002 - [X.], NJW 2002, 2720). 4 b) Da der Beklagte die Klageforderung als solche nicht angegriffen hat, handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen betreffend "Mangelbeseiti-gung, Schaden am [X.]" und "Mangelbeseitigung, Einbau neuer Roll-laden" sowie "Beseitigung der Saugprobleme" bis zur Höhe der Klageforderung von 9.028, 41 • um [X.], die nicht zu einer über die [X.] zur Zahlung hinausgehenden Beschwer führen ([X.], Beschluss vom 22. Januar 1998 - [X.] ZR 225/97; Urteil vom 24. November 1971 - [X.]I ZR 80/71, [X.]Z 57, 301). 5 c) Soweit weitergehend Forderungen zur Aufrechnung gestellt sind, han-delt es sich um [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 6 - 4 - 1991 - [X.]I ZR 294/90, NJW-RR 1992, 316). Insoweit erhöht die Forderung betreffend die "Beseitigung der Saugprobleme" die Beschwer um höchstens 9.028,41 • und die Position "Minderwert Schwimmbad" die Beschwer um [X.] 1.000 •. 7 d) Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag der Beschwer von 9.028,41 • + 9.028,41 • + 1.000,- • = 19.056,82 •. Entgegen der Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur [X.] gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Dressler [X.] [X.] Eick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - [X.] [X.]

Meta

VII ZR 237/06

08.05.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. VII ZR 237/06 (REWIS RS 2008, 4039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4039

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