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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 162/06 Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2008 durch [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mangel der Bauausführung sei nicht anzunehmen, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang [X.] Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werde, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 150.551,72 • Dressler [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 29.06.2005 - 4 O 209/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
10.07.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. VII ZR 162/06 (REWIS RS 2008, 2868)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2868
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