Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZB 93/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1731

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/07
vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.] vom 26. Juni 2007 abgeändert. Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten der ersten Instanz werden auf 1.053,30 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2006 festgesetzt. Der weitergehende Festset-zungsantrag des [X.] wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des [X.]: 219,70 •.
Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für durchgeführte Elektroarbeiten in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Beklagte an-1 - 3 - tragsgemäß auf Zahlung von 5.115,00 • nebst Zinsen verurteilt und ihr die Kos-ten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfah-ren hat das [X.] auf Antrag des vorsteuerabzugsberechtigten [X.] u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß [X.] Nr. 3100 in Höhe von 439,40 • und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.273,00 • festge-setzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der [X.] 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 in Höhe von 219,70 • vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte des [X.] - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Deshalb habe die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tä-tigkeit entstandenen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Ober-landesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, die ihren [X.] weiterverfolgt. I[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat [X.]. 2 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 beziehe sich grundsätzlich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Im [X.] zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der Geschäftsgebühr ihm gegenüber ganz oder teilweise tituliert worden, die Gebühr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden oder der Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen sei. Nur dann habe die [X.] - 4 - rechnung Einfluss auf das Kostenfestsetzungsverfahren, weil der [X.] nicht mehr erstatten müssen solle, als insgesamt an Gebühren angefallen seien. Dagegen sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die unterlegene [X.] nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten haben solle, weil der Rechtsanwalt der Gegenseite bereits vorgerichtlich das Geschäft [X.] Mandanten betrieben habe. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 4 Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine wegen [X.] Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtli-chen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ([X.], Urteile vom 7. März 2007 - [X.]I ZR 86/06, [X.], 2049 und vom 14. März 2007 - [X.]I ZR 184/06, [X.], 2050; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - [X.]I ZR 310/06, [X.], 3500; Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095). An dieser Rechtsprechung hat der [X.][X.] Zivilsenat nach Erlass des [X.] Beschlusses trotz Kritik ausdrücklich festgehalten und zudem ent-schieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsge-bühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist ([X.], [X.] vom 22. Januar 2008 - [X.]I ZB 57/07, [X.], 1323 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.]I ZB 3/08). Dem haben sich inzwischen der II[X.], der V[X.] und der [X.] angeschlossen ([X.] vom 30. April 2008 - [X.], aaO, vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 543 und vom 16. Juli 2008 - [X.]). Auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei. 5 - 5 - 3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen hiernach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-gebühr nach [X.] Nr. 3100 ungekürzt in Höhe von 439,40 • angesetzt [X.] ist. Sie ist um 219,70 •, das ist die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätig-keit des Prozessbevollmächtigten des [X.] entstandenen Geschäftsgebühr nach [X.] Nr. 2300, zu kürzen. Entsprechend war der [X.], da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern. 6 Dressler [X.]

[X.] Eick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 6 [X.]/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 9 W 114/07 -

Meta

VII ZB 93/07

25.09.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZB 93/07 (REWIS RS 2008, 1731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1731

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