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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 146/08 vom Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des [X.], die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft be-ginne mit der Fälligkeit der Hauptschuld, und führt hierzu sowie zur Frage der Dauer der Verjährungsfrist des [X.] keine Zulassungsgründe an. Sie erhebt die Rüge der Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör lediglich im Hinblick auf die Anwendung des § 17 Nr. 8 VOB/B. Auf die Vereinbarung in § 17 Nr. 8 VOB/B und den Vortrag des [X.], Mängelansprüche seien gegenüber der [X.] vor Ablauf der [X.] geltend gemacht worden, kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts indes nicht an. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 26.587,18 • Dressler [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2006 - 11 O 81/05 - [X.], Entscheidung vom 11.12.2007 - 10 U 154/06 -
Meta
14.08.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. VII ZR 146/08 (REWIS RS 2008, 2387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2387
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