Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. IV ZR 243/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6214

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:110718UIVZR243.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
243/17
Verkündet am:

11. Juli 2018

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] § 126 Abs. 2 Satz 1

Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn der [X.] im Wege eines auf "[X.]" gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.

[X.], Urteil vom 11. Juli 2018 -
IV ZR 243/17 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.]in [X.], [X.] [X.], die [X.]innen Dr.
Brockmöller, [X.] und [X.] Götz auf die mündli-che Verhandlung vom 11. Juli 2018

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9.
Zi-vilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 22.
August 2017 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe
zurückge-wiesen, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1, soweit das Berufungsgericht diesen nicht wegen [X.] als unbegründet angesehen hat, der Anträge zu 2 und 2a sowie hinsichtlich des in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Antrags aus der Klageschrift vom 29. Dezember 2015 als unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer [X.] wegen fehlerhafter Beratung
bei Abschluss einer den Grundstücks-rechtsschutz nicht abdeckenden Rechtsschutzversicherung.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und zusammen mit seiner Ehefrau hälftiger
Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus
bebauten Grundstücks. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlan-1
2
-
3
-

desgerichts führte der Kläger im Jahr 1993 ein selbständiges Beweisver-fahren gegen ein Energieunternehmen wegen Rissbildung am Haus in-folge
unsachgemäßer Verfüllung eines Grabens nach Verlegung
von Rohrleitungen. Die Kosten des Verfahrens trug der seinerzeitige Versi-cherer des [X.], bei dem er bis zum Wechsel zur [X.] eine Rechtsschutzversicherung unterhielt, die unter anderem
das Risiko "Grundstücksrechtsschutz" abdeckte.

[X.] führte der Kläger Gespräche mit einem Mitarbeiter der [X.] mit dem Ziel eines Versicherungswechsels.
Er
schloss im September 2005 bei dieser
neben anderen Versicherungen auch eine Rechtsschutzversicherung
mit
Versicherungsbeginn zum 16. September 2005 ab. Versichert war danach der "[X.], Berufs-
und Ver-kehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige"
gemäß § 26 Abs. 9 der [X.] der [X.] ([X.]). Nicht abge-deckt war darin -
vom Kläger zunächst unbemerkt -
das Risiko "Grund-stücksrechtsschutz" nach § 29 Abs. 1 und 2 [X.]. Der [X.] enthält auf Seite 3 den Hinweis:

"Die Schadenregulierung erfolgt für die A.

Versiche-rungs-AG [Versicherer] durch die A.

Rechtsschutz-Service GmbH
[Schadensabwicklungsunternehmen]:

"

Im September 2009 stellte der Kläger erneute Rissbildung am Haus fest. Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 meldete er deswegen ge-genüber dem Energieunternehmen im eigenen Namen und im Namen seiner Ehefrau Ansprüche an und forderte es
zur Anerkennung der [X.] dem Grunde nach auf. Mit Schreiben vom selben Tag, gerichtet an die "A.

Rechtsschutz Vers. AG -
Abt. Schaden -

B.

", bat 3
4
-
4
-

er in der Angelegenheit
um Deckungszusage für seine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem
Energieunternehmen.

Die A.

Rechtsschutz-Service GmbH (im Folgenden: Scha-densabwicklungsunternehmen) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.
Januar 2012 mit, der zwischen ihm und der [X.] geschlossene Vertrag umfasse nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Grundstückseigentum
und Miete; eine Leistung in der gemeldeten [X.] könne deshalb nicht erbracht werden. Nach weitergehender Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem
Schadensabwicklungsun-ternehmen verblieb dieses
mit Schreiben vom 2. August 2012 bei der Versagung des Versicherungsschutzes.

Auf Antrag des [X.] versicherte
die [X.] gemäß
Versiche-rungsschein vom 26. September 2012 mit Wirkung ab dem 29. August 2012 auch den Rechtsschutz für
Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken gemäß § 29 Abs. 1 und 2 [X.].

Der Kläger beruft sich auf eine Pflichtverletzung der
[X.] bei Abschluss des [X.]. Mit Klageschrift vom 29. Dezember 2015 hat er zunächst die Feststellung begehrt,
die [X.] habe
ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendma-chung von Beseitigungs-, Unterlassungs-
und [X.]n gegen das Energieunternehmen Deckungsschutz zu gewähren. Den
in der mündlichen Verhandlung
vom 4. November 2016 gestellten
Hauptantrag
auf Feststellung einer Verpflichtung der [X.]
zum
Er-satz sämtlicher Schäden, die dem Kläger aus der
unterbliebenen Absi-cherung des Risikos "Grundstücksrechtsschutz"
bis 28. August 2012 ent-standen sind
(Antrag zu 1),
hat das [X.] als unzulässig abgewie-5
6
7
-
5
-

sen. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Feststellung
einer Verpflich-tung der [X.]
(Antrag zu 2), hierzu
hilfsweise auf deren [X.] zur Gewährung von bedingungs-
und tarifgemäßem
Deckungs-schutz
für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieun-ternehmen (Antrag zu 2a), jeweils mit einem vorläufigen Gegenstands-sowie daneben
hilfsweise auf Feststellung einer Ver-pflichtung der [X.]
zum weitergehenden Schadensersatz (Antrag zu 3) hat das [X.]
als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist
erfolglos
geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass er die Feststellung der Verpflichtung der [X.] begehrt, das Schadenabwicklungsunter-nehmen anzuweisen, dem Kläger tarifgemäßen Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren. Die bisherigen
Anträge aus dem Berufungsverfahren verfolgt der Kläger hilfsweise weiter, ergänzend hilfsweise den mit der [X.] gestellten Antrag.

Entscheidungsgründe:

Das
Rechtsmittel
hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1394 veröffentlicht
ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Hauptantrag sei entgegen der Auffassung des [X.]s zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die vom Haupt-
und dritten Hilfsantrag umfassten Ansprüche des [X.] auf Ersatz sämtlicher 8
9
10
-
6
-

Schäden, die ihm
aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos "Grundstücksrechtsschutz"
bei Abschluss des [X.] entstanden seien, seien insoweit verjährt, als sie nicht bereits in dem mit der Klageschrift gestellten Antrag enthalten gewesen seien;
mit diesem habe der Kläger begehrt, ihm im Wege der sogenann-ten
"[X.]" Deckungsschutz für die außergerichtliche und erst-instanzliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen das [X.] zu gewähren. Nur hinsichtlich dieser
Ansprüche, die jedenfalls auch in dem -
insoweit weiter gefassten -
Hauptantrag
enthalten seien, sei keine Verjährung eingetreten.

Soweit die haupt-
und hilfsweise weiter geltend gemachten [X.] des [X.] nicht verjährt seien, fehle es an der Passivlegitima-tion der [X.].
Der Kläger hätte stattdessen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] das von der [X.] beauftragte Schadenabwicklungsun-ternehmen in Anspruch nehmen müssen. Die Norm sei auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch entsprechend anwendbar, der im Wege der sogenannten
"[X.]"
darauf gerichtet sei, den Kläger so zu stellen, als wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre und er eine Grundstücksrechtsschutzversicherung abgeschlossen hätte.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprü-fung im tenorierten Umfang
stand.

1. Der
erstmals im
[X.]
gestellte Antrag
auf Fest-stellung einer Verpflichtung der [X.],
das
Schadenabwicklungsun-ternehmen
anzuweisen,
dem Kläger tarifgemäßen Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu 11
12
13
-
7
-

gewähren,
ist -
worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist -
un-zulässig.

a) Im Allgemeinen
ist es nicht gestattet, im [X.] die Klage zu ändern
(§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn die unbeschränkte Zulassung der Klageänderung im [X.] würde
mit der Besonderheit des Revisionsverfahrens nicht vereinbar
sein, nach der nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungs-protokoll ersichtlich ist
([X.]surteil vom 23. Oktober 1974 -
IV ZR 7/73, [X.], 1185 unter 3
[juris Rn. 35]; vgl. auch [X.], Urteile vom 18.
Juni 1998 -
IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969 unter [X.] 1 [juris Rn.
19]; vom 4. Mai 1961 -
III ZR 222/59, NJW 1961, 1467
f. [juris Rn.
25
ff.]; vom 7. November 1957 -
II ZR 280/55, [X.]Z 26, 31, 37 [juris Rn. 12];
jeweils m.w.[X.]). Unzulässig ist daher eine Änderung oder Erweiterung der [X.], etwa auch in Form der Erweiterung um einen neuen Hilfsantrag (vgl. [X.], Urteile vom 1. April 1998 -
XII ZR 278/96, [X.], 902
[juris Rn. 39 ff.]; vom 18. September 1958 -
II ZR 332/56, [X.]Z 28, 131, 136
f. [juris Rn. 20]; Musielak/Voit/Ball, ZPO 15. Aufl. § 559 Rn. 3;
[X.]/Krüger,
5. Aufl. §
559 Rn. 19).

b) In Ausnahme von dieser Regel erachtet der Bundesgerichtshof
jedoch die
Beschränkung oder Modifikation
des früheren Antrags als zu-lässig, soweit sich dies auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl.
[X.]surteile vom 11. September 2013 -
IV ZR 17/13, [X.]Z 198, 195 Rn.
7; vom 23. Oktober 1974 [X.]O m.w.[X.]; [X.], Urteile vom 30. Oktober 2013 -
XII [X.], [X.]Z 198, 337 Rn.
33; vom 18. Juni 1998 -
IX ZR 311/95 [X.]O; vom 28. September 1989 -
IX ZR 180/88, NJW-RR 1990, 122
unter 1 [juris Rn.
11]; vom 4.
Juni 14
15
-
8
-

1962 -
III ZR 207/60, NJW 1962, 1441 unter I 1 [juris Rn.
10]; vom
7. No-vember 1957 -
II ZR 280/55 [X.]O; Musielak/Voit/Ball
[X.]O Rn. 4 f.; [X.]/Krüger [X.]O
Rn.
20; [X.]/[X.], ZPO 32. Aufl. § 559 Rn. 10). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Antrag der Revision zielt nicht auf eine Klarstellung, Berichti-gung oder Modifikation der Anträge ab, die Gegenstand des [X.] waren. Während diese darauf gerichtet waren, dem Kläger als Schadensersatz aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos "Grundstücksrechtsschutz" bei Abschluss des [X.] tarifgemäßen Deckungsschutz im Wege der sogenannten
"[X.]"
für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren, geht der Antrag der Revision nun-mehr dahin, festzustellen,
die [X.] sei
verpflichtet, das Schadenab-wicklungsunternehmen anzuweisen, dem Kläger für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieun-ternehmen bedingungs-
und tarifgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, dabei zugrundezulegen, "Grundstücksrechtsschutz"
sei bereits im Jahr 2005 wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden,
und dem Kläger insbesondere nicht entgegenzuhalten, das [X.] sei nicht abgesichert und für den Schaden am Grundstück und [X.] und Verjährung kein Deckungsanspruch gegeben. [X.] und Reichweite eines -
mit Blick auf § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] auf-sichtsrechtlich ohnedies unzulässigen
(vgl. [X.] in [X.]/Dreher, [X.] 13. Aufl.
§
164 Rn. 6) -
Weisungsrechts für den konkreten [X.] waren jedoch bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Antrag der Revision erweitert daher den Streitgegenstand auf Grundlage neuer Tatsachen, wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt.
16
-
9
-

c) Gegenstand der rechtlichen Beurteilung im Revisionsverfahren bilden daher allein die Klageanträge in der beim Berufungsgericht ge-stellten Fassung, die der Kläger in der Revisionsinstanz hilfsweise ge-stellt hat,
sowie der weiter hilfsweise gestellte Antrag aus der [X.].

2. Soweit
die im Revisionsverfahren
gestellten Anträge zulässig sind, bleibt das Rechtsmittel
im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger hätte zur Durchsetzung seines auf Deckungsschutz im Wege der soge-nannten
"[X.]" gerichteten Schadensersatzanspruchs aus §
6 Abs. 5 [X.] bzw. §
311 Abs. 2 i.V.m. §
280 Abs. 1 BGB nicht die [X.], sondern nach § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] deren Schadenabwicklungs-unternehmen gerichtlich in Anspruch nehmen müssen.

[X.]) Die Einführung des § 126 [X.] n.F./§ 158l [X.] (in der Fas-sung
bis 31. Dezember 2007)
beruht auf der gesetzgeberischen Aufhe-bung des strengen [X.] Spartentrennungsgebotes durch § 164 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F./§ 8a Abs. 1 Satz 1 [X.] (in der Fassung bis 31.
Dezember 2015)
in Umsetzung der Richtlinie
87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvor-schriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. Nr. L 185 vom 4. Juli 1987, [X.]). Hiernach muss ein Versicherer, der die [X.] zusammen mit den anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung auf ein anderes Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen (vgl. [X.]surteil vom 26. Oktober 2016 -
IV ZR 34/16, [X.], 1593 Rn. 10; BT-Drucks.
11/6341, [X.]; [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 8a Rn. 3; 17
18
19
20
-
10
-

[X.] in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. §
126 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 126 Rn. 3; Paffenholz
in [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 126 Rn. 1).

Der Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten be-treibt. Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschä-digten zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer erforderlich wird. Um derartige Interes-senkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbständigen Schadenabwicklungsunternehmens vorgesehen ([X.]surteil vom 26. Oktober 2016 -
IV ZR 34/16, [X.], 1593 Rn. 10). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aufsichtsrecht-lich einerseits dem Kompositversicherer untersagt, dem [X.] Weisungen bezüglich der Bearbeitung einzelner [X.] zu erteilen (§ 164 Abs. 4 Satz 1 [X.]), andererseits darf das Schadenabwicklungsunternehmen dem Versicherer keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil des Versicherten füh-ren können (§ 164 Abs. 4 Satz 2 [X.]) (vgl. zum Ganzen [X.] in [X.]/Dreher, [X.] 13. Aufl. § 164
Rn. 6; [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/dies., [X.] 5. Aufl. §
144b Rn. 4 f.; [X.], [X.] 2014, 1241, 1243 f.).

[X.]) Ausgehend hiervon
ist eine Anwendung des § 126 Abs. 2 Satz
1 [X.] auch in
den Fällen
geboten, in denen der Versicherungs-nehmer
wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung des Versicherers von diesem Schadensersatz aus § 6 Abs. 5 [X.] bzw. § 311 Abs. 2 i.V.m. 21
22
-
11
-

§
280 Abs. 1 i.V.m. §
249 BGB
im Wege der sogenannten
"[X.]" begehrt.

(1) Der durch die Verletzung der Beratungspflichten nach § 6 Abs.
5 [X.] bzw. § 311 Abs. 2, §
280 Abs. 1 i.V.m. §
249 BGB entstan-dene Schaden kann darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer zwar einen [X.] abschließt, dieser aber unerkannte
Deckungslücken aufweist, die seinen Bedürfnissen zuwiderlaufen ([X.]/[X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 6 Rn. 60; s.a. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2014 -
VI [X.], [X.], 75 Rn. 17 f.). Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall im Wege des Schadensersatzes verlangen,
so gestellt zu werden, wie er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit adäqua-tem Versicherungsschutz stehen würde. Der Versicherer schuldet dann im Wege des Schadensersatzes das, was der Versicherungsnehmer bei richtiger Beratung als Versicherungsschutz erhalten hätte (sogenannte
"[X.]") (vgl. [X.]surteile vom 26. März 2014 -
IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 19; vom 7. Dezember 1988 -
IVa [X.], [X.], 472 [juris Rn. 12]; [X.]sbeschluss vom 3. Februar 2011 -
IV ZR 171/09, [X.], 622 Rn. 10; [X.] in Langheid/ders., [X.] 5.
Aufl. §
6 Rn. 32; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 6 Rn. 46,
§
63 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 6 Rn.
310, 312; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 63 Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 59 Rn. 46).

(2) Im Rahmen der Prüfung des auf Gewährung der [X.] im Wege der sogenannten
"[X.]"
gerichteten Schadensersatzanspruches ist,
wenn die
Pflichtverletzung des [X.] feststeht,
zu fragen, ob dem Versicherungsnehmer hierdurch ein 23
24
-
12
-

kausaler Schaden entstanden ist (vgl. [X.]surteil vom 26. März 2014 -
IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 30
ff.), im Falle der [X.] also, ob der Rechtsschutzversicherer für den konkreten Rechtsschutzfall leistungspflichtig wäre (vgl. etwa [X.], Urteil vom 9. Mai 2012 -
8 O 1334/11, juris Rn. 30 ff.). In diesem Fall
sieht sich der Versicherungsnehmer ebenso der Gefahr einer Interessenkollision ausgesetzt, wie bei einer auf die Versicherungsleistung gerichteten [X.] aus einem das Risiko von
vorneherein umfassenden
Vertrag. In bei-den Fällen begehrt der Versicherungsnehmer
auf der Rechtsfolgenseite die Leistungsbearbeitung
eines
Versicherungsfalls
mit dem Ziel, De-ckungsschutz für gegen einen Dritten gerichtete Ansprüche zu erhalten, der möglicherweise ebenfalls Versicherungsnehmer des beklagten [X.] ist.
Auch liefe es dem Sinn und Zweck der §§ 164 [X.], 126 [X.] zuwider, würde man vom
Versicherungsnehmer verlangen, wegen seines auf "[X.]"
gerichteten Schadensersatzanspruches aus §
6 Abs. 5 [X.] bzw. § 311 Abs. 2 i.V.m. §
280 Abs. 1 BGB gegen den Versicherer vorzugehen, könnte dieser im Rahmen des [X.] doch so an Informationen gelangen, die er ohne die von ihm begangene Pflichtverletzung nicht erhielte.
Nur durch eine weite Anwen-dung des §
126 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch auf Schadensersatzansprüche eines Versicherungsnehmers, die hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die Gewährung der Versicherungsleistung für einen konkreten [X.] abzielen, kann die vom Gesetzgeber gewollte, aufsichtsrechtlich flankierte
Vermeidung von Interessenkollisionen auf Seiten des [X.] zulasten des bei ihm rechtsschutzversicherten Versicherungsneh-mers gewährleistet werden.

(3) Der Wortlaut des § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.], der auf
"Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag
über eine [X.]
-
13
-

schutzversicherung"
abstellt, steht einer weiten Anwendung auf Fälle, in denen sich der
Anspruch auf Gewährung der Versicherungsleistung für einen konkreten Rechtsschutzfall als Folge eines Schadensersatzan-spruches aus § 6 Abs. 5 [X.] bzw. § 311 Abs. 2 i.V.m. §
280 Abs. 1 BGB ergibt, nicht entgegen. Zum [X.]punkt der Einführung der insoweit in-haltsgleichen Vorgängervorschrift des §
158l [X.] in der Fassung vom 28.
Juni 1990 war das Rechtsinstitut des
Verschuldens
bei [X.]
(Culpa in contrahendo) im Bürgerlichen Gesetzbuch
nicht gere-gelt. Daher kann aus
dem Wortlaut des § 158l [X.] a.F./§ 126 [X.] n.F. kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss
nicht der Leistungsbearbeitung durch das Schadenabwicklungsunternehmen unterliegen sollten (vgl. [X.]surteil vom 21. Januar 2004 -
IV ZR 44/03, [X.], 361 unter II 1 a zu § 12 Abs. 1 [X.] a.F.). Dass der Gesetzgeber im Zuge
der Re-form des Versicherungsvertragsrechts
trotz der zwischenzeitlich durch die [X.] erfolgten Regelung der Culpa in [X.] in § 311 Abs. 2 BGB etwas am Anwendungsbereich des § 126 [X.] in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung hat
ändern wollen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wurde § 126 Abs. 2 [X.] bis auf das in Abs. 2 Satz 1 in Angleichung an Abs. 1 Satz 2 eingeführte Wort "selbständiges"
inhaltlich unverändert
von der Vorgängernorm übernommen (so aus-drücklich
BT-Drucks. 16/3945, S. 91).

[X.] Schließlich
ist es folgerichtig, den Anwendungsbereich der [X.] des [X.] und [X.] betreffend die Einschaltung eines Schaden-abwicklungsunternehmens zur Leistungsbearbeitung einheitlich zu be-stimmen. § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] bildet das versicherungsvertragliche Spiegelbild der aufsichtsrechtlich in § 164 Abs. 1 Satz 1 [X.] (in der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung;
inhaltsgleich zu § 8a Abs.
1 26
-
14
-

Satz
1 [X.] a.F.; BT-Drucks. 18/2956 S.
273) vorgeschriebenen Über-tragung der Leistungsbearbeitung auf ein Schadenabwicklungsunter-nehmen, wenn ein Versicherungsunternehmen die [X.] zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt. § 164 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt jedoch lediglich auf die "Leistungsbearbeitung" im
Sinne
von "Schadenabwicklung", § 164 Abs. 4 Satz 1 [X.] für das Weisungsverbot auf die "Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle" ab, ohne danach
zu differenzieren, ob die Schadenabwicklung im konkreten Versicherungsfall auf vertraglicher, nebenvertraglicher oder gesetzlicher Grundlage erfolgt.
Dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des §
126 [X.] gegenüber dem des § 164 [X.] enger fassen wollte,
ist nicht ersichtlich
(vgl. BT-Drucks. 11/6341 [X.], 36
f.).
Für die von der [X.] geltend gemachte enge Auslegung des Begriffs der [X.] in § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] besteht mithin keine Veranlassung.

[X.]) Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass die Klage, soweit sie auf Deckungsschutz im Wege der sogenannten "[X.]" gerichtet ist, nicht wegen fehlender Passivlegitimation der [X.] unbegründet, sondern -
wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet -
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der [X.] bereits unzulässig ist.

(1) Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Pro-zessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revi-sionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteile vom 11. Au-gust 2010 -
XII ZR 181/08, [X.]Z 187, 10 Rn. 7; vom 10. November 1999

[X.], [X.], 738 unter II 1 [juris Rn. 19]; vom 18. Oktober 1995 -
I [X.], [X.]Z 131, 90,
91 [juris Rn. 10]; jeweils m.w.[X.]; st.
Rspr). Die Revisionserwiderung weist daher zu Recht darauf hin, dass 27
28
-
15
-

es entgegen dem [X.] nicht darauf ankommt, ob sich die [X.] im Rechtsstreit selbst als passiv legitimiert bezeichnet hat, denn die Prozessvoraussetzungen unterliegen nicht der Disposition der Parteien (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2010 -
II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 11 (zur Parteifähigkeit); [X.]/[X.], ZPO 32. Aufl. § 56 Rn. 5; Musielak/[X.], ZPO 15. Aufl. § 56 Rn. 2; Bendtsen
in
Saenger, ZPO 7. Aufl. § 56 Rn. 2).

(2) Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] können Ansprüche auf die [X.] aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversiche-rung, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Entgegen einer weit verbreiteten
Ansicht, auf die sich auch das Berufungsgericht stützt, folgt hieraus
jedoch nicht die fehlende Passivle-gitimation des beklagten Versicherers (entgegen OLG Karlsruhe [X.], 950; [X.] VersR 2005, 1386 unter 3 a; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 454; [X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 126 Rn. 7; Cornelius-Winkler in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl. § 23 Rn. 22; Buschbell in ders./Hering, Handbuch
Rechts-schutzversicherung, 6. Aufl. § 37 Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ders., Allgemeine Bedingungen für die
[X.],
3. Aufl. § 126 Rn. 8; [X.] in [X.]/Halm/[X.], [X.] Versicherungsrecht 2013 § 126 Rn. 9; [X.] in Rüf-fer/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 126 Rn. 5; [X.], NJW 2015, 1329, 1333; [X.], [X.] 10/2017 [X.]. 5
unter D).

(3) § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründet vielmehr
-
wie der [X.] bereits entschieden hat -
einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft ([X.]surteil vom 26. Oktober 2016 -
IV ZR 34/16, [X.], 1593 29
30
-
16
-

Rn.
10; siehe auch BT-Drucks. 11/6341, S.
37; BK-[X.]/[X.], §
158l Rn.
14 [Stand:
September 1998]; [X.] in Langheid/ders., [X.] 5.
Aufl. §
126 Rn. 2; Paffenholz
in Looschelders/[X.], [X.] 3.
Aufl. §
126 Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ders.,
Allgemei-ne Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung 3. Aufl. §
126 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 126 Rn. 7; BeckOK-[X.]/[X.], § 126 Rn. 12 [Stand:
30. Juni 2016]; [X.]/[X.]
[X.]O
Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]
[X.]O; [X.]/Gott-wald,
5. Aufl. § 325 Rn. 54).
Bei dieser fallen
die
Prozessführungsbefug-nis, also die Fähigkeit über das behauptete streitige Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen (vgl. [X.] in [X.], ZPO 23.
Aufl. Vor §
50 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 38. Aufl. §
51 Rn. 20; [X.]/[X.], ZPO 32. Aufl. Vor § 50 Rn. 16; [X.], ZPO 9.
Aufl. § 50 Rn. 33; Musielak/[X.], ZPO 15. Aufl. § 51 Rn.
15),
und die Sachbefugnis oder Sachlegitimation, die die Frage [X.], wer aus dem geltend
gemachten Recht materiell-rechtlich berech-tigt und verpflichtet ist (vgl. BeckOK-ZPO/[X.], § 253 Rn. 27.1 [Stand:
1. März 2018]; [X.]/ders.
[X.]O; [X.] in [X.]
[X.]O
m.w.[X.];
[X.]/[X.] [X.]O),
auseinander mit der Folge, dass nicht dem eigentlich materiell Berechtigten sondern einem anderen die [X.] zusteht, in eigenem Namen über ein fremdes Recht einen Prozess zu führen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Rn. 21; [X.] in [X.]
[X.]O
Rn.
28).

[X.] Passiv prozessführungsbefugt ist im Anwendungsbereich des §
126 Abs. 2 Satz 1 [X.] allein das Schadenabwicklungsunternehmen, während der Versicherer -
dies sieht auch das Berufungsgericht -
mate-riell-rechtlich [X.] aus dem [X.] mit dem Versicherungsnehmer bleibt (vgl. [X.]surteil vom 26. Oktober 31
-
17
-

2016 -
IV ZR 34/16, [X.], 1593 Rn. 10; BT-Drucks. 11/6341 S.
37; [X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 126 Rn. 8 f.; BK-[X.]/[X.], § 158l Rn. 14 [Stand:
September 1998]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Versicherungsvertragsrecht 3. Aufl. § 126 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 30. Aufl. § 126 Rn. 7; Paffenholz
in Looschelders/[X.], [X.] 3. Aufl. § 126 Rn. 4;
MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 126 Rn. 9; [X.] in [X.]/Halm/[X.], [X.] Versicherungsrecht 2013 § 126 Rn. 9). Als Folge der gesetzlichen Anordnung des § 126 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird die Prozessführungsbefugnis des Versicherers durch das von ihm eingesetzte Schadenabwicklungsunternehmen verdrängt, ohne dass dies etwas an der Sachbefugnis des Versicherers zu ändern vermag.

Fehlt es vorliegend an der passiven Prozessführungsbefugnis der [X.] und damit an einer Prozessvoraussetzung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 2017 -
IX [X.], NJW 2018, 706
Rn. 28; vom 10. September 2015 -
IX ZR 304/13, [X.], 2248 Rn. 16; vom 21. Februar 2013 -
IX [X.], [X.], 574 Rn. 21; vom 9. Juni 2010 -
VIII ZR 189/09, NJW-RR 2010, 1237 Rn.
11; vom 25. Mai 2005 -
VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138 unter II [juris Rn. 7]). Dem steht das Verschlechterungsverbot (reformatio in [X.]) nicht entgegen (vgl. [X.], Urteile 25. Mai 2005 -
VIII ZR 301/03 [X.]O; vom 12. Oktober 2000 -
III ZR 242/98, [X.]Z 145,
316, 331 [juris Rn.
35]; jeweils m.w.[X.]).

b) Soweit der
Kläger
den in seiner Klageschrift angekündigten [X.]antrag nunmehr hilfsweise im [X.]
gestellt hat,
bleibt dieser aus den genannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg.

32
33
-
18
-

c)
Soweit das Berufungsgericht ferner ausgeführt hat, die vom Antrag zu 1 erfassten Ansprüche seien insoweit verjährt, als sie nicht bereits in dem mit der Klageschrift vom 29. Dezember 2015 gestellten Antrag enthalten seien, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. [X.] gilt für die mit dem Antrag zu 3 verfolgten Ansprüche.

[X.]) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hatte der Kläger seit den Schreiben des [X.] vom 26. Januar 2012 und 12. April 2012 Kenntnis davon, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Grundstückseigentum um-fasste und ihm hieraus ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungs-pflichtverletzung entstehen könnte. Ferner hatte er Kenntnis von der Person des Schädigers. Die dreijährige
Verjährungsfrist gemäß
§§
195, 199 Abs. 1 BGB endete daher
spätestens
mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei
davon ausgegan-gen, dass die Erhebung der Feststellungsklage vom 29. Dezember 2015 die Verjährungsfrist nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB für sämtli-che, im Laufe des Verfahrens vom Kläger geltend gemachten Ansprü-che aus Beratungspflichtverletzung gehemmt hat. Die Hemmung der Verjährung ist grundsätzlich auf denjenigen Anspruch oder [X.] beschränkt, auf den sich die Klage bezieht. Maßgebend
ist der pro-zessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand, wie er durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebens-sachverhalt bestimmt wird (vgl. [X.]surteil vom 11. März 2009 -
IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12; [X.], Urteil vom 8. Mai 2007 -
XI [X.], NJW 2007, 2560 Rn. 15).
34
35
36
-
19
-

Mit den Anträgen zu 1 und 3 begehrt der Kläger die umfassende Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] bezüglich sämtlicher [X.], die ihm aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grund-stücksrechtsschutz in der [X.] vom 16. September 2005 bis zum 28. August 2012 entstanden sind bzw. noch entstehen. Demgegenüber hat-te
der Antrag in der Klageschrift vom 29. Dezember 2015 lediglich die Feststellung der Verpflichtung der [X.], dem Kläger Deckungs-schutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Energiever-sorger aus dem Entzug von Wasser sowie der daraus resultierenden Beschädigung des Hauses auf
dem Grundstück W.

straße 9 in [X.]

bei einem vorläufigen Gegenstandswert von , zum Gegenstand. Die neuen Anträge beschrän-ken sich demgegenüber nicht auf den konkreten Rechtsschutzfall sowie den Energieversorger und enthalten auch keine betragsmäßige Be-schränkung, sondern
sind umfassend an sämtlichen möglichen
[X.] wegen der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grundstücks-rechtschutz im maßgeblichen [X.]raum ausgerichtet. Wegen dieses un-terschiedlichen Lebenssachverhaltes, des nicht identischen Endziels und der fehlenden Wesensgleichheit der Ansprüche kommt auch keine Erstreckung der Hemmung der Verjährung des mit dem ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift geltend gemachten Anspruchs auf die mit den mit den Anträgen zu
1 und 3 nunmehr geltend gemachten Ansprü-chen in Betracht (vgl. [X.]surteil vom 27.
März 1996

IV ZR 185/95, [X.]Z 132, 240, 244 [juris Rn.
18]).

Entgegen der Ansicht der Revision
enthielt der ursprünglich an-gekündigte Klageantrag mithin
nicht das Begehren
des [X.], die [X.] solle -
ganz allgemein -
dahingehend verpflichtet werden, in den Versicherungsvertrag vom 12. September 2005 den "Kompakt-Rechts-37
38
-
20
-

schutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken" einzubeziehen. Dies lässt sich weder dem Klageantrag
noch dem in der Klageschrift dargelegten Lebenssachverhalt entnehmen. Ohnehin wäre dies nur Vorfrage des auf konkreten Deckungsschutz gerichteten ur-sprünglichen Klageantrags; hinsichtlich einer Vorfrage wird die [X.] jedoch nicht gehemmt, da insoweit nicht die Feststellung
des An-spruchs begehrt wird (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 26. September 2012 -
VIII ZR 249/11, [X.], 1077 Rn. 57).

[X.])
Das Berufen der [X.] auf die Einrede der Verjährung ist auch nicht treuwidrig. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Schadenabwicklungsunternehmen den Kläger nicht wegen eines [X.] an die [X.] verwiesen. Eine Verweisung an die [X.] erfolgte ausschließlich vor dem Hintergrund des Wunsches des [X.], seine bestehende Rechtsschutzversicherung unabhängig von dem vorliegenden Rechtsschutzfall für die Zukunft um den Grund-stücksrechtsschutz vertraglich zu erweitern. Nur im Hinblick hierauf

nicht aber auf die ansonsten streitige Gewährung von Deckungs-schutz
-
erklärte das Schadenabwicklungsunternehmen mit Schreiben vom 17. August 2012, es
sei nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen, die den Inhalt des Versicherungsverhältnisses verändern. Daher habe es eine Kopie des klägerischen Schreibens der [X.]
zugeleitet. Aus diesem rechtlich zutreffenden Hinweis des Schadenabwicklungsun-ternehmens kann ein Verstoß der [X.] gegen [X.] und Glauben nicht hergeleitet werden.

d) Die Revision führt
auch nicht aus anderen Gründen zur Aufhe-bung der angegriffenen Entscheidung. Der [X.]
hat die von der [X.] gerügten Verfahrensmängel geprüft, aber nicht für durchgreifend er-39
40
-
21
-

achtet. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] gemäß
§ 564 Satz
1 ZPO ab. Ein Fall von § 547 Nr. 6 i.V.m. § 564 Satz 2 ZPO liegt

anders als die Revision meint -
nicht vor. Soweit die Klage gemäß
§
126 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gegen die [X.] zu richten war, han-delte es sich -
wie oben ausgeführt -
nicht um eine Frage der [X.], sondern um die die Zulässigkeit der Klage betreffende passive Prozessführungsbefugnis der [X.].

[X.] Prof. [X.] Dr. Brockmöller

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2016 -
9 O 409/15 -

[X.], Entscheidung vom 22.08.2017 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 243/17

11.07.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. IV ZR 243/17 (REWIS RS 2018, 6214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6214

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 243/17 (Bundesgerichtshof)

Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers: Schadensersatzbegehren des Versicherungsnehmers im Wege der "Quasideckung"


9 U 3/17 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 143/21 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens für den Anspruch auf Auskehr der einem im Strafverfahren freigesprochenen …


IV ZR 34/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Vorsteuerabzugsberechtigung des Schadenabwicklungsunternehmens


IV ZR 34/16 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.