Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. IV ZR 34/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3308

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016UIVZR34.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
34/16
Verkündet am:

26. Oktober 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] § 126; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz
1 Nr. 1, § 4 Nr. 10 Buchst.
a

Das [X.] eines Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 126 [X.] ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

[X.], Urteil vom 26. Oktober 2016 -
IV ZR 34/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.]in [X.], die
[X.] Felsch, Dr.
Karczewski, die [X.]in Dr.
Brockmöller und den [X.] Dr. Götz
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2016

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel
der Klägerin wird das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Dezem-ber 2015 aufgehoben
und die
[X.] unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 11.
März 2015 verurteilt, an die Klägerin 1.383,48

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] auf 775,29

Januar 2014 und auf 608,19

24.
Juli 2014
zu zahlen.

Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die [X.] aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückzahlung von [X.] in Anspruch. Zwischen
der Klägerin und der W.

AG (im Folgenden: Versicherer) bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, aus dem die Klägerin und ihr Ehemann die [X.] als [X.] des Versicherers im Verfahren [X.]
Stuttgart 1
-
3
-

22 O 151/07 auf Deckung in Anspruch nahmen. Dort
ergingen gegen die Klägerin und ihren Ehemann [X.] zugunsten der [X.]n vom 5.
Juli 2011, in denen anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 608,19

([X.]
Stuttgart 22 O 461/11 und 22 O
462/11)
wandten
sich die Klägerin und ihr Ehemann gegen Vollstreckungsmaßnahmen der [X.]n aus dem [X.]. In diesen Verfahren ergingen [X.] gegen die Klägerin und ihren Ehemann, in denen anteilige Um-satzsteuer von 390,06

ist.

Die Klägerin leistete die in den [X.]n enthaltenen [X.] lediglich unter Vorbehalt. Sie vertritt die Auffassung, die [X.] sei vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb
die Umsatzsteuer zu Unrecht festgesetzt und gezahlt worden sei. Das [X.] hat die auf Rückzahlung von insgesamt 1.383,48

Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren ursprünglichen Klage-antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung des erstinstanzlichen Ur-teils
und zur Stattgabe der Klage.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten [X.] zu. Die 2
3
4
-
4
-

[X.] sei gemäß §
15 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu den steuerfreien Umsätzen gehörten nach §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des [X.] nicht der Versiche-rungsteuer unterliege. Hier sei die [X.] als Schadenregulierer für den Versicherer aufgetreten. Vom Vorsteuerabzug seien sämtliche [X.] ausgeschlossen, die bei dem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner unternehmerischen Betäti-gung

der Gewährung von Versicherungsschutz

anfielen. Daher gehör-ten auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im [X.] zu den Kosten, die vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs
erfasst
seien. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, weil die [X.] le-diglich als gesetzlicher Prozessstandschafter für den Versicherer
tätig geworden sei. Insofern könne es für die steuerrechtliche Rechtsnatur der Leistung keinen Unterschied machen, ob der Versicherer
selbst in [X.] genommen worden wäre oder ob aufgrund der Regelung des §
126 Abs.
2 [X.] die [X.] als gesetzlicher Prozessstandschafter passivlegitimiert sei. Zutreffend habe das Amtsgericht auch
die weiteren vor dem [X.] Stuttgart von der [X.]n gegen die Klägerin und ihren Ehemann geführten Prozesse als "Annex" zu dem [X.] angesehen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Klägerin steht gegen die [X.] ein Anspruch auf Rück-zahlung der geleisteten [X.] gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB zu, weil die Erstattung der Umsatzsteuer in den Kos-5
6
-
5
-

tenfestsetzungsbeschlüssen zu Unrecht zugunsten der [X.]n festge-setzt worden ist. Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerecht-fertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Kläge-rin aufgrund rechtskräftiger [X.] erfolgt ist (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 7. Juli 2005

VII ZR 351/03, [X.]Z 163, 339, 341
f.; vom 17. Februar 1982
-
IVb ZR 657/80, [X.]Z 83, 278, 279
f.; [X.], Urteil
vom 14. Oktober 2003

I-24
U 79/03,
[X.] 2004, 536, 538; ferner [X.] Justiz 2000, 340, 341). Im Kostenfestsetzungsverfahren werden materiell-rechtliche Einwände ge-gen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grundsätz-lich nicht berücksichtigt
([X.]/[X.], ZPO 31. Aufl. § 91 Rn. 13 "Um-satzsteuer").

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] hier vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

a)
Gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistun-gen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausge-führt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach §
15 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der [X.] zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet hat. Gemäß §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG sind steuerfrei die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im
Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des [X.] nicht der Versicherungsteuer unterliegt.

7
8
-
6
-

Ein derartiger Fall einer Umsatzsteuerfreiheit nach §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht vor. Die [X.] hat keine Leistungen an die Klägerin auf-grund eines Versicherungsverhältnisses erbracht. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss
des Oberlandesgerichts Düsseldorf ([X.], 1492) sind
hier nicht Leistungen des
Versiche-rers, sondern der [X.]n als [X.] im Sinne von §
126 [X.] zu beurteilen. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung ein selbständiges [X.], ist dieses gemäß §
126 Abs.
1 Satz
2 [X.] im Versicherungsschein zu bezeichnen. Ansprüche auf die Versi-cherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges [X.] mit der
Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend ge-macht werden (§
126 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer (§
126 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Ferner ist §
727 ZPO entsprechend anzuwenden (§
126 Abs.
2 Satz
3 [X.]).

§
126 [X.] entspricht der Vorgabe in §
8a Abs.
1 Satz
1 [X.] (in der Fassung bis zum 31.
Dezember 2015). Hiernach hat ein Versiche-rungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadenab-wicklungsunternehmen) zu übertragen. Der Sinn und Zweck der Rege-lung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt (vgl. Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. §
126 Rn.
5; HK-[X.]/[X.], 3.
Aufl. §
126 Rn.
3; MünchKomm-[X.]/[X.], §
126 Rn.
1). Diese Gefahr einer Interessen-9
10
-
7
-

kollision kann insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversi-cherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversiche-rer erforderlich wird. Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbständigen [X.]s vorgesehen. Bei diesem handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des §
126 Abs.
2 Satz
1 [X.] um einen gesetzlichen
Prozessstandschafter
für den Versicherer (vgl.
BT-Drucks. 11/6341 S.
37; Armbrüster
aaO Rn.
7; [X.]
aaO Rn.
5; [X.] aaO Rn.
9). [X.] verpflichtet aus dem Versiche-rungsverhältnis bleibt indessen auch weiterhin der Versicherer ([X.] aaO). Aus diesem Grund sieht §
126 Abs.
2 Satz
2 [X.] eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung mit der Möglichkeit der Titelumschreibung ent-sprechend §
727 ZPO vor.

Als gesetzlicher Prozessstandschafter erbringt die [X.] selbst keine Leistungen an den Versicherungsnehmer
aufgrund eines Versiche-rungsverhältnisses im Sinne von §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG.

b)
Eine Erstreckung des
Anwendungsbereichs des §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG auch auf die [X.] als Schadenabwicklungsunter-nehmen kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Bei der Auslegung der Steuerbefreiungen nach §
4 UStG ist zu berücksichtigen, dass diese im Wesentlichen auf Art.
131
ff. der [X.] 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersys-tem (im Folgenden: MwStSystRL) beruhen (vgl. [X.]/[X.], UStG
15.
Aufl. §
4 Rn.
2; [X.], UStG
§
4 Nr.
10 Rn.
20
f.
(Stand:
August 2007)). Nach Art.
135 Abs.
1
Buchst.
a MwStSystRL be-freien die Mitgliedstaaten Versicherungs-
und Rückversicherungsumsät-11
12
-
8
-

ze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen,
die
von
Versiche-rungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer (Richtlinie u.a. abgedruckt bei [X.]/Geist, Umsatzsteuergesetz 13.
Aufl. 2014 S.
1123, 1167).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschafts-rechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unter-schiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen
der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwert-steuersystems zu beachten ist ([X.] DStR 2005, 467 Rn.
25; [X.] 2001, 281
Rn.
23). Die [X.] von der Umsatzsteuer sind hierbei eng auszulegen ([X.] DStR 2005
aaO Rn.
24; [X.] 2001
aaO Rn.
32).

Auf dieser Grundlage entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nur dann von [X.] im Sinne von Art.
135 Abs.
1
Buchst.
a MwStSystRL
sowie von Leistungen aufgrund eines Versiche-rungsverhältnisses im Sinne von §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG ausgegan-gen werden kann, wenn es um die Verpflichtung eines Versicherers geht, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles
die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl.
[X.] [X.]
2001 aaO Rn.
37; vgl. auch [X.],
UStG
§
4 Nr.
10 Rn.
26, 28, 32
(Stand:
August 2007);
[X.], UStG 3.
Aufl. §
4 Nr.
10 Rn.
2; [X.]/[X.], UStG
15.
Aufl. §
4 Nr.
10 Rn.
4).

Steuerbefreit sind mithin nur die Leistungen aufgrund des [X.] zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. 13
14
15
-
9
-

Von Dritten erbrachte Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung des §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG ([X.], UStG
§
4 Nr.
10 Rn.
32, 80
(Stand: August 2007); [X.]/[X.], UStG 15.
Aufl.
§
4 Rn.
6; [X.], UStG
3.
Aufl. §
4 Nr.
10 Rn.
4). Auf dieser Grundlage hat der [X.] entschieden, dass soge-nannte Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu [X.] gehörende Dienstleistungen darstellen ([X.]
DStR 2005, 467 Rn.
22, 37-39). Bereits zuvor hatte er ausge-sprochen, dass auch kein mehrwertsteuerbefreiter Versicherungsumsatz vorliegt bei der Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines anderen in seinem Be-sitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben ([X.] 2001, 281 Rn.
40-44).

Mangels einer versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehung zwi-schen der [X.]n, die für den Versicherer lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter tätig wird, einerseits und der Klägerin andererseits fehlt es an Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses
im Sinne von §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG bzw. an [X.] im Sinne von Art.
135 Abs.
1
Buchst.
a
MwStSystRL.

c)
Auch eine Organschaft der [X.]n für den
Versicherer liegt nicht vor. Gemäß §
2 Abs.
2 Nr.
2 UStG wird eine gewerbliche oder be-rufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Per-son nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirt-schaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des [X.] eingegliedert ist (Organschaft). An einer derartigen Organschaft fehlt es hier bereits deshalb, weil die [X.] als Schadenabwicklungsunter-16
17
-
10
-

nehmen organisatorisch und personell vom Rechtsschutzversicherer ge-trennt sein muss (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], §
126 Rn.
2). Diese Trennung ergibt sich aus den Anforderungen des §
8a [X.] (in der [X.] bis zum 31.
Dezember 2015). Hiernach darf das [X.] außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen (§
8a
Abs.
2 [X.] a.F.). Die Ge-schäftsleiter des [X.]s dürfen nicht zu-gleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. [X.], die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben (§
8a
Abs.
3 Satz 2 und 3 [X.] a.F.). Schließlich dürfen [X.] des Vorstandes und die Beschäftigten eines
unter
§
8a
Abs.
1 [X.] a.F. fallenden Versicherungsunternehmens dem Schadenabwicklungsun-ternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versiche-rungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des [X.] ihrerseits dürfen einem solchen Versiche-rungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil des Versicherten führen können (§
8a Abs.
4 [X.] a.F.).

d)
Ist
die [X.] somit
nach §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG nicht von der Steuer befreit, so ist ihre Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß §
15 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 UStG nicht ausgeschlossen. Besteht ihre Berechti-gung zum Vorsteuerabzug gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG, so steht ihr die in den [X.]n zu Lasten der Kläge-rin und ihres Ehemannes ausgewiesene Umsatzsteuer nicht
zu.
Die Klä-gerin
kann diese von der [X.]n mithin außerhalb des Kostenfestset-zungsverfahrens erstattet verlangen (vgl. hierzu [X.] Justiz 18
-
11
-

2000, 340, 341).
Entgegen der Auffassung der [X.]n kommt es für den Anspruch der Klägerin nicht darauf an, ob die [X.] von der Mög-lichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Vorsteuerabzug für die zu ihren Gunsten in den [X.]n ausgewiesene Umsatz-steuer vorzunehmen.

[X.] Felsch

Dr.
Karczewski

Dr. [X.]Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2015 -
4 C 608/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.12.2015 -
6 S 40/15 -

Meta

IV ZR 34/16

26.10.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. IV ZR 34/16 (REWIS RS 2016, 3308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3308

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 34/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Vorsteuerabzugsberechtigung des Schadenabwicklungsunternehmens


IV ZR 243/17 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 243/17 (Bundesgerichtshof)

Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers: Schadensersatzbegehren des Versicherungsnehmers im Wege der "Quasideckung"


IV ZR 143/21 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens für den Anspruch auf Auskehr der einem im Strafverfahren freigesprochenen …


9 U 3/17 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 34/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.