Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016UIVZR34.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IV ZR
34/16
Verkündet am:
26. Oktober 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
[X.]Z: nein
[X.]R:
ja
[X.] § 126; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz
1 Nr. 1, § 4 Nr. 10 Buchst.
a
Das [X.] eines Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 126 [X.] ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
[X.], Urteil vom 26. Oktober 2016 -
IV ZR 34/16 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.]in [X.], die
[X.] Felsch, Dr.
Karczewski, die [X.]in Dr.
Brockmöller und den [X.] Dr. Götz
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2016
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel
der Klägerin wird das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 17.
Dezem-ber 2015 aufgehoben
und die
[X.] unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 11.
März 2015 verurteilt, an die Klägerin 1.383,48
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] auf 775,29
Januar 2014 und auf 608,19
24.
Juli 2014
zu zahlen.
Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die [X.] aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückzahlung von [X.] in Anspruch. Zwischen
der Klägerin und der W.
AG (im Folgenden: Versicherer) bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, aus dem die Klägerin und ihr Ehemann die [X.] als [X.] des Versicherers im Verfahren [X.]
Stuttgart 1
-
3
-
22 O 151/07 auf Deckung in Anspruch nahmen. Dort
ergingen gegen die Klägerin und ihren Ehemann [X.] zugunsten der [X.]n vom 5.
Juli 2011, in denen anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 608,19
([X.]
Stuttgart 22 O 461/11 und 22 O
462/11)
wandten
sich die Klägerin und ihr Ehemann gegen Vollstreckungsmaßnahmen der [X.]n aus dem [X.]. In diesen Verfahren ergingen [X.] gegen die Klägerin und ihren Ehemann, in denen anteilige Um-satzsteuer von 390,06
ist.
Die Klägerin leistete die in den [X.]n enthaltenen [X.] lediglich unter Vorbehalt. Sie vertritt die Auffassung, die [X.] sei vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb
die Umsatzsteuer zu Unrecht festgesetzt und gezahlt worden sei. Das [X.] hat die auf Rückzahlung von insgesamt 1.383,48
Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren ursprünglichen Klage-antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung des erstinstanzlichen Ur-teils
und zur Stattgabe der Klage.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten [X.] zu. Die 2
3
4
-
4
-
[X.] sei gemäß §
15 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu den steuerfreien Umsätzen gehörten nach §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des [X.] nicht der Versiche-rungsteuer unterliege. Hier sei die [X.] als Schadenregulierer für den Versicherer aufgetreten. Vom Vorsteuerabzug seien sämtliche [X.] ausgeschlossen, die bei dem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner unternehmerischen Betäti-gung
der Gewährung von Versicherungsschutz
anfielen. Daher gehör-ten auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im [X.] zu den Kosten, die vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs
erfasst
seien. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, weil die [X.] le-diglich als gesetzlicher Prozessstandschafter für den Versicherer
tätig geworden sei. Insofern könne es für die steuerrechtliche Rechtsnatur der Leistung keinen Unterschied machen, ob der Versicherer
selbst in [X.] genommen worden wäre oder ob aufgrund der Regelung des §
126 Abs.
2 [X.] die [X.] als gesetzlicher Prozessstandschafter passivlegitimiert sei. Zutreffend habe das Amtsgericht auch
die weiteren vor dem [X.] Stuttgart von der [X.]n gegen die Klägerin und ihren Ehemann geführten Prozesse als "Annex" zu dem [X.] angesehen.
I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Der Klägerin steht gegen die [X.] ein Anspruch auf Rück-zahlung der geleisteten [X.] gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB zu, weil die Erstattung der Umsatzsteuer in den Kos-5
6
-
5
-
tenfestsetzungsbeschlüssen zu Unrecht zugunsten der [X.]n festge-setzt worden ist. Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerecht-fertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Kläge-rin aufgrund rechtskräftiger [X.] erfolgt ist (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 7. Juli 2005
VII ZR 351/03, [X.]Z 163, 339, 341
f.; vom 17. Februar 1982
-
IVb ZR 657/80, [X.]Z 83, 278, 279
f.; [X.], Urteil
vom 14. Oktober 2003
I-24
U 79/03,
[X.] 2004, 536, 538; ferner [X.] Justiz 2000, 340, 341). Im Kostenfestsetzungsverfahren werden materiell-rechtliche Einwände ge-gen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grundsätz-lich nicht berücksichtigt
([X.]/[X.], ZPO 31. Aufl. § 91 Rn. 13 "Um-satzsteuer").
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] hier vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
a)
Gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistun-gen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausge-führt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach §
15 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der [X.] zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet hat. Gemäß §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG sind steuerfrei die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im
Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des [X.] nicht der Versicherungsteuer unterliegt.
7
8
-
6
-
Ein derartiger Fall einer Umsatzsteuerfreiheit nach §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht vor. Die [X.] hat keine Leistungen an die Klägerin auf-grund eines Versicherungsverhältnisses erbracht. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss
des Oberlandesgerichts Düsseldorf ([X.], 1492) sind
hier nicht Leistungen des
Versiche-rers, sondern der [X.]n als [X.] im Sinne von §
126 [X.] zu beurteilen. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung ein selbständiges [X.], ist dieses gemäß §
126 Abs.
1 Satz
2 [X.] im Versicherungsschein zu bezeichnen. Ansprüche auf die Versi-cherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges [X.] mit der
Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend ge-macht werden (§
126 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer (§
126 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Ferner ist §
727 ZPO entsprechend anzuwenden (§
126 Abs.
2 Satz
3 [X.]).
§
126 [X.] entspricht der Vorgabe in §
8a Abs.
1 Satz
1 [X.] (in der Fassung bis zum 31.
Dezember 2015). Hiernach hat ein Versiche-rungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadenab-wicklungsunternehmen) zu übertragen. Der Sinn und Zweck der Rege-lung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt (vgl. Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. §
126 Rn.
5; HK-[X.]/[X.], 3.
Aufl. §
126 Rn.
3; MünchKomm-[X.]/[X.], §
126 Rn.
1). Diese Gefahr einer Interessen-9
10
-
7
-
kollision kann insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversi-cherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversiche-rer erforderlich wird. Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbständigen [X.]s vorgesehen. Bei diesem handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des §
126 Abs.
2 Satz
1 [X.] um einen gesetzlichen
Prozessstandschafter
für den Versicherer (vgl.
BT-Drucks. 11/6341 S.
37; Armbrüster
aaO Rn.
7; [X.]
aaO Rn.
5; [X.] aaO Rn.
9). [X.] verpflichtet aus dem Versiche-rungsverhältnis bleibt indessen auch weiterhin der Versicherer ([X.] aaO). Aus diesem Grund sieht §
126 Abs.
2 Satz
2 [X.] eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung mit der Möglichkeit der Titelumschreibung ent-sprechend §
727 ZPO vor.
Als gesetzlicher Prozessstandschafter erbringt die [X.] selbst keine Leistungen an den Versicherungsnehmer
aufgrund eines Versiche-rungsverhältnisses im Sinne von §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG.
b)
Eine Erstreckung des
Anwendungsbereichs des §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG auch auf die [X.] als Schadenabwicklungsunter-nehmen kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Bei der Auslegung der Steuerbefreiungen nach §
4 UStG ist zu berücksichtigen, dass diese im Wesentlichen auf Art.
131
ff. der [X.] 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersys-tem (im Folgenden: MwStSystRL) beruhen (vgl. [X.]/[X.], UStG
15.
Aufl. §
4 Rn.
2; [X.], UStG
§
4 Nr.
10 Rn.
20
f.
(Stand:
August 2007)). Nach Art.
135 Abs.
1
Buchst.
a MwStSystRL be-freien die Mitgliedstaaten Versicherungs-
und Rückversicherungsumsät-11
12
-
8
-
ze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen,
die
von
Versiche-rungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer (Richtlinie u.a. abgedruckt bei [X.]/Geist, Umsatzsteuergesetz 13.
Aufl. 2014 S.
1123, 1167).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschafts-rechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unter-schiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen
der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwert-steuersystems zu beachten ist ([X.] DStR 2005, 467 Rn.
25; [X.] 2001, 281
Rn.
23). Die [X.] von der Umsatzsteuer sind hierbei eng auszulegen ([X.] DStR 2005
aaO Rn.
24; [X.] 2001
aaO Rn.
32).
Auf dieser Grundlage entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nur dann von [X.] im Sinne von Art.
135 Abs.
1
Buchst.
a MwStSystRL
sowie von Leistungen aufgrund eines Versiche-rungsverhältnisses im Sinne von §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG ausgegan-gen werden kann, wenn es um die Verpflichtung eines Versicherers geht, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles
die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl.
[X.] [X.]
2001 aaO Rn.
37; vgl. auch [X.],
UStG
§
4 Nr.
10 Rn.
26, 28, 32
(Stand:
August 2007);
[X.], UStG 3.
Aufl. §
4 Nr.
10 Rn.
2; [X.]/[X.], UStG
15.
Aufl. §
4 Nr.
10 Rn.
4).
Steuerbefreit sind mithin nur die Leistungen aufgrund des [X.] zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. 13
14
15
-
9
-
Von Dritten erbrachte Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung des §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG ([X.], UStG
§
4 Nr.
10 Rn.
32, 80
(Stand: August 2007); [X.]/[X.], UStG 15.
Aufl.
§
4 Rn.
6; [X.], UStG
3.
Aufl. §
4 Nr.
10 Rn.
4). Auf dieser Grundlage hat der [X.] entschieden, dass soge-nannte Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu [X.] gehörende Dienstleistungen darstellen ([X.]
DStR 2005, 467 Rn.
22, 37-39). Bereits zuvor hatte er ausge-sprochen, dass auch kein mehrwertsteuerbefreiter Versicherungsumsatz vorliegt bei der Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines anderen in seinem Be-sitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben ([X.] 2001, 281 Rn.
40-44).
Mangels einer versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehung zwi-schen der [X.]n, die für den Versicherer lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter tätig wird, einerseits und der Klägerin andererseits fehlt es an Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses
im Sinne von §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG bzw. an [X.] im Sinne von Art.
135 Abs.
1
Buchst.
a
MwStSystRL.
c)
Auch eine Organschaft der [X.]n für den
Versicherer liegt nicht vor. Gemäß §
2 Abs.
2 Nr.
2 UStG wird eine gewerbliche oder be-rufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Per-son nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirt-schaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des [X.] eingegliedert ist (Organschaft). An einer derartigen Organschaft fehlt es hier bereits deshalb, weil die [X.] als Schadenabwicklungsunter-16
17
-
10
-
nehmen organisatorisch und personell vom Rechtsschutzversicherer ge-trennt sein muss (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], §
126 Rn.
2). Diese Trennung ergibt sich aus den Anforderungen des §
8a [X.] (in der [X.] bis zum 31.
Dezember 2015). Hiernach darf das [X.] außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen (§
8a
Abs.
2 [X.] a.F.). Die Ge-schäftsleiter des [X.]s dürfen nicht zu-gleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. [X.], die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben (§
8a
Abs.
3 Satz 2 und 3 [X.] a.F.). Schließlich dürfen [X.] des Vorstandes und die Beschäftigten eines
unter
§
8a
Abs.
1 [X.] a.F. fallenden Versicherungsunternehmens dem Schadenabwicklungsun-ternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versiche-rungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des [X.] ihrerseits dürfen einem solchen Versiche-rungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil des Versicherten führen können (§
8a Abs.
4 [X.] a.F.).
d)
Ist
die [X.] somit
nach §
4 Nr.
10
Buchst.
a UStG nicht von der Steuer befreit, so ist ihre Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß §
15 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 UStG nicht ausgeschlossen. Besteht ihre Berechti-gung zum Vorsteuerabzug gemäß §
15 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 UStG, so steht ihr die in den [X.]n zu Lasten der Kläge-rin und ihres Ehemannes ausgewiesene Umsatzsteuer nicht
zu.
Die Klä-gerin
kann diese von der [X.]n mithin außerhalb des Kostenfestset-zungsverfahrens erstattet verlangen (vgl. hierzu [X.] Justiz 18
-
11
-
2000, 340, 341).
Entgegen der Auffassung der [X.]n kommt es für den Anspruch der Klägerin nicht darauf an, ob die [X.] von der Mög-lichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Vorsteuerabzug für die zu ihren Gunsten in den [X.]n ausgewiesene Umsatz-steuer vorzunehmen.
[X.] Felsch
Dr.
Karczewski
Dr. [X.]Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2015 -
4 C 608/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.12.2015 -
6 S 40/15 -
Meta
26.10.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. IV ZR 34/16 (REWIS RS 2016, 3308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3308
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 34/16 (Bundesgerichtshof)
Rechtsschutzversicherung: Vorsteuerabzugsberechtigung des Schadenabwicklungsunternehmens
IV ZR 243/17 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 243/17 (Bundesgerichtshof)
Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers: Schadensersatzbegehren des Versicherungsnehmers im Wege der "Quasideckung"
IV ZR 143/21 (Bundesgerichtshof)
Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens für den Anspruch auf Auskehr der einem im Strafverfahren freigesprochenen …
9 U 3/17 (Oberlandesgericht Köln)