Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2021, Az. B 12 KR 2/20 R

12. Senat | REWIS RS 2021, 4537

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung von nicht der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegenden ausländischen Einkünften - fehlende Mitwirkung des Ehegatten hinsichtlich Angaben zu seinen ausländischen Einkünften - Beweislast - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Bei der zum Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung von Kindern führenden Höhe des Gesamteinkommens des Ehegatten sind auch ausländische Einkünfte zu berücksichtigen, die nicht der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen.

2. Verweigert der Ehegatte Angaben zu seinen im Ausland erzielten Einkünften, liegt die Beweislast im Verantwortungsbereich des Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 10. Dezember 2019 und des [X.] vom 20. September 2018 geändert sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2017 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zur Hälfte. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Familienversicherung der Kinder der Klägerin streitig.

2

Die Klägerin wohnt mit ihren minderjährigen Kindern (Beigeladene) in [X.]. Sie ist seit dem 1.8.2017 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Ab diesem [X.]punkt beantragte sie die Aufnahme der Beigeladenen in die Familienversicherung bei der [X.]. Der Ehemann und Kindsvater wohnt in [X.] und ist in [X.] nicht gesetzlich krankenversichert. Er verweigerte gegenüber der Klägerin und der [X.] die Auskunft über seine in [X.] erzielten Einkünfte, weil diese nicht [X.] Steuerrecht unterfielen. In [X.] erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1041 Euro jährlich.

3

Die Beklagte teilte der Klägerin mit, aufgrund der vorliegenden Unterlagen "noch nicht über den Krankenversicherungsschutz" der beigeladenen Kinder entscheiden zu können. Auch das nicht dem [X.] Einkommensteuerrecht unterliegende Einkommen des Ehegatten könne zum Ausschluss der Familienversicherung führen. "Hinsichtlich der Verweigerung der vorzulegenden Unterlagen und Nachweise" werde "auf die §§ 60 - 67 [X.] verwiesen", die Familienversicherung könne "nicht geprüft" werden (Bescheid vom 18.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 2.11.2017).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Die Familienversicherung sei gemäß § 10 Abs 3 [X.]B V ausgeschlossen, weil sich die Höhe des Gesamteinkommens des Ehemannes nicht feststellen lasse. Auch die in [X.] erzielten Einkünfte würden zum Gesamteinkommen zählen. Es komme nicht darauf an, in welchem Land er seine Einkünfte versteuere. Die Nichterweislichkeit des Sachverhalts gehe zu Lasten der Klägerin, die ihre Meldepflicht nach § 10 Abs 6 Satz 1 [X.]B V verletzt habe. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, was sie unternommen habe, um die erforderliche Auskunft von ihrem Ehemann zu erhalten (Urteil vom 10.12.2019).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 10 Abs 3 [X.]B V iVm § 16 [X.]V sowie des § 106 Abs 1 [X.]G. Das die Familienversicherung ausschließende Gesamteinkommen bestimme sich allein nach [X.] Steuerrecht. Ansonsten wäre die Gleichbehandlung aller Eltern nicht gewährleistet. Das L[X.] habe zudem seine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Es habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, ihre rechtlichen Möglichkeiten und Schritte zur Erlangung der notwendigen Auskünfte darzulegen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2019 und des [X.] vom 20. September 2018 sowie den Bescheid der [X.] vom 18. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Familienversicherung der Beigeladenen für die [X.] ab August 2017 festzustellen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

9

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin hat (nur) teilweise Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 und [X.]). Die Vorinstanzen haben lediglich zu Unrecht die auf Aufhebung des [X.]escheids vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017 (§ 95 SGG) gerichtete Anfechtungsklage, hingegen - im Ergebnis - zu Recht die von der [X.]lägerin mit dem Ziel der Feststellung der Familienversicherung ihrer [X.]inder für die [X.] ab August 2017 durch die [X.]eklagte erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) ist zulässig (dazu A). Die Verpflichtungsklage ist mangels Anspruchs auf Feststellung der Familienversicherung unbegründet (dazu [X.]), die Anfechtungsklage hat gleichwohl Erfolg. Die angefochtenen [X.]escheide sind rechtswidrig und verletzen die [X.]lägerin in ihren Rechten. Die [X.]eklagte durfte die begehrte Feststellung der Familienversicherung nicht wegen unzureichender Mitwirkung der [X.]lägerin versagen (dazu C).

A. Die [X.]eklagte hat eine endgültige Prüfung und Entscheidung über die Familienversicherung ausdrücklich erst bei Vorlage weiterer Unterlagen in Aussicht gestellt. Sie hat aber zugleich den Antrag der [X.]lägerin aufgrund deren fehlender Mitwirkung abgelehnt und insoweit eine Regelung in Gestalt eines versagenden Verwaltungsakts (§ 31 Satz 1 SG[X.] X) nach § 66 SG[X.] I getroffen (vgl näher unten [X.] 1). Neben der Anfechtungsklage gegen eine solche Versagung ist hier ausnahmsweise auch ohne - endgültige - Entscheidung der [X.]eklagten in der Sache die Verpflichtungsklage zulässig, weil die [X.]lägerin behauptet, dass die notwendigen Voraussetzungen der Familienversicherung schon aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen nachgewiesen seien (vgl zur Ausnahme vom Grundsatz der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid [X.]SG Urteil vom 24.11.1987 - 3 R[X.] 11/87 - juris Rd[X.] 21; [X.]SG Urteil vom 17.2.2004 - [X.] 1 [X.] 4/02 R - [X.] 4-1200 § 66 [X.] Rd[X.] 8 = juris Rd[X.]2; zur Verpflichtungsklage bezüglich der Familienversicherung vgl [X.]SG Urteil vom 23.10.1996 - 4 R[X.] 1/96 - [X.]SGE 79, 184, 185 = [X.] 3-2500 § 10 [X.] = juris Rd[X.]7).

Die [X.]lägerin ist als Stammversicherte und Adressatin des angegriffenen Verwaltungsakts klagebefugt. Ihr steht das Recht zu, die Feststellung über das [X.]estehen einer mit ihrer eigenen Mitgliedschaft verbundenen Familienversicherung zu betreiben (stRspr; vgl z[X.] [X.]SG Urteil vom 29.2.2012 - [X.] 12 [X.] 4/10 R - [X.]SGE 110, 122 = [X.] 4-2500 § 10 [X.]0, Rd[X.]0 mwN; [X.] Gerichtsbescheid vom 30.8.2018 - [X.] [X.] 120/17 - juris Rd[X.] 21 ff; zweifelnd [X.] in [X.]/[X.], SG[X.] V, Stand: Febr[X.]r 2021, § 10 Rd[X.] 201). Dies gilt hier umso mehr, als auch die Verletzung ihrer Meldepflicht nach § 10 Abs 6 SG[X.] V (hier idF des [X.] vom 26.3.2007, [X.]G[X.]l I 378) in Streit steht. Über konkrete Leistungsansprüche für einen Familienangehörigen, die nicht mehr zu den eigenen Rechten des Stammversicherten gehören (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - 1 R[X.] 26/95 - [X.] 3-2500 § 30 [X.] = juris Rd[X.]4), ist dagegen nicht zu entscheiden.

[X.]. Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Vorliegen der Familienversicherung. Ihre beigeladenen [X.]inder erfüllen zwar nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) die dafür notwendigen persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 [X.] SG[X.] V (idF des [X.] und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, [X.]G[X.]l I 2408, sowie des [X.] und Versorgungsgesetzes vom [X.], [X.]G[X.]l 646). [X.]ei der Feststellung des die Familienversicherung von [X.]indern ausschließenden Gesamteinkommens eines Elternteils iS des § 10 Abs 3 SG[X.] V ist aber auch ausländisches Einkommen einzubeziehen (dazu 1.). Dessen Nichterweislichkeit geht zu Lasten der [X.]lägerin (dazu 2.).

1. Nach § 10 Abs 3 SG[X.] V (idF des Gesetzes zur [X.]eendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom [X.], [X.]G[X.]l I 266) ist die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der mit den [X.]indern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer [X.]rankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der [X.] übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn Eltern nicht zusammenleben. Es genügt, dass - wie hier vom [X.] festgestellt - zwischen dem Mitglied und dem Verwandten des [X.]indes ein Ehegattenverhältnis besteht ([X.]SG Urteil vom 25.1.2001 - [X.] 12 [X.] 5/00 R - [X.] 3-2500 § 10 [X.] = juris Rd[X.]4). Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin zählen zum berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen des Ehegatten iS von § 10 Abs 3 SG[X.] V auch ausländische Einkünfte, die im Inland nicht zu versteuern sind. Dem steht die an das Einkommensteuerrecht anknüpfende Definition des Gesamteinkommens in § 16 SG[X.] IV (idF der [X.]ekanntmachung vom 12.11.2009, [X.]G[X.]l I 3710) nicht entgegen (dazu a). Die [X.]erücksichtigung ausländischer Einkünfte entspricht vielmehr dem Sinn und Zweck der Familienversicherung als Maßnahme des [X.] Ausgleichs (dazu b). Ein Verfassungsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich (dazu c).

a) Nach § 16 SG[X.] IV, der gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 SG[X.] IV (idF vom 12.11.2009 aaO) auch für die gesetzliche [X.]rankenversicherung ([X.]) gilt, ist das Gesamteinkommen "die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen". Aus diesem normativen Verweis auf das Steuerrecht kann nicht hergeleitet werden, dass nur das tatsächlich dem [X.] Einkommensteuerrecht unterliegende Einkommen als Gesamteinkommen iS von § 10 Abs 3 SG[X.] V zu berücksichtigen ist. Dadurch wird lediglich auf den abschließenden [X.]atalog der steuerrechtlichen Einkunftsarten nach § 2 Abs 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) [X.]ezug genommen. Indem auf die "Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts" und nicht auf das "zu versteuernde Einkommen" abgestellt wird, knüpft das Sozialversicherungsrecht an das Steuerrecht an, ohne alle Verfahrensabschnitte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen (vgl zum insoweit bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 [X.] 31/19 R - [X.] 4-2500 § 240 [X.] Rd[X.] 28 mwN). Nicht maßgeblich ist damit der "Gesamtbetrag der Einkünfte" iS des § 2 Abs 3 EStG, das "Einkommen" iS des § 2 Abs 4 EStG oder das "zu versteuernde Einkommen" iS des § 2 Abs 5 Satz 1 EStG (jeweils idF der [X.]ekanntmachung vom 8.10.2009, [X.]G[X.]l I 3366). Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Summe der Einkünfte vor Abzug der in § 2 Abs 3 bis 5 EStG genannten Abzugsposten. Damit sind Abzüge aufgrund persönlicher Lebensverhältnisse wie z[X.] Sonderausgaben oder außergewöhnliche [X.]elastungen, die zu einer verminderten Heranziehung zum Staatshaushalt führen, nicht zu berücksichtigen (vgl [X.]SG Urteil vom 25.8.2004 - [X.] 12 [X.] 36/03 R - juris Rd[X.]8). Lediglich Leistungen mit spezifisch familienpolitischer Zielsetzung wie den Familienzuschlag des öffentlichen Dienstes hat der Senat in verfassungskonformer Auslegung des § 10 Abs 3 SG[X.] V einkommensmindernd berücksichtigt, obwohl dieser zum Gesamteinkommen gemäß § 16 SG[X.] IV zählt ([X.]SG Urteil vom 29.7.2003 - [X.] 12 [X.] 16/02 R - [X.]SGE 91, 190 = [X.] 4-2500 § 10 [X.], Rd[X.]0 ff).

Soweit § 2 Abs 1 Satz 1 EStG nur solche Einkünfte aus dem [X.]atalog der Einkunftsarten der Einkommensteuer unterwirft, "die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt", handelt es sich um eine spezifisch fiskalische Regelung in Anknüpfung an die Grundsatznorm des § 1 EStG (idF des [X.] 2015 vom 2.11.2015, [X.]G[X.]l I 1834) über die persönliche Steuerpflicht, der hier keine [X.]edeutung zukommt. Denn der persönliche und räumliche Geltungsbereich sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften folgt eigenen Regeln (vgl [X.] §§ 3 bis 6 SG[X.] IV) und richtet sich nicht an steuerrechtlichen Erfordernissen aus. Fehlt es im Sozialversicherungsrecht an einer Geltungsanordnung hinsichtlich des Steuerrechts, tragen unterschiedliche [X.]eurteilungen in der Regel den [X.]esonderheiten der jeweiligen Rechtsmaterie Rechnung (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 [X.] 32/19 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]0 Rd[X.] 26). Da es hier allein um das Versicherungsverhältnis der im Inland lebenden und beschäftigten [X.]lägerin sowie ihrer [X.]inder unter [X.]erücksichtigung ehelicher Einkommensverhältnisse geht und nicht um die Versteuerung oder Verbeitragung ausländischer Einkünfte ihres Ehegatten, ist dem sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzip (§ 30 SG[X.] I, § 3 SG[X.] IV) auch Genüge getan.

Zielsetzung des § 16 SG[X.] IV ist lediglich, den im Steuerrecht bereits vorhandenen Einkommensbegriff, der eine Anknüpfung an [X.]ruttoeinnahmen vermeidet, auch im Sozialversicherungsrecht zu verwenden (vgl [X.]/[X.]/[X.], Lexikon für das Lohnbüro, 63. Aufl 2021, Stichwort: "Nicht nach [X.] Recht versteuertes Einkommen als Gesamteinkommen"). Das wird durch die [X.] belegt. § 16 SG[X.] IV wurde - bis heute inhaltlich unverändert - durch Gesetz vom 23.12.1976 ([X.]G[X.]l I 3845) zur Erläuterung des in verschiedenen Versicherungszweigen vorkommenden [X.]egriffs des Gesamteinkommens eingeführt, "der außer dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen z.[X.]. auch Einkünfte aus [X.]apitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung umfasst" (vgl [X.]T-Drucks 7/4122 [X.] f zu § 16). Während das Arbeitsentgelt nach § 14 SG[X.] IV herkömmlicherweise nur die [X.]ruttoeinnahmen erfasst, hat die Rechtsprechung unter "Gesamteinkommen" auch schon vor Erlass des SG[X.] IV alle Einkünfte iS des § 2 EStG unter Abzug der [X.]etriebsausgaben und der Werbungskosten verstanden (vgl [X.]SG Urteil vom 17.12.1964 - 3 R[X.] 65/62 - [X.]SGE 22, 173, 181 = [X.] [X.] 8 zu § 1399 [X.] = juris Rd[X.]6; [X.]SG Urteil vom 26.10.1982 - 3 R[X.] 35/81 - [X.] 2200 § 205 [X.] = juris Rd[X.]8; "begrenztes Netto-Prinzip" [X.]SG Urteil vom 25.8.2004 - [X.] 12 [X.] 36/03 R - juris Rd[X.] 22). Nach dem Entwurf zum [X.] ([X.]) vom 3.5.1988 sollte "der durch steuerrechtliche [X.]esonderheiten geprägte [X.]egriff des Gesamteinkommens (§ 16 SG[X.] IV) durch den hier sinnvolleren und am [X.]ruttoprinzip orientierten [X.]egriff 'Einnahmen zum Lebensunterhalt' ersetzt" werden (vgl [X.]egründung zu Art 1 § 10 Abs 1 bis 4, [X.]T-Drucks 11/2237 [X.]). Während des Gesetzgebungsverfahrens zum [X.] ist hiervon jedoch wieder Abstand genommen und zum Gesamteinkommen zurückgekehrt worden, damit insbesondere der [X.]ezug steuerfreier Sozialleistungen nicht zum Ausscheiden aus der Familienversicherung führen könne ([X.]T-Drucks 11/3480 [X.] zu § 10).

b) Zur [X.]erücksichtigung ausländischer Einkünfte - unabhängig davon, ob sie nach § 1 EStG der Steuerpflicht unterliegen - führt insbesondere auch die teleologische Auslegung des § 10 Abs 3 SG[X.] V.

Die beitragsfreie Versicherung von [X.]indern des Mitglieds einer gesetzlichen [X.]rankenkasse nach § 10 Abs 1, 2 und 4 SG[X.] V ist eine Maßnahme des [X.] Ausgleichs zur Entlastung der Familie. Der Gesetzgeber kann - auch unter [X.]erücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG - bei der [X.]estimmung des Personenkreises, den er in die Familienversicherung einbezieht, und bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen er [X.]inder von ihr ausschließt, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der [X.]etroffenen und insbesondere der Eltern abstellen und damit den Gesichtspunkt der [X.] Schutzbedürftigkeit zur Geltung bringen (vgl [X.]VerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 [X.]vR 624/01 - [X.]VerfGE 107, 205 = [X.] 4-2500 § 10 [X.] Rd[X.] 29). § 10 Abs 3 SG[X.] V dient im [X.] der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater [X.]rankenversicherung. Dabei geht die Regelung typisierend davon aus, dass der Unterhalt des [X.]indes unter den dort genannten Verhältnissen überwiegend von dem nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil bestritten wird (vgl [X.]SG Urteil vom 25.8.2004 - [X.] 12 [X.] 36/03 R - juris Rd[X.] 21; [X.]SG Urteile vom 25.1.2001 - [X.] 12 [X.] 5/00 R - [X.] 3-2500 § 10 [X.] f und - [X.] 12 [X.] 8/00 R - [X.] 3-2500 § 10 [X.] f = jeweils juris Rd[X.]9, 21). In diesem Fall soll für den [X.]rankenversicherungsschutz des [X.]indes nicht durch eine beitragsfreie Anbindung an die Stammversicherung des Mitglieds der [X.], sondern aus dem Einkommen des Elternteils gesorgt werden, der nicht der [X.] angehört.

Der systemabgrenzende Zweck des § 10 Abs 3 SG[X.] V würde verfehlt, wenn [X.]inder von nicht gesetzlich versicherten Elternteilen mit hohem Einkommen nur deshalb nicht von der beitragsfreien [X.] ausgeschlossen wären, weil dieses Einkommen nicht dem [X.] Steuerrecht unterläge (so auch [X.]/[X.]/[X.], Lexikon für das Lohnbüro, 63. Aufl 2021, Stichwort: "Nicht nach [X.] Recht versteuertes Einkommen als Gesamteinkommen"). Auch in einem solchen Fall ist typisiert von einer Unterhaltsverpflichtung des [X.]esserverdienenden auszugehen. Die [X.]osten für eine angemessene [X.]rankenversicherung gehören - soweit sie nicht durch § 10 SG[X.] V gedeckt sind - zum angemessenen Lebensbedarf eines [X.]indes und fallen damit in die Unterhaltspflicht der Eltern (§§ 1601, 1610 [X.]G[X.]; vgl [X.]GH [X.]eschluss vom 7.2.2018 - XII Z[X.] 338/17 - juris Rd[X.] 28; [X.] in Erman, [X.]G[X.], 16. Aufl 2020, § 1610 Rd[X.] 49). [X.]ei hinreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist eine Entlastung der Familie nicht geboten. Dass das Einkommen des Ehegatten nicht im Inland versteuert wird, ändert an der geringeren Schutzbedürftigkeit der Familie nichts. Es wäre insoweit auch nicht gerechtfertigt, die [X.]lägerin bei der Inanspruchnahme des Solidarausgleichs gegenüber Ehepaaren mit Steuerpflicht im Inland zu privilegieren, zumal diese mit ihren Steuern über den "[X.]undeszuschuss" (§ 221 SG[X.] V) zur Verringerung der Lasten der [X.] beitragen.

c) Die Heranziehung ausländischer Einkünfte zum Gesamteinkommen iS des § 10 Abs 3 SG[X.] V verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht schon jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten (stRspr des [X.]VerfG; z[X.] [X.]eschluss vom 21.11.2001 - 1 [X.]vL 19/93 - [X.]VerfGE 104, 126 = [X.] 3-8570 § 11 [X.] 48 f = juris Rd[X.] 56 mwN). Das ist hier nicht der Fall.

Die [X.]lägerin befürchtet eine Ungleichbehandlung des in [X.] erzielten Einkommens mit in [X.] oder anderen Ländern erzielten Einkünften, weil die "Summe der Einkünfte" keine international gültige Vergleichsgröße sei. Dabei wird übersehen, dass die Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Einkünften durch eine entsprechende Anwendung der (nationalen) steuerrechtlichen Regelungen durch die [X.]eklagte gesichert werden kann. Es kann dahinstehen, ob für die Feststellung des Gesamteinkommens iS des § 10 Abs 3 SG[X.] V aus Gründen der [X.] grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid maßgeblich ist (so [X.] [X.]aden-Württemberg Urteil vom 27.4.2016 - L 5 [X.] 3462/15 - juris Rd[X.]1). Im Fall der beschränkten Steuerpflicht werden die ausländischen Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht erfasst, sodass dieser zum Nachweis des Gesamteinkommens von vorneherein nicht geeignet ist. Die [X.]eklagte hat daher ausländische Einkünfte, die der Art nach mit den nach § 16 SG[X.] IV iVm § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 7 EStG heranzuziehenden Einkünften vergleichbar sind, so zu behandeln, als ob sie in [X.] erzielt worden wären. Dem tragen die Grundsätzlichen Hinweise des [X.]-Spitzenverbands vom 12.6.2019 zum Gesamteinkommen (abgedruckt in [X.]/[X.], SG[X.] V, Stand: Jan[X.]r 2020, [X.] § 10 Anh 3) Rechnung. Danach sind bei vergleichbaren ausländischen Einkommen grundsätzlich die gleichen Abzugsbeträge (z[X.] Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer) in Ansatz zu bringen sind, wie sie das [X.] Einkommensteuerrecht zur Ermittlung der Einkünfte iS des § 2 Abs 2 EStG vorsieht; außerdem werden Hinweise zur Währungsumrechnung gegeben (Abschn 2.5 der Hinweise aaO). Die gleichmäßige Ermittlung von aus- und inländischen Einkommen ist damit grundsätzlich gewährleistet.

Auch der Ausschluss von der Familienversicherung als solcher verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 oder Art 6 Abs 1 GG. Dies hat das [X.]SG wiederholt zu § 10 Abs 3 SG[X.] V und der Vorläuferregelung des § 205 Abs 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung ([X.]) entschieden, selbst wenn mehrere [X.]inder von dem Ausschluss betroffen sind ([X.]SG Urteile vom 7.11.1991 - 12 R[X.] 37/90 - [X.]SGE 70, 13 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] 6 = juris Rd[X.] 21 und - 12 R[X.] 18/91 - [X.] 3-2500 § 240 [X.] 7 = juris Rd[X.]7; [X.]SG Urteile vom 25.1.2001 - [X.] 12 [X.] 12/00 R - [X.] 3-2500 § 10 [X.] 20 = juris und - [X.] 12 [X.] 8/00 R - [X.] 3-2500 § 10 [X.] 21 = juris Rd[X.]8 ff mwN; [X.]SG Urteil vom 25.8.2004 - [X.] 12 [X.] 36/03 R - juris Rd[X.]9). Verfassungsbeschwerden hiergegen sind jeweils erfolglos geblieben ([X.]VerfG [X.]eschluss vom 9.5.1978 - 1 [X.]vR 628/77 - [X.] 2200 § 205 [X.]8; [X.]VerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 [X.]vR 624/01 - [X.]VerfGE 107, 205 = [X.] 4-2500 § 10 [X.]; zuletzt zur Rechtslage nach In-[X.]raft-Treten des [X.] am 1.4.2007 [X.]VerfG <[X.]ammer> [X.]eschluss vom 14.6.2011 - 1 [X.]vR 429/11 - [X.]VerfG[X.] 18, 477; [X.]Voelzke, jurisP[X.]-SG[X.] V, 4. Aufl 2020, § 10 Rd[X.] 54, Stand der Einzelkommentierung: 16.9.2020).

2. Feststellungen zum Gesamteinkommen des Ehegatten der [X.]lägerin können hier nicht getroffen werden. Nachdem der Ehegatte - wie zuletzt auch in der Revisionsbegründung ausdrücklich betont worden ist - mehrmals unmissverständlich gegenüber der [X.]eklagten erklärt hatte, seine im Ausland erzielten Einkünfte weder ihr noch seiner Ehefrau offenzulegen, waren weitere Auskunftsersuchen ihm gegenüber nicht mehr veranlasst. Die [X.] seiner Einkünfte geht hier zu Lasten der [X.]lägerin.

Lassen sich nach Ausschöpfung aller vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten und unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen, kommt es auf die objektive [X.]eweislast an. Danach geht die [X.] einer Tatsache im Zweifel zulasten des [X.]eteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Wie sich die objektive [X.]eweislast verteilt, ist der für den Rechtsstreit maßgeblichen Norm zu entnehmen. Dabei sind nicht nur der Zweck der Norm, sondern auch ihre Stellung sowie Erfordernisse wirksamen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für die Abgrenzung bieten so unterschiedliche [X.]riterien wie Regel und Ausnahme, die Zumutbarkeit der [X.]elastung mit einem [X.]eweisnachteil und der Zurechenbarkeit der Ungewissheit bzw [X.] zur [X.] der einen oder anderen Seite (stRspr; vgl [X.]SG Urteil vom 14.10.2014 - [X.] 1 [X.] 27/13 R - [X.]SGE 117, 82 = [X.] 4-2500 § 109 [X.] 40, Rd[X.]8 mwN).

Nach § 10 Abs 6 SG[X.] V hat das Mitglied die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen, also auch die das Gesamteinkommen betreffenden Angaben an die zuständige [X.]rankenkasse zu melden, wobei der Spitzenverband [X.]und der [X.]rankenkassen für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke festlegt (Satz 2). Diese Regelung weist die familieninternen Verhältnisse grundsätzlich sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich der [X.] der [X.]lägerin als Mitglied zu. Unabhängig davon, ob sich hier aus § 10 Abs 6 SG[X.] V wegen der fehlenden Angaben des Ehegatten eine eigene Verletzung der Mitwirkungspflicht der [X.]lägerin ergibt (vgl dazu unten [X.] 2), ist ihr die [X.]eweislast zuzuordnen, wenn - wie hier - Vorgänge in einer besonderen [X.]eweisnähe zu ihr nicht aufklärbar sind (vgl in anderem Zusammenhang [X.]SG Urteil vom 24.5.2006 - [X.] 11a [X.] 7/05 R - [X.]SGE 96, 238 = [X.] 4-4220 § 6 [X.] 4, Rd[X.]3). Da die Familienversicherung für die [X.]inder mit dem Vorteil für die Eltern verbunden ist, diese nicht selbst versichern zu müssen, ist es gerechtfertigt, den Stammversicherten mit dem potentiellem Unrecht einer [X.]eweislastentscheidung zu belasten. Es liegt in der Hand der Eltern, einen fehlenden Nachweis zu erbringen. Für eine ggf notwendige interne [X.]lärung der Unterhaltsansprüche zwischen den Elternteilen stehen ihnen die Mittel des Familienrechts (z[X.] § 1605 [X.]G[X.]) zur Verfügung. Entscheidungen der persönlichen Lebensführung wie etwa über den jeweiligen Wohnort der Ehepartner sind kein sachlicher Grund, die daraus resultierenden [X.]eweisschwierigkeiten der [X.]eklagten und damit der Versichertengemeinschaft aufzubürden.

[X.] Die angefochtene Verwaltungsentscheidung, mit der die [X.]eklagte die Feststellung der Familienversicherung für die [X.]eigeladenen wegen mangelhafter Mitwirkung der [X.]lägerin versagt hat (dazu 1.), ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versagungsbescheids sind nicht erfüllt (dazu 2.).

1. [X.]ei Auslegung der hier streitigen Verwaltungsentscheidung nach dem objektiven Empfänger-horizont (vgl hierzu [X.] [X.]SG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - [X.]SGE 67, 104, 110 f = [X.] 3-1300 § 32 [X.] 2 S 11 f = juris Rd[X.]1) hat die [X.]eklagte nicht endgültig über die Zugehörigkeit der [X.]eigeladenen zur Familienversicherung entschieden. Vielmehr hat sie angesichts der fehlenden Einkommensnachweise des Ehemannes ausdrücklich und unter [X.]ezugnahme "auf die §§ 60 - 67 SG[X.] I" auf die fehlende Mitwirkung der [X.]lägerin abgestellt und eine Prüfung und Entscheidung erst bei Nachholung der Mitwirkung in Aussicht gestellt. Damit hat sie aber keine abschließende Entscheidung aufgrund [X.]eweiswürdigung (§ 20 SG[X.] X) oder nach [X.]eweislast, sondern ihrem Inhalt nach eine sogenannte Versagungsentscheidung getroffen.

2. [X.]ommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SG[X.] I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger nach § 66 Abs 1 Satz 1 SG[X.] I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Auf diese für den Erlass der hier angefochtenen Verwaltungsentscheidung allein in [X.]etracht kommende Rechtsgrundlage kann sich die [X.]eklagte aber nicht stützen.

Eine [X.]ehörde darf eine Regelung nur treffen, soweit der Tatbestand einer öffentlich-rechtlichen Norm erfüllt ist (vgl § 31 SG[X.] I). Die Verwaltung ist insoweit verpflichtet, vor Erlass eines Verwaltungsakts die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgebenden Rechtsgrundlagen vollständig aufzuklären. Sie darf das Verfahren nicht vorzeitig abschließen. Eine Erschwerung der Aufklärung kann allenfalls wegen nicht erfüllter Mitwirkungspflichten zu einem Versagungsbescheid iS des § 66 SG[X.] I führen oder sich - wenn alle Möglichkeiten der behördlichen Sachaufklärung erschöpft sind - im Rahmen der [X.]eweiswürdigung auswirken (zum Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses und seinen Ausnahmen vgl [X.]erchtold, [X.] 2020, 393, 394). Dabei reicht die [X.]indungswirkung einer [X.]eweislastentscheidung grundsätzlich weiter als diejenige einer Entscheidung nach § 66 SG[X.] I, die nach § 67 SG[X.] I in der Regel leichter rückgängig zu machen ist (vgl [X.]SG Urteil vom 16.12.2014 - [X.] 9 S[X.] 3/13 R - [X.] 4-1200 § 66 [X.] 7 Rd[X.] 27; [X.]SG Urteil vom 25.10.1988 - 7 [X.]/87 - [X.] 1200 § 66 [X.]3 S 13 = juris Rd[X.]2). [X.]ei § 66 SG[X.] I handelt es sich um einen eigenständigen Versagungsgrund, bei dem es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht erfüllt sind (vgl [X.]VerwG Urteil vom 17.1.1985 - 5 C 133/81 - [X.]VerwGE 71, 8 = juris Rd[X.] 15).

Der Senat kann offenlassen, ob § 66 SG[X.] I hier überhaupt anwendbar ist (ablehnend für den Fall der Nachentrichtung von [X.] vgl [X.]SG Urteil vom 11.6.1980 - 12 R[X.] 60/79 - [X.]SGE 50, 152, 153 f = [X.] 5750 Art 2 § 51a [X.] 43 S 81 f = juris Rd[X.]5; [X.]SG Urteil vom 22.10.1987 - 12 R[X.] 49/86 - [X.]SGE 62, 214, 217 f = [X.] 1300 § 21 [X.] S 9 = juris Rd[X.]6). Dies ist zweifelhaft, weil sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf Mitwirkungspflichten in solchen Fällen bezieht, in denen jemand eine "Sozialleistung" beantragt oder erhält. Darüber hinaus verträgt sich das Erfordernis einer möglichst zeitnahen [X.]lärung versicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Statusfragen grundsätzlich nicht mit einem Schwebezustand, wie er nach §§ 66, 67 SG[X.] I mit einer Versagung "bis zur Nachholung der Mitwirkung" eintreten kann (vgl [X.]SG Urteil vom 11.6.1980 - 12 R[X.] 60/79 - aaO Rd[X.]5). Ob im Fall der beantragten Feststellung einer beitragsfreien Familienversicherung zumindest eine entsprechende Anwendung in [X.]etracht kommt, kann hier ebenfalls dahinstehen.

Denn eine Versagungsentscheidung nach § 66 SG[X.] I setzt jedenfalls voraus, dass der "Leistungsempfänger" seinen eigenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die [X.]lägerin ist ihrer Meldepflicht nach § 10 Abs 6 SG[X.] V aber dadurch nachgekommen, dass sie die ihr bekannten Daten mitgeteilt hat (zu dem grundsätzlich auf bekannte Tatsachen beschränkten Umfang von Mitwirkungspflichten vgl § 21 Abs 2 Satz 2 SG[X.] X; bezüglich § 60 Abs 1 SG[X.] I vgl [X.]SG Urteil vom 10.3.1993 - 14b/4 REg 1/91 - [X.]SGE 72, 118, 120 = [X.] 3-7833 § 6 [X.] 2 S 7 = juris Rd[X.]5; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 14 [X.]/12 [X.] - juris Rd[X.] 6; zu § 10 Abs 6 SG[X.] V im Rückschluss aus § 289 SG[X.] V vgl [X.] in [X.]/[X.], SG[X.] V, Stand: Dezember 2011, § 289 Rd[X.] 5). Zwar umfasst die Meldepflicht des Mitglieds nach § 10 Abs 6 SG[X.] V alle für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben und damit auch das nach § 10 Abs 3 SG[X.] V zu prüfende Einkommen des Ehegatten. Erklärt dieser jedoch - wie vorliegend - gegenüber dem Mitglied und der beklagten [X.]rankenkasse abschließend, keine Angaben zu seinen im Ausland erzielten Einkünften zu machen, hat die [X.]lägerin keine eigene Mitwirkungsobliegenheit verletzt.

Die [X.]eklagte hätte daher - statt einen Versagungsverwaltungsakt wegen unzureichender Mitwirkung zu erlassen - ohne Verzögerung (vgl § 88 SGG) eine Entscheidung in der Sache nach [X.]eweislast treffen müssen (vgl oben [X.]). Die Grundsätze der [X.]eweislast greifen unabhängig von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen eine Mitwirkungsobliegenheit, wenn es um in der Sphäre des [X.] liegende Tatsachen geht, die der Leistungsträger in Ermangelung entsprechender Angaben des Antragstellers nicht kennt und nicht kennen muss (vgl Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-SG[X.] I, 3. Aufl 2018, § 65 Rd[X.] 65 - Stand: 30.10.2020; [X.]SG Urteil vom 2.9.2004 - [X.] 7 [X.] 88/03 R - [X.] 4-1500 § 128 [X.] 5 Rd[X.]7 mwN). Auf die von der [X.]lägerin aufgeworfene Verfahrensfrage, ob vom [X.] ausreichend geklärt worden sei, welche tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten die [X.]lägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ausgeschöpft habe, um die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, kommt es mithin nicht mehr an.

D. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den anteiligen Erfolg.

Meta

B 12 KR 2/20 R

29.06.2021

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Konstanz, 20. September 2018, Az: S 12 KR 2546/17, Urteil

§ 31 SGB 1, § 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 16 SGB 4, § 10 Abs 3 SGB 5, § 10 Abs 6 SGB 5, § 31 S 1 SGB 10, § 2 Abs 1 S 1 EStG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2021, Az. B 12 KR 2/20 R (REWIS RS 2021, 4537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4537

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1 BvR 429/11

1 BvR 624/01

XII ZB 338/17

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