§ 62 SGB I

Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.


Fußnote Paragraph

(+++ § 62: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. 2 SGB 8 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 02:37

G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408

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