Bundessozialgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. B 12 KR 4/10 R

12. Senat | REWIS RS 2012, 8655

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten - Beschäftigung von Arbeitnehmern


Leitsatz

1. Allein das Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten führt nicht zum Ausschluss von der Familienversicherung wegen hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit (Fortführung von BSG vom 4.6.2009 - B 12 KR 3/08 R = SozR 4-2500 § 10 Nr 9).

2. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern als solche schließt die Familienversicherung nicht aus, auch wenn die eigene Familienversicherung von der Krankenversicherung eines dieser Arbeitnehmer abgeleitet wird.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2009, das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2008 sowie der Bescheid der [X.] vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beigeladene in der [X.] vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2006 bei der [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die [X.] in der [X.] bis 31.7.2006 familienversichert war.

2

Die 1947 geborene [X.] war bis 1998 als Zahnarzthelferin beschäftigt und pflegte nach eigenen Angaben anschließend ihre Mutter. Seit [X.] war sie alleinige Kommanditistin (Einlage 122 700 Euro) sowie Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH der "[X.]" (im Folgenden [X.]), einem Groß- und Einzelhandel im Bereich Sanitär und Heizung, ohne in dem Unternehmen mitzuarbeiten. Dort waren neben ihrem Ehemann - dem bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherten Kläger - vier Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer; nach seinen Angaben hielt die [X.] sämtliche Geschäftsanteile aus steuerlichen Gründen.

3

Die Beklagte sah die [X.] zunächst als über den Kläger familienversichert an. Nach Überprüfung und Anhörung auch der [X.]n stellte sie jedoch mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom [X.] fest, dass seit [X.] kein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung für die [X.] bestehe. Die [X.] sei seit [X.] als "hauptberuflich selbstständig" erwerbstätig anzusehen, ohne dass es darauf ankomme, ob sie selbst Einkünfte aus der Tätigkeit erziele. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21.6.2005). Ab 1.8.2006 war die [X.] Mitglied einer anderen Krankenkasse.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Berufung des [X.] hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 8.10.2009), weil die [X.] von der Familienversicherung ausgeschlossen gewesen sei, denn sie habe die Tätigkeit als alleinige Kommanditistin der [X.] und einzige Gesellschafterin der GmbH im streitigen [X.]raum als Selbstständige ausgeübt. Sie habe das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit selbst getragen und weisungsfrei über ihre Arbeitskraft verfügt. Darauf, ob Gewinn im Sinne des Steuerrechts erzielt werde, komme es nicht an. Die selbstständige Tätigkeit sei mangels eines weiteren Berufs auch hauptberuflich gewesen. Dies erfordere weder ein Überwiegen der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gegenüber solchen aus abhängiger Beschäftigung noch einen bestimmten zeitlichen Umfang des persönlichen Arbeitseinsatzes. Es reiche aus, dass auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen im Namen der [X.]n vorgenommen worden seien und sie kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung und Befugnisse Einfluss auf die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen habe nehmen können. Das Fehlen einer Familienversicherung habe die Beklagte auch rückwirkend feststellen dürfen, da sie der [X.]n eine freiwillige Versicherung angeboten habe, was diese auch angenommen habe.

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 [X.]B V. Die Auslegung dieser Norm durch das L[X.] entspreche nicht den vom B[X.] (Urteil vom 4.6.2009 - [X.] 4-2500 § 10 [X.]) zum [X.] "hauptberuflich selbstständig erwerbstätig" entwickelten Kriterien. Der Ausschluss setze eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, die hier fehle. [X.] ein Gesellschafter - wie die [X.] - nur die mit der Gesellschafterstellung verbundenen notwendigen Aufgaben wahr, gehörten aus [X.] oder aus einer Beteiligung als Kommanditist resultierende Einnahmen nicht zum sozialrechtlich relevanten, unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft erzielten Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 S 1 [X.]B IV; nur solches Einkommen sei geeignet, eine Familienversicherung auszuschließen.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2009, das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2008 sowie den Bescheid der [X.] vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 aufzuheben sowie festzustellen, dass die [X.] in der [X.] vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2006 bei der [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das Urteil des L[X.] und macht sich dessen Begründung auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich veröffentlichte Rechtsprechung des B[X.] (B[X.] [X.] 4-2500 § 10 [X.]) zu eigen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und Bescheide war festzustellen, dass die Beigeladene vom 1.3.2000 bis 31.7.2006 bei der [X.] familienversichert war.

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere war das [X.] befugt, über die Berufung zu entscheiden, obwohl bereits während des Verfahrens vor dem [X.] "durch Änderung des [X.]" die Beigeladene an die Stelle des [X.] getreten ist, diese die Berufung eingelegt hat und während des Berufungsverfahrens wiederum der [X.]läger an die Stelle der nunmehr Beigeladenen getreten ist. Dieser grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz zulässige gewillkürte Parteiwechsel (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 29 [X.] f mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 99 Rd[X.] 12) war unschädlich: Der [X.]läger, der als Versicherter auch die Feststellung der Familienversicherung seiner Angehörigen betreiben darf, ist zur Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheides berechtigt (vgl B[X.] Urteil vom 29.6.1993 - 12 R[X.] 13/93 - [X.] 93109; B[X.]E 72, 292 = [X.] 3-2500 § 10 [X.]). Zugleich ist das Vorverfahren (nur) ihm gegenüber durchgeführt worden und er war durch das Urteil des [X.] beschwert, sodass die Prozessvoraussetzungen in seiner Person erfüllt waren.

2. Die Beigeladene war in der [X.] bis 31.7.2006 familienversichert und Mitglied der [X.]. Deren angefochtener Bescheid, mit dem sie rückwirkend das Nichtvorliegen einer Familienversicherung gegenüber dem [X.]läger als sog [X.]n festgestellt hat (vgl dazu B[X.] [X.] 3-2500 § 10 [X.] 6; B[X.] [X.] 3-2500 § 10 [X.] 19; B[X.]E 91, 190 = [X.] 4-2500 § 10 [X.] 3; B[X.] [X.] 4-2500 § 10 [X.] 9), ist rechtswidrig. Aus den tatsächlichen Feststellungen des [X.] ergibt sich hinreichend, dass bei der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 S 1 [X.]B V (in den im streitigen Zeitraum jeweils maßgeblichen Fassungen zwischen der durch Gesetz vom 22.12.1999, [X.] 2626, und der durch Gesetz vom 21.3.2005, [X.] 818) für das Bestehen der Familienversicherung im streitigen Zeitraum vorlagen.

Die Beigeladene war im streitigen Zeitraum auch nicht nach § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Familienversicherung ausgeschlossen. Denn die Beigeladene hat bereits keine insoweit relevante Erwerbstätigkeit ausgeübt (hierzu a); selbst wenn man aber hiervon ausginge, erfolgte dies jedenfalls nicht hauptberuflich (hierzu b). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Beigeladene als Arbeitgeberin zu qualifizieren ist (hierzu c).

a) Die Beigeladene hat im streitigen Zeitraum bereits keine Erwerbstätigkeit iS von § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V ausgeübt.

Zu Unrecht hat das [X.] eine sozialrechtlich relevante (hauptberufliche) Tätigkeit allein aus der Selbstständigkeit der Beigeladenen in ihrer Stellung als [X.]erin und [X.]ommanditistin der [X.] hergeleitet. Dies berücksichtigt nicht, dass § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V, wonach nur Personen familienversichert sein können, die "nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind", für den Ausschluss von der Familienversicherung nicht nur Selbstständigkeit voraussetzt, zu deren Feststellung die vom [X.] vorgenommene Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung notwendig ist. [X.] ist vielmehr die Frage, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" ausgeübt wird. Dies war bei der Beigeladenen nicht der Fall, die nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und deshalb für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitete, sondern allein die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als [X.]ommanditistin der [X.] und als Alleingesellschafterin der [X.]omplementär-GmbH verbundenen Pflichten wahrnahm. Nach der Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 4.6.2009 - [X.] [X.]R 3/08 R - [X.] 4-2500 § 10 [X.] 9 Rd[X.] 10 ff) führt dies allein nicht schon zum Ausschluss von der Familienversicherung wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit.

b) Aber auch wenn man von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen aufgrund ihrer Stellung in der [X.] ausginge, hätte die Beigeladene diese jedenfalls nicht iS von § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V "hauptberuflich" ausgeübt. Entgegen der Ansicht des [X.] erschöpft sich die Bedeutung des [X.] "hauptberuflich" nicht in der gewichtenden Abgrenzung gegenüber parallel ausgeübten Beschäftigungen, wie sie für die Frage des Ausschlusses der grundsätzlich an eine solche Beschäftigung anknüpfenden eigenen Versicherungspflicht in § 5 Abs 5 [X.]B V im Vordergrund steht (vgl zu § 5 Abs 5 [X.]B V: B[X.]E 77, 93 = [X.] 3-5420 § 3 [X.] 1; B[X.] [X.] 3-5420 § 3 [X.] 3; [X.] in [X.] [X.]omm, § 5 [X.]B V Rd[X.] 185, Stand der Einzelkommentierung 4/2011). So hat der [X.] bereits zur Frage einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit iS von § 240 Abs 4 S 2 [X.]B V für den Fall einer ausschließlich einen Einzelhandel betreibenden freiwillig in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.]) Versicherten nicht auf die (alleinige) Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern auf deren Umfang abgestellt (B[X.] Urteil vom 10.3.1994 - 12 R[X.] 3/94 - Die Beiträge 1994, 479; dem folgend [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand der Einzelkommentierung 6/2010, § 240 [X.]B V Rd[X.] 40). Dem ist auch für das Merkmal "hauptberuflich" iS von § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V zu folgen, das in Ermangelung einer eindeutigen Wortbedeutung der Auslegung zugänglich ist.

Die Maßgeblichkeit des Umfangs einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich dabei vor allem aus systematischen Gesichtspunkten, insbesondere aus § 10 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V, wonach erst ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen oberhalb eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 [X.]B IV zum Ausschluss von der Familienversicherung führt. Die bewusste Verwendung des Begriffs "Gesamteinkommen" (§ 16 [X.]B IV - vgl hierzu Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.] - [X.] -, BT-Drucks 11/2237 [X.] und Bericht des [X.] zu diesem Gesetz, BT-Drucks 11/3480 [X.]), der der Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts entspricht und insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen umfasst, zwingt zu dem Schluss, dass auch Arbeitseinkommen iS des § 15 [X.]B IV für die Ermittlung dieser Einkommensgrenze relevant ist. Demzufolge kann nicht jede selbstständige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, bereits nach § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V zum Ausschluss von der Familienversicherung führen. Anderenfalls liefe die Regelung der [X.] 5 in Bezug auf Arbeitseinkommen leer. Gleichzeitig ist aus der gesonderten Festlegung einer Einkommensgrenze in § 10 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V zu folgern, dass es für die Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht (jedenfalls nicht allein) auf die Höhe des damit erzielten Einkommens ankommen kann, da § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V ohnehin nur Tätigkeiten betreffen kann, bei denen das Einkommen unterhalb der in § 10 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V genannten Schwelle von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße liegt. So spricht auch die Entwurfsbegründung zum [X.] davon, dass die in [X.] 4 genannten Angehörigen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens von der Versicherung ausgeschlossen seien (vgl BT-Drucks 11/2237, [X.]). Vor diesem Hintergrund kann das Merkmal "hauptberuflich" nur eine bestimmte Qualität der Tätigkeit und/oder deren Umfang betreffen. Ein solches Verständnis liegt auch § 10 Abs 1 S 2 [X.]B V zugrunde, der sicherstellen soll, dass [X.], die ihre Arbeitszeit überwiegend auf die Haushaltsführung verwenden und deshalb im Regelfall nicht wegen hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit aus der Familienversicherung ausscheiden (vgl BT-Drucks 11/3480, [X.] zu § 10), nicht aufgrund der Fiktion des § 1 Abs 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte hiervon ausgeschlossen werden. Dementsprechend stellt auch die Entwurfsbegründung des [X.] zu § 5 Abs 5 [X.]B V (allerdings in Abgrenzung zu daneben ausgeübter weiterer Erwerbstätigkeit) zur Umschreibung des Begriffs "hauptberuflich" auf die wirtschaftliche Bedeutung und den zeitlichen Aufwand der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab (BT-Drucks 11/2237, [X.]; vgl auch B[X.]E 77, 93, 95 = [X.] 3-5420 § 3 [X.] 1; B[X.] [X.] 3-5420 § 3 [X.] und [X.] 3).

Aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs der (Erwerbs-)Tätigkeit der Beigeladenen wurde diese nicht hauptberuflich ausgeübt. Der [X.] muss vorliegend nicht darüber entscheiden, welchen zeitlichen Umfang eine selbstständige Erwerbstätigkeit mindestens haben muss, um als "hauptberuflich" gelten zu können. Dies hatte der [X.] bereits im Urteil vom 10.3.1994 dahinstehen lassen, aber ausgeführt, dass iS des § 240 Abs 4 S 2 [X.]B V eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit in der Regel jedenfalls dann gegeben ist, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird (B[X.] Urteil vom 10.3.1994 - 12 R[X.] 3/94 - Die Beiträge 1994, 479; dem folgend [X.] in [X.], aaO, § 240 [X.]B V Rd[X.] 40; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 10 Rd[X.] 69, Stand der Einzelkommentierung 1/10). Vorliegend ist - wie der [X.] für den Fall einer Alleingesellschafterin einer GmbH bereits entschieden hat (B[X.] [X.] 4-2500 § 10 [X.] 9 Rd[X.] 10, 14) - das Merkmal der Hauptberuflichkeit bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Tätigkeit der Beigeladenen in der [X.] nach Maßgabe der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht über die mit ihrer [X.]erstellung verbundenen notwendigen Aufgaben hinausging.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass mit dem Abstellen allein auf die Verrichtungen des [X.]ers ohne Berücksichtigung des Umfangs der in der [X.] verrichteten Tätigkeiten derjenige bevorteilt wäre, der die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Arbeiten von anderen verrichten lässt. Vielmehr hat das B[X.] bereits entschieden, dass die [X.]riterien, auf die bei der Abwägung zwischen Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung einer Beschäftigung und einer parallel hierzu ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 5 Abs 5 [X.]B V abzustellen ist, sich von vornherein allein auf die Person des Versicherten beziehen; dieser muss also sowohl das Arbeitsentgelt als auch das Arbeitseinkommen selbst erwirtschaften als auch die zu vergleichende Arbeitszeit selbst aufwenden (B[X.] [X.] 3-5420 § 3 [X.] 3). Ebenfalls hat das B[X.] schon entschieden, dass selbstständig erwerbstätig iS von § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V nur derjenige ist, der als natürliche Person "selbst" mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit ausübt (B[X.] [X.] 4-2500 § 10 [X.] 9 Rd[X.] 16; vgl auch zur Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung <[X.]> B[X.] [X.] 3-2200 § 1227 [X.] 8). Eine andere Betrachtungsweise würde insbesondere bei "Tätigkeiten" von [X.]ern die Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen unzulässigerweise hinwegfingieren (zur Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl B[X.]E 95, 275 = [X.] 4-2600 § 2 [X.] 7, Rd[X.] 18 ff). Ebenso würde es die nach dem Vorstehenden gebotene persönliche Zuordnung des Erwerbseinkommens missachten, wollte man mit dem [X.] die hauptberufliche Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Beigeladene daraus herleiten, dass auch sie im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt ua aus dem vom [X.]läger aufgrund seiner Beschäftigung bei der [X.] bezogenen Arbeitsentgelt bestritten hat.

c) Eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen lässt sich - anders als es die [X.] im angegriffenen Bescheid getan hat - auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt hätte. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine Beschäftigung durch den die Familienversicherung [X.] persönlich erfolgen muss (zur Notwendigkeit, Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen persönlich zu erwirtschaften und Arbeitszeit selbst aufzuwenden, vgl oben b) und - dies vorausgesetzt - unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer GmbH & Co [X.]G von einer persönlichen Beschäftigung durch die [X.]er der GmbH (zur Unterscheidung von juristischer und dahinterstehender natürlicher Person vgl B[X.]E 95, 275 = [X.] 4-2600 § 2 [X.] 7, Rd[X.] 15 ff; B[X.]E 66, 168, 169 f = [X.] 3-2400 § 7 [X.]; B[X.] [X.] 4100 § 112 [X.] 36 S 170 f; zuletzt [X.]surteil vom 27.7.2011 - [X.] [X.]R 10/09 R - [X.] 4-2400 § 28e [X.] 4) oder die [X.]ommanditisten (vgl zur unfallrechtlichen Mitunternehmerschaft B[X.] [X.] [X.] 33 zu § 539 [X.]; zur GbR B[X.]E 25, 51, 52; zur Arbeitgeberstellung in einer OHG B[X.]E 73, 263 = [X.] 3-4100 § 112 [X.] 16; zur Haftung des [X.]omplementärs neben der [X.]G im [X.]onkurs B[X.] Urteile vom 2.3.1973 - 12/3 R[X.] 38/71 - [X.] 7317 und vom [X.] - 12 R[X.] 53/86 - ZIP 1988, 1342; keine Arbeitgebereigenschaft des [X.]ommanditisten iS von § 2 Abs 1 [X.] 5 [X.] aF, [X.] AP [X.]5 zu § 2 [X.] 1979; [X.], 350; [X.] Urteil vom [X.]; anders für einen [X.]omplementär [X.]E 117, 151 mwN zur [X.]) ausgegangen werden kann. Daher ist es auch unschädlich, dass das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, zu welchem Arbeitgeber der [X.]läger sowie die weiteren "in der Firma" Beschäftigten in einem Beschäftigungsverhältnis standen (zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten vgl B[X.] [X.] 4-2400 § 28e [X.] 4 Rd[X.] 17 f).

Entgegen der Ansicht der [X.] und der Spitzenverbände der Sozialversicherung (vgl Gemeinsames Rundschreiben der [X.] vom 21.11.1988 zum [X.] unter [X.]; Niederschrift der Besprechung des [X.]-Spitzenverbandes, der [X.] und der [X.] über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am [X.]; Rundschreiben des [X.]-Spitzenverbandes vom 8.12.2010 - RS 2010/594 - Anlage: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberufliche selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 3.12.2010, [X.]) kann die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer zwar ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit sein (vgl [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.] § 10 Rd[X.] 69); ein genereller Ausschluss nach § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V von der Familienversicherung besteht aber auch dann nicht. Der unbedingte Rückschluss von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf die Hauptberuflichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit findet bereits keine Stütze im Wortlaut des § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V. Gleichzeitig stehen einer solchen Auslegung der Norm deren Regelungsgeschichte und systematische Gesichtspunkte entgegen.

Nach der Entwurfsbegründung zum [X.] sollte durch § 10 Abs 1 bis 4 [X.]B V mit Ausnahme der in häuslicher [X.] lebenden Angehörigen der Personenkreis in die Familienversicherung übernommen werden, der bereits zuvor im Rahmen der Familienhilfe nach § 205 [X.] in den Versicherungsschutz einbezogen war. Vor diesem Hintergrund benennen § 10 Abs 1 [X.] 3 und [X.] 4 [X.]B V aus Gründen der Rechtsklarheit bestimmte Angehörige, die ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens von der Versicherung ausgeschlossen sind, weil sie nicht zu dem von der [X.] geschützten Personenkreis gehören und auch nicht als Familienversicherte einbezogen werden sollen (vgl BT-Drucks 11/2237, [X.]). Damit hat der Gesetzgeber des [X.]B V an die zu § 205 [X.] (zuletzt idF durch Gesetz vom [X.], [X.] 1144) vorgefundene Rechtsprechung angeknüpft (B[X.] [X.] 4-2500 § 10 [X.] 9 Rd[X.] 16). § 205 [X.] enthielt zwar noch keinen dem § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V entsprechenden [X.], dennoch hat das B[X.] mit Urteilen vom [X.] (B[X.]E 44, 142 = [X.] 2200 § 205 [X.] 13) und vom [X.] (B[X.]E 49, 247 = [X.] 2200 § 205 [X.] 33) den Zugang zur Familienhilfe für Selbstständige eingeschränkt. So hat es zunächst entschieden, dass Familienhilfe einem Versicherten für seinen als Unternehmer tätigen Ehegatten jedenfalls dann nicht zusteht, wenn der Versicherte im Unternehmen seines Ehegatten als Arbeitnehmer tätig ist. Dabei hat es sich zur Begründung ua darauf gestützt, dass nach dem Zweck der Familienhilfe, wie er sich aus dem System der [X.] ermitteln ließ, Arbeitgeber nicht zu dem von der Familienhilfe geschützten Personenkreis gehörten (B[X.]E 44, 142, 143 = [X.] 2200 § 205 [X.] 13 S 28). In dem zweiten Urteil (B[X.]E 49, 247 = [X.] 2200 § 205 [X.] 33) hat sich das B[X.] - obwohl es weiterhin den Charakter der "[X.] [X.]rankenversicherung" als Arbeitnehmerversicherung betont - nicht mehr auf eine potentielle Arbeitgeberstellung des Angehörigen gestützt. Vielmehr hat es mit der Entscheidung, dass [X.] einem Versicherten für Familienangehörige nicht zustand, die als Selbstständige voll tätig waren, die Stellung des Angehörigen als Selbstständiger und den Umfang der selbstständigen Tätigkeit in den Vordergrund gestellt. Hieran anschließend knüpft auch der Wortlaut des § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V für den Ausschluss von der Familienversicherung nicht an eine tatsächliche oder potentielle Arbeitgebereigenschaft des Angehörigen, sondern an dessen selbstständige Erwerbstätigkeit und deren Umfang ("hauptberuflich") an.

Allerdings trifft es auch unter Geltung des [X.]B V weiterhin zu, dass die [X.] als Teil der Sozialversicherung von dem Grundsatz der Solidarität der Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes zu einer [X.] zusammengeschlossen sind, beherrscht wird (zur [X.] vgl B[X.]E 44, 142, 144 = [X.] 2200 § 205 [X.] 13 S 28 mwN; B[X.]E 49, 247, 248 f = [X.] 2200 § 205 [X.] 33). So erfassen die Vorschriften über die Versicherungspflicht (§ 5 Abs 1 [X.]B V) in erster Linie entsprechend der Entwicklung der [X.] als Arbeitnehmerversicherung - von Ausnahmen abgesehen (§§ 6, 7, 8 [X.]B V) - alle abhängig Beschäftigten mit dem Ziel, die vom Gesetzgeber in den genannten Grenzen als schutzbedürftig angesehenen Arbeitnehmer in einer Solidargemeinschaft zusammenzufassen und deren Finanzierung auf einer breiten Grundlage zu gewährleisten (B[X.] [X.] 3-2500 § 6 [X.] 6 S 11; B[X.] [X.] 3-2500 § 5 [X.]3 S 86; B[X.] Urteil vom 23.6.1994 - 12 R[X.] 42/92 - [X.] 9414). Zum Zwecke der Finanzierung und daran anknüpfend im Rahmen der Selbstverwaltung (§ 29 Abs 2, § 44 Abs 1 und Abs 2 [X.]B IV) stellt der Gesetzgeber den "Mitgliedern" deren Arbeitgeber gegenüber, die zur solidarischen Finanzierung durch Beiträge mit herangezogen werden (§§ 3, 249, 249b [X.]B V) bzw freiwillig Versicherten einen Zuschuss gewähren (§ 257 [X.]B V). Ausnahmen von der Beschäftigtenversicherung für selbstständige Landwirte, [X.]ünstler und Publizisten bestehen nur nach Maßgabe besonderer Gesetze und unter Zuständigkeit besonderer Träger (§ 5 Abs 1 [X.] 3 und [X.] 4 [X.]B V). Die weitere Ausnahme im Rahmen der sog Auffangpflichtversicherung (§ 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V) setzt ebenso wie die - gegenüber § 176 [X.] deutlich eingeschränkte - Möglichkeit der freiwilligen Versicherung eine Nähe zur [X.] aufgrund vorbestehender Versicherung in diesem System voraus und unterliegt einer erweiterten Heranziehung zur Finanzierung (§§ 227, 240 [X.]B V).

Trotz des beschriebenen Charakters der [X.] als Beschäftigtenversicherung und der Gegenüberstellung von Versicherten bzw Mitgliedern und Arbeitgebern bei Finanzierung und Selbstverwaltung lassen weder der Wortlaut des § 5 Abs 5 [X.]B V noch die Materialien hierzu (BT-Drucks 11/2237, [X.] f) erkennen, dass die Arbeitgeberstellung als solche generell zu einem Ausschluss vom [X.]reis der Versicherten führen soll, was gleichzeitig zur Folge hätte, dass ihnen auch der Zugang zur [X.] über die Familienversicherung versperrt wäre (§ 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V; vgl zu § 205 [X.]: B[X.]E 44, 142, 145 f = [X.] 2200 § 205 [X.] 13 S 28 mwN; B[X.]E 49, 247, 249 = [X.] 2200 § 205 [X.] 33). Vielmehr verlangt § 5 Abs 5 [X.]B V - wie auch § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V - für den Ausschluss von der [X.] wegen selbstständiger Erwerbstätigkeit deren Hauptberuflichkeit und lässt damit die Möglichkeit offen, dass auch hauptberuflich abhängig Beschäftigte in der [X.] pflichtversichert sind, obwohl sie in einer daneben nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Für die Möglichkeit einer (Familien-)Versicherung auch von Arbeitgebern in der [X.] sprechen insbesondere die Regelungen über die Gruppenzugehörigkeit in der Selbstverwaltung der [X.]rankenkassen. Danach kommt es in der [X.] für die Zuordnung zur Gruppe der Arbeitgeber auf die Beschäftigung mindestens eines beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmers an (§ 47 Abs 2 [X.] 1 [X.]B IV). Bereits dies lässt die Möglichkeit offen, dass ein Arbeitgeber selbst als Mitglied einer [X.]rankenkasse zur Gruppe der Versicherten gehört (§ 47 Abs 1 [X.] 1 [X.]B IV), sofern nur der Arbeitnehmer bei einem anderen Versicherungsträger versichert ist. Noch deutlicher wird die Möglichkeit des Zusammenfallens der [X.] in einer Person mit der [X.]ollisionsregelung in § 47 Abs 4 [X.]B IV, wonach jemand, der beim selben Versicherungsträger gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber erfüllt, der Gruppe der Arbeitgeber zugewiesen wird. Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Regelungen ausschließlich auf freiwillig oder nach § 5 Abs 1 [X.] 13 [X.]B V in der [X.] versicherte Arbeitgeber bestehen weder Anhaltspunkte noch ist eine Notwendigkeit hierfür erkennbar. Hätte der Gesetzgeber selbstständig Erwerbstätige wegen der Beschäftigung eines Arbeitnehmers auch dann von der [X.] ausschließen wollen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird, hätte eine dem § 2 S 1 [X.] 1, 2, 7 und 9, S 4 [X.]B VI (zuvor § 2 Abs 1 [X.] 3, 6 [X.], § 1227 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]) entsprechende Regelung nahegelegen, wonach die Beschäftigung einer bestimmten Zahl [X.] Arbeitnehmer die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger in der [X.] ausschließt.

Sind somit nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitgeber nicht nach § 5 Abs 5 [X.]B V von der Versicherungspflicht insbesondere nach § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V ausgeschlossen, so besteht auch kein Anlass, sie - sofern die Einkommensgrenze des § 10 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V nicht erreicht wird - nach § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V von der Familienversicherung auszuschließen. Der [X.] hat bereits früher auf den engen Zusammenhang zwischen § 5 Abs 5 [X.]B V und § 10 Abs 1 S 1 [X.] 4 [X.]B V hingewiesen (B[X.] [X.] 4-2500 § 10 [X.] 9 Rd[X.] 16). Dieser Zusammenhang steht mangels überzeugender Gründe einer abweichenden Auslegung beider Regelungen im vorliegenden [X.]ontext entgegen. Sofern hiernach aufgrund der von den Verfassern des [X.] gewählten Formulierungen entgegen dem Urteil des B[X.] vom [X.] (B[X.]E 44, 142 = [X.] 2200 § 205 [X.] 13) die Möglichkeit der Familienversicherung für einen - nicht hauptberuflich und nur mit geringfügigem Einkommen - als Unternehmer tätigen Ehegatten besteht, obwohl der [X.] im Unternehmen seines Ehegatten als Arbeitnehmer tätig ist, obliegt es dem Gesetzgeber, dieses explizit durch eine geeignete gesetzliche Regelung auszuschließen. Dabei dürfte es dem Gesetzgeber auch freistehen, die Familienversicherung des [X.] schon dann auszuschließen, wenn der Ehegatte lediglich (beherrschender) [X.]er einer juristischen Person ist, bei der der [X.] beschäftigt ist.

3. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

                 

Meta

B 12 KR 4/10 R

29.02.2012

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Lübeck, 22. Februar 2008, Az: S 19 KR 236/05, Urteil

§ 5 Abs 5 SGB 5, § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.02.2012, Az. B 12 KR 4/10 R (REWIS RS 2012, 8655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8655

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