(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 42f Abs. SGB 8 +++) (+++ § 65 Abs. 1 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1a BEEG F. v. 18.12.2014 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2759
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