Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. IV ZR 276/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1325

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 276/01Verkündet am:2. Oktober 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 2. Oktober 2002für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des19. Zivilsenats des [X.] vom13. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt wordenist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer am 9. April 1999 verstor-benen Mutter [X.] die Rückgabe von Sicherheiten und [X.]. Die [X.] verteidigen sich demgegenüber mit einem Anspruchauf Rückzahlung eines Darlehens und auf Ausgleich eines Gesellschaf-terverrechnungskontos.- 3 -E. [X.]. übertrug am 25. Mai 1981 einen als Einzelfirmageführten Handwerksbetrieb an die Beklagte zu 1), deren Geschäftsfüh-rer und Alleingesellschafter ihr [X.], der Beklagte zu 2), war. Aufgrundnotarieller Verträge vom 18. Februar 1982 und 30. November 1984 [X.] auch [X.] Gesellschafterin. Sie hielt zuletzt einen Ge-schäftsanteil von 20%.Der seitens der [X.] zu 1) erworbene Betrieb war mit536.133,15 DM überschuldet. Diesen Betrag sollte [X.] zu 1) als Darlehen schulden, das zunächst gestundet wurde.Im Gegenzug stellte E. [X.] . [X.] an ihren inS. belegenen Grundstücken Fr. straße 56 a und Fr. straße 54, die die [X.] zur Besicherung ihrer Verbindlichkeitengegenüber der [X.]einsetzten. Bereits [X.] Dezember 1980 hatte [X.] mit der [X.] zu 1) eine [X.] getroffen, wonach sie für alle von ihr gegebenen "selbst-schuldnerischen Bürgschaften" eine [X.] von 2,5% p.a. erhaltensollte.Mit notariellem [X.] veräußerte [X.] das Grundstück [X.] straße 229 in [X.]an die Beklagtezu 1). Der Kaufpreis wurde u.a. dadurch erbracht, daß die Käuferin eineDarlehensschuld in Höhe von 300.000 DM übernahm, die seitens [X.]gegenüber dem [X.] zu 2) bestand. Ein Teilbetrag in [X.] von 502.332,40 DM wurde mit der Darlehensverbindlichkeit gemäßVertrag vom 25. Mai 1981 und ein weiterer Teil von 626.000 DM mit dem- 4 -Negativsaldo aus einem bei der [X.] zu 1) für [X.]ge-führten [X.] verrechnet.Am 28. Februar 1989 bestimmte [X.] die Klägerin undden [X.] zu 2) zu ihren testamentarischen Erben, wobei ihr [X.]"alle GmbH-Anteile und Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüberder GmbH" sowie das Grundstück Fr. straße 56 a erhalten sollte.Diese Verfügung wurde mit Testament vom 25. November 1998 geän-dert; der Beklagte zu 2) wurde enterbt.Mit Schreiben vom 17. August 1998 forderte [X.]die [X.] zur Rückgabe der von ihr gewährten Sicherheiten ("Bürgschaf-ten") auf. Sie begründete dies damit, die Beklagte zu 1) sei [X.] der Lage, ihre [X.] anderweitig abzusichern. [X.] 1999 stellte die Beklagte zu 1) die Zahlung der [X.] von2.500 DM monatlich ein. Dem [X.] hielt sie den erneutnegativen Saldo des bei ihr für [X.] bestehenden Gesell-schafterverrechnungskontos entgegen, das mit [X.] 17. März 1999 fällig gestellt worden war. Der Beklagte zu 2) [X.]e die Zahlung von 250.000 DM unter Verweis auf einen Darlehens-vertrag, den er mit seinem von [X.] beerbten Vater am [X.] geschlossen hatte. Das Darlehen sollte dem Kauf des [X.] dienen. In der Urkunde heißt es:"Herr [X.] verzichtet in Anbetracht des Versprechensder späteren Erbschaft dieses Hauses in [X.] [X.] stras-se 229 auf eine grundbuchsichere Absicherung des von ihm ge-währten Darlehens. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahrenund ist somit am [X.] zurückzuzahlen. Die Zinsen sind halb-- 5 -jährlich zu entrichten. Der Darlehensbetrag wurde am 28.2.1979überwiesen."Das [X.] hat die [X.] verurteilt, die Rückabtretungder Grundschulden und die Herausgabe der Briefe an die Klägerin zubewirken sowie darüber hinaus die Beklagte zu 1), die [X.] inHöhe von 7.500 DM für die Monate Februar bis April 1999 zu zahlen. [X.] auf Zahlung der [X.] auch für die Monate Mai bis [X.] und die Widerklagen der [X.] zu 1) in Höhe von258.899,81 DM nebst Zinsen und des [X.] zu 2) in Höhe von250.000 DM nebst Zinsen hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren [X.] Klägerin ihren Antrag, sie von den Verpflichtungen aus den [X.] freizustellen, einseitig für erledigt erklärt. Gegenüber [X.] des [X.] zu 2) hat sie hilfsweise mit Ansprü-chen auf Nutzungsentschädigung für das von diesem bewohnte HausFr. straße 56 a aufgerechnet. Die Beklagte zu 1) hat gegenüberdem Zahlungsanspruch der Klägerin, soweit er Gegenstand der erstin-stanzlichen Verurteilung gewesen ist, mit ihrer Widerklageforderung [X.]. Das Berufungsgericht hat die teilweise Erledigung [X.] festgestellt und die Klage im übrigen abgewiesen, da die[X.] zur Freistellung der Klägerin von den den Grundschulden [X.] zugrunde liegenden Verpflichtungen aufgrund des von ihnen gel-tend gemachten Zurückbehaltungsrechtes nur Zug um Zug gegen Erfül-lung der Widerklageforderungen verpflichtet seien. Den Widerklagen hatdas Berufungsgericht im wesentlichen stattgegeben; die Zahlungsklagegegen die Beklagte zu 1) hat es insgesamt abgewiesen. Dagegen richtetsich die Revision der Klägerin.- 6 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angegriffenen Entschei-dung, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt ist, und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat zu den Widerklagen ausgeführt:Der Beklagte zu 2) habe durch Vorlage des Überweisungsbelegesnachgewiesen, daß das Darlehen für den Hauskauf in der [X.][X.] ausgezahlt worden sei. In Verbindung mit der Überweisungsbe-stätigung, die in der [X.] enthalten sei, sei von der [X.] auszugehen. Selbst aus dem Vortrag der Klägerinergebe sich letztlich, daß der Beklagte zu 2) finanziell in der Lage [X.] sei, einen Betrag in Höhe von 250.000 DM zur Verfügung zu stellen.Der [X.] sei nicht verwirkt. [X.] sei noch im Jahre 1998 davon ausgegangen, daß ein solcher Anspruchbestehe. Sie sei sich auch bewußt gewesen, daß der Beklagte das [X.] am Tage seiner Fälligkeit, dem 28. Februar 1989, deshalb nichtzurückgefordert habe, weil am selben Tage seine Erbeinsetzung hin-sichtlich des Grundstücks Fr. straße 56 a erfolgt sei. Nach [X.] am 25. November 1998 habe jedoch kein Grund mehr bestan-den, das Darlehen nebst Zinsen nicht zurückzuverlangen. Dabei [X.] Beklagte zu 2) Darlehenszinsen ab dem 1. Dezember 1987 verlan-gen. Für die Zeit davor seien die Zinsen gemäß § 197 [X.] verjährt. Ei-nen bereicherungsrechtlichen Anspruch, der der 30-jährigen [X.], habe der Beklagte zu 2) hinsichtlich der Zinsen nicht. Wenn- 7 -er in der Erwartung, das Grundstück in der [X.] straße zu erben, keineZinsen verlangt habe, so sei ihm das Fehlschlagen dieser Erwartung mitdem Verkauf des Grundstücks an die Beklagte zu 1) am 30. [X.] bekannt geworden. Falls der weitere Verzicht auf Zinsen im [X.] auf das Erbe in der Fr. straße 56 a erfolgt sei, so sei ihmder Wegfall dieser Geschäftsgrundlage mit der Enterbung gemäß Testa-ment vom 25. November 1998 offenkundig geworden.Die Aufrechnung der Klägerin mit einem [X.] unentgeltlicher Nutzung des Objekts Fr. straße 56 a seiunbegründet. Die Klägerin trage selbst vor, das mietfreie Wohnen seiGegenleistung für eine vereinbarte Altersversorgung gewesen. [X.] sei monatlich mit 2.500 DM geleistet worden; die [X.] als [X.] sei allein aus steuerlichen Gründen gesche-hen. Dementsprechend habe [X.] bis zum Jahre 1998 auch zukeinem Zeitpunkt Mietforderungen geltend gemacht.Die Beklagte zu 1) könne von der Klägerin als Inhaberin des von[X.]ererbten Geschäftsanteils den Ausgleich des auf dem Ge-sellschafterverrechnungskonto bestehenden [X.] fordern. [X.] Klägerin unter erbrechtlichen Gesichtspunkten ihrerseits ein [X.] gegen den [X.] zu 2) zustehe, sei ohne Belang.Ein Verzicht auf die Rückzahlung des als Darlehen zu qualifizierendenSollsaldos sei nicht erfolgt. Schon bei Verkauf des Objekts in der [X.] -straße sei der damals bestehende Sollsaldo mit dem [X.] worden. Daß [X.] seit Ende 1987 nicht in Anspruch ge-nommen worden sei, sei darauf zurückzuführen, daß nach der damaligentestamentarischen Verfügung der Beklagte zu 2) den Geschäftsanteil- 8 -habe erben und für den Ausgleich des Kontos haben sorgen sollen. Mitihren Einwänden gegen die Höhe des [X.] vermöge die Kläge-rin nicht durchzudringen. Daß die "[X.]" - als eigentliche [X.] - nicht dem Verrechnungskonto belastet worden seien,habe die Aussage des Steuerberaters [X.]ergeben. Nach den vorge-legten Kontoauszügen seien Aufwendungen für das Anwesen Fr. - straße 56 a und Barauszahlungen zugunsten von [X.]ge-bucht worden. Der Zeuge habe zudem bekundet, keine Anhaltspunkte fürunrichtige Buchungen gefunden zu haben. Auch sonst seien die aus [X.] ersichtlichen A[X.]uchungen nicht zu beanstanden. Von dem An-spruch der [X.] zu 1) sei aber der Betrag von 7.500 DM in [X.] bringen, zu dessen Zahlung das [X.] sie verurteilt habe.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punktenstand.1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht einenAnspruch des [X.] zu 2) aus § 607 [X.] a.[X.] auf Rückzahlung ei-nes Betrages in Höhe von 250.000 DM bejaht.a) Die tatrichterliche Beurteilung der [X.] [X.] März 1979 ist rechtsfehlerfrei. Der in die Urkunde aufgenommeneVermerk, daß der Darlehensbetrag am 28. Februar 1979 überwiesenwurde, kann dahin verstanden werden, daß das Kapital durch den [X.] zu 2) als Darlehensgeber tatsächlich zur Verfügung gestellt [X.] war, so daß er nicht zusätzlich die Ausführung seines Überwei-sungsauftrages vom 28. Februar 1979 und den Eingang des [X.] -auf dem Empfängerkonto zu beweisen hatte. Dem Berufungsgericht istdarin zu folgen, daß in der [X.] insoweit ein schriftlichesEmpfangsbekenntnis (§ 368 [X.]) enthalten ist. Entgegen der [X.] der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhangweder einen Beweisantritt der Klägerin übergangen noch ihr Vorbringennicht ausreichend gewürdigt. Es ist Aufgabe der Klägerin, gegen den In-halt der [X.], deren Echtheit nicht im Streit ist, den [X.] für ihren Vortrag zu führen, daß der Darlehensvertrag zum Scheinabgeschlossen und mit einem den Tatsachen nicht entsprechendem In-halt schriftlich niedergelegt worden ist. Ihr Vortrag, der Beklagte zu 2)habe gar nicht die finanziellen Mittel gehabt, um ein Darlehen in dieserHöhe auszureichen, ist jedoch unsubstantiiert. Er beschränkt sich auf diedurch Einzelheiten nicht unterlegte und der Nachprüfung daher nicht zu-gängliche Behauptung, seine damalige Ehefrau könne bestätigen, daß ernicht auf ein Kapital in Höhe von 250.000 DM habe zurückgreifen [X.].Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in [X.] durch die Erblasserin E. [X.] gefertigten Abrech-nung ein Indiz dafür gesehen hat, daß diese die Berechtigung des [X.] nicht in Frage stellte. Denn darin ist der Hinweis enthal-ten, der Beklagte zu 2) könne Mietschulden in Höhe von 208.642 DM "fürdie Schulden [X.] straße" verrechnen. Damit konnte nur das Darlehenüber 250.000 DM gemeint sein; das weitere Darlehen über 300.000 [X.] seit dem notariellen [X.] erledigt.Schließlich durfte das Berufungsgericht darauf abstellen, daß dieErrichtung eines den [X.] zu 2) begünstigenden Testaments mit- 10 -der ersten Fälligkeit des Darlehens am 28. Februar 1989 zeitlich zusam-menfiel, was erklärt, weshalb der Beklagte zu 2) in der Erwartung, [X.] bedacht zu werden, von der Rückforderung des Darlehens zunächstabsah. Die von der Revision aufgezählten weiteren Umstände, insbeson-dere daß das Darlehen weder in das spätere Nachlaßverzeichnis noch inden notariellen Kaufvertrag vom 30. November 1987 aufgenommen [X.], lassen nicht zwingend den Schluß zu, daß es in Wahrheit nicht ge-währt worden [X.]) Anders als von der Revision vertreten, hat der Beklagte zu [X.] seine Darlehensforderung in Höhe von 250.000 DM weder verzichtet,noch hat er eine Rückforderung in entsprechender Höhe verwirkt.(1) Grundsätzlich hat ein Gläubiger keinen Anlaß, eine bestehendeForderung aufzugeben. Sein Verzichtswille darf nicht unterstellt [X.] Zweifel sind seine Erklärungen nicht als Verzicht zu werten (vgl. [X.],Urteil vom 16. November 1993 - [X.] - ZIP 1993, 1849 unter [X.]b; Urteil vom 22. Juni 1995 - [X.] - ZIP 1995, 1195 unter [X.],[X.]; Urteil vom 15. Juli 1997 - [X.] - ZIP 1997, 1803 unter [X.] Darlegung eines Verzichts unterliegt daher strengen Anforderungen,denen der Vortrag der Klägerin nicht genügt. Für ihre Behauptung, E. [X.] habe den [X.] dahin [X.], daß darin eine Generalbereinigung für das Objekt [X.]straßeenthalten sei, bietet die betreffende notarielle Urkunde keinen Anhalt.Zudem übersieht die Revision, daß Vertragspartei von [X.] nicht der Beklagte zu 2), sondern ausschließlich die Beklagte zu 1) ge-wesen ist. Daß diese eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von300.000 DM, der [X.] als Erbin ihres verstorbenen [X.] 11 -gegenüber dem [X.] zu 2) ausgesetzt war, übernommen hat, [X.] nicht, daß auch das Darlehen in Höhe von 250.000 DM erledigt seinsollte. Jedenfalls ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen ent-sprechenden Verzichtswillen des [X.] zu 2).(2) Auch eine Verwirkung des Darlehensanspruchs gemäß § 242[X.] scheidet aus. Voraussetzung dafür ist, daß sich der Schuldner we-gen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum beiobjektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und äußerlich ersichtlicheingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen.Nur dann kann die späte Geltendmachung gegen Treu und Glauben ver-stoßen (vgl. [X.]Z 146, 217, 220 m.w.[X.]; [X.]/[X.] 13. Bearb.[2000] Einl. zu §§ 362 ff. [X.] Rdn. 70). Das im Jahre 1979 gewährteDarlehen ist erstmals im Jahre 1989 fällig geworden. Es ist nicht ersicht-lich, weshalb der Rückzahlungsanspruch - weit vor Ablauf der [X.] des § 195 [X.] a.[X.] - bereits im Jahre 1999 zum Zeit-punkt der Erhebung der Widerklage verwirkt gewesen sein sollte. Überden bloßen Zeitablauf hinaus müssen zudem besondere Umstände ge-geben sein, die die Feststellung rechtfertigen, der Schuldner habe daraufvertrauen können, daß der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltendmache ([X.], Urteil vom 29. Februar 1984 - [X.]/82 - NJW 1984,1684 unter 2 b). Daran fehlt es hier. Vielmehr hat das Berufungsgerichtmit Recht darauf verwiesen, daß der Erblasserin die bestehende [X.] noch im Jahre 1998 bewußt gewesen und in die von ihr ge-fertigte Abrechnung einbezogen worden ist.c) Indes hat das Berufungsgericht verkannt, daß dem [X.] zu2) Zinsen erst ab dem 1. Januar 1995 zugesprochen werden [X.] 12 -(1) Gemäß § 197 [X.] a.[X.] verjähren Ansprüche auf [X.] Zinsen binnen vier Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 201 [X.]a.[X.] mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht, d.h.fällig wird ([X.]/[X.] 13. Bearb. [2001] § 198 [X.] Rdn. 1, 3).Daraus folgt die Verjährung aller Zinsansprüche bis zum 31. Dezember1994. Denn die erste verjährungsunterbrechende Handlung ist in der [X.] im Juni 1999 zu sehen (§ 209 Abs. 1 [X.] a.[X.]).(2) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Zinsanspruchscheidet aus. Er läßt sich insbesondere nicht mit den erbrechtlichen Er-wartungen des [X.] zu 2) begründen. Geschäftsgrundlage sind [X.] zu Tage getretenen, dem anderen Teil er-kennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen dereinen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vondem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände,sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut([X.], Urteil vom 8. Februar 1984 - [X.] - NJW 1984, [X.], [X.]). Im Darlehensvertrag vom 1. März 1979 findet das [X.] der späteren Erbschaft des Grundstückes [X.] straße 229ausdrückliche Erwähnung. Im Hinblick darauf ist von einer grundbuchli-chen Sicherung des Darlehens abgesehen worden, nicht aber von [X.] eines Zinssatzes und damit von der Vereinbarung der Ent-geltlichkeit der Kapitalüberlassung. Es kann daher nicht davon [X.] werden, der Beklagte zu 2) habe in der zur Geschäftsgrundlageerstarkten Erwartung der Erbfolge keine Zinsen auf das Darlehen [X.]. Auch mit dem späteren Testament vom 28. Februar 1989 verhältes sich nicht anders. Damit verbunden war allenfalls die stillschweigendeProlongation des Darlehens in der durch die letztwillige Verfügung be-- 13 -stätigten Hoffnung des [X.] zu 2), er werde statt des schon 1987an die Beklagte zu 1) veräußerten Grundstücks in der [X.] straße [X.] Fr. straße 56 a erben.Auf Grundlage dieser Erwägungen ist auch für die Erhebung [X.] (§ 242 [X.]) durch den [X.] zu 2)kein Raum.d) Fehlerhaft ist ferner die Beurteilung der Ansprüche durch [X.], mit denen sich die Klägerin gegenüber dem Darle-hensanspruch des [X.] zu 2) im Wege der Aufrechnung verteidigt.(1) Dabei geht es allein um die Gegenrechnung von Mietforderun-gen betreffend das Objekt Fr. straße 56 a. Die Revision verweistzutreffend darauf, daß sich die Aufrechnungserklärung, die die [X.] aus dem [X.] in Höhe von111.888,67 DM zum Gegenstand hat, allein gegen die Beklagte zu 1)richtet. Zwar ist in dem dazugehörigen Vortrag der Klägerin von [X.] gegenüber "dem [X.] zu 1)" die Rede. Aus dem Ge-samtzusammenhang erschließt sich indes, daß "die Beklagte zu 1)" ge-meint ist. Daher kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichtszur fehlenden Gegenseitigkeit der Ansprüche im Verhältnis der [X.] [X.] zu 2) nicht an.(2) Das Berufungsgericht bezieht sich auf den Vortrag der Kläge-rin, das mietfreie Wohnen des [X.] zu 2) im Hause Fr. -straße 56 a sei Gegenleistung für die vereinbarte Altersversorgung von[X.] gewesen. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei die [X.] 14 -tersversorgung als [X.] bezeichnet worden. Dann aber hat [X.] übersehen, daß der Anspruch auf Altersversorgung mitdem Tode der Erblasserin am 9. April 1999 endete. Damit war zugleichdie Grundlage für eine unentgeltliche Nutzung des Objektes Fr. -straße 56 a durch den [X.] zu 2) entfallen. Soweit der Beklagte zu2) darauf verweist, bei Vereinbarung der "[X.]" am [X.] hätten die Beteiligten die Vorstellung gehabt, er werde das [X.]. straße 56 a erben, so daß er deshalb keine Nutzungsent-schädigung zu zahlen habe, ist dies nicht tragfähig. Denn dann [X.] Veranlassung bestanden, das mietfreie Wohnen überhaupt als Ge-genleistung für die versprochene Altersversorgung anzusehen. Es [X.] daher ein entsprechender bereicherungsrechtlicher Anspruch derKlägerin, den diese für die Zeit bis zum 20. August 2000 in den [X.] eingeführt hat. Die angemessene Höhe der monatlich geschuldetenNutzungsentschädigung ist zwischen den Parteien im Streit. [X.] dazu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nichtgetroffen. Dies wird nachzuholen sein.2. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der [X.] zu 1) ist grundsätzlich gerechtfertigt.a) Er beruht ebenfalls auf § 607 [X.] a.[X.]Für den Ausgleich des auf dem Verrechnungskonto bestehenden[X.] hat die Klägerin als Alleinerbin ihrer Mutter einzustehen.Ob der Beklagte zu 2) als Vermächtnisnehmer gemäß § 2174 [X.] einenschuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegen die Klägerin hat, der aufdie Übertragung des Geschäftsanteils gerichtet ist, ist unerheblich. [X.] -eine solche Übertragung des Geschäftsanteils ist bislang nicht erfolgt.Die Beklagte zu 1) kann ihren Anspruch gegenüber der [X.], die in die gesellschaftsrechtliche Stellung von [X.]einge-rückt ist. Alles andere bleibt der Auseinandersetzung im [X.] der Klägerin und dem [X.] zu 2) vorbehalten.b) Jedoch rügt die Klägerin mit Recht, daß das [X.] hinreichend aufgeklärt hat, ob der Anspruch aus § 607 [X.] a.[X.] inder von der [X.] zu 1) behaupteten Höhe besteht (§ 286 ZPO).(1) Es ist schon nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht von [X.] richtigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangenist. Der Gläubiger, der aus einer Saldoabrechnung gemäß § 355 Abs. 3HGB vorgeht, muß die dieser zugrunde liegenden gegenseitigen Ansprü-che und Leistungen so substantiiert darlegen, daß dem Gericht eine voll-ständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist. [X.] Schuldner den Saldo, ist näheres Vorbringen zu den darin zusam-mengefaßten gegenseitigen Ansprüchen und Leistungen erforderlich([X.], Urteil vom 28. Mai 1991 - [X.] - ZIP 1991, 867 unter II 1a; Urteil vom 5. Mai 1983 - [X.] - NJW 1983, 2879 unter [X.] a).Das steht indes unter dem Vorbehalt, daß der Gläubiger kein Anerkennt-nis - wie etwa einen bestätigten [X.] - seines Schuldnersdarzutun vermag. In diesem Zusammenhang hat das [X.] nicht damit auseinandergesetzt, ob [X.] an der [X.] Bilanzen ab dem Jahre 1987 gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG durchUnterschriftsleistung mitgewirkt hat. In den Bilanzen sind gemäß § 42Abs. 3 GmbHG "Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten" [X.] gegenüber ihren Gesellschaftern auszuweisen oder im [X.] 16 -hang anzugeben. Es liegt nicht fern, in der Unterschriftsleistung die [X.] eines Rechnungsabschlusses zu sehen, der zu einer Verlage-rung der Darlegungs- und Beweislast auf die Klägerin führen könnte.Damit wird sich das Berufungsgericht ebenso zu befassen haben wie mitdem weiteren Umstand, daß [X.] eine vergleichbare Konten-entwicklung für die Jahre 1982 bis 1987 hingenommen hat und damiteinverstanden war, daß der damalige negative Saldo mit ihrem Kauf-preisanspruch aus dem notariellen [X.] ver-rechnet [X.]) Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht Vorbringen derKlägerin nicht beachtet, mit dem diese Unrichtigkeiten der von der [X.] zu 1) vorgenommenen Saldierung gerügt hat. So hat die [X.] über 108.000 DM, die zu Lasten der Gesell-schafterin [X.]gebucht worden sind, bestritten. Das betrifftinsbesondere die A[X.]uchung vom 25. Mai 1994, die zugunsten [X.] des [X.] zu 2) erfolgt sein soll. Ferner hat sich das [X.] nicht mit dem Einwand der Klägerin befaßt, die Mittel, diezugunsten des Objekts Fr. straße 56 a geflossen sind, hättennicht zu Lasten des [X.] der Erblasserin, sondern zu [X.] des Kontos des [X.] zu 2) gebucht werden müssen. [X.], der Beklagte zu 2) habe in der mündlichen Verhandlung vordem Berufungsgericht eingeräumt, er habe die laufenden Kosten für [X.] zu tragen gehabt, hat dieser nicht widersprochen. Desgleichen istder Vortrag der Klägerin übergangen, eine der abgebuchten [X.] sich auf Einrichtungsgegenstände bezogen, mit denen der Beklagtezu 2) das Haus in der Fr. straße 56 a ausgestattet [X.] ist die Würdigung der Zeugenaussage des Steuerbe-raters [X.] durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei. Der [X.] hat die Buchungen ab dem Jahre 1993 nur noch stichprobenartigenÜberprüfungen unterzogen. Hier hätte das Berufungsgericht im einzelnendarlegen müssen, weshalb es die Bekundungen des Steuerberaters [X.] als verläßlich erachtet hat. Zudem hat es nicht beachtet, daß [X.] des Zeugen, worauf die Revision zutreffend verweist, nicht injeder Hinsicht mit der tatsächlich vorgefundenen Buchungssituation dek-kungsgleich gewesen sind. Anders als vom Berufungsgericht zugrundegelegt, hat die Klägerin auch bestritten, daß der Steuerberater für E. [X.] tätig geworden ist. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb [X.] mit entsprechenden Honorarrechnungen belastetworden ist. Soweit das Berufungsgericht Ausführungen zur [X.] macht, deren Prämien vom Verrechnungskonto der Gesell-schafterin [X.] abgebucht worden sind, beruhen diese [X.], die durch entsprechende Tatsachen nicht [X.] 18 -(3) Es sind daher noch weitere Feststellungen erforderlich, diedurch das Berufungsgericht zu treffen sein werden. Erst danach stelltsich die Frage der Aufrechenbarkeit einer restlichen Forderung in [X.] 111.888,67 DM aus dem [X.].Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 276/01

02.10.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. IV ZR 276/01 (REWIS RS 2002, 1325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1325

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