Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. IX ZR 273/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3206

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. März 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 133 [X.], [X.], 765Zur Auslegung der in eine Bürgschaft aufgenommenen Bedingung, sie solle nur [X.], wenn der verbürgte Kredit frei zur Auszahlung kommt.BGB §§ 765, 242 [X.]d, 404Tritt der Bürge einen einwendungsfreien Anspruch auf Rückzahlung des auf eineBürgschaft auf erstes Anfordern Geleisteten ab, so kann die Ausübung des [X.] durch den Abtretungsempfänger mißbräuchlich sein, wenn in seiner Persondie Voraussetzungen des § 242 BGB erfüllt sind.[X.], Urteil vom 15. März 2001 - [X.] - [X.] 2 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. März 2001 durch [X.], Kirchhof, Dr. Fischer,Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 26. Juni 1998 aufgeho-ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger war einer der beiden Kommanditisten der [X.] (nachfolgend:[X.]) sowie einer der beiden Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. [X.] war die Hausbank der [X.]. Diese benötigte wegen anhaltender wirt-schaftlicher Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässen einen landesverbürgtenKredit, dessen Bewilligung voraussichtlich drei Monate dauern würde. Die [X.]gab zu erkennen, daß sie für diesen Zeitraum einen Kapitalbedarf von monat-lich 250.000 DM habe, der durch eine Zwischenfinanzierung gedeckt werdenmüsse. Mit Schreiben vom 25. Juni 1996 teilte ihr die Beklagte [X.] -"... sind wir - ... unter [X.] - bereit, für Ihr Unter-nehmen einen[X.] in Höhe von DM 750.000- zur Inanspruchnahme auf Kontonummer 5 ... -befristet bis zum 30.10.1996 -vorzumerken ...Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn unsfolgende Sicherheit gestellt worden ist: selbstschuldnerische,unbefristete und auf erstes schriftliches Anfordern zahlbareBürgschaft eines westdeutschen Kreditinstitutes in Höhe vonDM 500.000."Diese Bürgschaft erbrachte die [X.] (nachfolgend: Sparkasse)durch ein Schreiben vom 1. Juli 1996, das über die Bürgschaft u.a. den [X.]: "Sie gilt nur, wenn der [X.] frei zur Auszahlung kommt undnicht zum Ausgleich anderer Kreditverhältnisse genutzt wird."Obwohl die Gremien der [X.] noch nicht über die Gewährung des[X.]s entschieden hatten, richtete die zuständigeZweigstelle der [X.] das bezeichnete Konto für die [X.] ein und ließ [X.], daß diese ab dem 3. Juli 1996 Verfügungen tätigte. Infolge der Liquiditäts-krise der Gemeinschuldnerin wurde das neu eingerichtete Konto innerhalb [X.] mit einem Schuldsaldo von 541.944,74 DM belastet. [X.] bewirkte die Beklagte eine Rückführung des [X.]. Ihre Gremien stimmten der Kreditgewährung nur unter [X.] -zu. Daraufhin beantragte die [X.] am 19. August 1996 die Eröffnung des [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit. Auf Anforderung der [X.]zahlte die Sparkasse an sie aufgrund der Bürgschaft 500.000 DM. Die [X.] trat ihre angeblichen Ansprüche auf Rückzahlung dieses Betrages anden Kläger ab.Mit der Klage verlangt der Kläger aus diesem abgeleiteten Recht vonder [X.] 500.000 DM. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, [X.] hat ihr stattgegeben. Gegen dessen Urteil richtet sich [X.] der [X.].Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltendgemachte Anspruch aus abgeleitetem Recht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Fall BGB zu, weil die Sparkasse den [X.] von 500.000 [X.] an die Beklagte gezahlt habe. Die Bürgschaft habe nur geltensollen, wenn der [X.] frei zur Auszahlung komme und nicht [X.] von Altforderungen genutzt werde, also wenn die Beklagte ihn in- 5 -voller Höhe von 750.000 DM zur Verfügung stelle. Die Höhe dieses [X.] sich am Kapitalbedarf der [X.] bis zur Bewilligung des erwarteten endgül-tigen Kredits orientiert. Von der vollen Kreditauszahlung habe das Risiko [X.] abgehangen. Nur in diesem Falle hätte diese eine realistische [X.]hancegehabt, nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden. Soweitaber der zum wirtschaftlichen Überleben der [X.] erforderliche Gesamtkreditversagt, andererseits aber bereits in Höhe der [X.] vorweg eineKreditlinie eingeräumt und ausgeschöpft worden sei, habe sich für die [X.] das Risiko der Inanspruchnahme praktisch zur Gewißheit verdichtet.Für diese Auslegung spreche auch ein Schreiben der Sparkasse vom16. September 1996 an die Beklagte. Darin habe die [X.] ausgeführt, siehabe aus dem Hinweis der [X.] gegenüber der Gemeinschuldnerin aufden [X.] geschlossen, daß auch der verbürgte [X.] nicht gewährt worden sei, weil die Genehmigung des zuständigen [X.] fehle.Unerheblich sei, ob die Beklagte die Kreditlinie bis zur Höhe von500.000 DM - vor der Entscheidung ihrer Gremien - nur auf massives Drängendes Klägers eröffnet habe. Denn damit habe die Beklagte auf eigenes Risikogehandelt, ohne der Bürgschaft eine andere Forderung unterlegen zu können.[X.] 6 -Demgegenüber rügt die Revision: Die durch die [X.] entstandenen Kreditforderungen der [X.] schon einen Teil dieses [X.]s dar. Der [X.] selbst vorgetragen, die widerspruchslose Inanspruchnahme des KontosNr. 5... bis zu einem Betrag von rd. 541.000 DM habe die [X.] als konkludenteGewährung des [X.] ansehen müssen.Die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, die Sparkasse habe [X.] unter der Bedingung verbürgen wollen, daß der durch die Bürgschaft gesi-cherte [X.] auch in vollem Umfang, d.h. in Höhe von750.000 DM gewährt werde, beruhe auf Auslegungsfehlern. Die Bürgschaftser-klärung enthalte eine solch ungewöhnliche "Bedingung" nicht. Gerade weil essich um einen zur Inanspruchnahme auf einem laufenden Konto bereitzustel-lenden [X.] handelte, sei für jeden Bank- und Kredit-fachmann klar, daß die Kreditsumme von 750.000 DM sukzessive in [X.] in Anspruch genommen, nicht aber in einem einmaligen Akt mit der vollenGesamtsumme zur Verfügung gestellt werde.Schließlich habe das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nichtbedacht, daß die von ihm bemängelte unvollständige Valutierung des [X.] ihre Ursache in einem treuwidrigen Verhalten der[X.] selbst gehabt habe. Innerhalb von nur einer Woche habe [X.] über einen Betrag von mehr als 540.000 DM verfügt. Am 10./11.7.1996habe sie einen Betrag von weiteren knapp 60.000 DM in Anspruch nehmenwollen, obwohl der [X.] von 750.000 DM den Kapi-talbedarf der [X.] bis Oktober 1996 hätte decken sollen. Die An-gaben der [X.] zu ihrem monatlichen "Kapitalbedarf" seien also- 7 -evident falsch gewesen. Der geschäftsführende Gesellschafter der [X.] habeAnfang Juli 1996 unter Hinweis darauf, daß die Gehälter sowie offene [X.] unverzüglich zur Abwendung einer sonst drohendenInsolvenz gezahlt werden müßten, Druck auf die Beklagte ausgeübt, um dieInanspruchnahme des [X.]s noch vor der Zustimmungder Gremien zuzulassen. Auf den Einwand eines Bankangestellten wegen derfehlenden Genehmigung habe der Geschäftsführer erwidert: "Was stellen Siesich so an? Ihnen steht doch bereits die Bürgschaft zur Verfügung."III.1. Keine Grundlage im Parteivortrag findet der Hinweis der Revisionser-widerung, die Beklagte versuche, die der Bürgschaft zugrunde liegende Siche-rungsabrede insgesamt zu ändern, indem sie sie auf den vorab ausgezahltenBetrag erstrecke.a) Die Sparkasse hat sich für die Ansprüche der [X.] gegen die[X.] aus dem [X.] "auf dem Konto 5... " verbürgt. [X.] hat die [X.] nach deren freier Entscheidung über Geldmittel verfügenlassen, die auf dem Konto 5... bereitgestellt waren. Dies geschah zwar vor dervorbehaltenen Zustimmung der Gremien; das ändert aber nichts daran, daß [X.] der [X.] auf Rückgewähr der in Anspruch genommenen Kre-ditmittel verbürgt war (§ 765 BGB).- 8 -aa) Regelmäßig dient der Abruf zugesagter Kreditbeträge der [X.] eines Darlehensvertrages ([X.]Z 83, 76, 81; [X.]/[X.], 3. Aufl., vor § 607 Rn. 18). Mit jeder Auszahlung kommt dann daseinzelne Kreditgeschäft in dem entsprechenden Umfang rechtswirksam zu-stande ([X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] 1997,Bd. II § 77 Rn. 9).Der im vorliegenden Fall vereinbarte [X.] bedeutete, daßdie Wirksamkeit des abgeschlossenen [X.]es aufschiebendbedingt war durch die Zustimmung der Kreditausschüsse der [X.]. [X.] den Vertrag nicht genehmigt haben, ist er nicht rechtswirksam geworden.Wie sich der Ausfall dieser Bedingung auf die Rechtsgrundlage für [X.] von Geldmitteln auswirkt, den die Bank dem Kunden im Vorgriff auf denbedingten [X.] schon vor der Entscheidung ihrer Gremiengestattet, hat der [X.] noch nicht entschieden. In Betracht kommteinerseits, daß beiden [X.] aus Gründen der Rechtssicherheit und-klarheit daran gelegen ist, in Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenenBeträge stillschweigend einen Darlehensvertrag zu den vereinbarten Bedin-gungen abzuschließen (§§ 133, 157 BGB). Andererseits besteht die [X.], daß die Kreditbeträge ausschließlich mit Rücksicht auf den bedingten[X.] zur Verfügung gestellt werden. Dann stünde der Bankein Anspruch auf Rückgewähr der überlassenen Geldmittel wegen [X.] bezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB) zu, wenn die [X.] nicht eintritt. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls auf Rückzahlungder eingeräumten Hauptsumme gerichtet, über welche die Parteien hier [X.] 9 -bb) Über die Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch brauchtder [X.] im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Denn die Bürgschaft, [X.] die Sparkasse der [X.] erteilte, erstreckt sich unabhängig hiervondarauf. Sie ist übernommen "für ... Ansprüche ... aus dem [X.]", dessen Bewilligung erwartet wurde (§ 765 Abs. 2 BGB) und dervereinbarungsgemäß den auf drei Monate eingeschätzten Zeitraum bis [X.] des landesverbürgten Darlehens überbrücken sollte. Ob eine [X.] bestellte Bürgschaft sich auch auf den [X.] erstreckt, der für den Fall der Unwirksamkeit desDarlehensvertrages entsteht, hängt von der Auslegung der Bürgschaft ab([X.], Urt. v. 12. Februar 1987 - [X.], NJW 1987, 2076, 2077;Schmitz, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] aaO § 91Rn. 47).Eine solche Auslegung liegt nahe, wenn die ausgezahlten Geldbeträgedemselben Zweck dienen, wie das in Aussicht genommene Darlehen selbst,wenn sie außerdem zu denselben Bedingungen zur Verfügung gestellt werdenund wenn das Risiko des Bürgenden durch die Auszahlung ohne gesicherteRechtsgrundlage allein nicht erhöht wird. Das kommt vorliegend in Betracht.Denn die Beklagte hätte die zur Verfügung gestellten Geldbeträge [X.] Hinblick auf § 242 BGB vor Ablauf der 3-Monatsfrist nicht unter leichterenBedingungen zurückfordern dürfen als das vereinbarungsgemäß gewährteDarlehen selbst. Ob im Falle eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen [X.] gelten würden, kann hier offenbleiben. Die bürgende [X.] hatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem entgeltlichen Avalge-schäft. Ihr mußte zwar daran gelegen gewesen sein, daß der Kredit in [X.] ausbezahlt wurde (dazu unten 2) und daß die Bonität der [X.] als Haupt-schuldnerin nicht schlechter war, als sie als [X.] berechtigterweise erwartendurfte (dazu unten 3). Die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der [X.] dagegen im übrigen nicht die Rechtsstellung der [X.]. Der Wortlautihrer Erklärung kann zudem auf einen ohne Rechtsgrund ausgezahlten "Kredit"bezogen werden. Insbesondere wegen der Eilbedürftigkeit des Zwischenfinan-zierungskredits ist die Verbürgung aufgrund des gegenwärtigen Sach- [X.] dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), daß sie auch ohne wirksa-me vertragliche Grundlage eingeräumte Kredite jedenfalls insoweit umfassensollte, als sich dadurch weder [X.] noch [X.] schlechter stan-den als bei vertragsgemäßer Auszahlung. Der [X.] ist zu dieser Auslegungselbst imstande, weil die Parteien in den Tatsacheninstanzen nichts Abwei-chendes vorgetragen haben und das [X.] von einer eigenenAuslegung abgesehen hat.Für die [X.] wäre eine solche Auslegung auch nichtüberraschend. Der [X.] hat entschieden, daß die formularmäßige Erstrek-kung einer Bürgschaft für Ansprüche aus einem Darlehensvertrag auf solcheaus ungerechtfertigter Bereicherung nicht ohne weiteres gegen § 3 [X.] (Urt. v. 21. November 1991 - [X.], [X.], 135, 137 f). Er [X.] ausgesprochen, es sei nicht ersichtlich, daß eine solche Erstreckung derKreditpraxis widerspreche. Wer sich für Ansprüche aus einem Darlehensver-trag verbürge, müsse im allgemeinen damit rechnen, daß der Gläubiger für [X.] wenigstens für dann gegebene Ansprü-che, insbesondere auf Erstattung der Darlehensvaluta, aus ungerechtfertigterBereicherung gesichert sein wolle. Für die hier [X.] - selbstKreditinstitut - konnte daran kein Zweifel [X.] 11 -b) Außer Betracht bleibt dabei die Vereinbarung, welche die [X.] ihrem eigenen Vortrag mit einem Geschäftsführer der [X.] getroffen hat,und wonach die von der Sparkasse zugesagte Bürgschaft in vollem Umfang [X.] der "nicht endgültig genehmigten Linie dienen sollte". Soweit [X.] die ursprüngliche Sicherheitenabrede zwischen Gläubiger und Haupt-schuldner abgeändert worden wäre, wirkte das nicht gegenüber dem Bürgen(s.u. 2), sondern allenfalls gegenüber der [X.] und ihren Geschäftsführern (s.u.[X.] Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftserklärung der [X.] ausgelegt, die Verpflichtung habe nur unter der Bedingung gelten sollen,daß die Beklagte den [X.] der [X.] in voller Höhe von 750.000 [X.] Verfügung stelle. Die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung [X.] das Revisionsgericht nicht, wenn sie gesetzliche oder allgemein aner-kannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätzeverletzt oder wesentliches Auslegungsmaterial außer acht läßt ([X.], Urt. v.25. Februar 1992 - [X.], NJW 1992, 1967, 1968; v. 5. Januar 1995 - [X.], NJW 1995, 959).Die Auslegung durch das Berufungsgericht verstößt gegen den Grund-satz, daß das Verständnis des Empfängers einer Willenserklärung für derenAuslegung maßgeblich ist (§§ 133, 157 BGB). Empfängerin der von der [X.] verfaßten Bürgschaft war hier die Beklagte. Das Berufungsgericht [X.] einseitig darauf ab, was für die [X.] das [X.] gewesen wäre, nämlich eine Gestaltung der Bürgschaft, bei der [X.] einer Inanspruchnahme möglichst gering [X.] -Statt dessen ist zu fragen, welches Risiko aus der unvoreingenommenenSicht eines verständigen Gläubigers verbürgt sein sollte. Das war die möglicheUneinbringlichkeit eines frei zur Verfügung gestellten [X.]. [X.] die von der [X.] behauptete, nachträgliche abändernde Vereinbarungmit dem Geschäftsführer der [X.] (s.o. 1 b) außer Betracht zu bleiben.a) Das Berufungsgericht verknüpft bei seiner Auslegung zwei äußerlichgetrennte Bestandteile der Bürgschaftserklärung, nämlich einmal die Bedin-gung, daß "der [X.]" frei zur Auszahlung kommen müsse, und ande-rerseits die Umschreibung der verbürgten Hauptschuld als "[X.] in Höhe von 750.000,00 DM auf dem Konto ...". Eine solche Ver-bindung liegt nicht nahe. Denn die für entscheidend gehaltene [X.] geht gerade nicht so weit, daß der Kredit etwa "in voller Höhe" frei [X.] kommen müsse. Das hätte aber zur Klarstellung gegenüber [X.] nahegelegen, wenn eine solche Einschränkung wesentliche Bedeu-tung hätte haben sollen.Aufgrund des jedenfalls nicht im Sinne des Berufungsgerichts eindeuti-gen Wortlauts der Erklärung ist zu prüfen, ob ein verständiger Gläubiger in derLage der [X.] die Bürgschaft dahin auffassen mußte, daß sie insgesamtnur gelten sollte, wenn das Darlehen in voller Höhe von 750.000 DM zur Aus-zahlung kam. Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenom-men.- 13 -b) Entscheidend dafür mußte die erkennbare Interessenlage beider Ver-tragsteile, also auch diejenige der [X.] sein. Diese hat das Berufungsge-richt nicht gewürdigt.aa) Bei seiner Auffassung, der Kredit habe in voller Höhe von750.000 DM ausbezahlt werden müssen, hat es sich davon leiten lassen, daßdie [X.] unstreitig einen monatlichen Kapitalbedarf von 250.000 DM für dienächsten drei Monate hatte.Hätte sich die Beklagte an diese Kalkulation gehalten, wären ohne einebesondere Absprache monatlich - nur - 250.000 DM des [X.] aus-zuzahlen gewesen. Angesichts des tatsächlichen, akuten Kapitalbedarfs der[X.] spricht viel dafür, daß sie dann schon im Juli - statt im August - 1996 zah-lungsunfähig geworden wäre. Die Beklagte hätte daraufhin die Auszahlung desweiteren Darlehens gemäß § 610 BGB verweigern dürfen. Daß die [X.] die vertragsmäßig ausgezahlte erste Darlehensrate insgesamt nichthätte decken sollen, braucht auch ein objektiv denkender, [X.] Gläubiger nicht ohne weiteres anzunehmen. Denn gerade für das [X.] Insolvenz des [X.] steht der Bürge typischerweise ein. [X.] Auswirkungen rechtlich zulässiger und üblicher Reaktionen des Gläubigersauf Störungen in seinem bankmäßigen Geschäftsverkehr mit dem Haupt-schuldner muß der Bürge regelmäßig hinnehmen.Gleiches wiederholte sich im Monat August 1996. Bis zu diesem Zeit-punkt hätte die Beklagte nach der zugrunde zu legenden [X.] DM auszahlen müssen. Diesen Betrag hat sie der [X.] im [X.] tatsächlich zur Verfügung gestellt. Dennoch wurde diese zahlungsunfä-- 14 -hig. Aufgrund der Auslegung des Berufungsgerichts soll die Beklagte gleich-wohl das Risiko sogar einer vertragsgemäßen Darlehensauszahlung allein tra-gen, ohne daß die Bürgschaft eingreifen würde.Entsprechendes hätte sich im September 1996 wiederholen können,solange die Beklagte nicht mehr als 749.999,99 DM ausbezahlt hätte. Erst mitder Auszahlung des letzten Darlehensrests wäre die Bürgschaft insgesamtwirksam geworden, dann allerdings sogleich in voller Höhe von 500.000 DM.Eine so einseitige Risikoverteilung ist regelmäßig nicht [X.]. [X.] nur angenommen werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder für [X.] wenigstens von vornherein zweifelsfrei erkennbar gewesen wäre.bb) Den - im August 1996 eingetretenen - Fall, daß die Gremien der [X.] den in Aussicht gestellten [X.] nach überwiegender Aus-zahlung des vorgesehenen Betrages nicht unverändert genehmigen würden,haben die Beteiligten, soweit dargetan, nicht bedacht. Die ergänzende [X.] gemäß § 157 BGB hat zu beachten, ob eine solche Maßnahmeauch unter voller Berücksichtigung der Belange der [X.] sachgerecht undwirtschaftlich geboten war. Wäre die Genehmigung des überwiegend schonausbezahlten Kredits ohne wichtigen Grund oder gar willkürlich versagt [X.], mag allerdings viel für die Auslegung sprechen, daß die [X.] ein [X.] erhöhtes Risiko nicht einmal teilweise tragen sollte.Wäre die Beklagte hingegen sogar nach einer Genehmigung durch [X.] aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kreditverhältnisses [X.] gewesen, die weitere Erfüllung eines Darlehensversprechens gemäߧ 610 BGB abzulehnen, hätte sich mit Bezug auf den zuvor ausbezahlten Dar-- 15 -lehensteil gerade das typischerweise verbürgte Risiko verwirklicht. [X.] sich allenfalls die Frage stellen, ob die [X.] das Risiko bis zur [X.] 500.000 DM voll oder nur im Verhältnis zum zugesagten [X.] von 750.000 DM - zu tragen hatte. Auch der Kläger geht davon aus, daß nachdem ursprünglichen Einverständnis der Beteiligten - ohne die von der [X.] behauptete nachträgliche Änderung - eine Risikoverteilung 1/3 zu [X.] [X.] und 2/3 zu Lasten der Gesellschafter vorgesehen war.Entsprechendes muß gelten, wenn die Beklagte einen bereits [X.] Kredit aus wichtigem Grund insbesondere gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken hätte kündigen dürfen.cc) Als Grund für die ablehnende Entscheidung der Gremien der [X.] gibt das Berufungsgericht deren Vortrag wieder, der geschäftsführendeGesellschafter [X.] der [X.] habe versucht, sich einseitig von einer Siche-rungsvereinbarung zu lösen und die Kreditlinie alsbald über 500.000 [X.] auszuschöpfen. Nach dem in Bezug genommenen Vortrag der [X.] sie sich daraufhin mit der [X.] geeinigt, zur Vorbereitung einer abschlie-ßenden Entscheidung der Gremien das Sanierungskonzept eines externen [X.] einzuholen. Dieser sei sodann zu dem Ergebnis gekommen, "daß diewirtschaftliche Situation der ... [X.] ... äußerst brisant war". Ohne die Zuführungneuer Gesellschafter habe der externe Berater kaum Überlebensmöglichkeitenfür die [X.] gesehen; sie hätte zum damaligen Zeitpunkt nahezu keinerlei [X.] mehr gehabt. Im Hinblick auf die weiter eingetretene Ver-schlechterung der wirtschaftlichen Situation der [X.] hätten die Gremien [X.] des restlichen Teilbetrages von 250.000 DM nur nach Erfüllung ver-schiedener Auflagen genehmigt.- 16 -Die behaupteten Umstände konnten, in Verbindung mit der [X.] des [X.], möglicherweise ein berechtigter Anlaß für [X.] der [X.] sein, den [X.] nur unter Auflagen zu ge-nehmigen. Jedenfalls unter den Voraussetzungen einer erhöhten Risikobe-wertung nach Maßgabe des Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken hätte dies auch [X.] zur [X.] gerechtfertigt sein können. Eine Nichterfüllung berech-tigter Auflagen wiederum hätte eine Kündigung des [X.]. 19 Abs. 3 AGB-Banken veranlassen dürfen.Die Auslegung des Berufungsgerichts, das alle jene Umstände nicht [X.], ist rechtsfehlerhaft.c) Inwieweit demgegenüber das Schreiben der Sparkasse vom16. September 1996 - also aus einer Zeit, als die Parteien bereits über dieweitere Kreditgewährung stritten - überhaupt bei der Auslegung berücksichtigtwerden kann, mag offenbleiben. Denn es enthält zwar den Hinweis, die [X.] habe gemäß einem Schreiben der [X.] vom 25. Juni 1996 den[X.] auf die Zwischenfinanzierung bezogen und daraus [X.], daß der verbürgte [X.] mangels Genehmigung des zu-ständigen Gremiums noch nicht gewährt worden sei. Dieses Verständnis [X.] ist aber schon inhaltlich für die Auslegung der Bürgschaft [X.] Juli 1996 unerheblich. Zum einen hätten die Gremien der [X.] ihre Zu-stimmung zwischen dem 25. Juni und dem 1. Juli 1996 erteilen können. Vorallem erwähnt die Bürgschaftserklärung selbst keinen irgendwie gearteten [X.] in der Hinsicht, daß der Kredit noch nicht gewährt worden sei oder vor-erst nicht gewährt werde. Die Sparkasse brachte nicht einmal den Wunsch zum- 17 -Ausdruck, vor einer Auszahlung über die Entscheidung der Gremien der [X.] informiert zu werden. Es ist auch nicht dargetan, daß sie von der Eilbe-dürftigkeit des Kreditverlangens der [X.] etwa überrascht worden sei.3. Der [X.] kann die Bürgschaft in dieser Hinsicht nicht selbst ab-schließend auslegen.a) Der Sparkasse war vor Erteilung ihrer Bürgschaft zur Kenntnis ge-bracht worden, daß die Darlehenszusage der [X.] unter Gremienvorbe-halt stand. Dann ist es nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht [X.], daß die Zustimmung der Gremien der [X.] unter einem ande-ren Gesichtspunkt eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit [X.] war. Zum ursprünglichen Anlaß für den [X.] habendie Parteien nichts vorgetragen. Auch nach der Erörterung in der mündlichenVerhandlung vor dem [X.] ist es offengeblieben, ob die Zustimmung [X.] allein wegen Überschreitens einer bestimmten Kreditlinie oder [X.] nötig war, weil das beantragte [X.] als besonders ris-kant eingeschätzt wurde.Falls die Vereinbarung eines [X.]s im bankmäßigen [X.] typischerweise bedeutet, daß die Bonität des Darlehensneh-mers vor der Kreditauszahlung besonders sorgfältig geprüft wird, könnte [X.] zugleich das Risiko jedes Bürgen aus dessen Sicht verringern. Die [X.] müssen deshalb Gelegenheit zum Vortrag erhalten, ob die Gremien [X.] wie der [X.] einer Kreditgewährung regelmäßig nur zustim-men, wenn zuvor die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers in [X.] erheblich übersteigenden Weise aufgeklärt worden sind, und ob- 18 -sich andere Kreditinstitute - insbesondere als Bürgen - auf eine solche Übungerfahrungsgemäß verlassen.b) Ferner behauptet der Kläger, die Beklagte habe alle bestehendenwirtschaftlichen Schwierigkeiten der [X.] von Anfang an in vollem Umfang ge-kannt. Unter dieser Voraussetzung wäre nachträglich keine Verschlechterungeingetreten, die ein außerordentliches Kündigungsrecht hätte stützen können.[X.] hinaus greift die Revision mit Recht die Ausführungen des Be-rufungsgerichts zu dem von der [X.] erhobenen Einwand rechtsmiß-bräuchlichen Verhaltens an.1. Der Kläger klagt einen Rückforderungsanspruch der bürgenden [X.] ein. Sogar wenn und soweit die Beklagte gegenüber der [X.] erheblichen Einwände hat (vgl. § 404 BGB), kann die Ausübung des abge-leiteten, ursprünglich einwendungsfreien Rechts gerade durch den Abtretungs-empfänger rechtsmißbräuchlich i.S.v. § 242 BGB sein (vgl. [X.]/Weber,12. Aufl. § 404 Rn. 25 ff.; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 404 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.]. § 404 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.]. § [X.]. 1). Dies setzt voraus, daß der neue Gläubiger durch das Geltendmachender abgetretenen Forderung gegen den Schuldner [X.] und Glauben verletzt.- 19 -2. In dieser Hinsicht hat die Beklagte behauptet, ihr SachbearbeiterB. habe sich zunächst geweigert, den in Aussicht genommenen Kredit ohne dievorbehaltene Genehmigung der Gremien auszuzahlen. Der [X.] Mitgeschäftsführer der [X.], [X.], habe darauf erwidert, die [X.] müsseunverzüglich die Gehälter sowie offene Lieferantenverbindlichkeiten zahlen,um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Sodann habe er sinngemäß [X.] stellen Sie sich so an? Ihnen steht doch bereits die Bürgschaft zur Verfü-gung". Daraufhin habe sich der BanksachbearbeiterB. mit [X.] geeinigt, daß die [X.] 500.000 DM aus dem noch nicht genehmig-ten Kredit in Anspruch nehmen dürfe, daß allerdings die von der [X.] gewährte Bürgschaft hundertprozentig zur Absicherung dieser nichtendgültig genehmigten Linie habe dienen sollen. Aufgrund dieser Absprachesei der Kredit zur Verfügung gestellt worden.a) Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nur mit der Begründung fürunerheblich gehalten, die Beklagte habe auf eigenes Risiko gehandelt undhätte wissen müssen, daß sie nicht durch Vereinbarung mit der Hauptschuld-nerin der von einem Dritten gewährten Bürgschaft eine andere Forderung habeunterlegen können.Diese Begründung stellt einseitig auf das Verhältnis zwischen der [X.] und der bürgenden Sparkasse ab. Für den Einwand nach § 242 [X.] es hingegen entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen einestreuwidrigen Verhaltens gerade in der Person des gegenwärtigen Anspruch-stellers begründet [X.] 20 -b) Gemäß § 242 BGB kann die Geltendmachung eines Rechts jedenfallsdann rechtsmißbräuchlich und deshalb unzulässig sein, wenn der [X.] gegenüber dem Verpflichteten einen gegenteiligen Vertrauenstatbestandgeschaffen und der Verpflichtete sich im Hinblick darauf in schutzwürdigerWeise eingerichtet hat (vgl. [X.]Z 94, 344, 354; 136, 1, 9; [X.]/[X.]aaO § 242 Rn. [X.] ein Darlehensnehmer die Auszahlung eines Darlehens vor [X.] der dafür vereinbarten Bedingung aufgrund der Zusage, der [X.] sei in vollem Umfang durch eine - von ihm zu stellende - Bürg-schaft gesichert, darf er sich persönlich später nicht ohne weiteres darauf be-rufen, daß die Bürgschaft nicht Auszahlungen decke, die vor Eintritt der Bedin-gung vorgenommen wurden. Zwar mag von einer Bank im [X.], daß sie das Risiko ihres Verhaltens selbst abzuschätzen vermag. [X.] Erwägung tritt aber zurück, wenn sich die Einschränkung der Bürgschafterst aufgrund einer Auslegung ergeben soll, die nach deren Wortlaut nicht na-heliegt, während der Hauptschuldner sie schon bei seiner gegenteiligen Zusa-ge im einschränkenden Sinne verstanden hat. In dieser Hinsicht kommt hier [X.], daß der Kläger selbst nach seiner eigenen Behauptung (S. 5 der [X.] = [X.] 5 f. GA; [X.] der Streitverkündungsschrift v. 12. Februar 1997= [X.] 59 GA; S. 5 seines Schriftsatzes v. 6. Mai 1997 = [X.] 96 GA) die [X.] erst zu der fraglichen Fassung der Bürgschaft veranlaßt hat. Damit wollte [X.] seiner eigenen Darstellung jede Gültigkeit der Bürgschaft verhindern,solange nicht der volle Darlehensbetrag von 750.000 DM ausbezahlt war.Hierbei handelte er als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der [X.].- 21 -Unter dieser Voraussetzung würde die [X.] [X.] selbst ge-gen die von der [X.] behauptete vertragliche [X.], wenn sie sich darauf beriefe, daß die Bürgschaft die zunächst [X.] 500.000 DM nicht sichere. Dasselbe träfe für [X.] zu, der die ver-tragliche Sicherungsvereinbarung mit der [X.] persönlich ausgehandelthat.Aber auch der Kläger als weiterer Mitgesellschafter und Mitgeschäftsfüh-rer der [X.] kann sich im Hinblick auf [X.] und Glauben (§ 242 BGB) nicht [X.] stellen, wenn er den [X.] der Sparkasse erwirbt. Er hatdiesen nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Mitinhaber der Hauptschuld-nerin erworben, der von deren wirtschaftlichem Schicksal mitbetroffen wird.Diese war als Nutznießerin des vorab bewilligten Kredits verpflichtet, die ent-sprechende Sicherheit zu stellen. Ihre vertragliche Zusage verantwortete [X.] mit. Nach seinem eigenen Vorbringen hat die "Geschäftsführung" der[X.] Anfang Juli 1996 die sofortige Gültigkeit der Bürgschaft bestätigt. Der Klä-ger behauptet nicht, dies nicht mit getragen zu haben; vielmehr will er sichselbst darauf verlassen haben, daß wegen der anschließend getätigten [X.] "der [X.] nicht mehr bestand". Unter solchen Voraus-setzungen verhielte sich nicht nur die [X.] treuwidrig, wenn [X.] daraus herleiten wollte, daß die Sicherheiten, deretwegen der [X.] wurde, entgegen der beiderseitigen Annahme nicht rechtswirksamgeworden sind. Vielmehr trifft das auch auf die für sie handelnden Inhaber zu.Dies gilt unabhängig davon, ob die Bürgschaft der Sparkasse den vorab aus-bezahlten Kredit überhaupt nicht oder nur teilweise (s.o. [X.]) [X.]. Macht die Sparkasse ihren angeblichen Rückforderungsanspruch nichtselbst geltend, so kann der aus § 242 BGB gegen die [X.] wie gegen [X.] ge-- 22 -richtete [X.] nicht dadurch umgangen werden, daß die Forderung anden Kläger als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer übertragen [X.]) Allerdings könnte es auch gegenüber einer auf § 242 BGB gestütztenEinwendung erheblich sein, wenn die Beklagte ihrerseits die Auszahlung desrestlichen Darlehens vertragswidrig oder willkürlich verweigert hätte (s.o.III 2 b). Ferner bestreitet der Kläger die von der [X.] behauptete, abwei-chende Sicherungsvereinbarung (s.o. 2).V.Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen alsrichtig (§ 563 ZPO).Andererseits kann der [X.] aus den dargelegten Gründen nicht in [X.] abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird daher die für die- 23 -Auslegung wesentlichen tatsächlichen Umstände (s.o. III 2 b und 3) sowie [X.] der von der [X.] erhobenen Arglisteinrede (s.o. [X.] müssen.[X.] Kirchhof Dr. Fischer Dr. Zugehör Dr. Ganter

Meta

IX ZR 273/98

15.03.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. IX ZR 273/98 (REWIS RS 2001, 3206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3206

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