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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 283/99Verkündet am:27. Mai 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 286 (E)Vermag sich eine [X.] an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazugleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, [X.] hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß der Zeuge - anders [X.] selbst - das notwendige Wissen hat.BGB §§ 765, 138 (Bb)Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluß hindeutenden und [X.] allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden [X.] des finanziell kraß überforderten Bürgen an dem verbürgten [X.] Lebensgefährtin genügt, daß eine rechtliche Beteiligung des Bürgenan dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft [X.], wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen [X.] vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt [X.] soll.[X.], [X.]eil vom 27. Mai 2003 - [X.] [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Mai 2003 durch [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 31. [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 26. Mai 1999 aufgehoben.Auf die Berufung des [X.] wird das [X.]eil der [X.] vom 8. September 1998 im [X.] und insoweit abgeändert, als der Beklagte zur [X.] von mehr als 250.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem jewei-ligen Diskontsatz der [X.] seit dem 1. Sep-tember 1997 verurteilt worden ist. Im Umfang der Abänderungwird die Klage abgewiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und [X.] - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] -Die Klägerin nimmt den [X.] aus einer Bürgschaft in Anspruch. Siegewährte der Lebensgefährtin des [X.], Frau [X.](im [X.] auch: Hauptschuldnerin) am 30. August 1994 ein ERP-Existenzgründungs-darlehen über 585.000 DM und am 6. Oktober 1994 zwei Hausbankdarlehenüber 120.000 DM und 15.000 DM. Weiterhin räumte sie Frau [X.] am [X.] 1994 einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein. Die Kredite [X.] mit einem Frau [X.]am 1. Juli/30. August 1994 durch die [X.] gewährten [X.] in Höhe von380.000 DM dem Kauf und der Modernisierung des Hotels "[X.]" [X.]. (S. ), das Frau [X.]betreiben wollte.Der Beklagte übernahm unter dem 26. September 1994 zur Sicherungaller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin gegen [X.] eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von1.145.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte, der seine ursprünglicheArbeitsstelle aufgegeben hatte, bereits für den Hotelbetrieb von Frau [X.]tätig. Der Beklagte und Frau [X.] beabsichtigten, das Hotel gemeinsam zuführen. Es war geplant, den [X.] "eigentumsmäßig" zur Hälfte zu beteili-gen; ein entsprechender notarieller Vertrag lag im Entwurf vor. Wegen eines[X.] mit dem Amtsgericht kam es im folgenden nicht zu einer Über-eignung. Als die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen war, wurde der Vertragannulliert.Mit Schreiben vom 7. August 1997 kündigte die Klägerin der Haupt-schuldnerin wegen der Aufgabe des Hotelbetriebs die von ihr gewährten [X.] sowie namens und in Vollmacht der [X.] auch [X.]. Die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber der- 4 -Klägerin beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 689.579,78 DM. Ebenfalls [X.] vom 7. August 1997 nahm die Klägerin den [X.] aus [X.] in Anspruch und forderte ihn auf, den offenen Debet-Saldo mit Ein-schluß des [X.] in Höhe von insgesamt 1.069.579,78 DM bis zum31. August 1997 auszugleichen.Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von 350.000 DM nebstZinsen geltend gemacht. Nach Erlaß des erstinstanzlichen [X.]eils einigte [X.] Klägerin am 16. Dezember 1998 mit der Hauptschuldnerin und dem [X.], daß diese gesamtschuldnerisch nur noch für einen Betrag von250.000 DM nebst Zinsen aus dem im Obligo stehenden Kreditengagement derKlägerin haften. Von dieser Vereinbarung blieb das [X.] in Höhe von380.000 DM ausdrücklich ausgenommen.[X.] und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. [X.] Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und wegendes 250.000 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages ([X.]) zurKlageabweisung, im übrigen zur Zurückverweisung.[X.] -Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem [X.] übernom-mene Bürgschaft sei wirksam. Insbesondere habe es sich nicht um eine gegendas Schriftformgebot verstoßende sogenannte Blankobürgschaft gehandelt.Der [X.] sei trotz der Höhe des [X.] auch nichtwegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zwar dürfte ein Mißverhältnis zwischen [X.] und der Leistungsfähigkeit des [X.] bestehen.Beide Lebensgefährten hätten in ihrer Selbstauskunft vom 20. September 1994ein "sonstiges Vermögen" (Guthaben, Wertpapiere) in Höhe von 30.000 [X.] 70.000 DM angegeben. Diese für sich genommen nicht unbedeutendeSumme falle gegenüber dem Höchstbetragsrahmen der Bürgschaft von1.145.000 DM nicht ins Gewicht. Auch das in der Selbstauskunft des [X.]angegebene monatliche "Fixum + Provision in Höhe von 1.500,00 DM" habe fürdie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des [X.] keine Bedeutung. [X.] hätten der Beklagte und die Hauptschuldnerin vorgehabt, das Hotel"[X.] " gemeinsam zu betreiben. Der Durchführung dieses Vorhabenshätten nicht nur die Kredite der Hauptschuldnerin, sondern auch die [X.] [X.] gedient. Diese sei deshalb für ihn ein wirtschaftlich sinnvollesGeschäft gewesen, das maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichenErwägungen des [X.] gesteuert worden sei, die ihre Ursache außerhalbseiner persönlichen Beziehung zu der Hauptschuldnerin gehabt hätten. [X.] Beklagte behaupte, die Zeugin [X.]- Zweigstellenleiterin der Klägerin -habe vor Unterzeichnung der Bürgschaft ausdrücklich erklärt, daß sie diese nur"pro-forma" benötige, sei dem wegen des Vorhabens, das Hotel "W. "gemeinsam mit der Hauptschuldnerin zu betreiben, keine Bedeutungbeizumessen.- 6 -Die Klägerin sei auch berechtigt, den [X.] über den aus dem Ge-samtobligo verbleibenden Betrag von 250.000 DM hinaus in Höhe von weiteren100.000 DM aus dem [X.] der [X.] in [X.] zu nehmen. Aus Sinn und Zweck des Darlehensvertrages zwischen derHauptschuldnerin und der [X.]bank folge, daß die darin mitder Verwaltung des Darlehens betraute Klägerin rechtlich die Stellung einermittelbaren Stellvertreterin wahrnehmen sollte. Nach den [X.] sei vorrangig die Klägerin Ansprechpartnerin der Hauptschuldnerin unddes [X.] gewesen, die durch die Weiterleitung der ihr als Hausbank zurVerfügung gestellten Darlehensvaluta jedenfalls im eigenen Namen [X.] verpflichtet werden sollte.[X.] Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punk-ten nicht stand.1. [X.], das Berufungsgericht habe verfahrensfehler-haft die Voraussetzungen einer Blankobürgschaft verneint, greift durch.Fehlt in der Bürgschaftsurkunde mindestens eines der zur Wahrung derSchriftform unabdingbaren Merkmale und hat der Bürge einen anderen münd-lich ermächtigt, die fehlenden Angaben zu ergänzen, handelt es sich um eineunwirksame Bürgschaft ([X.]Z 132, 119, 122 f). Danach ist die Schriftform nurgewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen,auch die Bezeichnung des Gläubigers, des [X.] und der verbürg-- 7 -ten Forderung enthält ([X.]Z 76, 187, 189; [X.], [X.]. v. 3. Dezember 1992- IX ZR 29/92, NJW 1993, 724, 725; v. 30. März 1995 - [X.]/94,NJW 1995, 1886 [X.] Beklagte hat behauptet, er habe die Bürgschaftsurkunde [X.], als weder die Person des Bürgen noch die Höhe von Darlehens- [X.] eingetragen gewesen sei. In der mündlichen Ver-handlung vor dem [X.] hat der gemäß § 141 ZPO angehörte [X.] erklärt, er wisse nicht mehr, ob das Bürgschaftsformular blanko vonihm unterzeichnet worden sei. Er könne sich weder auf die eine noch auf dieandere Richtung festlegen.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht von einer Beweisaufnahme abge-sehen. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung substantiiert ausgeführt,das Bürgschaftsformular sei bei der Unterzeichnung durch ihn nicht ausgefülltgewesen. Einer [X.] darf nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärungauch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuver-lässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genö-tigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweiszu stellen ([X.], [X.]. v. 25. März 1987 - [X.], NJW 1988, 60, 63m.w.[X.]; v. 20. Juni 2002 - [X.], [X.], 1408, 1410). [X.] ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die [X.] ohne greifbareAnhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Be-hauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt ([X.], [X.]. [X.], NJW-RR 1991, 888, 891 m.w.[X.]; v. 23. April 1991- [X.], NJW 1991, 2707, 2709; v. 25. Februar 1992 - [X.] 1992, 1967, 1968; v. 25. April 1995 - [X.], NJW 1995, 2111,- 8 -2112; v. 17. September 1998 - [X.], NJW-RR 1999, 361). Bei der [X.] in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der [X.] sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigtwerden können (vgl. [X.], [X.]. v. 23. April 1991, aaO; v. 25. Februar 1992,aaO; v. 25. April 1995, aaO; v. 17. September 1998, [X.] hat der Beklagte für die Richtigkeit seiner Behauptungen die Zeu-ginnen [X.] und [X.] benannt und zugleich hinreichende Anhaltspunktedafür vorgetragen, daß diese Zeuginnen - anders als er selbst - wissen undbekunden können, die Bürgschaftsurkunde habe nicht den zu einer [X.] Bürgschaft nötigen Inhalt gehabt, als er sie unterschrieb.2. Ein weiterer [X.] ist dem Berufungsgericht bei der Ver-neinung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Bürg-schaft unterlaufen.a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Sittenwidrigkeitder Bürgschaft allein wegen krasser Überforderung des [X.] und seineremotionalen Verbindung zur Hauptschuldnerin abgelehnt.aa) Zwar wird der Beklagte - wie das Berufungsgericht richtig ausführt -durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Es bestand auch eineemotionale Verbundenheit zur Hauptschuldnerin, weil der Beklagte mit ihr [X.] eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebte; insofern sind Lebensge-fährten und Ehepartner gleich zu behandeln ([X.], [X.]. v. 4. Dezember 2001- XI ZR 56/01, [X.], 744, 745 m.w.[X.]). Unter diesen Umständen wird [X.] vermutet, daß die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus- 9 -emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde [X.] Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat ([X.], [X.]. [X.] Dezember 2001, aaO; v. 26. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2466,2467 m.w.[X.]; v. 13. November 2001 - [X.], [X.], 746).bb) Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch widerlegt. Der Beklagte hatsich bei der Übernahme der Bürgschaft von einer realistischen Einschätzungdes wirtschaftlichen Risikos leiten lassen.Ein auf einen freien Willensentschluß hindeutendes und ein Handelnallein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finan-ziell kraß überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist [X.] bejahen, wenn er zusammen mit dem Lebensgefährten ein gemeinsamesInteresse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der [X.]svaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwach-sen sind ([X.]Z 146, 37, 42, 45; [X.], [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.], 1182, 1184; [X.]/Kirchhof [X.], 5, 12). Bei wirtschaftlicherBetrachtung besteht dann kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in [X.] die Lebensgefährten den Kredit als gleichberechtigte Vertragspartner auf-genommen und verwandt haben. Als eigener geldwerter Vorteil kommt auchder Erwerb von Miteigentum an den mit den Krediten finanzierten [X.] in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Januar 2000, aaO S. 1184).Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der [X.] mit der Hauptschuldnerin ein gemeinsames Interesse an der [X.] hatte. Der von der Klägerin finanzierte Hotel- und Restaurantbe-trieb sei als Investitionsmodell für die Zukunft beider Lebenspartner gedacht- 10 -gewesen. Der Beklagte habe mit seiner Lebensgefährtin eine neue Existenz inden neuen Bundesländern aufbauen wollen. Deshalb hat das [X.] Bürgschaft als Investition zum Aufbau einer Existenz und den beabsichtig-ten Betrieb des Hotels als "joint venture" beider Lebenspartner gewertet. [X.] habe selbst erklärt, von ihm und der Hauptschuldnerin sei beabsich-tigt gewesen, das Hotel gemeinsam zu führen. Es sei geplant gewesen, ihnspäter eigentumsmäßig zur Hälfte zu beteiligen. Ein entsprechender notariellerVertrag sei bereits entworfen worden. Zu einer Übereignung sei es aber [X.] langwierigen [X.] mit dem Amtsgericht nicht gekommen. [X.] dann auch die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen gewesen, so daß [X.] annulliert worden sei. Unbestritten hat der Beklagte zudem etwa120.000 DM in das Objekt investiert.Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Interesse des [X.] andem Vorhaben der Hauptschuldnerin habe sich auf Hoffnungen und [X.] beschränkt. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung we-der rechtlich noch wirtschaftlich an dem Projekt der Hauptschuldnerin beteiligtgewesen. Anders als die Revision meint, kommt es nicht darauf an, ob die Er-wartungen des Bürgen, am Erfolg des Unternehmens beteiligt zu werden,rechtlich abgesichert sind. Ob ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt, ist inerster Linie eine tatsächliche Frage. Daher genügt es für ein [X.] des Bürgen, wenn für ihn bei Abgabe seiner Bürgschaftserklä-rung eine realistische Aussicht besteht, unmittelbar von der [X.] profitieren. Hier lag bereits der Entwurf eines notariellen Vertrages vor, mitdem der Beklagte hälftiges Eigentum am Hotel erhalten sollte. Daß sich dieseAussichten nach der Bürgschaftserklärung aus Gründen zerschlugen, die [X.] nicht zu vertreten hat, beseitigt das bei der Bürgschaftserklärung be-- 11 -stehende wirtschaftliche Eigeninteresse des [X.] nicht. Daher genügt es,wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der - nach der Planung der [X.] - auch dem [X.] unmittelbar zugute kommenden Verwen-dung des Darlehens und der Bürgschaft nicht zu leugnen ist (vgl. [X.], [X.]. v.6. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 135 zur Umschuldung bei [X.], die ein Ehegatte aufgenommen hat). So liegt der Fall hier.cc) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin die Bürgschaftauch oder allein deshalb verlangt hat, weil sie die Nachteile möglicher Vermö-gensverschiebungen ausgleichen wollte. Da die Bürgschaft angesichts des vonwirtschaftlich vernünftigen Erwägungen geleiteten Eigeninteresses des [X.] von der Klägerin nicht in sittenwidriger Weise erlangt ist, führt es [X.] Sittenwidrigkeit, wenn die von der Gläubigerin verfolgten (anderen) [X.] die Bürgschaftsbestellung nicht vorliegen oder ein Schutz vor [X.] rechtlich nicht erheblich sein sollte (so nunmehr [X.], [X.]. [X.] Mai 2002 - [X.], [X.], 2228 ff; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01,[X.], 2230 ff). Daher kann dahinstehen, ob die Erwägungen des [X.] zur Schlüssigkeit der entsprechenden Einwendungen des [X.] zutreffen.b) Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ist jedoch zu bejahen, wenn [X.] des [X.] zutreffen sollte, die Zweigstellenleiterin der Kläge-rin habe vor Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt, die Bürgschaft sei eineFormsache, sie benötige diese nur pro forma.Wirkt das Kreditinstitut selbst in unzulässiger Weise auf die Entschlie-ßung des finanziell überforderten Bürgen ein, indem es durch Angestellte die- 12 -Tragweite der Bürgschaft verharmlost oder verschleiert, insbesondere die Un-terschrift als reine Formalität darstellt, kann dies die Sittenwidrigkeit der Bürg-schaft begründen (vgl. [X.]Z 120, 272, 277; [X.], [X.]. v. 24. Februar 1994- IX ZR 227/93, NJW 1994, 1341, 1343; v. 8. Oktober 1998 - [X.],NJW 1999, 135, 136). Dabei kommt es jedoch auf die Gesamtumstände an. [X.] es an einer sittenwidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit, wenn essich für die Beteiligten erkennbar nur um eine allgemeine Redensart ohne in-haltliche Aussage über Umfang und Bedeutung des Risikos handelt ([X.], [X.].v. 5. Januar 1955 - [X.], [X.], 375, 376; v. 24. Februar 1994,aaO S. 1344; vgl. auch [X.], [X.]. v. 15. April 1997 - [X.], [X.], 3231).Im Streitfall liegt eine unzulässige Einflußnahme der Klägerin auf [X.] vor, wenn sich die Richtigkeit seiner Behauptungen beweisen sollte.In der Klageerwiderung des [X.] heißt es [X.] Beklagte wies darauf hin, daß er nach Kündigung seines [X.] bei seiner Arbeitgeberin zunächst über keinEinkommen verfügte und hoffte, zukünftig ein angemessenes Ein-kommen in dem geplanten Hotelbetrieb seiner Lebensgefährtinerarbeiten zu können. Gerade für den Fall, daß das Hotel nichtrentabel betrieben werden konnte und infolgedessen Kredite [X.] werden könnten, hätte ja auch der Beklagte kein Einkom-men mehr, so daß die Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtunggenau für den Fall, daß die Bürgschaft in Anspruch genommenwerden müßte, mangels eines Einkommens des [X.] garnicht erfüllt werden könnte (und zwar unabhängig von der Höheder [X.] Zweigstellenleiterin der Klägerin erklärte daraufhin, daß siedie Bürgschaft nur pro forma benötige, woraufhin der Beklagtedas Bürgschaftsformular schließlich unterschrieb."- 13 -Zum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich auf das [X.] der Hauptschuldnerin berufen. In der Berufungsbegründung hat der [X.] weiterer besonderer Umstand, welcher die Bürgschaft [X.] gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht [X.] erscheinen läßt, liegt darin begründet, daß die Zeug[X.]r. vor Unterzeichnung des Vertrages ausdrücklich [X.], daß sie die Bürgschaft nur 'pro forma' [X.] Beweis für diese Behauptung hat sich der Beklagte wiederum aufdas Zeugnis der Hauptschuldnerin und zusätzlich auf das von H. [X.] ,der Zweigstellenleiterin der Klägerin, berufen. Schließlich hat der Beklagte inder Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 12. April 1999 vorgetragen:"Bei der Bürgschaftsübernahme erbat deren [d.h. der Klägerin]Mitarbeiterin [X.]vom [X.] eine Einkommensbescheini-gung seines Arbeitgebers. Der Beklagte erklärte dazu, daß er oh-nehin früher als freier Handelsvertreter tätig gewesen sei und zu-dem diese Tätigkeit schon lange nicht mehr ausübe. ... Als Reak-tion darauf erklärte die klägerische Mitarbeiterin [X.], daß [X.] auch so gehe, weil die Bürgschaft ja ohnehin nur eine Form-sache sei."Zum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich erneut auf [X.] der Hauptschuldnerin und von H. [X.] berufen.Erweisen sich diese Behauptungen als richtig, wurde insbesondere dieErklärung des [X.], er könne im [X.] gar nicht zahlen, mit dem- 14 -Hinweis beantwortet, die Klägerin benötige die Bürgschaft nur pro forma, konn-te der Beklagte dem entnehmen, er werde unter den von ihm geschildertenUmständen im [X.] nicht in Anspruch genommen werden. Wenn [X.] darauf die Bürgschaftsurkunde unterschrieb, handelt die [X.], wenn sie den durch die Bürgschaft finanziell kraß überforderten [X.] gleichwohl an seiner Erklärung festhält; der [X.] ist dannwegen Sittenwidrigkeit nichtig.I[X.] Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzu-heben.1. Soweit die Klägerin 250.000 DM nebst Zinsen wegen der Verbürgungfür die von ihr ausgelegten Kredite begehrt, ist die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, damit es die für die Behauptungen des [X.] zur"[X.]" und zur "pro-forma-Bürgschaft" angetretenen Beweise erheben kann.2. Soweit die Klage auf eine Verbürgung des [X.] gestütztwird, ist die Sache zur Endentscheidung reif. In diesem Umfang ist die [X.], weil dieses Darlehen von der Bürgschaft nicht umfaßt wird.a) Der Grund dafür ist freilich nicht in der Unwirksamkeit der formular-mäßig weiten Zweckerklärung zu suchen (vgl. insoweit § 9 Abs. 1 [X.] [jetzt§ 307 Abs. 1 BGB n.F.]; [X.]Z 130, 19, 32 f). Die von der Klägerin geltend ge-machten Kredite sind sämtlich [X.] für die Bürgschaft gewesen. Maß-- 15 -geblich ist der objektive Anlaß, der sich nach dem aktuellen Sicherungsbedürf-nis des Gläubigers und der Wahrung des Verbots der [X.] richtet([X.]Z 130, 19, 33 f). Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung waren den [X.] unstreitig alle beantragten Kreditmittel bekannt, zu deren Sicherung [X.] dienen sollte, insbesondere standen Kreditbeträge und [X.] fest. Daß die Hauptschuldnerin einzelne Kreditverträge erst kurze Zeitnach der Bürgschaftserklärung rechtsverbindlich unterzeichnete, steht daherder Einordnung als Anlaßkredit nicht im Wege.b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sichert die [X.] nicht das [X.]. Die [X.] ist nicht Gläubi-gerin der Bürgschaft; die Bürgschaftsurkunde bezeichnet allein die Klägerin alsGläubigerin.Bei dem [X.] handelt es sich auch nicht um Ansprüche derKlägerin, die von der Bürgschaft umfaßt sein könnten. Der Darlehensvertragwurde zwischen der Hauptschuldnerin und der D. A. bank ab-geschlossen. Die Hauptschuldnerin beantragte die Gewährung dieses Darle-hens unmittelbar bei der [X.]. Die Klägerin sollte [X.] zwar verwalten, jedoch im Namen der [X.].Hierzu erklärte sich die Klägerin im Begleitschreiben zum [X.] derHauptschuldnerin ausdrücklich bereit. Dementsprechend ist die Klägerin ver-fahren; soweit ersichtlich, hat sie Erklärungen bezüglich des Darlehens derD. A. bank immer in deren Namen abgegeben. Dies gilt insbe-sondere auch für die Kündigung der Kredite. Das [X.] hat die Kläge-rin gesondert und ausdrücklich "namens und in Vollmacht der [X.] handelnd" gekündigt. Bei der Angabe der [X.] -in dem an die Hauptschuldnerin gerichteten Kündigungsschreiben bezog [X.] das [X.] nicht ein. Danach besteht - wie die Revision [X.] rügt - kein Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] habe im Hinblick auf das [X.] die Stellung einer mittelbarenStellvertreterin wahrnehmen sollen. Dazu hätte die Klägerin zumindest im ei-genen Namen handeln müssen. Dies hat sie an keiner Stelle getan; auch [X.] zeigt ein solches Handeln der Klägerin in bezug auf [X.] nicht auf. Bei der Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 hat [X.] das [X.] ausdrücklich ausgenommen und ausgeführt, daßdieses "neben der Forderung der Klägerin besteht und im Obligo der [X.] in [X.]steht". Damit hat die Klägerin selbst klar zu erkennengegeben, daß auch sie bezüglich des [X.] nicht von einer eigenenForderung gegen die Hauptschuldnerin ausging. Daß die [X.]bank nach der Auffassung des Berufungsgerichts "möglichst weit außen vor-gehalten werden sollte", mag zwar als Beschreibung der tatsächlichen [X.] zutreffen, enthält jedoch keinen Anknüpfungspunkt für die allein nachrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage, ob die Klägerin [X.] dem [X.] im eigenen Namen geltend machen durfte. Auch [X.] hat hierzu im Prozeß nichts vorgetragen. Vielmehr hat sie erklärt, daßdas [X.] "von der [X.] über die Klägerin alseingeschaltete [X.] gewährt worden" sei. Dies genügt nicht, um [X.] aus dem [X.] zu einer eigenen Forderung der Klägerin zumachen, die durch die Bürgschaft gesichert wird.[X.] [X.] am [X.]. [X.] ist wegen [X.], seine [X.] 17 -RaebelKreft
Meta
27.05.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, Az. IX ZR 283/99 (REWIS RS 2003, 2907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2907
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