Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. III ZR 281/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1122

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 281/00Verkündet am:4. Oktober 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.]s Köln vom 9. November 2000 wird [X.].Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandDie klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Beklagten,einem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. [X.] gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteilerwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 160.981,76 DM nebst [X.] worden ist.Im Nachverfahren hat der Beklagte erstmals die [X.] erho-ben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der- 3 -Klägerin am 26. September 1995 geschlossen hatten. Dort heißt es, daß "[X.] aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den [X.] Errichtung der Klägerin und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesell-schaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Ange-legenheiten der Gesellschaft aucr Fragen der Rechtswirksamkeit des [X.] und dieses Schiedsvertrages, ... der ordentliche Rechts-weg ausgeschlossen sein und - soweit gesetzlich zulässig - statt dessen [X.] durch ein Schiedsgericht erfolgen" soll (Vorbemerkungen [X.] Abs. 2 Satz 1).[X.] und [X.] haben die [X.] nichtdurchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil fr vorbehaltlos erklärt. Mit [X.] verfolgt der Beklagte sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuhebenund die Klage abzuweisen, weiter.[X.] Revision ist [X.].[X.] hat seine Entscheidung im wesentlichen wie [X.] -Es [X.], ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit [X.] Streitigkeit handele, die von der Schiedsverein-barung [X.] werde. Die Einrede des [X.] [X.] nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteilkomme, soweit es nicht auf den eigentmlichen Beschrkungen der Beweis-mittel im Urkundenprozeû beruhe, Bindungswirkung fr das Nachverfahren zu.Dementsprechend schlieûe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die Be-rcksichtigung der [X.] im Nachverfahren aus, weil sie als prozeû-hindernde Einrede den Beschrkungen der §§ 592, 595 Abs. 2 und 3 [X.] unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den [X.], die Kigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.[X.] Berufungsurteil lt der rechtlichen Prfung im Ergebnis [X.] Klage ist zulssig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten isterffnet.a) Die Entscheidung, ob die Klage als unzulssig abzuweisen ist, weilder Beklagte sich auf den [X.] einer Schiedsvereinbarung berufen hat,richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des [X.] ([X.]) vom 22. Dezember 1997 ([X.]). Denn dieses gericht-liche Verfahren ist am 26. Februar 1999, nach Inkrafttreten des [X.] -rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, ig geworden (vgl.Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des [X.] geschlossenen Schiedsvertrages beurteilt sich dagegennoch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).§ 1032 Abs. 1 ZPO (n.F.) bestimmt - soweit hier maûgeblich -, [X.] [X.] die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstandeiner Schiedsvereinbarung ist, als unzulssig abzuweisen hat, sofern der [X.] dies vor Beginn der mlichen Verhandlung zur Hauptsache rt. [X.] einer solchen Prozeûabweisung liegen nicht vor.b) Es kann dahinstehen, ob die [X.] schon daran scheitert,[X.] der Beklagte sie erst im Nachverfahren - schriftstzlich am [X.], innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren ge-setzten Frist, sowie in der mlichen Verhandlung vom 2. November 1999 -erhoben hat. Die [X.] greift jedenfalls nicht durch, weil die Klagenicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schieds-vereinbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO).Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der vorliegende Rechtsstreitvon der Schiedsvereinbarung [X.] wird. Der [X.] kann sie aber selbst aus-legen. Die dazu erforderlichen tatschlichen Grundlagen sind in dem Beru-fungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; [X.] die Parteien durcherzendes Vorbringen noch erhebliches Material fr die Auslegung [X.] beibringen kten, ist nach Lage der Sache nicht zu [X.]-Die Auslegung der Schiedsklausel durch den [X.] ergibt, [X.] der ein-geklagte Anspruch auf Rckzahlung eines Darlehens nicht in die [X.] fllt.aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem [X.] Parteien, die [X.] zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Ent-scheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prfen, waszchst der Schiedsvertrag [X.] besagt; zu beachten sind ferner stereVereinbarungen, die unter Umstie Schiedsklausel r ihren ursprg-lichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch [X.]([X.], 320, 325). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder [X.] aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grund-stzlich weit auszulegen ([X.], 315, 319 ff; vgl. auch [X.], Urteil vom10. Dezember 1970 - [X.] - BB 1971, 369, 370).bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptver-trag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt(vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1970 aaO), liegt hier nicht vor. [X.] ist nur "fr alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsvertr-gen, sei es der [X.], sei es von [X.] in Angelegenheiten der [X.] und dieses Schiedsvertrages"zustig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Ähnlich heiûtes in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klrin vom 26. [X.], [X.] ein Schiedsgericht r "Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsver-ltnis aucr die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder [X.] seiner Bestimmungen" entscheiden soll. Fr die Zustigkeit des- 7 -Schiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage - nach dem behaup-teten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus her-geleiteten Anspruchs ([X.]surteil [X.]Z 102, 199, 200) - eine Streitigkeit "ausdem Gesellschaftsvertrag" (oder "aus dem [X.]") zum [X.] hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die [X.] eines Darlehens.Das Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. Januar 1996 als"Gesellschafterdarlehen" bezeichnet worden. Auf "[X.]" ist es jedoch - insoweit ist der Revision nicht zu folgen - nicht aus-gereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellungdes Berufungsgerichts nicht einem gescftlichen Zweck der klagenden [X.], sondern dazu, einen privaten Kredit des [X.].Dementsprechend hat sich der Beklagte verpflichtet, "die Zinsen, Tilgung undandere(n) Kosten" eines Darlehens zu tragen, das die Klrin ihrerseits zurRefinanzierung des ihm gewrten Darlehens aufgenommen hat (Abs. 2 [X.] vom 3. Januar 1996). Wohl sind das Darlehen und die- den Refinanzierungskredit der Klrin betreffenden - Zahlungsverpflichtun-gen des Beklagten, die angeblich erst ab einem 60.000 DM rsteigendenGewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des [X.] worden. Diese buchhalterischen Maûnahmrten indes nichts dar-an, [X.] es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zutrennenden Sachverhalt handelte.Es kann auch nicht die Rede davon sein, [X.] vorwiegend Einwendun-gen des Beklagten "aus dem Gesellschaftsvertrag" den eigentlichen Gegen-stand der "Streitigkeit" bilden, so [X.] der ganze Rechtsstreit als "Streitigkeit ...- 8 -aus diesen Gesellschaftsvertr" im Sinne der Vorbemerkungen [X.] angesehen werden mûte (vgl. [X.], Urteil vom 5. [X.] - [X.] - [X.] Nr. 20 zu § 1025 ZPO ). Der [X.] hat sich [X.] damit verteidigt, das Darlehen sei nach [X.] und Zweck unkr gewesen; es sei langfristig gewrt worden. [X.], auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Rechte oder Pflichten, die [X.] der Klrin entgegenstehen kten, hat ernicht benannt. Im Gegenteil hat er selbst - im Zusammenhang mit der Fragenach der Zustigkeit der Kammer fr Handelssachen gemû § 95 Abs. 1Nr. 4 lit. a GVG - ursprlich auf dem Standpunkt gestanden, es handele [X.] dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Gesellschaftsprozeû (S. 2des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15. Mrz 1999).2.Die - mithin einer Schiedsklausel nicht unterworfene - Klage ist begrn-det.Dem geltend gemachten Darlehensanspruch (§ 607 Abs. 1 BGB) setztdie Revision entgegen, das Darlehen sei nicht wirksam gekigt worden; [X.] sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Auf diesen Einwand kann,wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sich das Nachverfahren nichtmehr erstrecken. Das [X.] hat ihn im Vorbehaltsurteil mangels hinrei-chender Substantiierung, also nicht aufgrund der im Urkundenprozeû gelten-den Beweismittelbeschrkung, als [X.] zurckgewiesen. Damit stehtdie Bindungswirkung des § 318 ZPO der Bercksichtigung des [X.], und zwar ungeachtet dessen, [X.] er im Nachverfahren vertieft begrn-det worden ist. Neuen Sachvortrag, der im Nachverfahren erheblich wre (vgl.[X.], Urteil vom 24. November 1992 - [X.] - NJW 1993, 668; [X.]s-- 9 -urteil vom 1. Oktober 1987 - [X.] - NJW 1988, 1468), zeigt die [X.] nicht auf.[X.][X.][X.]DrrGalke

Meta

III ZR 281/00

04.10.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. III ZR 281/00 (REWIS RS 2001, 1122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1122

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