Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 281/00Verkündet am:4. Oktober 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.][X.]hat auf die mündliche [X.]durch [X.][X.]und die RichterDr. Wurm, Dr. Kapsa, [X.]und [X.]Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.]Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2000 wird zurück-gewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestandDie klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Beklagten,einem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. [X.]gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteilerwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 160.981,76 DM nebst [X.]worden ist.Im Nachverfahren hat der Beklagte erstmals die [X.]erho-ben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der- 3 -Klägerin am 26. September 1995 geschlossen hatten. Dort heißt es, daß "[X.]aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den [X.]Errichtung der Klägerin und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesell-schaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Ange-legenheiten der Gesellschaft aucr Fragen der Rechtswirksamkeit des [X.]und dieses Schiedsvertrages, ... der ordentliche Rechts-weg ausgeschlossen sein und - soweit gesetzlich zulässig - statt dessen [X.]durch ein Schiedsgericht erfolgen" soll (Vorbemerkungen [X.]Abs. 2 Satz 1).[X.]und [X.]haben die [X.]nichtdurchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil fr vorbehaltlos erklärt. Mit [X.]verfolgt der Beklagte sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuhebenund die Klage abzuweisen, weiter.[X.]Revision ist unbegrt.[X.]hat seine Entscheidung im wesentlichen wie [X.] -Es kinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit [X.]Streitigkeit handele, die von der Schiedsverein-barung [X.]werde. Die Einrede des [X.][X.]nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteilkomme, soweit es nicht auf den eigentmlichen Beschrkungen der Beweis-mittel im Urkundenprozeû beruhe, Bindungswirkung fr das Nachverfahren zu.Dementsprechend schlieûe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die Be-rcksichtigung der [X.]im Nachverfahren aus, weil sie als prozeû-hindernde Einrede den Beschrkungen der §§ 592, 595 Abs. 2 und 3 [X.]unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den Ein-wand, die Kigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.[X.]Berufungsurteil lt der rechtlichen Prfung im Ergebnis [X.]Klage ist zulssig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten isterffnet.a) Die Entscheidung, ob die Klage als unzulssig abzuweisen ist, weilder Beklagte sich auf den [X.]einer Schiedsvereinbarung berufen hat,richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des [X.](Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz- SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224). Denn dieses gericht-liche Verfahren ist am 26. Februar 1999, nach Inkrafttreten des [X.] -rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, ig geworden (vgl.Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des [X.]geschlossenen Schiedsvertrages beurteilt sich dagegennoch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).§ 1032 Abs. 1 ZPO (n.F.) bestimmt - soweit hier maûgeblich -, [X.][X.]die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstandeiner Schiedsvereinbarung ist, als unzulssig abzuweisen hat, sofern der [X.]dies vor Beginn der mlichen Verhandlung zur Hauptsache rt. [X.]einer solchen Prozeûabweisung liegen nicht vor.b) Es kann dahinstehen, ob die [X.]schon daran scheitert,[X.]der Beklagte sie erst im Nachverfahren - schriftstzlich am 24. September1999, innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren ge-setzten Frist, sowie in der mlichen Verhandlung vom 2. November 1999 -erhoben hat. Die [X.]greift jedenfalls nicht durch, weil die Klagenicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schieds-vereinbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO).Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der vorliegende Rechtsstreitvon der Schiedsvereinbarung [X.]wird. Der [X.]kann sie aber selbst aus-legen. Die dazu erforderlichen tatschlichen Grundlagen sind in dem Beru-fungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; [X.]die Parteien durcherzendes Vorbringen noch erhebliches Material fr die Auslegung [X.]beibringen kten, ist nach Lage der Sache nicht zu erwarten.- 6 -Die Auslegung der Schiedsklausel durch den [X.]ergibt, [X.]der ein-geklagte Anspruch auf Rckzahlung eines Darlehens nicht in die [X.]fllt.aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem [X.]Parteien, die [X.]zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Ent-scheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prfen, waszchst der Schiedsvertrag [X.]besagt; zu beachten sind ferner stereVereinbarungen, die unter Umstie Schiedsklausel r ihren ursprg-lichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschrken k(BGHZ 40, 320, 325). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder [X.]aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grund-stzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315, 319 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom10. Dezember 1970 - [X.]- BB 1971, 369, 370).bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptver-trag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt(vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 aaO), liegt hier nicht vor. [X.]ist nur "fr alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsvertr-gen, sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von [X.]in Angelegenheiten der [X.]und dieses Schiedsvertrages"zustig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Ähnlich heiûtes in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klrin vom 26. September1995, [X.]ein Schiedsgericht r "Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsver-ltnis aucr die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder [X.]seiner Bestimmungen" entscheiden soll. Fr die Zustigkeit des- 7 -Schiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage - nach dem behaup-teten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus her-geleiteten Anspruchs (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 200) - eine Streitigkeit "ausdem Gesellschaftsvertrag" (oder "aus dem Gesellschaftsverltnis") zum [X.]hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die [X.]eines Darlehens.Das Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. Januar 1996 als"Gesellschafterdarlehen" bezeichnet worden. Auf "gesellschaftsrechtlicherGrundlage" ist es jedoch - insoweit ist der Revision nicht zu folgen - nicht aus-gereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellungdes Berufungsgerichts nicht einem gescftlichen Zweck der klagenden Ge-sellschaft, sondern dazu, einen privaten Kredit des Beklagten abzulsen.Dementsprechend hat sich der Beklagte verpflichtet, "die Zinsen, Tilgung undandere(n) Kosten" eines Darlehens zu tragen, das die Klrin ihrerseits zurRefinanzierung des ihm gewrten Darlehens aufgenommen hat (Abs. 2 [X.]vom 3. Januar 1996). Wohl sind das Darlehen und die- den Refinanzierungskredit der Klrin betreffenden - Zahlungsverpflichtun-gen des Beklagten, die angeblich erst ab einem 60.000 DM rsteigendenGewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des [X.]worden. Diese buchhalterischen Maûnahmrten indes nichts dar-an, [X.]es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zutrennenden Sachverhalt handelte.Es kann auch nicht die Rede davon sein, [X.]vorwiegend Einwendun-gen des Beklagten "aus dem Gesellschaftsvertrag" den eigentlichen Gegen-stand der "Streitigkeit" bilden, so [X.]der ganze Rechtsstreit als "Streitigkeit ...- 8 -aus diesen Gesellschaftsvertr" im Sinne der Vorbemerkungen [X.]angesehen werden mûte (vgl. BGH, Urteil vom 5. [X.]- [X.]- [X.]Nr. 20 zu § 1025 ZPO
Meta
04.10.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. III ZR 281/00 (REWIS RS 2001, 1122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1122
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.