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Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gem § 34 Abs 2 BVerfGG
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die [X.]werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der [X.]werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.]sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die [X.]sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das [X.]durch für jedermann erkennbare substanzlose [X.]an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 5; Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 28. April 2021 - 2 BvR 580/21 -, Rn. 2). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter [X.]sowie das Stellen nicht begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.12.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Heilbronn, 4. Oktober 2021, Az: H 9 StVK 921/21, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.12.2021, Az. 2 BvR 1854/21, 2 BvR 1855/21, 2 BvR 1856/21, 2 BvR 1857/21, 2 BvR 1858/21, 2 BvR 1859/21, 2 BvR 1966/21, 2 BvR 1974/21, 2 BvR 2091/21 (REWIS RS 2021, 629)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 629
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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