Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2022, Az. 2 BvR 386/22, 2 BvR 248/22, 2 BvR 284/22, 2 BvR 365/22, 2 BvR 366/22, 2 BvR 367/22, 2 BvR 438/22, 2 BvR 505/22, 2 BvR 506/22, 2 BvR 659/22, 2 BvR 660/22

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 2746

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung ersichtlich substanzloser, teils mit Eilanträgen verbundener Verfassungsbeschwerden


Tenor

Die [X.] werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf die in den Verfahren 2 BvR 386/22 und 2 BvR 284/22 gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.

Mit der Nichtannahme der [X.] wird der in den Verfahren 2 BvR 248/22, 2 BvR 284/22 und 2 BvR 438/22 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 [X.] (in Worten: dreihundert [X.]) auferlegt.

Gründe

1

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Es ist nicht Aufgabe des [X.] aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. [X.] 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Die Auferlegung der [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].

4

Die [X.] und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind missbräuchlich erhoben worden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose [X.] oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4, und vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).

5

Die Erhebung der völlig unzureichend begründeten [X.] sowie die nicht nachvollziehbar begründeten einstweiligen Rechtsschutzanträge bei nicht erkennbarer Eilbedürftigkeit mussten von jedem Einsichtigen als völlig aussichtlich angesehen werden. Alle [X.] genügen den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] offensichtlich nicht.

6

Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1854/21 u.a. -, juris, in dem ihm bereits eine [X.] angedroht worden war, musste von dem Beschwerdeführer erwartet werden, dass er vor Einlegung erneuter [X.] diese hinsichtlich der Mindestanforderungen an deren Begründung überprüft und insbesondere auch vor einer erneuten Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] sorgfältig prüft. Stattdessen hat er das [X.] mit den verfahrensgegenständlichen, offensichtlich unzureichend begründeten [X.], wovon drei trotz fehlender erkennbarer Eilbedürftigkeit mit einstweiligen Rechtsschutzanträgen verbunden sind, angerufen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.] 133, 163 <167 Rn. 10>).

Meta

2 BvR 386/22, 2 BvR 248/22, 2 BvR 284/22, 2 BvR 365/22, 2 BvR 366/22, 2 BvR 367/22, 2 BvR 438/22, 2 BvR 505/22, 2 BvR 506/22, 2 BvR 659/22, 2 BvR 660/22

24.05.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Dezember 2021, Az: V 4 Ws 333/21, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2022, Az. 2 BvR 386/22, 2 BvR 248/22, 2 BvR 284/22, 2 BvR 365/22, 2 BvR 366/22, 2 BvR 367/22, 2 BvR 438/22, 2 BvR 505/22, 2 BvR 506/22, 2 BvR 659/22, 2 BvR 660/22 (REWIS RS 2022, 2746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2746

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Referenzen
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1 BvQ 70/18

1 BvR 275/20

2 BvR 2115/20

2 BvR 302/22

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