Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.06.2023, Az. 2 BvR 355/23, 2 BvR 589/23, 2 BvR 612/23, 2 BvR 617/23, 2 BvR 657/23, 2 BvR 686/23, 2 BvR 695/23, 2 BvR 696/23, 2 BvR 701/23

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 4274

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Gegenstand

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.], weil ihre Begründungen eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Die Auferlegung einer [X.] in der hier angemessenen Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].

4

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 219 <219>; 10, 94 <97>). Das [X.] muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; stRspr). Von einem Missbrauch ist unter anderem dann auszugehen, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose [X.] ohne wesentlich neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. [X.], 219 <219>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).

5

Die [X.] des Beschwerdeführers, der das [X.] wiederholt mit völlig aussichtslosen Eingaben befasst hat, sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig sind. Den Beschwerdevorbringen sind nicht im Ansatz Ausführungen von verfassungsrechtlicher Substanz zu entnehmen. Damit genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ersichtlich nicht.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.]E 133, 163 <167 Rn. 10>).

Meta

2 BvR 355/23, 2 BvR 589/23, 2 BvR 612/23, 2 BvR 617/23, 2 BvR 657/23, 2 BvR 686/23, 2 BvR 695/23, 2 BvR 696/23, 2 BvR 701/23

29.06.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Köln, 15. Februar 2023, Az: 51 Zs 334/22, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.06.2023, Az. 2 BvR 355/23, 2 BvR 589/23, 2 BvR 612/23, 2 BvR 617/23, 2 BvR 657/23, 2 BvR 686/23, 2 BvR 695/23, 2 BvR 696/23, 2 BvR 701/23 (REWIS RS 2023, 4274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4274

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

2 BvR 302/22

2 BvR 2115/20

1 BvR 275/20

2 BvR 2710/18

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