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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die [X.]werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der [X.]werden die in den Verfahren 2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22 und 2 BvR 1860/22 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.]sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die [X.]sind unzulässig, da sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht genügen und eine Grundrechtsverletzung auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. [X.]81, 208 <214>; 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren erneut darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine [X.]von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das [X.]durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.]oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die fortlaufende Erhebung zahlreicher völlig unzureichend begründeter [X.]sowie das Stellen nicht nachvollziehbar begründeter einstweiliger Rechtsschutzanträge muss von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 209/23
19.05.2023
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Koblenz, 18. August 2022, Az: 7c StVK 361/22, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2023, Az. 2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 209/23 (REWIS RS 2023, 2984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2984
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Androhung einer Missbrauchsgebühr
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Einlegung ersichtlich substanzloser, …
2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlichen Begründungsmangels - Androhen einer Missbrauchsgebühr
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wg offensichtlichen Begründungsmangels - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr - Absehen von …
2 BvR 22/23, 2 BvR 86/23 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme zweier mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Androhung einer Missbrauchsgebühr
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