Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, Az. 7 AZR 375/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 3132

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Gegenstand

(Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots)


Leitsatz

Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSd. Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2009 - 8 [X.] 1783/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsvertrag wirksam bis 31. März 2009 befristet wurde.

2

Der Kläger absolvierte vom 1. August 1969 bis 23. Januar 1973 ein Ausbildungsverhältnis für den Beruf des [X.]tarkstromelektrikers bei der [X.] Die Parteien schlossen am 18. Februar 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag. Dessen Nr. 1 lautet im ersten Absatz:

        

„[X.]ie werden als Elektriker für die [X.] - nachfolgend Gesellschaft genannt - in [X.] für die Dauer vom 01. April 2008 bis zum 31. März 2009 tätig. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung erfolgt entsprechend dem Beschäftigungsförderungsgesetz.“

3

Der Kläger hat mit seiner am 27. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Befristung seines Arbeitsverhältnisses angegriffen. Die Parteien hätten eine sachgrundlose Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz mit dem Bezug auf das Beschäftigungsförderungsgesetz ausgeschlossen. [X.]onst sei die als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgestaltete [X.] im Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2008 unklar und intransparent. Einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] stehe nach § 14 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] jedenfalls seine Vorbeschäftigung bei der [X.] entgegen. Diese sei identisch mit der Beklagten und habe lediglich umfirmiert.

4

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt

        

festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 18. Februar 2008 zum 31. März 2009 geendet hat.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie hat gemeint, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] wirksam. Der Kläger sei während des [X.] nicht von „demselben Arbeitgeber“ i[X.]v. § 14 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] beschäftigt worden. Die [X.] sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung und zudem klar und transparent. Jedenfalls sei ein Berufsausbildungsverhältnis keine Vorbeschäftigung i[X.]v. § 14 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.].

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.]enat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Befristungskontrollantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

A. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Befristungskontrollklage unbegründet ist. Die Befristung war nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ohne Sachgrund wirksam. Die Parteien haben die Anwendung dieser Vorschrift nicht vertraglich ausgeschlossen. Die vertragliche Vereinbarung ist weder unklar noch intransparent. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] steht der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass das Berufsausbildungsverhältnis des [X.] mit der [X.] keine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist. Diese Bestimmung ist auch deshalb nicht anzuwenden, weil das Berufsausbildungsverhältnis im Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des befristeten Arbeitsverhältnisses am 1. April 2008 weit über drei Jahre zurücklag.

8

I. Die Befristung des Arbeitsvertrags vom 18. Februar 2008 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klage konnte vor dem Ende der vereinbarten kalendermäßigen Befristung am 31. März 2009 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 [X.]) erhoben werden. An der raschen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel bereits vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie hier - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Die materiellrechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] wird nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s auch dann gewahrt, wenn die Klage vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben wird (vgl. nur [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 [X.]).

9

II. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Parteien eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht vertraglich ausgeschlossen haben. Ein Ausschluss von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgt insbesondere nicht aus Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags, wonach die Befristung entsprechend dem Beschäftigungsförderungsgesetz erfolgt. Die [X.] hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Der [X.] kann unterstellen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien vom 18. Februar 2008 ein von der Beklagten [X.] ist, den sie mehrfach verwendet hat. Dafür spricht das Erscheinungsbild des Vertrags. Der Text der Vereinbarung enthält über die persönlichen Daten des [X.], die Anrede und die Zusätze der Unterschriften hinaus keine individuellen Besonderheiten. Die Frage der Rechtsnatur des Vertrags kann im Ergebnis offenbleiben. Selbst wenn es sich um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die die Beklagte dem Kläger gestellt hat, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB auf die [X.] in Nr. 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags nicht anzuwenden. Die Vereinbarung genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s kann eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Ein konkludenter Ausschluss der in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen Befristungsmöglichkeit kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers nach dem [X.] so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und sie davon abhängen soll, dass er besteht. Die Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag kann auf einen solchen Ausschluss hindeuten. Es müssen jedoch zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl. zB [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 20 [X.], [X.], 1151).

2. Die Parteien haben § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] hier nicht vertraglich abbedungen. Der Kläger durfte die Verweisung in Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags nicht so verstehen, dass dadurch eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen werden sollte. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient ([X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 42 [X.], [X.] 2002 § 311a Nr. 2). Das ist hier nicht der Fall. Das Beschäftigungsförderungsgesetz war bei Vertragsschluss am 18. Februar 2008 in seiner Fassung vom 25. September 1996 ([X.]I S. 1476) bereits seit 1. Januar 2001 - dh. über sieben Jahre - außer [X.]. Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag war daher ersichtlich inhaltsleer. Im Übrigen kannte auch § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren. Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass ein sachlicher Grund für die Befristung im Arbeitsvertrag nicht genannt ist. Damit fehlt schon ein erstes wesentliches Indiz für einen konkludenten Ausschluss der sachgrundlosen Befristung. Weitere Umstände, die auf einen Ausschluss hindeuten, sind erst recht nicht ersichtlich.

3. Die Befristung in Nr. 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist nicht deswegen unwirksam, weil sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt. Die [X.] - bis 31. März 2009 - ist unmissverständlich genannt (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.], 1151 ).

III. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] für eine sachgrundlose Befristung sind erfüllt. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] steht dem nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass das Berufsausbildungsverhältnis des [X.] mit der [X.] keine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist. Diese Bestimmung ist auch deshalb nicht anzuwenden, weil das Berufsausbildungsverhältnis, das vom 1. August 1969 bis 23. Januar 1973 bestand, im Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des befristeten Arbeitsverhältnisses weit über drei Jahre zurücklag. Daher kann auf sich beruhen, ob die Beklagte „dieselbe Arbeitgeberin“ wie die [X.] ist (vgl. zu den praktischen Schwierigkeiten festzustellen, ob eine für § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] unbeachtliche Umfirmierung oder eine beachtliche Rechtsnachfolge vorliegt, [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 26, AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77).

1. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass ein früheres Berufsausbildungsverhältnis dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht unterfällt. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Norm (ebenso zB [X.] 9. Oktober 2008 - 10 [X.]/08 - zu III 2 a der Gründe, LAGE [X.] § 14 Nr. 44; [X.] 4. Juli 2003 - 16 [X.]/03 - zu 1 der Gründe, LAGE [X.] § 14 Nr. 11; APS/[X.] 3. Aufl. § 14 [X.] Rn. 385 f.; Hk-[X.]/Boecken 2. Aufl. § 14 Rn. 119; [X.] Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 437 f.; [X.]/Gräfl [X.] 2. Aufl. § 14 [X.] Rn. 262; KR/[X.] 9. Aufl. § 14 [X.] Rn. 421; [X.]/[X.] Aufl. § 14 [X.] Rn. 176; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 14 [X.] Rn. 94; [X.] [X.] 3. Aufl. § 14 [X.] Rn. 391; aA etwa [X.]/[X.]/Zwanziger/[X.] [X.] 8. Aufl. § 14 [X.] Rn. 160; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 14 [X.] Rn. 113 f.). Das ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck. Der Zusammenhang der Bestimmung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] steht dem nicht entgegen. Das Auslegungsergebnis wird von der Gesetzesbegründung gestützt.

a) Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Berufsausbildungsvertrag begründete [X.] und durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen (vgl. [X.] 20. August 2003 - 5 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 107, 172). § 10 Abs. 2 BBiG bestimmt vielmehr, dass auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. Wäre das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis, wäre diese Regelung überflüssig (APS/[X.] § 14 [X.] Rn. 385; aA [X.]/[X.]/Zwanziger/[X.] § 14 [X.] Rn. 160; [X.]/[X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 113 f.). Ohne besondere gesetzliche Regelung sind [X.] keine Arbeitsverhältnisse. Die Anwendung der für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften beruht auf § 10 Abs. 2 BBiG (vgl. [X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 94).

b) Es kommt deshalb für die Frage, ob ein Berufsausbildungsverhältnis mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist, auf den jeweiligen Gesetzeszweck an. Die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze sind auf den Berufsausbildungsvertrag und das durch ihn begründete Berufsausbildungsverhältnis nicht ohne Weiteres anzuwenden, sondern nur, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des [X.] sowie aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt (vgl. noch zu der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 2 BBiG in § 3 Abs. 2 BBiG aF [X.] 20. August 2003 - 5 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 107, 172). Der Gesetzeszweck des [X.] in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfordert nicht, [X.] mit Arbeitsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift gleichzusetzen.

aa) Der Zweck des [X.] in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] besteht darin zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffnete Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu sog. Befristungsketten oder Kettenverträgen missbraucht werden kann, nicht aber darin, befristete Arbeitsverträge oder sachgrundlos befristete Arbeitsverträge zu verhindern (vgl. im Einzelnen [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 23 f., AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77 mit Bezug auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/4374 S. 14, 19). Der Zweck des [X.] in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] steht in Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung, ABl. [X.] vom 10. Juli 1999 S. 43), die mit dem Teilzeit- und [X.] umgesetzt werden sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 1). Die Rahmenvereinbarung verlangt nicht, dass bereits der erste oder einzige befristete Arbeitsvertrag aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss (vgl. nur [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 90, Slg. 2009, [X.]). Ziel der Rahmenvereinbarung ist es vielmehr, den Missbrauch von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu verhindern (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 94, aaO; 4. Juli 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057).

bb) Dieser Zweck erfordert es nicht, [X.] in das Vorbeschäftigungsverbot einzubeziehen. Die nur befristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im [X.] an die Berufsausbildung begründet wegen des Ausbildungszwecks des [X.]s keine Gefahr einer „Kettenbefristung“, sondern trägt dazu bei, den früheren Auszubildenden - wenn auch nur zeitweilig - in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern und ggf. eine sog. Beschäftigungsbrücke in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu schaffen (vgl. zu der sog. Brücke zur Dauerbeschäftigung insbesondere bei Jugendlichen nach der Ausbildung die Gesetzesbegründung des Teilzeit- und [X.]es in BT-Drucks. 14/4374 S. 14). Es gilt Entsprechendes wie für eine berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant, die nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags erfolgt und daher nicht dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] unterliegt (vgl. [X.] 19. Oktober 2005 - 7 [X.] - Rn. 17 f., AP [X.] § 14 Nr. 19 = EzA [X.] § 14 Nr. 23).

c) Der systematische Zusammenhang des [X.] in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit dem besonderen Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Befristung im [X.] an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine [X.]beschäftigung zu erleichtern.

aa) Wegen der fehlenden Gefahr von Befristungsketten spricht nichts dagegen, die beiden Rechtsinstitute der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] und der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nebeneinander bestehen zu lassen. Für die Sachgrundbefristung bleibt auch dann ein Anwendungsbereich, wenn [X.] mit demselben Arbeitgeber nicht in das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einbezogen werden und damit eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ermöglicht wird (vgl. [X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 94). Der besondere Sachgrund ist insbesondere nicht an die Zweijahresfrist des § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebunden.

bb) Ferner ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Absolventengruppen der Auszubildenden und Studierenden zu besorgen (aA [X.]/[X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 114). Auch mit einem früheren Studierenden kann nach Abschluss des Studiums regelmäßig eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vereinbart werden. Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat im Wesentlichen nur für sog. Werkstudenten Bedeutung, die während des Studiums bereits in einem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber standen (vgl. [X.] 9. Oktober 2008 - 10 [X.]/08 - zu III 2 a der Gründe, LAGE [X.] § 14 Nr. 44).

d) Das gefundene Auslegungsergebnis wird durch den Willen des historischen Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung gestützt. Danach ist ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 20).

2. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind auch deshalb nicht erfüllt, weil das Berufsausbildungsverhältnis, das vom 1. August 1969 bis 23. Januar 1973 bestand, im Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des befristeten Arbeitsverhältnisses am 1. April 2008 weit über drei Jahre zurücklag. Wie der [X.] mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden hat, ist eine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt (- 7 [X.] - Rn. 13, 16 ff. [X.], AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77). Die Entscheidung hat im Schrifttum - teils noch vor Veröffentlichung der Gründe - sowohl Ablehnung als auch Zustimmung erfahren (im Ergebnis ablehnend zB [X.], 345; [X.] [X.], 893; [X.] ArbRAktuell 2011, 447; derselbe AuR 2011, 190; [X.] AiBplus 5/2011, 9; jedenfalls im Ergebnis zustimmend [X.] 2011, Heft 9, Editorial; derselbe [X.] 2011, Heft 4, Editorial; [X.], 404; [X.] 2011, 1011; [X.] 2011, 1220; [X.] 2011, 2099). Die differenzierteste Kritik, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorlag, übt die Entscheidungsbesprechung von [X.] ([X.] 2011, 893). Er lehnt die Entscheidung aus verfassungsrechtlichen und methodischen Gründen ab. Im Ausgangspunkt teilt [X.] die Beurteilung des [X.]s, der mit einem absoluten Vorbeschäftigungsverbot verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Er meint jedoch, für eine verfassungsorientierte oder verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei kein Raum. Der [X.] habe vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG das [X.] anrufen müssen (vgl. [X.] [X.], 893, 896 ff.). Der [X.] hat mit Urteil vom 6. April 2011 (- 7 [X.] - aaO) im Einzelnen die Auslegungsgesichtspunkte dargestellt, die für und gegen ein zeitlich unbegrenztes Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] sprechen. Er hat sich vor allem wegen des Zwecks der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Erwägungen für ein zeitlich einschränkendes Verständnis der Vorschrift entschieden. Daran hält der [X.] nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der im Schrifttum erhobenen Bedenken fest.

a) Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „bereits zuvor“ nicht eindeutig. Er gebietet nicht zwingend das Auslegungsergebnis eines lebenslangen oder auch absoluten [X.] immer dann, wenn „jemals zuvor“ ein Arbeitsverhältnis der Parteien bestand (vgl. detailliert [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 17, AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77; für nicht eindeutig halten den Wortlaut ua. auch: [X.]/[X.] § 14 [X.] Rn. 98 und [X.] 2011, 241, 243; siehe auch [X.] Rn. 431, der annimmt, ein solcher Bedeutungsgehalt sei im Wortlaut jedenfalls nur unvollständig zum Ausdruck gekommen).

b) Auch der [X.] verlangt kein bestimmtes Auslegungsergebnis. Der Umstand, dass sich in § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der seit 1. Mai 2007 geltenden Fassung die Formulierung „unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses“ findet, spricht zwar dagegen, die Worte „bereits zuvor“ in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] iSv. „unmittelbar zuvor“ zu verstehen. Er gebietet jedoch nicht das Verständnis, dass „bereits zuvor“ gleichbedeutend mit „jemals zuvor“ ist. Die beiden früheren Fassungen des § 14 Abs. 3 [X.], die vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 und vom 1. Januar 2003 bis 30. April 2007 galten, zwingen ebenfalls nicht zu dem Auslegungsergebnis eines absoluten [X.]. Sie beschränkten die nach § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] für ältere Arbeitnehmer mögliche sachgrundlose Befristung in der Weise, dass zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten liegen durfte. Das könnte darauf hindeuten, § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeitlich unbegrenzt zu verstehen. Der systematische Kontext könnte aber auch nur bedeuten, dass eine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch bei einer Unterbrechung von deutlich mehr als sechs Monaten anzunehmen ist (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 18, AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77).

c) Die Gesetzesgeschichte des Teilzeit- und [X.]es spricht demgegenüber dafür, das Verbot der Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeitlich unbeschränkt zu verstehen. § 1 Abs. 3 des bis 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung bezeichnete einen Zeitraum von vier Monaten als unschädlich für die (wiederholte) Inanspruchnahme der erleichterten Befristungsmöglichkeit ohne sachliche Rechtfertigung. Diesen Zeitraum hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen, sondern für die Verhinderung von „Kettenverträgen“ als unzureichend angesehen (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 14). Er hat den Zeitraum aber auch nicht verändert und entsprechende Anregungen im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgenommen. Das könnte es nahelegen, das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthalte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers keine bestimmte zeitliche Grenze. Auch dieser Schluss ist mit Blick auf den nicht eindeutigen Gesetzeswortlaut und -zusammenhang jedoch nicht zwingend (vgl. ausführlich [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77).

d) Gegen ein Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Sinne eines zeitlich völlig unbeschränkten Verbots spricht der Zweck der Regelung. Er besteht darin zu verhindern, dass die von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu Befristungsketten missbraucht wird. Dieser Zweck kann auch ohne lebenslanges Vorbeschäftigungsverbot verwirklicht werden. Das damit verbundene absolute Einstellungshindernis ist nicht mehr vom Gesetzeszweck gedeckt (vgl. im Einzelnen [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 21 ff., AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77).

e) Entscheidend gegen ein Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Sinne eines zeitlich völlig uneingeschränkten Verbots der Vorbeschäftigung sprechen verfassungsrechtliche Erwägungen (vgl. näher [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 27 ff., AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77). Der [X.] hat im Urteil vom 6. April 2011 letztlich offengelassen, ob § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei einem zeitlich völlig unbeschränkten Verständnis noch verfassungskonform wäre. Jedenfalls gebiete eine an der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichtete „verfassungsorientierte Auslegung“ ein zeitlich eingeschränktes Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 27, aaO). Nach erneuter Prüfung kommt der [X.] zu der Beurteilung, dass ein zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot verfassungswidrig wäre und ein eingeschränktes Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch nach dem Grundsatz der möglichst verfassungskonformen Auslegung geboten ist.

aa) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zu beachten. Sie müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die die konkurrierenden Grundrechte der verschiedenen Grundrechtsträger beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet. Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, NJW 2011, 3428; 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 [X.]/03 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 112, 332; aA [X.] [X.], 893, 898, der die sog. verfassungsorientierte Auslegung nur für die Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen, Ermessensspielräumen und Generalklauseln des einfachen Rechts anerkennt). Die Deutung darf aber nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird ([X.] 21. Dezember 2010 - 1 [X.] - Rn. 16 [X.], GRUR 2011, 223). Einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz darf nicht im Weg der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 32 [X.], NVwZ-RR 2011, 387).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeitlich eingeschränkt auszulegen. Ein unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot birgt strukturell die Gefahr, als arbeitsrechtliches Einstellungshindernis die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers unverhältnismäßig zu begrenzen. Der Arbeitnehmer wäre auch bei einer lange zurückliegenden Vorbeschäftigung gehindert, mit einem einstellungsbereiten Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Das würde der objektiven Wertentscheidung, die in Art. 12 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt, nicht hinreichend gerecht (vgl. ausführlich [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 29 ff., AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], das die Privatautonomie beschränkt, legitime Ziele, mit denen er seine Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG erfüllt. Es geht ihm darum, arbeitsvertraglichen Bestandsschutz für die strukturell unterlegenen Arbeitnehmer zu verwirklichen. Dem dient es, wenn der Gesetzgeber dafür sorgt, dass sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zu Befristungsketten missbraucht werden können. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert jedoch kein zeitlich völlig uneingeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung. Die Beschränkung der Privatautonomie und der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer, die mit einem lebenslangen Vorbeschäftigungsverbot verbunden ist, ist unverhältnismäßig. Die strukturell einstellungshemmende Wirkung ist im Interesse des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten Ziels des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt nicht, soweit sie zur Verwirklichung dieses Ziels ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen ist. Bei einem zeitlich völlig unbeschränkten Vorbeschäftigungsverbot ist das der Fall. Ein absolutes Vorbeschäftigungsverbot ist schon weder geeignet noch erforderlich, um Befristungsketten zu vermeiden und arbeitsvertraglichen Bestandsschutz zu gewährleisten. Jedenfalls ist die faktische Benachteiligung, die sich für [X.] aus dem Vorbeschäftigungsverbot ergibt, unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten legitimen Zwecks nicht mehr angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn; vgl. im Einzelnen [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 35 ff., aaO).

cc) Ein zeitlich eingeschränktes Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist auch wegen des Grundsatzes der möglichst verfassungskonformen Auslegung geboten. Ein zeitlich völlig unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot wäre mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Dadurch würde die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. In diesem Zusammenhang ist es nicht geboten, dem [X.] nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage vorzulegen, ob § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfassungsgemäß ist. Die Vorschrift lässt sich verfassungskonform auslegen.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s haben die Fachgerichte vorrangig vor einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu versuchen, die betroffene gesetzliche Vorschrift verfassungskonform auszulegen. Eine Vorlage an das [X.] kommt erst in Betracht, wenn eine verfassungskonforme Auslegung nach keiner Auslegungsmethode gelungen ist. Kann das Fachgericht im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis gelangen, das Gesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar, hat es diese Interpretation seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 32 [X.], NVwZ-RR 2011, 387; siehe auch 6. April 2011 - 1 BvR 1765/09 - Rn. 39, [X.] 2011, 812; vgl. ferner [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 22; aA wohl [X.] [X.], 893, 898 [X.] aus dem Schrifttum, der für seine Auffassung ua. [X.] AöR 125 [2000], 177 zitiert, aber kenntlich macht, dass diese Ansicht der bisherigen [X.]Rspr. des [X.]s widerspricht ). Dadurch setzt ein Fachgericht seine materielle Gerechtigkeitsvorstellung nicht an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers (aA [X.] [X.], 893, 896 mit Bezug auf [X.] 25. Januar 2011 - 1 [X.] - Rn. 52, NJW 2011, 836). Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) sind gewahrt, solange sich das Fachgericht bei der Gesetzesanwendung in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt (vgl. [X.] 25. Januar 2011 - 1 [X.] - Rn. 50 ff., aaO).

(2) Ein zeitlich völlig uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot verstieße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der damit verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung wäre unverhältnismäßig (so auch [X.] [X.], 893, 899; [X.], 1). Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], das die Möglichkeit sachgrundloser Befristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] beschränkt, ist zwar gerechtfertigt, um Befristungsketten zu vermeiden. Es ist wegen der Schutzpflicht des Staats und der Vorgabe in § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sogar geboten. Ein lebenslanges Vorbeschäftigungsverbot ist aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.

(3) Die Verfassungswidrigkeit von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] lässt sich durch eine verfassungskonforme Auslegung vermeiden. Die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung werden dadurch nicht überschritten. Im Übrigen wird durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein bislang nicht erörtertes sehr viel weiter reichendes Problem vermieden. Wäre § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfassungswidrig, wäre § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht mehr unionsrechtskonform und auch nicht mehr mit der Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil das [X.] unterschritten würde. Die von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] eröffnete Möglichkeit sachgrundloser Befristungen muss schon wegen § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung notwendig beschränkt werden. Die einzige Beschränkung geht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] hervor. Ohne diese Vorschrift könnten beliebig viele sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] aneinandergereiht werden. Solche Befristungsketten wären unionsrechtswidrig. Im Fall einer Vorlage des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] an das [X.] nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG könnte auch § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] bis zu dessen Entscheidung nicht mehr angewandt werden. Damit würde der Wille des [X.] Gesetzgebers ersichtlich in sein Gegenteil verkehrt. Ein zeitlich eingeschränktes und damit [X.] geltungserhaltendes Verständnis von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] entspricht damit auch dem unionsrechtlichen Gebot der Kohärenz einer nationalen Regelung, die Richtlinienrecht umsetzt (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]/10 - [X.]. 85, [X.] 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20). Sie beachtet zugleich den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normerhaltung (vgl. dazu [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 29 und 32 [X.], NVwZ-RR 2011, 387).

f) Die danach gebotene Auslegung des [X.] in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in einem zeitlich einschränkenden Sinn erfordert eine im Weg der Rechtsfortbildung vorzunehmende Konkretisierung. Eine solche Konkretisierung ist bisweilen unumgänglich und in der Rechtsprechung nicht selten (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 39, AP [X.] § 14 Nr. 82 = EzA [X.] § 14 Nr. 77 unter Hinweis auf 22. April 2009 - 5 [X.]  - Rn. 13 ff., [X.]E 130, 338 [Konkretisierung des Lohnwuchers]; 9. Dezember 2008 - 1 [X.]  - Rn. 19, [X.]E 128, 351 [Konkretisierung des Umfangs einer Arbeitszeitverlängerung, der zu einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 [X.] führt]). Der [X.] wählt aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche und keine inhaltliche Anknüpfung. Maßgeblich für den zeitlichen Abstand zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem vereinbarten Beginn des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses ist in erster Linie der Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], Befristungsketten zu verhindern. Ein Zeitraum von drei Jahren ist geeignet, erforderlich und angemessen, um diesen Zweck zu erreichen. Mit ihm wird eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit vermieden. Die Zeitspanne entspricht der gesetzgeberischen Wertung, die in der Dauer der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB zum Ausdruck kommt (vgl. näher [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 39 , aaO; ablehnend [X.] [X.], 893, 895). Diese durch rechtsfortbildende zeitliche Konkretisierung gefundene Dreijahresfrist schließt missbräuchliche Befristungsketten sicher aus.

3. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses des [X.] ist damit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] wirksam, obwohl kein sachlicher Grund besteht. Sie überschreitet mit einem Jahr nicht die von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgegebene Dauer von zwei Jahren. Die Vorbeschäftigung liegt weit über drei Jahre zurück.

B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Bea    

        

    Krollmann    

                 

Meta

7 AZR 375/10

21.09.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 1. Juli 2009, Az: 17 Ca 3992/09, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 2 TzBfG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, § 10 Abs 2 BBiG 2005, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2011, Az. 7 AZR 375/10 (REWIS RS 2011, 3132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3132

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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