Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2017, Az. 2 BvR 800/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 9532

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Beistandes (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels objektiver Sachdienlichkeit und subjektiver Erforderlichkeit - Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten gem § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Zulassung von [X.] als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von [X.] als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] war zurückzuweisen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.], die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Denn die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasser [X.] ist, erfüllt grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Ferner ist nicht dargetan, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Personen vertreten zu lassen, und inwiefern die Zulassung zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügenden Weise dargetan, dass die Nichtzulassung der von ihm gewünschten Person als Verteidiger durch die Fachgerichte mit der Begründung, es bestünden Bedenken an der sachgerechten Wahrnehmung der [X.], ermessenfehlerhaft war und deshalb gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verstieß (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 800/17

14.06.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Mönchengladbach, 24. Februar 2017, Az: 24 Qs-720 Js 214/16 -21/17, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2017, Az. 2 BvR 800/17 (REWIS RS 2017, 9532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9532

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