Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.10.2022, Az. 1 BvR 599/22

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 6571

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung und substantiierter Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit und Notwendigkeit


Tenor

1. Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G, die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Unabhängig von der nicht hinreichend dargelegten Sachdienlichkeit ist es nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer [X.] Hochschule vertreten zu lassen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2022 - 2 BvC 54/19 -, Rn. 1 m.w.N.).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 [X.]G vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Sie genügt weder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G) noch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G folgenden Darlegungsanforderungen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 599/22

20.10.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 3. Februar 2022, Az: B 12 KR 41/21 B, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.10.2022, Az. 1 BvR 599/22 (REWIS RS 2022, 6571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6571

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