Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.09.2018, Az. 27 W (pat) 527/17

27. Senat | REWIS RS 2018, 3708

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BEAUTYLINE (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 225 390

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2018 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, [X.] und die Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Markenanmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Inhaberin der am 28. Februar 2013 international registrierten Wort- / Bildmarke [X.] 1225390

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2

hat Schutz in der [X.] beantragt für die Waren der

3

Klasse 3: Produits de démaquillage; huiles essentielles; déodorants; gel douche; [X.]; crèmes pour les mains; lotions à usage cosmétique; fards; produits de toilette; [X.]; huiles à usage cosmétique; crèmes, lotions et gels pour l'hygiène corporelle et pour les soins du visage; laits de toilette; cosmétiques, y compris liquides pour les soins de la peau; préparations cosmétiques pour le nettoyage du corps et du visage; gels de toilette; eaux de toilette; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; démêlants; lotions capillaires; préparations d'écrans solaires; préparations cosmétiques pour le bronzage de la peau; dentifrices; crèmes à raser; produits de parfumerie.

4

Das [X.], Markenstelle für Klasse 3 – internationale Registrierung, hat nach Beanstandung durch Bescheid vom 28. September 2015 mit Beschluss vom 30. November 2016 nach §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B [X.] dem Zeichen den Schutz in der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig verweigert.

5

Zur Begründung ist ausgeführt, dem schutzsuchenden Zeichen fehle für die mit der Schutzerstreckung beanspruchten Waren der Klasse 3 jegliche Unterscheidungskraft. Die international registrierte Bezeichnung bestehe aus zwei dem hier maßgeblichen allgemeinen Publikum bekannten Wörtern des [X.] Grundwortschatzes, welche dieses bereits ohne Mühe in der Bedeutung „Schönheitslinie“ verstehe. Der [X.] Wortbestandteil „[X.]“ bedeute „Schönheit“ und werde auch verwendet, um Produkte zu beschreiben, die Menschen schöner ausschauen ließen. Der Begriff „[X.]“ werde in dem ihm allgemein zur Kennzeichnung einer Produktlinie verwendeten Sinn verstanden. Produktlinien seien bei Kosmetik durchaus üblich. In unserer Gesellschaft sei es heutzutage wichtig, schön zu sein, d. h. dem gängigen Schönheitsideal bzgl. des Aussehens zu entsprechen.Die Verbraucher versuchten dieses Ziel u. a. mit Kosmetik und Schönheitspflege zu erreichen. Die Werbung vermittle, dass die Inhaltsstoffe von kosmetischen Produkten einer Linie aufeinander abgestimmt seien und nur durch die gemeinsame Verwendung ihre volle Wirkung entfalten könnten. Alle mit der Schutzerstreckung beanspruchten Waren dienten der Schönheit bzw. dem Erreichen und Behalten des derzeit geltenden Schönheitsideals.

6

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7

Für eine Durchsetzung der international registrierten Marke lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die bloße Angabe, dass die Bezeichnungen „[X.][X.]“ und „[X.]“ und auch der Buchstabe „L“ in der vorliegenden grafischen Ausgestaltung bereits seit Jahren für die Markeninhaberin eingetragen seien und in erheblichem Umfang – auch in [X.] – benutzt würden, genüge nicht, um Verkehrsdurchsetzung anzunehmen oder auch nur insoweit in Betracht zu ziehen, dass ein Verkehrsdurchsetzungsverfahren gerechtfertigt wäre.

8

Gegen diesen ihr am 6. Dezember 2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2016, eingegangen beim [X.] ([X.]) am selben Tag, und verfolgt ihren Schutzerstreckungsantrag weiter.

9

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen vor dem [X.] ([X.]).Sie hält das schutzsuchende Zeichen weiter u. a. für unterscheidungskräftig und sieht mangels beschreibenden Anklangs keine der Schutzerstreckung entgegenstehenden Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.].

Dazu führt sie weiter aus, dass auch wenn „[X.]“ unstreitig mit „Schönheit“ zu übersetzen sei, der Gesamtbegriff „[X.][X.]“ mit der Bedeutung „Schönheits(produkt)linie“ die beanspruchten Kosmetikwaren nicht konkret beschreibe. Jedem Verbraucher sei bewusst, dass Schönheit nicht durch kosmetische Präparate erreicht werden könne, sondern dass Kosmetikprodukte lediglich der Pflege, Betonung, Verjüngung oder Straffung einzelner Körperpartien dienten.

Letztlich sei das [X.] aufgrund der farblichen und graphischen Ausgestaltung insbesondere durch den deutlich hervorgehobenen, stilisierten Buchstaben „L“ unterscheidungskräftig. Das Zeichen präge der Kontrast des in roter Farbe und einem spezifischen Schrifttypen ausgeführten Buchstabens „L“ gegenüber den übrigen im schwachen Grau gehaltenen einfachen Druckbuchstaben des Zeichens. Das stärker ins Auge fallende stilisierte „L“ unterbreche den Lesefluss und trete durch die Abweichung in Schrifttyp und Farbe optisch deutlich aus dem Gesamtbild hervor. Damit verleihe es diesem ein besonderes Erscheinungsbild, das über die bloße Wiedergabe der Wortkombination „[X.][X.]“ hinausgehe. Anders als bei den Marken „rauchfreispritze“ und „Brieflogistik“, hebe das schutzsuchende Zeichen nicht ein [X.] durch eine abweichende Schriftart hervor und betone damit eine bestimmte Sachaussage im Rahmen einer beschreibenden Angabe. Der starke Kontrast zwischen der roten Farbe des Buchstabens „L“ und dem Grau des übrigen Schriftzuges verleihe der Marke einen zusätzlich erhöhten Grad an Unterscheidungskraft und es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.

Dieser [X.] ist nicht verfügbar
Dieser [X.] ist nicht verfügbar
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Dieser [X.] ist nicht verfügbar

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 3 – internationale Registrierung, vom 30. November 2016, die Schreiben der Beschwerdeführerin, die Hinweise des Senats und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§§ 64, 66 [X.]).

1.

Dem schutzsuchenden Zeichen fehlt für die beanspruchten Kosmetikwaren der Klasse 3 die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 – [X.]/08 –, [X.], 228, Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2017 – [X.] –, [X.], 301, Rn. 11 – [X.]; jeweils m. w. N.).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind insoweit einerseits die beanspruchten Waren und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.], wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und/oder auf die Sicht des Handels der fraglichen Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013 – [X.] –, [X.], 376, Rn. 11 – grill meister m. w. N.).

Keine Unterscheidungskraft besitzen ausgehend hiervon insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 – [X.] –, [X.], 270, Rn. 12 – Link economy m. w. N.). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die angesprochenen [X.] sie als Unterscheidungsmittel verstehen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die Angabe einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren herstellt und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren sehen (vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 9. November 2016 – [X.] –, [X.], 186, Rn. 32 – [X.]; [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 – [X.] –, [X.], 952, Rn. 10 – [X.]Card; jeweils m. w. N.). Ferner kommt die Eignung, Waren ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Publikum – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], Beschluss vom 10. Juli 2014 – [X.] –, [X.], 872, Rn. 21 – [X.] m. w. N.).

Weil die Angesprochenen eine Marke so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann allerdings ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 – [X.] –, [X.], 270, Rn. 12 – Link economy m. w. N.).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], Beschluss v. 15.01.2009 – [X.] –, [X.], 411, Rn. 8 – STREETBALL).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (vgl. u. a. [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 – [X.]/11 –, [X.]. 2012, 914, Rn. 25 – Smart/[X.] [W[X.] MACHEN DAS [X.]]; [X.], a. a. [X.], Rn. 14 – [X.]; [X.], a. a. [X.], Rn. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 – [X.]/08 –, [X.], 949, Rn. 10 – My World).

Nichts anderes gilt für ein als Marke angemeldetes Wort- / Bildzeichen. So vermögen einfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestaltungselemente, die – wie dem allgemeinen Publikum aus Erfahrung bekannt ist – in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder sogar Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden, für sich genommen die Schutzfähigkeit nicht zu begründen (vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2014 – [X.] –, [X.], 569, Rn. 32 – [X.]; [X.] in [X.] [X.], Kur/v. [X.]/[X.], 16. ed., 14.01.2019, [X.] § 8 Rn. 371, 375 und 403 m. w. N.).

Ist das [X.] als solches nicht unterscheidungskräftig, so können bildliche oder grafische Ausgestaltungen des [X.] bzw. weitere separate Bildelemente die Schutzunfähigkeit nur dann überwinden, wenn die bildliche Ausgestaltung aufgrund ihrer charakteristischen Merkmale zu einem Gesamteindruck der kombinierten Wort- / Bildmarke führt, in dem die angesprochenen [X.] einen Herkunftshinweis erblicken (vgl. u. a. [X.], Urteil vom 15. September 2005 – [X.]/03 P –, [X.], 229 – BioID; [X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 – [X.] –, [X.], 710, Rn. 20 – [X.], jeweils m. w. N.). Um in dieser Weise schutzbegründend wirken zu können, müssen die betreffenden Bildbestandteile ein hinreichendes Gewicht innerhalb des [X.] aufweisen, da sie andernfalls nicht zu einer Wahrnehmung des Kombinationszeichens durch die Angesprochenen als Unterscheidungszeichen führen. An einem eigenständig schutzbegründenden „bildlichen Überschuss“ fehlt es dann, wenn die grafischen Elemente hinter dem schutzunfähigen Wortbestandteil dergestalt zurücktreten, dass ausschließlich letzterer das [X.] prägt (vgl. u. a. [X.], a. a. [X.], Rn. 28 – [X.]). An den erforderlichen „Überschuss“ sind im Rahmen der Prüfung des [X.] umso strengere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der schutzunfähige, beschreibende Charakter des [X.] selbst hervortritt (vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 2. April 2009 – [X.] –, [X.], 954, Rn. 17 – [X.]). Einer nicht unterscheidungskräftige [X.]e enthaltenden Bildmarke kommt demnach als Gesamtheit nur dann Unterscheidungskraft zu, wenn die graphischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in denen die Angesprochenen einen Herkunftshinweis sehen (vgl. u. a. [X.], Beschluss vom 21. Juni 1990 – [X.] –, [X.], 136, 137 – [X.] Man).

b)

(1)

Zutreffend hat die Markenstelle diesbezüglich (belegt durch Onlinelexikon leo.org) festgestellt, dass die um Schutz nachsuchende Wortkombination „[X.]“ aus zwei bekannten und gebräuchlichen Wörtern des [X.] Grundwortschatzes besteht. Das [X.] Substantiv „Beauty“ in seiner Bedeutung „Schönheit“ gehört inzwischen der [X.] Umgangssprache an. Der weitere Wortbestandteil „Line“ wird – schon wegen seiner sprachlichen Verwandtschaft mit dem [X.] Wort „Linie“ und seiner breiten Verwendung in allen Warenbereichen – allgemein als Kennzeichnung einer Produktlinie, also als Hinweis auf eine bestimmte Art, Stilrichtung o. ä. von Waren aufgefasst (so schon [X.], Urteil vom 27. September 1995 – [X.] –, [X.], 68, 69 – COTTON[X.]; [X.], Beschluss vom 19. Juni 1997 – [X.] –, [X.], 394, 396 – [X.]; [X.], Beschluss vom 13.05.2003, 33 W (pat) 369/02 – PowerLine).

Bei zusammengesetzten Wortmarken zunächst die Bedeutung jedes einzelnen Wortes oder einzelnen Bestandteile gesondert im Hinblick auf die Unterscheidungskraft zu prüfen, ist keine (unzulässige) zergliedernde Betrachtungsweise, wenn im Ergebnis auf den beschreibenden Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke abgestellt wird (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 14. Mai 2012 – [X.]/11 –, [X.] 2012, 485, Rn. 41 – Timehouse/[X.]; [X.], Beschluss vom 22. Mai 2014 – [X.] –, [X.] 2014, 503, Rn. 10 – [X.]; jeweils m. w. N.). Der beschreibende Charakter mehrerer Begriffe geht regelmäßig nicht bereits durch das Zusammenfügen verloren, auch wenn dadurch eine sprachliche Neuschöpfung entsteht. Denn die bloße Verbindung von beschreibenden Bestandteilen bleibt im Allgemeinen selbst beschreibend, sofern nicht durch das Zusammenfügen vor allem in syntaktischer oder semantischer Art eine besondere sprachliche Ausgestaltung oder eine ungewöhnliche Kombination entsteht, deren Wirkung über das bloße Summieren und Zusammenstellen der Bestandteile hinausgeht (vgl. Eichelberger in [X.] Markenrecht, Kur/ v. [X.]/[X.], 16. ed., 14.01.2019, [X.] § 8 Rn. 122 m. w. N.). Das ist vorliegend angesichts der einheitlich sachbezogenen Aussage der Wortgesamtheit nicht der Fall.

Die Wortkombination „[X.]“ wird daher für sich genommen bereits ohne Mühe in der Bedeutung „Schönheitslinie“ erkannt und verstanden. Damit enthält die schutzsuchende Wortfolge auch keine über die Bedeutung der Einzelbestandteile hinausgehende schutzfähige Aussage.

Die Wortkombination ist nicht so originell und schwierig, dass es den angesprochenen Verbraucher erst einmal nachdenken lässt; vielmehr wird er das [X.] auch im vorliegenden [X.] ohne Weiteres als [X.] für Schönheitsprodukte nicht aber als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen. Das allgemeine Publikum wie auch insbesondere die angesprochenen gewerblichen [X.], die auch im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, und daher ein mehrsprachiges Geschäftsumfeld gewohnt sind, werden in der Wortkombination „[X.]“ bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung in Bezug auf die beanspruchten Kosmetikwaren nur eine reine Sachinformation auf eine Serie von Schönheitsprodukten sehen. Sie werden entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hierin daher auch weder einen [X.] erkennen und noch einen Markennamen sehen.

Auch wenn schon [X.] ([X.] Flottenkommandant im [X.] und Historiker um 455 – 396 v. Chr.) wusste: „Schönheit liegt im Auge des Betrachters“, so ist Schönheit das Versprechen der Kosmetikbranche oder heute auch [X.] genannt. Der Ausdruck Kosmetik (vom [X.] aus dem Verb kosméo „ich ordne“, „ich ziere“, „ich schmücke“) bezeichnet die Körper- und Schönheitspflege, bzw. die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung (entsprechend dem jeweiligen Schönheitsideal) der äußeren Erscheinung des menschlichen Körpers. Viele kosmetische Produkte zielen und zielten daher darauf ab, die Alterung des Körpers weniger sichtbar zu machen und jugendliche Schönheit zu bewahren. Das gilt für alle von dem schutzsuchenden Zeichen beanspruchten Waren, also sowohl für Reinigung, Pflege und Schutz, also Reinigungsmittel zum Waschen, [X.] und Duschen (Seife, Duschgel und Badezusätze), Pflegeprodukte für Gesicht, Körper, Hände oder Füße (Hautcreme, Lotion, Körpermilch, Gel, Maske), [X.] (Rasierschaum, Rasierseife, Rasierwasser); Produkte zum Schutz vor UV-Strahlung (Sonnenmilch, Sonnencreme), Zahn- und Mundpflege (z. B. Zahnpasta), Haarpflege und -behandlung (Shampoo, Haarlotionen), dekorative Anwendungen (Make-up, Selbstbräunungsmittel) und Beeinflussung des Körpergeruchs (Eau de Toilette, Deodorant). Kosmetik dient demnach generell dazu, entsprechend dem allgemein vermittelten Schönheitsideal, dem Einzelnen in dem jeweiligen Bereich zu mehr allgemein anerkannter Schönheit zu verhelfen. Ob dieses Ziel tatsächlich zu erreichen ist, spielt für das Werbeversprechen, mit Kosmetik schön bzw. schöner werden zu können, keine Rolle.

In der Werbung wird die Wortkombination „[X.]“ – worauf die Markenstelle bereits hingewiesen hat und wie die Ergebnisse einer ergänzenden Recherche des Senats, die der Beschwerdeführerin noch vor der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt worden sind, belegen – dementsprechend von zahllosen Herstellern und für zahllose Produktlinien verwendet.

Beschränkt sich danach die Wortfolge auch in diesem Fall ausschließlich auf eine ohne Weiteres verständliche Werbeaussage und Bestimmungsangabe, fehlt es an einer Unterscheidungskraft begründenden Interpretationsbedürftigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2012 – [X.] –, [X.], 522 Nr. 13 – [X.]s schönste Seiten).

(2)

Schließlich wirkt auch die konkrete grafisch-farbliche Ausgestaltung des schutzsuchenden Zeichens nicht schutzbegründend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich insgesamt um eine werbeübliche und gerade nicht eigentümliche grafische Gestaltung, durch die das [X.] nicht überwunden wird.

Zwar kann – wie oben bereits ausgeführt – ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.] erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die in Rede stehende Wortfolge ist; einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die das Publikum gewöhnt ist, beseitigen den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht (s. a. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2001 – [X.] –, [X.], 1153 – antiKALK).

2.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das schutzsuchende Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], wofür einiges spricht, für die beanspruchten Waren auch freihaltungsbedürftig ist.

Einem markenrechtlichen Individualschutz an der angemeldeten Wortfolge steht dabei nämlich auch ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber entgegen, solche (Schlag-)Wortkombinationen ebenso wie Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art im Wettbewerb frei zu halten. Jeder muss die Möglichkeit haben, sich solcher Formeln und Redewendungen des allgemeinen Sprachschatzes zu bedienen. Den Wettbewerbern darf die Möglichkeit, mit einer umgangssprachlichen Wortfolge wie „[X.]“ auf entsprechende Pflegeprodukte bzw. ein Angebot hinzuweisen, nicht zugunsten eines einzelnen Mitbewerbers genommen werden. Eine Schutzfähigkeit kann einer solchen auf einer allgemeinen Bestimmungsangabe basierenden Wortfolge daher grundsätzlich nicht zuerkannt werden.

3.

Dieser [X.] ist nicht verfügbar
Dieser [X.] ist nicht verfügbar
Dieser [X.] ist nicht verfügbar

Nach alledem ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

4.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass.

5.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.

Meta

27 W (pat) 527/17

18.09.2018

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.09.2018, Az. 27 W (pat) 527/17 (REWIS RS 2018, 3708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3708

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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