Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, Az. I ZR 134/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2639

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Gegenstand

Markenrechtsverletzung: Relevanter Inlandsbezug einer Markenbenutzung bei gesetztem Metatag für eine primär auf das Ausland gerichteten Internetseite - Resistograph


Leitsatz

Resistograph

Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete Internetseite in zulässiger Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, so kann das ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 25. Mai 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber der beim [X.] am 10. Juni 1994 eingetragenen Wortmarke [X.] "Resistograph", die Schutz beansprucht für

Apparate und Instrumente für die Materialuntersuchung, insbesondere Mess- und Prüfgeräte zur Erfassung und Auswertung des Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 9 enthalten; Durchführung von Materialuntersuchungen, insbesondere durch Erfassung und Auswertung des Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 42 enthalten.

2

Der Kläger hat vorgetragen, er biete seit 1993 [X.] und seit 1997/1998 [X.] unter der Klagemarke an und erziele damit jeweils einen sechsstelligen Jahresumsatz.

3

Die [X.]n zu 1 und 2, deren Geschäftsführer der [X.] zu 3 ist, vertreiben von der [X.]n zu 1 hergestellte [X.] zur Holzdiagnose.

4

Nachdem der Kläger, die [X.] zu 1 und der [X.] zu 3 zunächst zusammengearbeitet hatten, kam es 1999 vor dem [X.] unter dem Aktenzeichen 7 [X.] zu einem ersten Kennzeichenrechtsstreit. Die [X.]n zu 1 und 3 gaben als damalige [X.] in diesem Prozess folgende Unterlassungserklärung ab:

1. Die [X.]n verpflichten sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf [X.]n die Bezeichnungen "[X.]" und/oder "Resistograph" anzubringen, unter diesen Bezeichnungen [X.] anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 verpflichten sich die [X.]n zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM an den Kläger.

5

In einer weiteren Auseinandersetzung gaben die [X.]n zu 2 und 3 unter dem 28. Juli 2010 Unterlassungserklärungen mit folgendem Inhalt ab:

[Die [X.] zu 2 bzw. der [X.] zu 3 verpflichten sich gegenüber dem Kläger,]

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit [X.]n und/oder Zubehör für [X.] die Marke "Resistograph" zu benutzen, insbesondere diese Marke auf [X.]n oder Zubehör für solche, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dieser Marke [X.] und/oder Zubehör für solche anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu diesem Zweck zu besitzen, unter dieser Marke [X.] ein- oder auszuführen oder die Marke im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für [X.] und/oder Zubehör für diese zu benutzen, wobei die Verpflichtung zur Unterlassung sich auf Länder und Regionen bezieht, in denen die Marke in Rechtskraft steht;

2. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss des [X.] gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 eine von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von 5.001 € an den Kläger zu zahlen.

6

Die von den [X.]n vertriebenen [X.] werden unter anderem auf der Internetseite [X.].com wie nachfolgend dargestellt beworben.

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7

Betreiberin des über diese Internetseite zugänglichen Onlineshops ist die [X.] mit Sitz in den USA, eine Tochtergesellschaft der [X.]n zu 2. Auf der Internetseite [X.].com wird die [X.] zu 2 auf der Startseite als "Head Office" und im Impressum als Ansprechpartner benannt.

8

Der Kläger sieht in der Bewerbung der [X.] der [X.]n auf der Internetseite [X.].com einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärungen sowie eine Verletzung seiner Rechte an der Marke "Resistograph".

9

Die [X.]n haben geltend gemacht, im Hinblick auf den Domainnamen, die Verwendung der [X.] und die Preisangaben im Onlineshop ausschließlich in US-Dollar fehle ein Inlandsbezug der Werbung für die Geräte über die Internetseite " [X.].com ".

Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben und den [X.]n unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten,

im geschäftlichen Verkehr in der [X.] [X.] unter den Bezeichnungen "Resistograph" und/oder "[X.]" anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von [X.]n in der oder in die [X.] zu benutzen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

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Es hat die [X.]n weiter zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die [X.]n zu 1 und 3 gegen die Unterlassungserklärung vom 16. Juli 1999 sowie die [X.]n zu 2 und 3 gegen die Unterlassungserklärung vom 28. Juli 2010 verstoßen haben.

In der Berufungsinstanz hat der Kläger auf gerichtlichen Hinweis im Hinblick auf die Unterlassungserklärungen geänderte Zahlungs- und Feststellungsanträge gestellt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]s im Unterlassungs- und Auskunftsausspruch bestätigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]n auf den verwirkte Vertragsstrafen übersteigenden Schaden beschränkt und den Zahlungsanträgen für Vertragsstrafen unter Abweisung der entsprechenden Feststellungsanträge stattgegeben ([X.], Urteil vom 25. Mai 2016 - 6 U 17/15, juris).

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]n, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Unterlassung und die damit verknüpften Nebenansprüche seien wegen Verletzung des Markenrechts des [X.] begründet. Außerdem stehe dem Kläger jeweils eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärungen vom 16. Juli 1999 und 28. Juli 2010 zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die beanstandete Bezeichnung von [X.]n mit "[X.] [X.]" begründe Verwechslungsgefahr mit der [X.]. Die Zusammensetzung der beiden Bestandteile "resist" und "graph" zu einem der [X.] bis dahin unbekannten Kunstwort sei originell und rechtfertige die Annahme einer von Hause aus bestehenden zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.]. In dem zusammengesetzten Zeichen der [X.]n nehme "[X.]" eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Angesichts damit bestehender hochgradiger Zeichenähnlichkeit, Identität der bezeichneten Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] bestehe bei Würdigung aller relevanten Umstände Verwechslungsgefahr. Der beanstandeten Zeichenbenutzung fehle nicht der erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug. Zwar richte sich die beanstandete [X.]seite vorrangig an den Markt außerhalb [X.]. Sie wirke aber in wirtschaftlich relevanter Weise ins Inland hinein. So sei ein Aufruf der Seite [X.].comdurch englischsprachige Interessenten in [X.] in Betracht zu ziehen. Zudem werde aufgrund der Verwendung des Wortes "[X.]" als [X.] bei Eingabe des entsprechenden Suchbegriffs die Seite "[X.].com" als Suchtreffer angezeigt. Auf dieser Seite fänden sich deutliche Hinweise auf eine Marktpräsenz der [X.]n zu 1 und 2 auch in [X.], die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug begründeten.

Das Verhalten der [X.] sei den [X.]n zu 1 und 2 zuzurechnen. Der [X.] zu 3 hafte für die [X.] jedenfalls deshalb, weil er eine ihn als Geschäftsführer treffende Garantenpflicht verletzt habe. Aus der Verletzung der [X.] folgten die Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen. Die Unterlassungsverträge seien wirksam zustande gekommen. Die Schadensersatzpflicht der [X.]n könne allerdings nur insoweit festgestellt werden, als der Schaden über die [X.] Vertragsstrafen hinausgehe.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist noch ausreichend bestimmt. Er ist auch begründet, weil die Gestaltung der beanstandeten [X.]seite bei der gebotenen Gesamtabwägung den erforderlichen Inlandsbezug noch aufweist. Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag Bestand hat, bleibt die Revision im Hinblick auf die darauf bezogene Verurteilung auf Auskunft (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie die Verurteilung zur Zahlung von [X.] ebenfalls ohne Erfolg.

[X.] Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der [X.] müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen ([X.], Urteil vom 28. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 309 Rn. 11 mwN - auf fett getrimmt).

Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Entscheidung habe hinsichtlich der Frage eines ausreichenden Inlandsbezugs der Zeichenbenutzung über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.

I[X.] Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, der Unterlassungsantrag sei unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 23. September 2015 - [X.], [X.], 1201 Rn. 41 = [X.], 1487 - [X.]/[X.]; Urteil vom 5. November 2015 - [X.], [X.], 705 Rn. 11 = [X.], 869 - ConText).

2. Der vorliegende Unterlassungsantrag ist auf das Verbot gerichtet, in der Bundesrepublik [X.] [X.] unter den Bezeichnungen "[X.]" und/oder "[X.] [X.]" anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von [X.]n in der oder in die Bundesrepublik [X.] zu benutzen.

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Unterlassungsantrag fehle nicht die erforderliche Bestimmtheit. Er lasse erkennen, dass den [X.]n die markenmäßige Benutzung der Bezeichnungen "[X.]" und "[X.] [X.]" für [X.] im geschäftlichen Verkehr im Inland untersagt werden solle. Damit komme das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung - die Zeichennutzung von "[X.]" und "[X.] [X.]" für [X.] - hinreichend zum Ausdruck. Wo und unter welchen Umständen das Zeichen im inländischen geschäftlichen Verkehr benutzt worden sei, müsse im Antrag und im Tenor nicht ausgeführt werden. Dass zur Bestimmung des Verhaltens, welches das Verbot auslöse und damit als [X.]" vom Unterlassungsgebot jedenfalls umfasst sei, auf die Anspruchs- und Urteilsbegründung zurückgegriffen werden müsse, mache das Verbot nicht unbestimmt, zumal die konkret beanstandete Zeichenbenutzung im "Insbesondere"-Antrag durch die Einblendung einer Seite des Auftritts unter "[X.].com" erläutert werde.

4. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Allerdings ist der Wortlaut des verallgemeinernd formulierten Antrags unbestimmt, weil mit der örtlichen Beschränkung auf "in der Bundesrepublik [X.]" im hier gegebenen Zusammenhang der Beanstandung einer - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - vorrangig auf das Ausland ausgerichteten [X.]seite unklar bleibt, was den [X.]n konkret verboten werden soll.

b) Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist jedoch hinnehmbar und im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann ([X.], Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, [X.], 539 Rn. 13 = [X.], 1772 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 405 Rn. 11 = [X.], 461 - [X.], jeweils mwN).

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt das Charakteristische der konkreten Verletzungshandlung im Streitfall allerdings nicht schon allgemein in der Zeichenbenutzung für [X.] zum Ausdruck. Es ergibt sich erst aus den besonderen Umständen, die nach Ansicht des [X.] den erforderlichen Inlandsbezug begründen. [X.] des Streits der Parteien ist damit die Frage, wie der für die Verletzung einer in [X.] registrierten Marke erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug bei einer Markennutzung auf einer jedenfalls primär auf das Ausland ausgerichteten [X.]seite zu bestimmen ist und ob die [X.]n mit dem beanstandeten [X.]auftritt die [X.] im Inland benutzt haben. Es fehlen objektive Maßstäbe für die Abgrenzung, wann in derartigen Fällen ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht. Die Prüfung dieser Frage ist vielmehr im Einzelfall schwierig (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2004 - [X.], [X.], 431, 432 f. = WRP 2005, 493 - [X.]; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, [X.], 601 Rn. 45 f. = [X.], 548 - englischsprachige Pressemitteilung; vgl. auch Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 621 Rn. 36 = [X.], 716 - [X.]). Die dafür erforderliche komplexe rechtliche Würdigung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Kläger muss den Inlandsbezug in derartigen Fällen daher konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. [X.], [X.], 1201 Rn. 42 - [X.]/[X.], mwN).

d) Eine solche Umschreibung ergibt sich im Streitfall nicht aus dem "[X.], der dem verallgemeinernden Teil des Klageantrags angefügt ist. Dieser Zusatz führt nicht zu einer Einschränkung des im Obersatz formulierten Klagebegehrens, sondern stellt eine Auslegungshilfe dar ([X.], Urteil vom 2. Februar 2012 - [X.], [X.], 954 Rn. 22 = [X.], 1222 - Tribenuronmethyl; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.45). Als Auslegungshilfe verdeutlicht der mit "Insbesondere" eingeleitete Teil des Antrags im Streitfall lediglich, welche Benutzungsformen der Wortmarke der Kläger beanstandet. Er gibt jedoch keinen Aufschluss für die Bestimmung relevanter Inlandshandlungen. Der Einblendung ist kein Hinweis auf eine Verwendung der Bezeichnung "[X.]" in oder in Richtung auf [X.] zu entnehmen.

e) [X.] kann, ob in einem Fall der vorliegenden Art, in dem neben Unterlassung wegen derselben Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe begehrt wird, zur Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens auf den Inhalt des [X.] abgestellt werden kann. Beide Unterlassungsverträge verhalten sich im Streitfall nicht zu den bestimmenden Merkmalen eines Inlandsbezugs der verbotenen Benutzungshandlungen.

f) Im Streitfall lässt sich jedoch im Wege der Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des [X.] ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Antrags noch ermitteln. Eine unbestimmte Antragsformulierung ist unschädlich, wenn sich das Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des [X.] eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt ([X.], Urteil vom 29. Juni 1995 - I ZR 137/93, [X.], 832, 834 - Verbraucherservice; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 21 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, [X.], 537 Rn. 12 = [X.], 542 - Konsumgetreide).

Die für den erforderlichen Inlandsbezug des Klageantrags maßgeblichen Merkmale lassen sich dem Klägervortrag im Streitfall noch mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen. Der Kläger hat als Verletzungsform die Gestaltung der unter [X.].com aufrufbaren [X.]seite beanstandet, wie sie sich insbesondere aus den Anlagen [X.] und [X.] ergibt. Auf dieser [X.]seite wird in der Rubrik "Company" unter der Überschrift "[X.] - International Distribution Network" an erster Stelle, gekennzeichnet mit einer [X.] Fahne, die [X.] zu 2 als "Manufacturer/Head Office" genannt. Außerdem wird als Kontaktinformation auf die [X.] Webseite www.i .de verwiesen. Unter der Rubrik "Upcoming Dates" wird in [X.]r Sprache auf Fachmessen und Fachseminare in [X.] zu Baumkontrolle und Baumpflege hingewiesen, wobei am Rande dieser Seite für Produkte mit der Bezeichnung "[X.] [X.]" geworben wird.

g) Wird der Unterlassungsantrag durch diese konkret vorgetragene Verletzungsform bestimmt, so erweist er sich als hinreichend bestimmt.

II[X.] Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag als begründet angesehen.

1. Das Berufungsgericht hat hochgradige Zeichenähnlichkeit, Identität der bezeichneten Waren und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] angenommen. Auf dieser Grundlage hat es eine Verwechslungsgefahr der von den [X.]n benutzten Zeichen "[X.] [X.]" und "[X.] [X.] System" mit der [X.] "[X.]" bejaht. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Ungeachtet beschreibender Anklänge führt die Zusammensetzung der Wortbestandteile "Resist" und "graph" in der Wortmarke "[X.]" zu einem der [X.] bis dahin unbekannten Kunstwort mit jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. Der [X.] "[X.]" ist prägender Bestandteil der durch Hinzufügung der Unternehmensbezeichnung "[X.] " und des Begriffs "System" zusammengesetzten Zeichen der [X.]n, so dass zwischen diesen Zeichen und der [X.] hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht. Die Waren, die für die [X.] geschützt sind, und die mit den Zeichen der [X.]n bezeichneten Waren sind identisch. Die markenmäßige Verwendung der [X.] durch die [X.]n ergibt sich aus der Verwendung der Bezeichnung "[X.] [X.]" und "[X.] [X.] System" zur herkunftshinweisenden Kennzeichnung der beworbenen Produkte sowie der Benutzung von "[X.]" als [X.] ([X.], Versäumnisurteil vom 18. Mai 2006 - [X.], [X.]Z 168, 28 Rn. 16 f. - Impuls).

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Zeichenbenutzung weise den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet [X.] beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung im Inland dem Kennzeichenschutz nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat ([X.], [X.], 431, 432 - [X.]; [X.], 621 Rn. 34 f. - [X.]). Daher darf nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im [X.] bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen ([X.], [X.], 431, 433 - [X.]; [X.], 621 Rn. 36 - [X.]; [X.], 601 Rn. 45 - englischsprachige Pressemitteilung). Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der in Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. [X.], [X.], 431, 433 - [X.]; [X.], 621 Rn. 36 - [X.]; [X.], 601 Rn. 45 - englisch-sprachige Pressemitteilung).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ihre Anwendung erweist sich zwar nicht in allen Punkten als rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis liegt im Streitfall aber ein ausreichender wettbewerblich relevanter Inlandsbezug vor.

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren jedenfalls schon zum für die Entscheidung des [X.] maßgeblichen Zeitpunkt über die Seite "[X.]" keine Direktbestellungen für Lieferungen nach [X.] möglich. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, die beanstandete [X.]seite richte sich vorrangig an den außer[X.] Markt und sei ganz überwiegend in [X.] abgefasst. Im Onlineshop seien die Preise in US-Dollar angegeben. Außerdem stelle der Domainbestandteil "i.  " in Verbindung mit der auf der [X.]seite durchgängig hervorgehobenen Unternehmensbezeichnung "[X.] " einen Bezug zum [X.] Markt her.

bb) Das Berufungsgericht hat sodann angenommen, es sei ein Aufruf der Seite durch englischsprachige Interessenten in [X.] in Betracht zu ziehen. Auch nach der Lebenserfahrung sei damit zu rechnen, dass sich nicht [X.], aber im Inland ansässige Interessenten auf einer englischsprachigen Website über die in Rede stehenden technischen Geräte informierten.

Auf diese Erwägungen kann ein relevanter Inlandsbezug im Streitfall nicht gestützt werden. Die Revision macht zu Recht geltend, es bestehe stets die Möglichkeit, dass nicht-[X.], im Inland ansässige Interessenten eine englischsprachige ausländische, vorrangig auf den außer[X.] Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die [X.] besser verstünden. Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der nach der Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Eingrenzung von in [X.] verfolgbaren Markenrechtsverletzungen im [X.] erforderlichen Gesamtabwägung. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf ausländischer [X.]seiten aus dem Inland kann als solche schon deshalb kein für die Gesamtabwägung relevantes Kriterium sein, weil sie von dem Inhaber der [X.]seite nicht beeinflusst werden kann. Dementsprechend nimmt der Senat einen hinreichenden Inlandsbezug bei [X.] einer englischsprachigen [X.]seite durch Nutzer in [X.] an, wenn sich die [X.]seite gerade auch an englischsprachige Nutzer in [X.] wendet, denen durch die Möglichkeit zur Auswahl aus einem Listenfeld einer [X.]n Version der [X.]seite der Weg zu der englischsprachigen Fassung gewiesen wird ([X.], [X.], 601 Rn. 46 - englischsprachige Pressemitteilung). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Es liegt fern, dass die [X.]n mit der [X.]seite " [X.].com " gerade englischsprachige Interessenten in [X.] ansprechen wollen.

cc) Maßgebliche Bedeutung für die Bejahung des Inlandsbezugs hat das Berufungsgericht dem Umstand beigemessen, dass die [X.]n das Wort "[X.]" als [X.] für ihre [X.]seite verwenden. Dadurch würden Suchmaschinen auch im Inland in der Weise beeinflusst, dass bei einer Suche nach "[X.]" die Seite "[X.].com" als Suchtreffer angezeigt werde. Die [X.]n profitierten direkt von der inländischen Erreichbarkeit der Seite, insbesondere über den [X.] "[X.]".

Die durch einen [X.] begründete bessere Erreichbarkeit einer [X.]seite im Inland kann allerdings nur dann ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der [X.]seite zumutbar beeinflussbaren Umstand handelt. Das versteht sich nicht von selbst und kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden.

(1) [X.]s sind Informationen im Quelltext einer [X.]seite, die als Schlüsselwörter vom Betreiber einer [X.]seite eingegeben werden, um deren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen. Durch den [X.] wird die [X.]seite bei Eingabe dieses Begriffs weltweit auffindbar, so dass der [X.] den Suchvorgang beeinflusst (vgl. [X.]Z 168, 28 Rn. 3, 16 - Impuls; [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 828 Rn. 28 = [X.], 1160 - Bananabay II).

(2) Ohne die Verwendung von [X.]s sind [X.]seiten für Suchmaschinen nicht auffindbar. Die Betreiber ausländischer [X.]seiten dürfen deshalb nicht daran gehindert werden, Kennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwenden, für an das ausländische Publikum gerichtete Werbung im [X.] zu benutzen und als [X.] zu verwenden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn es sich dabei um eine in [X.] für eine andere Person geschützte Bezeichnung handelt, solange die an das Ausland gerichtete Werbung keinen relevanten Inlandsbezug aufweist. Im Zusammenhang mit einem [X.] könnte ein für die Annahme einer Markenrechtsverletzung relevanter Inlandsbezug dadurch begründet werden, dass der Betreiber den Suchvorgang gerade in [X.] beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten nicht nutzt, Suchergebnisse aufgrund des [X.]s für [X.] auszuschließen oder zu beschränken.

Der Kläger behauptet, die [X.]n hätten durch erhebliche Investitionen erreicht, bei Eingabe des Begriffs "[X.]" auf der Trefferliste in [X.] vorne zu erscheinen. Die [X.]n haben demgegenüber geltend gemacht, die mit Blick auf das Ausland zulässige Verwendung des Begriffs "[X.]" als [X.] bewirke technisch unvermeidbar eine Abrufbarkeit auch in [X.], ohne dass sie Einfluss auf die Platzierung ihrer [X.]seite in der Trefferliste hätten. Das Berufungsgericht hat zu einer Einflussnahme der [X.]n auf die Trefferliste keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls haben die [X.]n keine kostenpflichtige Adwords- oder Keywords-Werbung geschaltet, die unter der Rubrik "Anzeigen" vor der eigentlichen Trefferliste erscheinen würde (dazu vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 500 Rn. 1 = [X.], 435 - Beta Layout; Urteil vom 27. Juni 2013 - [X.], [X.], 182 Rn. 3 = [X.], 167 - [X.]; Urteil vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 607 Rn. 3 = [X.], 714 - Uhrenankauf im [X.]).

Bei der Prüfung, ob die durch ein [X.] erleichterte Auffindbarkeit einer [X.]seite für die Begründung eines relevanten Inlandsbezugs herangezogen werden kann, ist zu berücksichtigen, ob es für den Betreiber zumutbare Möglichkeiten gibt, die Auffindbarkeit seiner [X.]seite aus [X.] zu erschweren oder auszuschließen. Ist den [X.]n ein weltweiter Verzicht auf die Verwendung des [X.]s "[X.]" nicht zuzumuten, weil sie an einer markenmäßigen Verwendung dieses Begriffs außerhalb [X.] nicht durch die [X.] gehindert sind und sich nach ihrem Vortrag in [X.] auf eine entsprechende Benutzungsmarke stützen können, könnte es ihnen gleichwohl zum Schutz des Markenrechts des [X.] zuzumuten sein, den Zugriff auf ihre [X.]seite aus [X.] zu beschränken, um wettbewerblich erhebliche Markenverletzungen in [X.] zu verhindern. Dafür kommt es insbesondere darauf an, ob mit zumutbarem Aufwand die Nutzung des [X.]s "[X.]" beschränkt auf die Suchmaschine [X.] und andere speziell auf [X.] ausgerichtete Suchmaschinen ausgeschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen.

Hätten die [X.]n weder die Trefferliste von auf [X.] ausgerichteten Suchmaschinen zu ihren Gunsten beeinflusst noch zumutbare Möglichkeiten ungenutzt gelassen, die Verwendung des [X.]s "[X.]" durch besonders auf [X.] ausgerichtete Suchmaschinen zu verhindern oder zu beschränken, wäre die mit dem [X.] verbundene Möglichkeit, die [X.]seite der [X.]n aus [X.] aufzufinden, als von den [X.]n nicht beeinflussbar anzusehen und als solche zur Begründung eines relevanten Inlandsbezugs ungeeignet.

dd) Unabhängig davon, ob die [X.]n die Verwendung des [X.]s "[X.]" durch besonders auf [X.] ausgerichtete Suchmaschinen beeinflusst haben oder beeinflussen konnten, besteht jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts bei der erforderlichen Gesamtabwägung ein noch ausreichender Inlandsbezug der beanstandeten [X.]werbung. Dieser noch hinreichende Inlandsbezug beruht im Streitfall allein auf dem gleichzeitigen Vorliegen der nachfolgend als erheblich erkannten Merkmale des [X.]auftritts; einzelne oder mehrere dieser Merkmale würden dafür nicht ausreichen.

(1) Auf der [X.]seite " [X.].com " wird unter der Rubrik "Company" das "[X.] - International Distribution Network" dargestellt, wobei an erster Stelle mit einer [X.] Fahne gekennzeichnet die [X.] zu 2 als "Manufacturer/Head Office" genannt wird. Zwar begründet diese Gestaltung der [X.]seite im Hinblick auf die daran anschließende Gegenüberstellung mit den jeweils bestimmten [X.] oder Regionen zugeordneten "[X.] Sales Offices" und "[X.] Sales Partners" für sich allein noch keinen ausreichenden Inlandsbezug, obwohl - wie die Revisionserwiderung zu bedenken gibt - am Standort eines Herstellers regelmäßig auch ein Vertrieb der dort hergestellten Produkte erfolgen mag. Die von der auf das Ausland ausgerichteten [X.]seite der [X.]n angesprochenen Kunden im Ausland haben ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wo die beworbenen Produkte hergestellt werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber weitere Indizien zur Begründung eines relevanten Inlandsbezugs der [X.]seite "[X.].com" in der Nennung der [X.]adresse "www.i .de" als Kontakt für [X.] Germany sowie der Rubrik "Upcoming dates" erkannt, unter der in [X.]r Sprache auf Fachmessen und Fachseminare in [X.] hingewiesen wird. Dabei handelt es sich um Informationsangebote, die inländische Verkehrskreise ansprechen. Die einen augenfälligen Bezug auf [X.] begründenden Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung ihrer [X.]seite beruhen zudem nicht auf technischen Erfordernissen sondern liegen allein in Händen der [X.]n.

(2) Der Berücksichtigung dieser den erforderlichen Inlandsbezug begründenden Einzelheiten der Gestaltung steht nicht entgegen, dass ein Aufruf der [X.]seite der [X.]n von [X.] aus nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten wäre. [X.] [X.]nutzer, die mit einer auf [X.] ausgerichteten Suchmaschine nach den unter der Marke "[X.]" vertriebenen Produkten des [X.] suchen, werden durch die Trefferliste auch zur [X.]seite der [X.]n geleitet. Da es naheliegt, dass [X.]nutzer vor dem Erwerb eines Produkts, aber auch zur Information, Angebote vergleichen werden, ist im Hinblick auf die überschaubare Zahl der Anbieter von [X.]n in nennenswerten Umfang mit einem Aufruf der [X.]seite der [X.]n aus [X.] zu rechnen. Dafür ist unerheblich, ob die durch Setzung des [X.]s bewirkte Beeinflussung der Suchergebnisse ausreicht, um für sich allein einen relevanten Inlandsbezug zu vermitteln (vgl. oben Rn. 45 ff.) oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang über diese [X.]seite Geschäfte abgeschlossen oder Kontakte hergestellt worden sind. Ausreichend ist, dass sich das [X.]angebot der [X.]n auch an Kunden in [X.] richtet (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn. 65 - [X.]/[X.]). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die [X.]n für ihren [X.]auftritt die Top-Level-Domain ".com" verwenden, die auch in [X.] gebräuchlich ist, statt etwa eine auf einen ausländischen Staat hinweisende Top-Level-Domain zu benutzen, die inländische Nutzer eher vom Aufruf ihrer Seite abhalten könnte. Unter diesen Umständen wirkt sich der beanstandete [X.]auftritt der [X.]n mehr als allenfalls geringfügig auf die wirtschaftliche Tätigkeit des [X.] in [X.] aus (vgl. [X.], [X.], 431, 433 - [X.]).

(3) Danach kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht als weiteres Indiz für einen relevanten Inlandsbezug der beanstandeten [X.]seite den elektronischen Verweis auf "www.i -na.com" heranziehen durfte, weil sich dort unter "Company" eine ausführliche Eigendarstellung der in [X.] ansässigen [X.]n zu 1 in [X.] fand. Das ist nicht zweifelsfrei, da ein Bedürfnis ausländischer Verkehrskreise bestehen könnte, in [X.] über den Herstellungsbetrieb der [X.] und dessen Betriebsphilosophie informiert zu werden. Zudem erscheint es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, die Möglichkeit eines Unternehmens zu einer Selbstdarstellung zu beschränken, die als solche keine Rechte Dritter berührt.

ee) Die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs im Streitfall stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der [X.]n gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die [X.]n können ihren [X.]auftritt unter " [X.].com " ohne weiteres so gestalten, dass kein für die Annahme einer Markenverletzung ausreichender Inlandsbezug mehr besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass sie durch die Entfernung auch nur eines der auf [X.] bezogenen Merkmale in ihrer Berufsausübung unverhältnismäßig beschränkt würden.

IV. Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag Bestand hat, bleibt die Revision auch im Hinblick auf die darauf bezogene Verurteilung auf Auskunft (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie die Verurteilung zur Zahlung von [X.] ohne Erfolg.

1. Der Auskunftsanspruch geht weder zu weit, noch ist er durch Auskunftserteilung erloschen.

a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verurteilung zur Auskunft berücksichtige nicht, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus lediglich im Umfang solcher Handlungen bestehen könnten, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck komme. Die von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats bezieht sich auf die Frage, inwieweit der Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts über die konkrete Verletzungshandlung hinaus Verletzungshandlungen erfasst, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 623 Leitsatz 2 und Rn. 49 f. = [X.], 927 - [X.], mwN). Im Streitfall steht dagegen allein die Verletzung eines Schutzrechts des [X.], seiner Marke "[X.]", im Inland in Rede. Ist ein solcher Verletzungsfall durch die Gestaltung der [X.]seite der [X.]n festgestellt, erstreckt sich der Auskunfts- wie der Unterlassungsanspruch des [X.] auf alle markenmäßigen Benutzungshandlungen des Zeichens "([X.] ) [X.]" für [X.] in [X.].

b) Die danach bestehende Auskunftspflicht haben die [X.]n durch die von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebene "Nullauskunft" nicht erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte hatte erklärt, es sei "niemals ein Geschäft über den in Rede stehenden Weg abgeschlossen oder auch nur ein Kontakt hergestellt worden". Das Berufungsgericht hat diese Erklärung - von der Revision unbeanstandet - dahin verstanden, sie beziehe sich allein auf Geschäftsabschlüsse über den [X.]auftritt [X.].com. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, kamen jedoch diverse andere Möglichkeiten für Bestellungen aus [X.] in Betracht, etwa über eine auf der angegriffenen [X.]seite hinterlegte E-Mailadresse oder über einen dort bereitgehaltenen elektronischen Verweis ([X.]) auf eine andere [X.]seite. Zudem sind die vom Auskunftsanspruch umfassten Benutzungshandlungen von der Prozesserklärung nur unvollständig erfasst. So erfordert das "Anbieten" weder einen Geschäftsabschluss noch die Herstellung eines tatsächlichen Kundenkontakts.

Die [X.]n haben zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

2. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung jeweils einer Vertragsstrafe aus den Unterlassungserklärungen vom 16. Juli 1999 und 28. Juli 2010 lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der [X.]n zu 2 und 3 vom 28. Juli 2010 wirksam angenommen, bestehen keine Bedenken.

C. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Koch     

      

Feddersen     

      

Meta

I ZR 134/16

09.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 25. Mai 2016, Az: 6 U 17/15, Urteil

§ 14 Abs 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, Az. I ZR 134/16 (REWIS RS 2017, 2639)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 814 REWIS RS 2017, 2639

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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