Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 131/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 321

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Gegenstand

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei herabsetzenden und verunglimpfenden Äußerungen auf einer englischsprachigen Internetseite - englischsprachige Pressemitteilung


Leitsatz

englischsprachige Pressemitteilung

1. Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichung ist - wie auch sonst bei Wettbewerbsverletzungen im Internet - eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

2. Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt auswirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internetseite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinandersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des [X.], 6. Zivilkammer, vom 18. Mai 2011 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38% und die Beklagte 62%. Die Gerichtskosten der Revision trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision tragen die Klägerin zu 56% und die Beklagte zu 44%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt die Internetseite [X.].        .de, über die sie Reisen und Flugtickets vermittelt. Kunden der Klägerin können dort die Flugpreise verschiedener Fluggesellschaften über eine automatisierte Abfrage von deren Online-Datenbanken vergleichen und über die Klägerin ein Flugticket buchen. Im Fall einer Buchung berechnet die Klägerin ihren Kunden eine Servicepauschale von bis zu 29 €.

2

Die Beklagte ist die Fluggesellschaft "[X.]". Sie veröffentlichte in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 auf ihrer zentralen Internetseite www.[X.].com eine Pressemitteilung in [X.] und in [X.]. Dabei waren die [X.] Pressemitteilung über die [X.] Version der Internetseite (www.[X.].com/de) und die englischsprachige Pressemitteilung über die englischsprachige Version der Internetseite (www.[X.].com/en) abrufbar. Die nationalen Internetadressen der Beklagten wie www.[X.].de werden auf die zentrale Internetseite in der entsprechenden Sprachversion weitergeleitet. Rechts oben auf dieser Internetseite befindet sich ein Listenfeld (sog. Drop-Down-Menü), in dem eine Auswahl nach Ländern und Sprachen getroffen werden kann, wie etwa "[X.] ([X.])" oder "[X.] ([X.])". In der [X.]n Fassung der Pressemitteilung wurde die Internetseite der Klägerin als "rechtswidrige Mittler-Website" bezeichnet und behauptet, die Klägerin verkaufe Flugtickets der Beklagten "zu überhöhten Preisen", "überteuert" und "mit ungerechtfertigten Aufschlägen" weiter. Die englischsprachige Fassung der Pressemitteilung ist mit deren [X.]r Fassung inhaltsgleich.

3

Die Klägerin sieht in diesen Äußerungen eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlautere Herabsetzung und Verunglimpfung.

4

Sie hat beantragt,

der Beklagten zu verbieten, im Wettbewerb handelnd folgende Aussagen in [X.] und/oder [X.] in der Öffentlichkeit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a) die Website der [X.] ist eine rechtswidrige Mittler-Website und/oder

b) die [X.] verkauft [X.] zu überhöhten Preisen und/oder

c) die [X.] verkauft [X.] überteuert weiter und/oder

d) die [X.] verkauft [X.]-Flüge mit ungerechtfertigten Aufschlägen.

5

Ferner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.

6

Die Beklagte hat die Klägerin im Wege der Widerklage wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/[X.] über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von [X.] in der [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen.

7

Das [X.] hat sowohl der Klage als auch der Widerklage stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung als unzulässig abgewiesen ([X.], [X.], 392).

8

Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit dieses der Klage auch hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung stattgegeben hat.

Entscheidungsgründe

9

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, das [X.] sei hinsichtlich der englischsprachigen Version der Pressemitteilung international nicht zuständig, weil der Erfolgsort der [X.] nicht im Inland liege. Dazu hat es ausgeführt:

Bei [X.] im [X.] liege der Erfolgsort nur dann im Inland, wenn sich der [X.]auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken solle. Die Beklagte wolle Interessenten ihres [X.]angebots, die ihre [X.]seite von [X.] aus besuchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre [X.] Pressemitteilung informieren. Jeder Nutzer, der von [X.] aus die [X.]seite der [X.].   .de aufrufe, werde automatisch auf die [X.] Version der [X.]seite [X.].   .com, nämlich die [X.]seite [X.].   .com/de geleitet, wo er allein die [X.] Fassung der Pressemitteilung finde. Zur englischsprachigen Version der [X.]seite gelange er nur, wenn er in dem oben rechts auf der [X.]seite angebrachten Listenfeld die Länder- und Spracheneinstellung "[X.] ([X.])" ändere und ein anderes Land eingebe, für das die [X.] Sprachfassung vorgesehen sei.

Die Grundsätze zur internationalen Zuständigkeit bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im [X.] führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des [X.] begründe zwar der inländische Wohnsitz eines Klägers und das hierdurch hervorgerufene Interesse des inländischen Publikums einen für die internationale Zuständigkeit ausreichenden Inlandsbezug. Ferner seien im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG rufschädigende Äußerungen den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ähnlich, weil auch der Wettbewerber beim angesprochenen Publikum "schlecht gemacht" werde. Bei [X.] in [X.]presseartikeln könne daher möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale Zuständigkeit eines [X.]n Gerichts begründen. Die [X.]seite der [X.] sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzusetzen. Sie werde vom Publikum nicht zur allgemeinen Information, sondern nur anlassbezogen zur Suche eines [X.] besucht.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das [X.] Frankfurt am Main nach Art. 5 Nr. 3 [X.] für die sachliche Beurteilung der behaupteten [X.] durch die englischsprachige Version der Pressemitteilung international zuständig.

I. Der Unterlassungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin damit ein Verbot der beanstandeten Aussagen in der englischsprachigen Version der Pressemitteilung auf der englischsprachigen Fassung der zentralen [X.]seite der [X.] allein für den hier vorliegenden Fall erstrebt, dass einem [X.]nutzer, der die [X.]adresse "[X.].   .de" aufruft, über ein Listenfeld der sich daraufhin öffnenden [X.]seite die Möglichkeit geboten wird, zu der englischsprachigen Fassung der zentralen [X.]seite der [X.] und der englischsprachigen Version der Pressemitteilung zu gelangen. Das ergibt sich aus dem zur Auslegung des Unterlassungsantrags heranzuziehenden Klagevorbringen. Entsprechendes gilt für die auf diesen Antrag bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.].

II. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im [X.]), ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 [X.]. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

1. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a [X.] für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der [X.] ist in Irland.

2. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] zählen auch unerlaubte [X.]en ([X.]Z 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im [X.]). Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 7 UWG durch unlautere Herabsetzung und Verunglimpfung.

3. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ([X.], Urteil vom 7. März 1995 - [X.]/93, [X.]. 1995, [X.], [X.]. 1998, 298 Rn. 20 - [X.]; Urteil vom 25. Oktober 2011 - [X.]/09 und [X.]/10, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 300 Rn. 41 = [X.], 1571 - [X.] Advertising/X und [X.]/[X.]; Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.], 654 Rn. 19 - Wintersteiger/Products 4U; [X.]Z 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im [X.]). Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. [X.], [X.], 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 19; zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ [X.], Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, [X.]Z 171, 151 Rn. 17 - [X.], mwN).

Der "Ort des ursächlichen Geschehens" (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens (vgl. [X.], [X.], 300 Rn. 42 und 52 - [X.] Advertising/X und [X.]/[X.]; [X.], 654 Rn. 37 - Wintersteiger/Products 4U). Die Beklagte hat in [X.] keine Niederlassung. Daher kann nur der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" (Erfolgsort) eine internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte begründen.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" bei der hier behaupteten [X.] durch eine herabsetzende und verunglimpfende [X.]veröffentlichung nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze bestimmt werden kann, die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch [X.]veröffentlichungen gelten (dazu a); entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt jedoch der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" nach den für [X.] geltenden Grundsätzen auch im Inland (dazu b).

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, eine internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch [X.]veröffentlichungen geltenden Grundsätze entsprechend auf [X.] durch rufschädigende [X.]veröffentlichungen angewandt werden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 5 Nr. 3 [X.] dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im [X.] veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese Gerichte sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist ([X.], [X.], 300 Rn. 52 - [X.] Advertising/X und [X.]/[X.]). Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungsklagen ([X.], Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.]/08 - [X.], 850 Rn. 17).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, rufschädigende Äußerungen im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG seien Persönlichkeitsrechtsverletzungen ähnlich, weil auch der Wettbewerber beim Publikum "schlecht gemacht" werde. Bei [X.] in [X.]presseartikeln könne daher möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale Zuständigkeit eines [X.]n Gerichts begründen. Die [X.]seite der [X.] sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzusetzen. Sie werde vom Publikum nicht zur allgemeinen Information, sondern nur anlassbezogen zur Suche eines [X.] besucht (zustimmend Wenn, jurisPR-ITR 15/2012 [X.]). Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] ist es für die Frage der internationalen Zuständigkeit eines nationalen Gerichts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch [X.]veröffentlichungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings ohne Bedeutung, ob sich die Veröffentlichung auf der [X.]seite eines Presseunternehmens oder (wie hier) einer Fluggesellschaft befindet und ob das Publikum die [X.]seite zur allgemeinen Information oder aus einem besonderen Anlass (wie hier zur Suche eines Billigflugs) besucht. Vielmehr ist bei solchen Persönlichkeitsrechtsverletzungen die internationale Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats immer schon dann begründet, wenn sich in diesem Mitgliedstaat der Mittelpunkt des Interesses der in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Person befindet, wobei dieser Mittelpunkt regelmäßig dort liegt, wo diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat (vgl. [X.], [X.], 850 Rn. 18).

(2) Die für die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch [X.]veröffentlichungen geltenden Grundsätze sind jedoch - anders als das Berufungsgericht ersichtlich gemeint hat - im Falle einer nach § 4 Nr. 7 UWG unlauteren Rufschädigung von vornherein nicht entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers und daneben dem Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Auch soweit die Bestimmung den betroffenen Mitbewerber schützt, soll sie nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - seine Geschäftsehre, sondern seine wettbewerblichen Interessen wahren (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 7.2). Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG setzt daher - anders als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts - voraus, dass die Handlung geeignet ist, die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fraglichen Markt zu beeinträchtigen (vgl. auch [X.] in Harte/[X.], UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 64). Deshalb ist bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine [X.]veröffentlichung - wie auch bei anderen [X.] im [X.] - ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der [X.]auftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der [X.]veröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der "Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs" jedoch nach den für [X.] geltenden Grundsätzen im Inland.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erfolgsort bei [X.] im [X.] im Inland belegen ist, wenn sich der [X.]auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (vgl. [X.]Z 167, 91 Rn. 21 - Arzneimittelwerbung im [X.]).

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts soll sich auch die englischsprachige Fassung der auf der zentralen [X.]seite der [X.] veröffentlichten Pressemitteilung bestimmungsgemäß in [X.] auswirken.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte wolle Interessenten ihres [X.]angebots, die ihre [X.]seite von [X.] aus besuchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre [X.] Pressemitteilung informieren. Jeder Nutzer, der von [X.] aus die [X.]seite der [X.].   .de aufrufe, werde automatisch auf die [X.] Version der [X.]seite [X.].   .com, nämlich die [X.]seite [X.].   .com/de geleitet, wo er allein die [X.] Fassung der Pressemit-teilung finde. Zur englischsprachigen Version der [X.]seite gelange er nur, wenn er in dem auf der [X.]seite rechts oben angebrachten Listenfeld die Länder- und Spracheneinstellung "[X.] ([X.])" ändere und ein anderes Land eingebe, für das die [X.] Sprachfassung vorgesehen sei.

(2) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen vielmehr darauf schließen, dass die englischsprachige Version der [X.]seite der [X.] und die dort eingestellte englischsprachige Fassung der beanstandeten Presseerklärung auch zum Abruf in [X.] bestimmt waren.

Allerdings spricht der Umstand, dass jeder Nutzer, der die [X.] [X.]adresse der [X.].   .de aufruft, automatisch auf die [X.] Version der zentralen [X.]seite [X.].   .com, nämlich die [X.]seite [X.].   .com/de geleitet wird, wo er allein die [X.] Fassung der Pressemitteilung findet, zunächst dafür, dass in erster Linie diese [X.] Version der zentralen [X.]seite der [X.] und die dort eingestellte [X.] Fassung der Pressemitteilung zum Abruf in [X.] bestimmt sind.

Das Berufungsgericht hat jedoch dem Umstand, dass sich auf der [X.]n Version der zentralen [X.]seite der [X.] rechts oben ein Listenfeld befindet, das die Auswahl auch der englischsprachigen Version der [X.]seite der [X.] mit der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung ermöglicht, zu geringes Gewicht beigemessen. Nach der Lebenserfahrung werden vor allem Nutzer in [X.] bei einer Suche nach dem [X.]angebot der [X.] die [X.] [X.]adresse der [X.].   .de eingeben und auf die [X.] Version der zentralen [X.]seite der [X.] weitergeleitet. Diesen Nutzern eröffnet die Beklagte mit dem Listenfeld gezielt die Möglichkeit zur Auswahl der englischsprachigen Version ihrer [X.]seite; von dieser Möglichkeit werden erfahrungsgemäß die Nutzer in [X.] Gebrauch machen, die die [X.] Sprache besser als die [X.] Sprache beherrschen. Der Umstand, dass die Beklagte den Nutzern der [X.]n Version ihrer [X.]seite die Möglichkeit einräumt, zur englischsprachigen Version ihrer [X.]seite zu wechseln, zeigt, dass die englischsprachige Version der [X.]seite einschließlich der englischsprachigen Fassung der Presseerklärung auch zum Abruf in [X.] bestimmt waren.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass sich auch der [X.]auftritt der Klägerin unter der [X.]n [X.]adresse [X.].        .de vor allem an Nutzer in [X.] richtet. Da sich die Pressemitteilung der [X.] kritisch mit dem [X.]auftritt der Klägerin auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass sie sich in erster Linie an Nutzer in [X.] wendet und die englischsprachige Presserklärung vornehmlich für englischsprachige Nutzer in [X.] bestimmt ist.

4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - [X.]; Urteil vom 11. September 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - [X.] u.a.). Insbesondere bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im [X.] nicht auf wettbewerbsrechtlich unlautere [X.] durch [X.]veröffentlichungen zu übertragen ist; die Frage ist im Streitfall letztlich auch nicht entscheidungserheblich, da sich die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte aus den für [X.] geltenden Grundsätzen ergibt.

C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben, soweit das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der [X.] teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung abgewiesen worden ist. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist im Umfang der Aufhebung die Berufung der [X.] gegen das der Klage auch insoweit stattgebende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9 Satz 1 UWG) und Auskunftserteilung (§ 242 BGB) sind auch insoweit begründet, weil die Beklagte durch die Veröffentlichung der englischsprachigen Pressemitteilung schuldhaft eine nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.

I. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist zur sachlich-rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Presseveröffentlichung [X.]s Recht anzuwenden.

Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-II-Verordnung zu bestimmen; diese Regelung gilt nach Art. 31 f. und 32 Rom-II-Verordnung für Ereignisse, die - wie die hier in Rede stehende Presseveröffentlichung - nach dem 11. Januar 2009 eingetreten sind.

Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-Verordnung die Bestimmung des Art. 4 Rom-II-Verordnung anwendbar. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der behauptete Verstoß gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG beeinträchtigt zwar in erster Linie die Interessen der Klägerin, daneben aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (vgl. oben Rn. 24; vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 185, 66 Rn. 19 - Ausschreibung in [X.]).

Es bleibt daher bei der Grundregel des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Danach ist [X.]s Wettbewerbsrecht anzuwenden, da die wettbewerblichen Interessen der Parteien als Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen und die englischsprachige Fassung der Presseerklärung sich - wie ausgeführt - bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat (vgl. zum Marktortprinzip gemäß Art. 40 EGBGB [X.]Z 167, 91 Rn. 25 - Arzneimittelwerbung im [X.]; [X.], Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03, [X.], 67 Rn. 15 = [X.], 1516 - [X.]; [X.]Z 185, 66 Rn. 10 bis 12 - Ausschreibung in [X.], mwN).

II. Die englischsprachige Presseerklärung verstößt - ebenso wie das Berufungsgericht dies für die inhaltsgleiche [X.] Presseerklärung zutreffend angenommen hat - gegen § 4 Nr. 7 UWG.

1. Nach dieser Vorschrift handelt insbesondere unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beanstandeten Äußerungen, die Klägerin betreibe eine "rechtswidrige Mittler-Webseite", verlange "ungerechtfertigte Aufschläge" und "überhöhte Preise" und verkaufe "überteuerte Flugtickets", handele es sich um abwertende Meinungsäußerungen, weil der tatsächliche Bezugspunkt dieser Vorwürfe nicht klargestellt werde. Die Vorwürfe verließen den Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung und würden vom Publikum als pauschale Abwertung der Klägerin verstanden.

3. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach § 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden ([X.], Urteil vom 19. April 2011 - I ZR 147/09, [X.], 74 Rn. 37 = [X.], 77 - Coaching-Newsletter).

III. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese unlautere geschäftliche Handlung geeignet, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin der [X.] im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.

1. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG setze wie im Kennzeichenrecht einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") der Verletzungshandlung voraus. Die englischsprachige Pressemitteilung habe keinen solchen Inlandsbezug. Sie habe in Bezug auf [X.] allenfalls eine - von der [X.] nicht beabsichtigte und technisch sowie organisatorisch nicht zu verhindernde - Reflexwirkung im Einzelfall. Lediglich dann, wenn sich ein Nutzer unter Umgehung und Abänderung des für [X.] voreingestellten [X.] im Einzelfall individuell Zugang zur englischsprachigen Pressemitteilung verschaffe, komme er - entgegen der Bestimmung der [X.] - mit der Erklärung überhaupt in Kontakt.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats darf die Anwendung des Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im [X.] nicht dazu führen, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Solche Ansprüche setzen daher voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der [X.] keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2004 - [X.], [X.], 431, 433 = [X.], 493 - [X.]; Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 621 Rn. 36 = [X.], 716 - OSCAR).

3. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit diese Grundsätze im Wettbewerbsrecht entsprechend anwendbar sind. Anders als die Beklagte meint, hat ihre englischsprachige Pressemitteilung jedenfalls einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") und ist daher auch geeignet, die Interessen der Klägerin spürbar zu beeinträchtigen. Die englischsprachige Pressemitteilung richtet sich entgegen der Darstellung der [X.] nicht ausschließlich an ein ausländisches Publikum, sondern - wie ausgeführt - gerade auch an (insbesondere englischsprachige) Kunden der [X.] in [X.]. Die Beklagte hat entgegen ihrer Behauptung auch keine technischen Barrieren aufgebaut, um zu verhindern, dass die englischsprachige Pressemitteilung von Verkehrskreisen in [X.] wahrgenommen wird. Das Listenfeld auf der [X.]n Version der [X.]seite der [X.] weist Nutzern in [X.] durch die Möglichkeit zur Auswahl vielmehr im Gegenteil den Weg zur englischsprachigen Pressemitteilung. Die Rechtsverletzung stellt sich damit auch nicht als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte dar, auf die der [X.] keinen Einfluss hat, sondern beruht auf einem zielgerichteten Verhalten der [X.].

D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                      Pokrant                   Schaffert

              [X.]                     [X.]

Meta

I ZR 131/12

12.12.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2012, Az: 6 U 103/11, Urteil

§ 4 Nr 7 UWG, Art 5 Nr 3 EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2013, Az. I ZR 131/12 (REWIS RS 2013, 321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 321

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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