Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. I ZR 134/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2615

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117UIZR134.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOL[X.]ES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

9. November 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
MarkenG § 14 Abs. 2
Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete [X.]seite in zulässiger Weise
ein [X.] gesetzt, der eine bessere Erreichbarkeit dieser [X.]seite auch im Inland begründet, so kann das ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der [X.]seite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.
[X.], Urteil vom 9. November 2017 -
I [X.] -
OLG [X.]arlsruhe

[X.]

-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9.
November 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
[X.]irchhoff, Prof.
Dr.
[X.]och und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts [X.]arlsruhe

6.
Zivilsenat
vom 25.
Mai 2016 wird auf [X.]osten der [X.]n zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der [X.]läger ist Inhaber der beim [X.]n Patent-
und Markenamt am 10.
Juni 1994 eingetragenen Wortmarke [X.]
2067216 "[X.]", die Schutz beansprucht für
Apparate und Instrumente für die Materialuntersuchung, insbesondere Mess-
und Prüfgeräte zur Erfassung und Auswertung des Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und Er-zeugnissen aus Holz, soweit in [X.]lasse
9 enthalten; Durchführung von [X.], insbesondere durch Erfassung und Auswertung des Eindring-widerstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Holz-werkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in [X.]lasse
42 enthalten.
Der [X.]läger hat vorgetragen, er biete seit 1993 Bohrwiderstandsmessun-gen und seit 1997/1998 [X.] unter der [X.] an und erziele damit jeweils einen sechsstelligen Jahresumsatz.
1
2
-
3
-
Die [X.]n zu
1 und 2, deren Geschäftsführer der [X.] zu
3 ist, vertreiben von der [X.]n zu
1 hergestellte [X.] zur Holzdiagnose.
Nachdem der [X.]läger, die [X.] zu
1 und der [X.] zu
3 zunächst zusammengearbeitet hatten, kam es 1999 vor dem [X.] un-ter dem Aktenzeichen 7
O
126/99 zu einem ersten [X.]ennzeichenrechtsstreit. Die [X.]n zu
1 und 3 gaben als damalige [X.] in diesem
Prozess folgende Unterlassungserklärung ab:
1.
Die [X.]n verpflichten sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] auf [X.]n die Bezeichnungen "[X.]"
und/oder "[X.]"
anzubringen, unter diesen Bezeichnun-gen [X.] anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder
zu den genannten Zwecken zu besitzen oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Zif-fer
1 verpflichten sich die [X.]n zur Zahlung einer Vertragsstrafe in [X.] von 10.000
DM an den [X.]läger.
In einer weiteren Auseinandersetzung gaben die [X.]n zu
2 und 3 unter dem 28.
Juli 2010 Unterlassungserklärungen mit folgendem Inhalt ab:
[Die [X.] zu
2 bzw. der [X.] zu
3 verpflichten sich gegenüber dem [X.]läger,]
1.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Bohrwiderstandsmessgerä-ten und/oder Zubehör für [X.] die Marke "[X.]"
zu benutzen, insbesondere diese Marke auf [X.] oder Zubehör für solche, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzu-bringen, unter dieser Marke [X.] und/oder Zubehör für solche anzubieten, in Verkehr zu bringen und zu diesem Zweck zu besit-zen, unter dieser Marke [X.] ein-
oder auszuführen oder die Marke im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bohrwider-standsmessgeräte und/oder Zubehör für
diese zu benutzen, wobei die Ver-pflichtung zur Unterlassung sich auf Länder und Regionen bezieht, in denen die Marke in Rechtskraft steht;
2.
für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss des [X.] gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer
1 eine von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe von 5.001

an den [X.]läger zu zahlen.
3
4
5
-
4
-
Die von den [X.]n vertriebenen [X.] werden unter anderem auf der [X.]seite www.i

.com wie nachfolgend darge-
stellt beworben.

6
-
5
-

-
6
-

-
7
-

-
8
-

Betreiberin des über diese [X.]seite zugänglichen Onlineshops ist die [X.]

Inc. mit Sitz in [X.], eine Tochtergesellschaft der [X.]n zu
2. Auf
der [X.]seite www.i

.com wird die [X.] zu
2
auf der Startseite als
"Head Office"
und im Impressum als Ansprechpartner benannt.
7
-
9
-
Der [X.]läger sieht in der Bewerbung der [X.] der [X.]n auf der [X.]seite www.i

.com einen Verstoß gegen die Un-
terlassungserklärungen sowie eine Verletzung seiner Rechte an der Marke "[X.]".
Die [X.]n haben geltend gemacht, im Hinblick auf den [X.], die Verwendung der [X.] und die Preisangaben im [X.] ausschließlich in US-Dollar fehle ein Inlandsbezug der Werbung für die Geräte
über die [X.]seite "
www.i

.com ".
Das Landgericht hat der [X.]lage überwiegend stattgegeben und
den [X.] unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten,
im geschäftlichen Verkehr in der [X.] Bohrwider-standsmessgeräte unter den Bezeichnungen "[X.]"
und/oder "[X.]

[X.]"
anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung im [X.] mit dem Angebot, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von [X.] in der oder in die [X.] zu [X.], insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

8
9
10
-
10
-
Es hat die [X.]n weiter zur Auskunft verurteilt und
ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.
Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die [X.]n zu
1 und 3 gegen die Unterlassungserklärung vom 16.
Juli 1999 [X.] die [X.]n zu
2 und 3 gegen die Unterlassungserklärung vom 28.
Juli 2010 verstoßen haben.
In der Berufungsinstanz hat der [X.]läger auf gerichtlichen Hinweis im [X.] auf die Unterlassungserklärungen geänderte Zahlungs-
und Feststellungs-anträge gestellt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]
im Un-terlassungs-
und Auskunftsausspruch bestätigt, die Feststellung der Schadens-ersatzpflicht der [X.]n

auf den verwirkte Vertragsstrafen übersteigenden Schaden beschränkt und den Zahlungsanträgen für Vertragsstrafen unter [X.] der entsprechenden Feststellungsanträge stattgegeben
([X.], Urteil vom 25.
Mai 2016

6
U
17/15, juris).
Gegen
dieses Urteil
richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der [X.]n, deren Zurückweisung die [X.]lägerin beantragt.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag auf Unterlassung und die damit verknüpften Nebenansprüche seien wegen Verletzung des Mar-kenrechts des [X.] begründet. Außerdem stehe
dem [X.]läger jeweils eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärungen vom 16.
Juli 1999 und 28.
Juli 2010 zu.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die beanstandete Bezeichnung von [X.]n mit "[X.]

[X.]"
be-
gründe [X.] mit der [X.]. Die Zusammensetzung der beiden Bestandteile "resist"
und "graph"
zu einem der [X.] bis 11
12
13
14
15
-
11
-
dahin unbekannten [X.]unstwort sei originell und rechtfertige die Annahme einer von Hause aus bestehenden zumindest durchschnittlichen [X.]ennzeichnungs-kraft der [X.]. In
dem zusammengesetzten
Zeichen der [X.]n nehme "[X.]"
eine selbständig kennzeichnende Stellung ein. [X.] damit bestehender hochgradiger Zeichenähnlichkeit, Identität der be-zeichneten Waren und durchschnittlicher [X.]ennzeichnungskraft der [X.] bestehe bei Würdigung aller relevanten Umstände [X.]. Der beanstandeten Zeichenbenutzung fehle nicht der erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug. Zwar richte sich die beanstandete [X.]seite [X.] an den Markt
außerhalb [X.]s. Sie wirke aber in wirtschaftlich rele-vanter Weise ins Inland hinein. So sei ein Aufruf der Seite www.i

.com
durch englischsprachige Interessenten in [X.] in Betracht zu ziehen. Zudem werde aufgrund der
Verwendung des Wortes "[X.]"
als Me-tatag
bei Eingabe des
entsprechenden
Suchbegriffs
die Seite "i

.com"
als
Suchtreffer angezeigt. Auf dieser Seite fänden sich deutliche Hinweise auf eine Marktpräsenz der [X.]n zu
1 und 2 auch in [X.], die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen
wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug
begründeten.
Das Verhalten der [X.]

Inc. sei den [X.]n zu
1 und 2 zuzurechnen.
Der [X.] zu
3 hafte für die [X.]

Inc. jedenfalls deshalb, weil er eine ihn als
Geschäftsführer treffende
Garantenpflicht verletzt habe. Aus der Verletzung der [X.] folgten die Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen.
Die [X.] seien wirksam zustande gekommen. Die Schadensersatz-pflicht der [X.]n
könne
allerdings nur insoweit festgestellt
werden, als der Schaden über die
verwirkten
Vertragsstrafen
hinausgehe.
[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.]n hat
im Ergebnis keinen
Erfolg. Der Unterlassungsantrag ist
noch ausreichend be-stimmt. Er ist auch begründet,
weil die Gestaltung der beanstandeten [X.] bei der gebotenen Gesamtabwägung den erforderlichen Inlandsbezug
16
17
-
12
-
noch
aufweist.
Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag Bestand hat, bleibt die Revision im Hinblick auf die darauf bezogene Verurteilung auf [X.] (nebst Rechnungslegung) und die Schadensersatzfeststellung sowie die Verurteilung zur Zahlung von [X.] ebenfalls ohne Erfolg.
[X.]
Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des [X.] enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die [X.] allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen ([X.], Urteil vom 28.
Juli 2016

I
ZR
9/15, [X.]Z 211, 309 Rn.
11 mw
auf fett getrimmt).
Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Entscheidung habe hinsichtlich der Frage eines ausreichenden Inlandsbe-zugs der Zeichenbenutzung über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat damit lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das
Rechtsmittel
zu beschränken.
I[X.] Im Ergebnis ohne
Erfolg rügt die Revision, der Unterlassungsantrag
sei
unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei

253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
1. Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (§
308 Abs.
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-dung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 23.
September 2015
I
ZR
78/14, 18
19
20
21
-
13
-
[X.], 1201 Rn.
41 = [X.], 1487
[X.]/[X.];
Urteil vom 5.
November 2015

I
ZR
50/14, [X.], 705 Rn.
11 = [X.], 869
ConText).
2. Der vorliegende Unterlassungsantrag ist auf das Verbot
gerichtet, in der [X.] [X.] unter den [X.] "[X.]"
und/oder "[X.]

[X.]"
anzubieten, in Ver-
kehr zu bringen, einzuführen und/oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapie-ren oder in der Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot, dem Inverkehr-bringen oder der Einfuhr von [X.]n in der oder in die [X.] zu benutzen.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Unterlassungsantrag
fehle nicht die erforderliche Bestimmtheit. Er lasse erkennen, dass den [X.] die markenmäßige Benutzung der Bezeichnungen "[X.]"
und "[X.]

[X.]"
für [X.] im geschäftlichen Verkehr im Inland untersagt werden solle.
Damit komme das Charakteristische der konkre-ten Verletzungshandlung

die Zeichennutzung von "[X.]"
und "[X.]

[X.]"
für [X.]

hinreichend zum Ausdruck. Wo und unter welchen Umständen das Zeichen im inländischen geschäftlichen Verkehr benutzt worden sei, müsse im Antrag und im Tenor nicht ausgeführt werden. Dass
zur Bestimmung des Verhaltens, welches das Verbot auslöse und damit als [X.]"
vom Unterlassungsgebot jedenfalls umfasst sei, auf die Anspruchs-
und Urteilsbegründung zurückgegriffen werden müsse, mache das Verbot nicht unbestimmt, zumal die konkret beanstandete Zeichenbenutzung im "Insbesondere"-Antrag durch die Einblendung einer Seite des Auftritts unter "i

.com"
erläutert
werde.
4. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung
im Ergebnis
stand.

22
23
24
-
14
-
a) Allerdings ist der
Wortlaut des
verallgemeinernd formulierten
Antrags
unbestimmt, weil mit der örtlichen Beschränkung auf "in der [X.]"
im hier gegebenen Zusammenhang der Beanstandung einer

auch nach Ansicht des Berufungsgerichts
vorrangig auf
das Ausland
ausge-richteten [X.]seite unklar bleibt, was den [X.]n konkret verboten wer-den soll.
b) Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im [X.]lageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist jedoch
hinnehmbar
und
im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall [X.], wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgren-zung vorliegen oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Ver-letzungshandlung und die gegebene [X.]lagebegründung zurückgegriffen werden kann ([X.], Urteil vom 4.
November 2010
I
ZR
118/09, [X.], 539 Rn.
13 = [X.], 1772
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 6.
Oktober 2011
I
ZR
54/10, [X.], 405 Rn.
11 = [X.], 461

[X.], jeweils mwN).

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt das [X.] der konkreten Verletzungshandlung
im Streitfall
allerdings nicht schon [X.] in der Zeichenbenutzung für [X.] zum Aus-druck.
Es ergibt sich erst aus den besonderen Umständen, die nach Ansicht des [X.] den erforderlichen Inlandsbezug begründen. [X.] des Streits der Parteien
ist
damit
die Frage, wie
der für die Verletzung einer in [X.]
registrierten Marke erforderliche wirtschaftlich relevante Inlandsbezug bei einer Markennutzung auf einer
jedenfalls primär
auf das Ausland ausgerichteten In-ternetseite zu bestimmen ist und ob die [X.]n mit dem beanstandeten In-25
26
27
-
15
-
ternetauftritt die [X.] im Inland benutzt haben. Es fehlen objektive Maß-stäbe für die Abgrenzung, wann
in derartigen Fällen ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht. Die Prüfung dieser Frage
ist
vielmehr
im Einzelfall schwierig (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Oktober 2004
I
ZR
163/02, [X.], 431, 432 f.
= [X.], 493
[X.]; Urteil vom 12.
Dezember 2013
I
ZR
131/12, [X.], 601 Rn.
45
f. = [X.], 548
[X.] Pressemitteilung; vgl. auch Urteil vom 8.
März 2012
I
ZR
75/10, [X.], 621 Rn.
36
= [X.], 716
[X.]). Die dafür erforderliche komplexe rechtliche Würdigung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der [X.]läger muss den
Inlandsbezug in derartigen Fällen daher konkret umschreiben und [X.] mit Beispielen unterlegen (vgl. [X.], [X.], 1201 Rn.
42
[X.]/[X.], mwN).
d) Eine solche Umschreibung ergibt sich im Streitfall nicht aus dem "Ins-besondere"-Zusatz, der dem
verallgemeinernden Teil des
[X.]lageantrags
ange-fügt ist. Dieser Zusatz führt nicht zu einer Einschränkung des im Obersatz for-mulierten [X.]lagebegehrens, sondern stellt eine Auslegungshilfe dar ([X.], Urteil vom 2.
Februar 2012
I
ZR
81/10, [X.], 954 Rn.
22 = [X.], 1222

[X.]; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 35.
Aufl., §
12 Rn.
2.45). Als Auslegungshilfe verdeutlicht der mit "Insbesondere"
eingeleitete Teil des Antrags im Streitfall lediglich, welche Benutzungsformen der [X.] der [X.]läger beanstandet.
Er
gibt jedoch keinen Aufschluss für die Bestim-mung relevanter Inlandshandlungen. Der Einblendung ist kein Hinweis auf eine Verwendung der Bezeichnung "[X.]"
in oder in Richtung auf [X.] zu entnehmen.
e) [X.] kann, ob in einem Fall der vorliegenden Art, in dem ne-ben Unterlassung wegen derselben Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe begehrt wird, zur [X.]onkretisierung des Unterlassungsbegehrens auf den Inhalt 28
29
-
16
-
des Unterlassungsvertrags abgestellt werden kann. Beide Unterlassungsverträ-ge
verhalten sich im Streitfall nicht zu den bestimmenden Merkmalen eines [X.] der verbotenen Benutzungshandlungen.
f) Im Streitfall lässt sich jedoch im Wege der
Auslegung unter Heranzie-hung des Sachvortrags des [X.]
ein vollstreckungsfähiger
Inhalt des [X.] noch ermitteln. Eine unbestimmte Antragsformulierung ist unschädlich, wenn sich das Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des [X.] eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegrif-fenen Verhaltensweise beschränkt ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1995

I
ZR
137/93, [X.], 832, 834
Verbraucherservice; Urteil vom 29.
April 2010
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
21 = [X.], 1030
[X.]; Urteil vom 2.
März 2017
I
ZR
194/15, [X.], 537 Rn.
12 = [X.], 542
[X.]onsumgetreide).

Die
für den
erforderlichen
Inlandsbezug
des [X.]lageantrags
maßgeblichen Merkmale
lassen sich dem [X.]lägervortrag im Streitfall noch mit ausreichender Bestimmtheit
entnehmen. Der [X.]läger hat als Verletzungsform die Gestaltung der unter www.i

.com
aufrufbaren [X.]seite beanstandet,
wie sie sich

insbesondere
aus den
Anlagen
[X.] 18
und [X.] 72
ergibt. Auf dieser
[X.]seite
wird in
der
Rubrik "Company"
unter der Überschrift "[X.]

Worldwide Network

International Distribution Network"
an erster Stelle, gekennzeichnet mit einer [X.]n
Fahne, die [X.] zu 2 als "Manufacturer/Head Office"
genannt.
Außerdem wird als [X.]ontaktinformation auf die [X.] Webseite www.i

.de
verwiesen. Unter der Rubrik "Upcoming Dates"
wird in [X.]r Sprache auf Fachmessen und Fachseminare in [X.] zu Baumkontrolle und Baum-pflege hingewiesen, wobei am Rande dieser Seite für Produkte mit der Be-zeichnung "[X.]

[X.]" geworben wird.
30
31
-
17
-
g) Wird der
Unterlassungsantrag
durch diese
konkret vorgetragene Ver-letzungsform bestimmt, so erweist
er
sich als
hinreichend bestimmt.
[X.] Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den [X.] als begründet angesehen.
1.
Das Berufungsgericht hat hochgradige Zeichenähnlichkeit, Identität der bezeichneten Waren
und eine
durchschnittliche [X.]ennzeichnungskraft der [X.] angenommen. Auf dieser Grundlage
hat es
eine Verwechslungsge-fahr der von den [X.]n benutzten Zeichen "[X.]

[X.]"
und "[X.]

[X.] System"
mit der [X.] "[X.]"
bejaht. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Ungeachtet beschreibender Anklänge führt die Zusammensetzung der Wortbestandteile "Resist"
und "graph"
in der Wortmarke "[X.]"
zu ei-nem der [X.] bis dahin unbekannten [X.]unstwort
mit jedenfalls durchschnittlicher [X.]ennzeichnungskraft. Der [X.] "[X.]"
ist prägender Bestandteil der durch Hinzufügung der [X.] "[X.]
"
und des Begriffs "System"
zusammengesetzten Zeichen der Beklag-
ten, so dass zwischen
diesen Zeichen
und der [X.] hochgradige [X.] besteht. Die Waren, die für die [X.] geschützt sind, und die mit den Zeichen der [X.]n bezeichneten Waren sind identisch. Die markenmäßige Verwendung der [X.] durch die [X.]n ergibt sich aus der Verwendung der Bezeichnung "[X.]

[X.]"
und "[X.]

Resisto-
graph System"
zur herkunftshinweisenden [X.]ennzeichnung der beworbenen Produkte sowie der Benutzung von "[X.]"
als [X.] ([X.], [X.] vom 18.
Mai 2006
I
ZR
183/03, [X.]Z 168, 28 Rn.
16
f.

Impuls).
32
33
34
35
-
18
-

2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Zeichenbenut-zung weise den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf, hält rechtlicher Nachprüfung
im Ergebnis
stand.
a) Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitäts-prinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet [X.]s
beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach §
14 Abs.
2 Nr.
2
und
Abs.
5 MarkenG setzt deshalb eine das [X.]ennzeichenrecht verletzende Be-nutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Allerdings ist nicht jede [X.]ennzeichennutzung im Inland dem [X.]ennzeichenschutz nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verlet-zungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat ([X.], [X.], 431, 432
[X.]; [X.], 621 Rn.
34
f.
[X.]). Daher darf nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im [X.] bei [X.] mit einem inlän-dischen [X.]ennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen ([X.], [X.], 431, 433

[X.]; [X.], 621 Rn.
36

[X.]; [X.], 601 Rn.
45
englischsprachige Pressemitteilung).
Da-bei sind einerseits die Auswirkungen der [X.]ennzeichenbenutzung auf die inlän-dischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sach-verhalte darstellt, auf die der in Anspruch Genommene keinen Einfluss hat, oder
ob dieser etwa
durch die Schaffung
von Bestellmöglichkeiten aus dem In-36
37
-
19
-
land oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Er-reichbarkeit profitiert (vgl. [X.], [X.], 431, 433
[X.]; [X.], 621 Rn.
36
[X.]; [X.], 601 Rn.
45
[X.] Pressemitteilung).
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ihre
Anwendung erweist sich zwar nicht in allen Punkten als rechtsfehlerfrei. Im Er-gebnis liegt im Streitfall aber ein
ausreichender
wettbewerblich relevanter
In-landsbezug
vor.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren jedenfalls schon zum für die Entscheidung des [X.] maßgeblichen Zeitpunkt über die Seite "i.

"
keine Direktbestellungen für Lieferungen nach [X.]
möglich. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, die beanstandete [X.] richte sich vorrangig an den außer[X.]n Markt und sei ganz über-wiegend in [X.] abgefasst. Im Onlineshop seien die Preise in US-Dollar angegeben. Außerdem stelle der Domainbestandteil "i.

"
in Ver-
bindung mit der auf der [X.]seite durchgängig hervorgehobenen Unterneh-mensbezeichnung "[X.]
"
einen Bezug zum [X.] Markt her.
bb) Das Berufungsgericht hat sodann angenommen, es sei ein Aufruf der Seite durch englischsprachige Interessenten in [X.] in Betracht zu zie-hen. Auch nach der Lebenserfahrung sei damit zu rechnen, dass sich nicht [X.], aber im Inland ansässige Interessenten auf einer [X.]n Website über die in Rede stehenden technischen Geräte
informier-ten.
Auf diese Erwägungen kann ein relevanter Inlandsbezug im Streitfall nicht gestützt werden. Die Revision macht zu Recht geltend, es bestehe stets die Möglichkeit, dass nicht-[X.], im Inland ansässige [X.] eine englischsprachige ausländische, vorrangig auf den außer[X.]n 38
39
40
41
-
20
-
Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die [X.] besser verstünden. Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es
nicht mehr der nach der Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Eingrenzung von in [X.] verfolgbaren Mar-kenrechtsverletzungen im [X.] erforderlichen Gesamtabwägung. Die grund-sätzlich bestehende Möglichkeit zum Aufruf ausländischer [X.]seiten aus dem Inland kann als solche schon deshalb kein für die Gesamtabwägung rele-vantes [X.]riterium sein, weil sie von dem Inhaber der [X.]seite nicht beein-flusst werden kann. Dementsprechend
nimmt
der Senat einen hinreichenden
Inlandsbezug bei [X.] einer
englischsprachigen
[X.]seite
durch
Nutzer in [X.] an, wenn sich die [X.]seite gerade auch an [X.] Nutzer in [X.] wendet, denen durch die Möglichkeit zur Aus-wahl aus einem Listenfeld einer [X.]n Version der [X.]seite der Weg zu der englischsprachigen Fassung gewiesen wird ([X.], [X.], 601 Rn.
46
englischsprachige Pressemitteilung). Damit ist der vorlie-gende Fall nicht vergleichbar. Es liegt fern, dass die [X.]n mit der [X.] "
www.i

.com
"
gerade englischsprachige Interessenten in Deutsch-
land ansprechen wollen.
cc) Maßgebliche Bedeutung für die Bejahung des Inlandsbezugs hat das Berufungsgericht dem Umstand beigemessen, dass die [X.]n das Wort "[X.]"
als [X.] für ihre [X.]seite verwenden. Dadurch würden Suchmaschinen auch im Inland in der Weise beeinflusst, dass bei einer Suche nach "[X.]"
die Seite "i

.com"
als Suchtreffer angezeigt werde.
Die [X.]n profitierten direkt von der inländischen Erreichbarkeit der Seite, insbesondere über den [X.] "[X.]".
Die durch einen [X.] begründete bessere Erreichbarkeit einer [X.] im Inland kann allerdings nur dann ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs sein, wenn es sich dabei um ei-42
43
-
21
-
nen von dem Betreiber der [X.]seite
zumutbar
beeinflussbaren Umstand handelt. Das versteht sich nicht von selbst und kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bejaht werden.
(1) [X.]s sind Informationen im Quelltext einer [X.]seite, die als Schlüsselwörter vom Betreiber einer [X.]seite eingegeben werden, um de-ren Auffinden mit einer Suchmaschine zu ermöglichen. Durch den [X.] wird die [X.]seite bei Eingabe dieses Begriffs weltweit auffindbar, so dass der [X.] den Suchvorgang beeinflusst (vgl. [X.]Z 168, 28 Rn.
3, 16
Impuls; [X.], Urteil vom 13.
Januar 2011
I
ZR
125/07, [X.], 828 Rn.
28 = [X.], 1160

Bananabay
II).
(2) Ohne die Verwendung von
[X.]s sind [X.]seiten für [X.] nicht auffindbar. Die Betreiber ausländischer [X.]seiten dürfen
des-halb
nicht daran gehindert werden, [X.]ennzeichnungen, die sie in zulässiger Weise für ihre Produkte oder Dienstleistungen im Ausland verwenden, für an das ausländische Publikum gerichtete Werbung im [X.] zu benutzen
und als [X.] zu verwenden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn
es sich dabei um ei-ne in [X.] für eine andere Person geschützte Bezeichnung handelt, solange die an das Ausland gerichtete Werbung keinen relevanten Inlandsbe-zug aufweist. Im Zusammenhang mit einem [X.] könnte ein
für die Annah-me einer Markenrechtsverletzung relevanter
Inlandsbezug dadurch begründet werden, dass der Betreiber den Suchvorgang gerade in [X.] beein-flusst oder zumutbare Möglichkeiten
nicht nutzt, Suchergebnisse
aufgrund des [X.]s
für [X.] auszuschließen
oder zu beschränken.
Der [X.]läger behauptet, die [X.]n hätten durch erhebliche Investitio-nen erreicht, bei Eingabe des Begriffs "[X.]"
auf der Trefferliste in [X.] vorne zu erscheinen. Die [X.]n haben demgegenüber geltend gemacht, die
mit Blick auf das Ausland
zulässige Verwendung des Begriffs "[X.]"
als [X.] bewirke technisch unvermeidbar eine
Abrufbarkeit
44
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46
-
22
-
auch
in [X.], ohne dass sie Einfluss auf die Platzierung ihrer [X.] in der Trefferliste hätten. Das Berufungsgericht hat zu einer Einflussnah-me der [X.]n auf die Trefferliste keine Feststellungen getroffen. Jedenfalls haben die [X.]n keine
kostenpflichtige
Adwords-
oder [X.]eywords-Werbung geschaltet, die unter der Rubrik "Anzeigen"
vor der eigentlichen [X.] würde (dazu vgl. etwa [X.], Urteil vom 22.
Januar 2009
I
ZR
30/07, [X.], 500 Rn.
1 = WRP 2009, 435
Beta Layout; Urteil vom 27.
Juni 2013
I
ZR
53/12, [X.], 182 Rn.
3
= [X.], 167
[X.]; Urteil vom 12.
März 2015
I
ZR
188/13, [X.], 607 Rn.
3 = [X.], 714

Uhrenankauf im [X.]).
Bei der Prüfung, ob die
durch ein [X.]
erleichterte Auffindbarkeit [X.] [X.]seite für die Begründung eines relevanten Inlandsbezugs herange-zogen werden kann, ist zu berücksichtigen, ob es für den Betreiber zumutbare Möglichkeiten gibt, die Auffindbarkeit seiner [X.]seite aus [X.] zu erschweren oder auszuschließen. Ist den [X.]n ein weltweiter Verzicht auf die Verwendung des [X.]s "[X.]"
nicht zuzumuten, weil sie an [X.] markenmäßigen Verwendung dieses Begriffs außerhalb [X.]s nicht durch die [X.] gehindert sind und sich
nach
ihrem
Vortrag in [X.] auf eine entsprechende Benutzungsmarke stützen können, könnte es ihnen
gleichwohl
zum Schutz des Markenrechts des [X.]
zuzumuten sein, den Zugriff auf ihre [X.]seite aus [X.] zu beschränken, um wettbewerb-lich erhebliche Markenverletzungen in [X.] zu verhindern. Dafür kommt
es insbesondere darauf an, ob mit zumutbarem Aufwand die Nutzung des Me-tatags "[X.]"
beschränkt auf die
Suchmaschine [X.] und
andere
speziell
auf [X.] ausgerichtete Suchmaschinen ausgeschlossen wer-den kann. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen.
Hätten
die [X.]n weder die Trefferliste von auf [X.] ausge-richteten Suchmaschinen zu ihren Gunsten beeinflusst noch zumutbare
Mög-47
48
-
23
-
lichkeiten
ungenutzt gelassen, die Verwendung des [X.]s "[X.]"
durch besonders auf [X.] ausgerichtete Suchmaschinen zu verhindern
oder zu beschränken, wäre die mit dem [X.] verbundene Möglichkeit, die
[X.]seite der [X.]n aus [X.]
aufzufinden,
als von den [X.] nicht beeinflussbar anzusehen und
als solche
zur Begründung eines rele-vanten Inlandsbezugs ungeeignet.
dd) Unabhängig davon, ob die [X.]n die Verwendung des [X.]s "[X.]"
durch besonders auf [X.] ausgerichtete Suchmaschi-nen beeinflusst haben oder beeinflussen konnten, besteht
jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts
bei der erforderlichen Ge-samtabwägung
ein
noch
ausreichender Inlandsbezug der beanstandeten [X.].
Dieser
noch hinreichende Inlandsbezug
beruht
im Streitfall allein auf dem gleichzeitigen Vorliegen der nachfolgend als erheblich erkannten Merkmale des [X.]auftritts;
einzelne oder mehrere dieser Merkmale würden dafür nicht ausreichen.
(1) Auf der [X.]seite "
www.i

.com
"
wird unter der Rubrik "Com-
pany"
das "[X.]

Worldwide Network
International Distribution Network"
darge-
stellt, wobei an erster Stelle mit
einer
[X.]n
Fahne
gekennzeichnet die [X.] zu
2 als
"Manufacturer/Head Office"
genannt wird. Zwar
begründet
diese Gestaltung
der [X.]seite
im Hinblick auf die daran anschließende Gegen-überstellung mit den jeweils bestimmten [X.] oder Regionen zugeordneten
"[X.]

Sales Offices"
und "[X.]

Sales Partners"
für
sich allein noch keinen ausrei-
chenden
Inlandsbezug, obwohl -
wie die Revisionserwiderung zu bedenken gibt
-
am Standort
eines
Herstellers regelmäßig auch ein Vertrieb der dort herge-stellten Produkte erfolgen
mag. Die von der auf das Ausland ausgerichteten [X.]seite der [X.]n angesprochenen [X.]unden im Ausland haben ein be-rechtigtes Interesse zu erfahren, wo die beworbenen Produkte hergestellt wer-den.
Zu Recht hat das Berufungsgericht aber
weitere Indizien zur Begründung 49
50
-
24
-
eines relevanten Inlandsbezugs
der [X.]seite "i

.com"
in der
Nennung
der [X.]adresse "www.i

.de"
als [X.]ontakt für [X.]

Germany
sowie der

Rubrik "Upcoming dates"
erkannt, unter der
in [X.]r Sprache auf Fach-messen und Fachseminare in [X.] hingewiesen wird.
Dabei handelt es sich um Informationsangebote, die inländische Verkehrskreise ansprechen.
Die
einen augenfälligen Bezug auf [X.] begründenden
Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung ihrer [X.]seite beruhen zudem nicht auf technischen Erfordernissen
sondern
liegen allein in Händen der [X.]n.
(2) Der Berücksichtigung dieser
den erforderlichen Inlandsbezug be-gründenden
Einzelheiten der Gestaltung
steht
nicht entgegen, dass ein Aufruf der [X.]seite der [X.]n von [X.] aus nicht
in nennenswertem
Umfang zu erwarten wäre. [X.] [X.]nutzer, die mit einer auf [X.] ausgerichteten Suchmaschine nach den unter der Marke "[X.]"
vertriebenen Produkten des [X.] suchen, werden durch die Trefferliste auch zur [X.]seite der [X.]n geleitet. Da es naheliegt, dass [X.]nutzer vor dem Erwerb eines Produkts, aber auch zur Information, Angebote vergleichen werden, ist
im Hinblick auf die überschaubare Zahl der Anbieter von Bohrwider-standsmessgeräten
in nennenswerten Umfang mit einem Aufruf der [X.]sei-te der [X.]n aus [X.] zu rechnen.
Dafür ist unerheblich, ob die
durch
Setzung des [X.]s bewirkte Beeinflussung der Suchergebnisse
aus-reicht, um
für sich allein einen relevanten Inlandsbezug zu vermitteln
(vgl. oben
Rn. 45
ff.)
oder
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang über diese [X.] Geschäfte abgeschlossen oder [X.]ontakte hergestellt worden sind.
[X.] ist, dass sich das
[X.]angebot der [X.]n
auch
an [X.]unden in [X.] richtet (vgl. [X.],
Urteil vom 12. Juli 2011

[X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 1025 Rn. 65

L'Oréal/[X.]). Zu berücksichtigen ist
fer-ner, dass die [X.]n für ihren [X.]auftritt die
Top-Level-Domain
".com"
verwenden, die auch in [X.] gebräuchlich ist, statt etwa eine
auf einen ausländischen Staat hinweisende Top-Level-Domain zu
benutzen, die [X.]
-
25
-
sche Nutzer eher vom Aufruf ihrer Seite abhalten könnte. Unter diesen Um-ständen wirkt
sich
der beanstandete [X.]auftritt der [X.]n mehr als [X.] geringfügig auf die wirtschaftliche Tätigkeit des [X.] in [X.] aus (vgl. [X.], [X.], 431, 433
[X.]).
(3) Danach
kann dahinstehen, ob
das Berufungsgericht
als weiteres Indiz für einen relevanten Inlandsbezug
der beanstandeten [X.]seite
den
elektro-nischen
Verweis auf "www.i

-na.com"
heranziehen
durfte, weil sich dort unter
"Company"
eine ausführliche Eigendarstellung der in [X.] ansässigen [X.]n zu
1
in [X.]
fand. Das ist nicht zweifelsfrei, da
ein Be-dürfnis
ausländischer
Verkehrskreise
bestehen könnte, in [X.] über den Herstellungsbetrieb
der [X.]
und
dessen
Betriebsphilo-sophie informiert zu werden.
Zudem erscheint es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, die Möglichkeit eines Unternehmens zu
einer Selbstdarstellung zu beschränken, die
als solche keine Rechte Dritter berührt.
ee) Die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs im Streitfall stellt kei-nen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Berufsfreiheit der [X.]n gemäß Art.
12 Abs.
1 [X.] dar. Die [X.]n können ihren [X.]auftritt unter "
www.i

.com
"
ohne weiteres so gestalten, dass kein für die Annahme einer
Markenverletzung ausreichender Inlandsbezug mehr besteht. Es ist nicht er-sichtlich, dass sie durch die Entfernung auch nur eines
der
auf [X.] bezogenen Merkmale
in ihrer Berufsausübung unverhältnismäßig beschränkt würden.
[X.] Da die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag Bestand hat, bleibt die Revision auch
im Hinblick auf die darauf bezogene
Verurteilung
auf Auskunft
(nebst Rechnungslegung)
und
die
Schadensersatzfeststellung
sowie die Verurteilung zur Zahlung von [X.]
ohne Erfolg.

52
53
54
-
26
-
1. Der Auskunftsanspruch geht weder zu weit, noch ist er durch [X.]serteilung erloschen.
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verurteilung zur Auskunft berücksichtige nicht, dass Ansprüche auf Auskunftserteilung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus lediglich im Umfang solcher Handlungen
bestehen
könnten, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Aus-druck komme. Die von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug ge-nommene Rechtsprechung des Senats bezieht sich auf
die Frage, inwieweit der Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts über die konkrete Verletzungshandlung hinaus Verletzungshandlungen erfasst, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010
I
ZR
68/08, [X.], 623 Leitsatz 2 und Rn.
49 f.
= [X.], 927
Restwertbörse
I, mwN). Im Streitfall steht dagegen allein die Verletzung eines Schutzrechts des [X.], seiner Marke "[X.]", im Inland in Rede. Ist ein solcher Verlet-zungsfall durch die Gestaltung der [X.]seite der [X.]n festgestellt, er-streckt sich der Auskunfts-
wie der Unterlassungsanspruch des [X.] auf alle markenmäßigen Benutzungshandlungen des Zeichens "([X.]
) [X.]"
für
[X.] in [X.].
b) Die danach bestehende Auskunftspflicht haben die [X.]n durch die von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebene "Nullauskunft"
nicht erfüllt. Der [X.] hatte erklärt, es sei "niemals ein Geschäft über den in Rede stehen-den Weg abgeschlossen oder auch nur ein [X.]ontakt hergestellt worden". Das Berufungsgericht hat diese Erklärung -
von der Revision unbeanstandet

dahin verstanden, sie beziehe sich allein auf Geschäftsabschlüsse über den [X.]-auftritt www.i

.com.
Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht,
kamen jedoch diverse andere Möglichkeiten für Bestellungen aus [X.] in Betracht, etwa über eine auf der angegriffenen [X.]seite hinterlegte 55
56
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-
27
-
EMailadresse oder über einen dort bereitgehaltenen elektronischen Verweis ([X.]) auf eine andere [X.]seite. Zudem sind die vom Auskunftsanspruch umfassten Benutzungshandlungen von der Prozesserklärung nur unvollständig erfasst. So erfordert das "Anbieten"
weder einen Geschäftsabschluss noch die Herstellung eines tatsächlichen [X.]undenkontakts.
Die [X.]n
haben zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehan-delt.
2. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene
Verurteilung zur Zahlung
jeweils einer Vertragsstrafe aus den Unterlassungserklärungen vom 16.
Juli 1999 und 28.
Juli 2010
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, der [X.]läger habe die strafbewehrten [X.] der [X.]n zu
2 und 3 vom 28.
Juli 2010 wirksam angenommen, bestehen keine Bedenken.
58
59
-
28
-

C.
Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die [X.]ostenentscheidung be-ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Schaffert
[X.]irchhoff

[X.]och
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2015 -
7 [X.] -

OLG [X.]arlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2016 -
6 U 17/15 -

60

Meta

I ZR 134/16

09.11.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. I ZR 134/16 (REWIS RS 2017, 2615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 134/16

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