Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. I ZR 131/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 274

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
131/12

Verkündet am:
12. Dezember
2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[[X.].]Z:
nein
[[X.].]R:
ja
englischsprachige Pressemitteilung
[X.] § 4 N[[X.].] 7; [[X.].] Art. 5
N[[X.].] 3
a)
Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4 N[[X.].] 7 [X.] durch eine herabsetzende oder verunglimpfende [[X.].]veröffentlichung ist

wie auch sonst bei [[X.].] im [[X.].] -
eine internatio-nale Zuständigkeit [[X.].]
Gerichte gemäß Art. 5 N[[X.].] 3 Brüssel-I-Verord-nung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich der [[X.].]auftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der [[X.].]veröffentli-chung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebens-mittelpunkt im Inland hat.
b)
Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen [[X.].] soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt [[X.].], wenn Besuchern einer [[X.].] Fassung dieser [[X.].]-seite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen [[X.].]seite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem [[X.].]auftritt auseinan-dersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.
[[X.].], Urteil vom 12. Dezember 2013 -
I ZR 131/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der [[X.].]
Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Dezember
2013
durch die
Richter Prof. D[[X.].] Büscher, Pokrant, Prof. D[[X.].] Schaffert, D[[X.].] Kirchhoff
und D[[X.].] Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [[X.].] vom 24. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Land-gerichts [[X.].], 6. Zivilkammer, vom 18. Mai 2011 auf die Berufung der [X.] abgeändert und die Klage hin-sichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung abgewiesen worden ist.
Die Berufung der [X.] gegen das landgerichtliche Urteil wird auch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38% und die Beklagte 62%. Die Gerichtskosten der Revision trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulas-sungsbeschwerde und der Revision tragen die Klägerin zu 56% und die Beklagte zu 44%.

Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:
Die Klägerin betreibt die [[X.].]seite [[X.].].

.de, über die
sie Reisen und Flugtickets vermittelt. Kunden der Klägerin können dort die Flugpreise verschiedener Fluggesellschaften über eine automatisierte Abfrage von deren Online-Datenbanken vergleichen und über die Klägerin ein Flugticket buchen. Im Fall einer Buchung berechnet die Klägerin ihren Kunden eine Ser-vicepauschale von bis zu 29

Die Beklagte ist die Fluggesellschaft "[[X.].]

". Sie veröffentlichte in der
zweiten Hälfte des Jahres 2009
auf ihrer
zentralen [[X.].]seite
www.[[X.].]

.com eine Pressemitteilung in [[X.].] und in [[X.].].
Dabei waren
die [[X.].] Pressemitteilung über die [[X.].] Version der [[X.].]seite (www.[[X.].]

.com/de) und die englischsprachige
Pressemitteilung über die englischsprachige Version der
[[X.].]seite (www.[[X.].]

.com/en) abrufba[[X.].] Die nationalen [[X.].]adressen der [X.]
wie www.[[X.].]

.de werden auf die
zentrale
[[X.].]seite in der entsprechenden
Sprachversion weitergeleitet. Rechts oben auf dieser [[X.].]seite befindet sich ein Listenfeld (sog. Drop-Down-Menü), in dem eine Auswahl nach Ländern und Sprachen
getroffen werden kann, wie etwa "[[X.].] (Deutsch)"
oder "[[X.].] ([[X.].])". In der [[X.].] Fassung der Pressemitteilung wurde die [[X.].]seite der Klägerin als "rechtswidrige Mittler-Website"
bezeichnet und behauptet, die Klägerin verkaufe Flugtickets der [X.] "zu überhöhten Preisen", "überteuert"
und "mit ungerechtfertigten Aufschlägen"
weite[[X.].] Die eng-lischsprachige Fassung der Pressemitteilung ist mit deren [[X.].]r Fassung inhaltsgleich.
Die Klägerin sieht in diesen
Äußerungen eine nach §§
3, 4 N[[X.].] 7 [X.] unlautere Herabsetzung und Verunglimpfung.
1
2
3
-
4
-

Sie
hat beantragt,
der [X.] zu verbieten, im Wettbewerb handelnd folgende Aussagen in [[X.].] und/oder [[X.].] in der Öffentlichkeit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
a)
die Website der U.

GmbH ist eine rechtswidrige Mittler-Website
und/oder
b)
die U.

GmbH verkauft R.

-Tickets zu überhöhten Preisen
und/oder
c)
die U.

GmbH verkauft R.

-Tickets überteuert weiter und/oder

d)
die U.

GmbH verkauft R.

-Flüge mit ungerechtfertigten Aufschlä-
gen.
Ferner hat sie die Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung und die Feststellung der
Schadensersatzpflicht
der [X.] beantragt.
Die Beklagte hat die Klägerin im Wege der Widerklage wegen eines [[X.].] gegen §§
3, 4 N[[X.].] 11 [X.] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz
2 der Verordnung N[[X.].] 1008/2008/[[X.].] über gemeinsame Vorschriften für die Durchfüh-rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
auf Unterlassung in An-spruch
genommen.
Das [[X.].] hat sowohl der Klage als auch
der Widerklage stattge-geben. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsge-richt hat auf die Berufung der [X.] unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise
abgeändert
und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung als [[X.].] abgewiesen (OLG [[X.].], [[X.].], 392).
Der [[X.].] hat die Revision der Klägerin zugelassen, soweit
das [X.] die Klage abgewiesen hat. Mit ihrer
Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des 4
5
6
7
8
-
5
-

landgerichtlichen Urteils, soweit dieses der Klage auch hinsichtlich der eng-lischsprachigen Fassung
der Pressemitteilung
stattgegeben hat.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
das [[X.].] sei hinsicht-lich der englischsprachigen Version der Pressemitteilung international nicht zu-ständig, weil der Erfolgsort der [[X.].] nicht im Inland liege. [[X.].] hat es ausgeführt:
Bei [[X.].] im [[X.].] liege
der Erfolgsort nur dann im Inland, wenn sich der [[X.].]auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken [[X.].]. Die Beklagte wolle Interessenten ihres [[X.].]angebots, die ihre [[X.].]sei-te von [[X.].] aus besuchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre [[X.].] Pressemitteilung informieren. Jeder Nutzer, der von [[X.].] aus die [[X.].]seite der [X.] www.[[X.].]

.de aufrufe, werde
automa-
tisch auf die [[X.].] Version der [[X.].]seite
www.[[X.].]

.com, näm-
lich die [[X.].]seite www.[[X.].]

.com/de
geleitet, wo er allein die [[X.].]
Fassung der Pressemitteilung finde. Zur englischsprachigen Version der [[X.].] gelange
er
nur, wenn er in dem oben rechts auf der [[X.].]seite ange-brachten Listenfeld
die Länder-
und Spracheneinstellung "[[X.].] (Deutsch)"
ändere
und ein anderes Land
eingebe, für das die [[X.].] Sprach-fassung vorgesehen sei.

Die Grundsätze zur
internationalen Zuständigkeit bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im [[X.].] führten nicht zu [[X.].] anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des [[X.].] begründe zwar der inländische Wohnsitz eines
Klägers und das hierdurch her-9
10
11
-
6
-

vorgerufene Interesse des inländischen Publikums einen für die internationale Zuständigkeit ausreichenden Inlandsbezug. Ferner seien im Sinne des §
4 N[[X.].] 7 [X.] rufschädigende Äußerungen den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ähn-lich, weil auch der Wettbewerber beim angesprochenen Publikum "schlecht gemacht"
werde. Bei [[X.].] in [[X.].]presseartikeln könne
daher möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale Zuständigkeit eines
[[X.].]n Gerichts begründen. Die [[X.].] der [X.] sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzuset-zen. Sie werde
vom Publikum nicht zur allgemeinen Information,
sondern nur anlassbezogen
zur Suche eines [[X.].] besucht.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin
hat
Er-folg.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
war das [[X.].] Frank-furt am Main nach Art. 5 N[[X.].] 3 [[X.].] für die
sachliche Beurteilung der
behaupteten Wettbewerbsverletzung
durch die englischsprachige Version der Pressemitteilung international zuständig.
[[X.].] Der Unterlassungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin damit ein Verbot der beanstandeten Aussagen
in der englischsprachigen Version
der Pressemitteilung auf der englischsprachigen Fassung der zentralen [[X.].]sei-te der [X.] allein für den hier vorliegenden Fall erstrebt, dass einem
Inter-netnutzer, der die [[X.].]adresse "www.[[X.].]

.de"
aufruft, über ein Listenfeld
der sich daraufhin öffnenden [[X.].]seite die Möglichkeit geboten wird, zu der
englischsprachigen Fassung der zentralen [[X.].]seite der [X.] und der englischsprachigen Version
der Pressemitteilung zu gelangen. Das ergibt sich aus dem zur Auslegung des [[X.].] heranzuziehenden Klage-vorbringen. Entsprechendes gilt für die auf diesen Antrag bezogenen Anträge 12
13
-
7
-

auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der [[X.].].
I[[X.].] Die internationale Zuständigkeit [[X.].] Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu [[X.].] ist
([[X.].], Urteil vom 30. März 2006 -
I [[X.].], [[X.].]Z 167, 91 Rn.
20

Arzneimittelwerbung im [[X.].]), ergibt sich aus Art. 5 N[[X.].] 3 [[X.].]. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im [[X.].] hat, in einem anderen Mitgliedst[[X.].]t vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die [[X.].] unerlaubten Handlung gleichsteht, oder Ansprüche aus einer solchen Hand-lung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
1. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedst[[X.].]tes. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a [[X.].] für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der [X.] ist in Irland.
2.
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 N[[X.].] 3 [[X.].] zählen auch unerlaubte [[X.].]en ([[X.].]Z 167, 91 Rn.
21 -
Arzneimittelwerbung im [[X.].]). Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §§
3, 4 N[[X.].] 7 [X.] durch unlautere Herabsetzung und Verunglimpfung.

3. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist"
meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens
als auch den Ort der Ver-14
15
16
17
-
8
-

wirklichung des [[X.].]
([[X.].], Urteil vom 7. März 1995 -
C-68/93, [[X.].]. 1995, [[X.].], [[X.].]. 1998, 298 Rn.
20 -
Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 -
C-509/09 und [[X.].]/10, [[X.].]. 2011, [[X.].] = [[X.].], 300 Rn.
41 = [[X.].], 1571 -
eDate Advertising/[X.] und [[X.].]/[[X.].]; Urteil vom
19. April 2012 -
C-523/10, [[X.].], 654 Rn.
19 -
Wintersteiger/Products 4U;
[[X.].]Z 167, 91 Rn.
21 -
Arzneimittelwerbung im [[X.].]).
Für die internationale [[X.].] der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 5 N[[X.].]
3 [[X.].] schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigen-des Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu [[X.].] ist (vgl. [[X.].], [[X.].], 654 Rn.
26 -
Wintersteiger/Products 4U; [[X.].], Urteil vom 13. Juli 2010 -
[X.]I [[X.].], [[X.].], 2004 Rn.
19; zum [[X.].] Art. 5 N[[X.].] 3 EuGVÜ [[X.].], Urteil vom 15. Februar 2007 -
I [[X.].], [[X.].]Z 171, 151 Rn.
17 -
Wagenfeld-Leuchte, mwN).
Der "Ort des ursächlichen Geschehens"
(Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens (vgl. [[X.].], [[X.].], 300 Rn.
42
und
52 -
eDate Advertising/[X.] und [[X.].]/[[X.].]; [[X.].], 654 Rn.
37 -
Wintersteiger/Products 4U). Die Beklagte hat in [[X.].] keine Niederlassung. Daher kann nur der "Ort der Verwirklichung des Schadenser-folgs"
(Erfolgsort) eine internationale Zuständigkeit [[X.].] Gerichte [[X.].].
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der "Ort der Verwirklichung des [[X.].]"
bei der
hier behaupteten Wett-bewerbsverletzung durch eine herabsetzende und verunglimpfende [[X.].]-veröffentlichung nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze bestimmt 18
19
-
9
-

werden kann, die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch [[X.].]veröffent-lichungen gelten
(dazu a); entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt [[X.].] der "Ort der Verwirklichung des [[X.].]"
nach den für Wettbe-werbsverletzungen geltenden Grundsätzen auch im Inland (dazu b).
a)
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, eine internationale Zuständigkeit [[X.].] Gerichte könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch [[X.].]veröffent-lichungen geltenden Grundsätze entsprechend auf [[X.].] durch rufschädigende
[[X.].]veröffentlichungen angewandt werden.
[[X.].]) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [[X.].] ist Art. 5 N[[X.].] 3 [[X.].] dahin auszulegen, dass im Fall der Gel-tendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rech-ten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitglied-st[[X.].]ts, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Ge-richten des Mitgliedst[[X.].]ts, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erhe-ben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitglied-st[[X.].]ts erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im [[X.].] veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder wa[[X.].] Diese Gerichte sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedst[[X.].]ts des angerufenen Gerichts verursacht worden ist ([[X.].], [[X.].], 300 Rn.
52 -
eDate Adver-tising/[X.] und [[X.].]/[[X.].]). Diese Grundsätze gelten auch für Unterlassungs-klagen ([[X.].], Urteil vom 8. Mai 2012 -
VI [X.] -
[[X.].], 850 Rn.
17).
20
21
-
10
-

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, rufschädigende Äußerun-gen im Sinne des §
4 N[[X.].] 7 [X.] seien Persönlichkeitsrechtsverletzungen ähn-lich, weil auch der Wettbewerber beim Publikum "schlecht gemacht"
werde. Bei [[X.].] in [[X.].]presseartikeln könne
daher möglicherweise allein die Nennung des im Inland ansässigen Wettbewerbers die internationale [[X.].] eines [[X.].]n Gerichts begründen. Die [[X.].]seite der [[X.].] sei jedoch nicht mit der eines Presseorgans gleichzusetzen. Sie werde vom Publikum nicht zur allgemeinen Information,
sondern nur anlassbezogen zur Suche eines [[X.].] besucht (zustimmend Wenn, jurisPR-ITR 15/2012 [X.]). Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [[X.].] und des [[X.].] ist es für die Frage der internationalen
Zuständig-keit eines nationalen Gerichts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch In-ternetveröffentlichungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings ohne Bedeutung, ob sich die Veröffentlichung auf der [[X.].]seite eines Pres-seunternehmens oder (wie hier) einer Fluggesellschaft befindet und ob das Publikum die [[X.].]seite zur allgemeinen Information oder aus einem beson-deren Anlass (wie hier zur Suche eines Billigflugs) besucht. Vielmehr ist bei
sol-chen Persönlichkeitsrechtsverletzungen
die internationale Zuständigkeit des
Gerichts eines
Mitgliedst[[X.].]ts immer schon
dann begründet, wenn sich in die-sem Mitgliedst[[X.].]t der Mittelpunkt des Interesses der in ihrem
Persönlichkeits-recht
verletzten Person befindet, wobei dieser Mittelpunkt regelmäßig dort liegt, wo diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat
(vgl. [[X.].], [[X.].], 850 Rn.
18).

22
23
-
11
-

(2) Die für die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte bei [X.] durch [[X.].]veröffentlichungen geltenden Grundsätze sind jedoch
-
anders als das Berufungsgericht ersichtlich
gemeint hat -
im Falle einer nach §
4 N[[X.].] 7 [X.] unlauteren Rufschädigung von [X.] nicht entsprechend anwendba[[X.].] Die Bestimmung des §
4 N[[X.].] 7 [X.] dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers und daneben dem Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Auch soweit die Bestimmung den betroffenen Mitbewerber schützt, soll sie nicht -
jedenfalls nicht in erster Linie -
seine Geschäftsehre, sondern seine wettbe-werblichen Interessen wahren
(vgl. [[X.].] in [[X.].]/Bornkamm, [X.], 32.
Aufl., §
4 Rn.
7.2). Ein Verstoß gegen § 4 N[[X.].] 7 [X.]
setzt daher -
anders als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts -
voraus, dass die Handlung [X.] ist, die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers auf dem fragli-chen Markt zu beeinträchtigen (vgl. auch [X.] in Harte/[[X.].], [X.], 3.
Aufl., §
14 Rn.
64). Deshalb ist bei einem Verstoß gegen §
4 N[[X.].] 7 [X.] durch eine [[X.].]veröffentlichung -
wie auch bei anderen Wettbewerbsverlet-zungen im [[X.].] -
ein Gerichtsstand im Inland nur begründet, wenn sich der [[X.].]auftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll.
Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der [[X.].]veröffentlichung ge-nannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt der "Ort der Verwirk-lichung des [[X.].]"
jedoch nach den für [[X.].]
geltenden Grundsätzen im Inland.
[[X.].]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erfolgsort bei [[X.].] im [[X.].] im Inland belegen ist, wenn 24
25
26
-
12
-

sich der [[X.].]auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (vgl. [[X.].]Z 167, 91 Rn.
21 -
Arzneimittelwerbung im [[X.].]).
[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts soll
sich auch die eng-lischsprachige Fassung der auf der zentralen [[X.].]seite der [X.] veröf-fentlichten Pressemitteilung bestimmungsgemäß in [[X.].] auswirken.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte wolle [X.] ihres [[X.].]angebots, die ihre [[X.].]seite von [[X.].] aus be-suchten, bestimmungsgemäß allein durch ihre [[X.].] Pressemittei-lung informieren. Jeder Nutzer, der von [[X.].] aus die [[X.].]seite der
[X.] www.[[X.].]

.de aufrufe, werde automatisch auf die [[X.].]
Version der [[X.].]seite www.[[X.].]

.com, nämlich die [[X.].]seite
www.[[X.].]

.com/de geleitet, wo er allein die [[X.].] Fassung der Pressemit-
teilung finde. Zur englischsprachigen Version der [[X.].]seite gelange er nur, wenn er in dem auf der [[X.].]seite rechts oben angebrachten Listenfeld die Länder-
und Spracheneinstellung "[[X.].] (Deutsch)"
ändere und ein an-deres Land eingebe, für das die [[X.].] Sprachfassung vorgesehen sei.
(2) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen lassen vielmehr darauf schließen, dass die englischsprachige Version der [[X.].]seite der [X.] und die dort
ein-gestellte englischsprachige Fassung
der beanstandeten Presseerklärung auch zum Abruf in [[X.].] bestimmt waren.
Allerdings spricht der Umstand, dass jeder Nutzer, der die [[X.].]
In-ternetadresse der [X.] www.[[X.].]

.de aufruft, automatisch auf die
[[X.].] Version der zentralen [[X.].]seite www.[[X.].]

.com, nämlich
die [[X.].]seite www.[[X.].]

.com/de geleitet
wird, wo er allein die [[X.].]
27
28
29
30
-
13
-

Fassung der Pressemitteilung findet, zunächst dafür, dass in erster Linie diese
[[X.].] Version der zentralen [[X.].]seite der [X.] und die dort eingestellte [[X.].]
Fassung der Pressemitteilung
zum Abruf in [[X.].] bestimmt sind.
Das Berufungsgericht hat jedoch dem Umstand, dass sich auf der [[X.].]
Version der zentralen [[X.].]seite der [X.] rechts oben ein Listenfeld
befindet, das die Auswahl auch der
englischsprachigen Ver-sion der [[X.].]seite der [X.] mit der
englischsprachigen Fassung der Presseerklärung ermöglicht, zu geringes Gewicht beigemessen. Nach der Le-benserfahrung werden vor allem
Nutzer in [[X.].] bei einer Suche nach dem [[X.].]angebot der [X.] die [[X.].] [[X.].]adresse der [X.]
www.[[X.].]

.de eingeben
und auf die [[X.].] Version der zentralen
[[X.].]seite der [X.] weitergeleitet. Diesen Nutzern eröffnet die Beklagte mit dem Listenfeld
gezielt die Möglichkeit zur Auswahl der englischsprachigen Version ihrer
[[X.].]seite; von dieser Möglichkeit werden erfahrungsgemäß die Nutzer in [[X.].] Gebrauch machen, die die [[X.].] Sprache besser als die [[X.].] Sprache beherrschen. Der Umstand, dass die Beklagte den [X.] der [[X.].] Version ihrer [[X.].]seite die Möglichkeit einräumt, zur englischsprachigen
Version ihrer [[X.].]seite zu wechseln, zeigt, dass die englischsprachige Version der
[[X.].]seite einschließlich der englischsprachi-gen
Fassung der Presseerklärung auch zum Abruf in [[X.].] bestimmt waren.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass sich auch der [[X.].]auftritt der Klägerin unter der [[X.].]n [[X.].]adresse [[X.].].

.de vor allem an Nutzer in [[X.].] richtet. Da sich
die Pressemitteilung der [X.] kritisch mit dem [[X.].]auftritt der Klägerin 31
32
-
14
-

auseinandersetzt,
ist davon auszugehen, dass sie sich
in erster Linie an
Nutzer in [[X.].]
wendet und die englischsprachige Presserklärung vornehmlich für englischsprachige Nutzer in [[X.].] bestimmt ist.
4. Eine
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Union nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [[X.].], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
283/81, [[X.].]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn.
16 -
[X.][[X.].]L.F.[[X.].]T.; Urteil vom 11. September 2008 -
C-428/06, [[X.].]. 2008, [X.] = EuZW 2008, 757 Rn.
42 -
UGT-Rioja u.a.). Insbesondere bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur internationalen Zustän-digkeit nationaler Gerichte bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im [[X.].] nicht auf wettbewerbsrechtlich unlautere [X.] durch [[X.].]veröffentlichungen zu übertragen ist; die Frage ist im Streitfall letztlich auch nicht entscheidungserheblich, da sich die internationa-le Zuständigkeit [[X.].] Gerichte aus den für [[X.].] gel-tenden Grundsätzen ergibt.
[X.] Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin
auf-zuheben, soweit das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der [X.] teil-weise abgeändert und die Klage hinsichtlich der englischsprachigen Fassung der Pressemitteilung abgewiesen worden ist.
Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, hat der [[X.].] in der Sache selbst zu entscheiden

563 Abs.
3 ZPO). Danach ist im Umfang der Aufhebung die Berufung der [X.] gegen das der Klage auch insoweit stattgebende landgerichtliche Urteil [X.]. Die von der Klägerin geltend
gemachten Ansprüche auf Unterlas-sung (§
8 Abs. 1 und 3 N[[X.].] 1 [X.]), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§
9 Satz 1 [X.]) und Auskunftserteilung (§
242 BGB) sind auch insoweit begrün-det, weil die Beklagte durch die Veröffentlichung der englischsprachigen Pres-33
34
-
15
-

semitteilung schuldhaft eine nach §§
3, 4 N[[X.].] 7 [X.] unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat.
[[X.].] Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist zur sachlich-rechtlichen
Beurteilung der beanstandeten Presseveröffentlichung [[X.].]s Recht anzuwenden.
Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem [X.] anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs.
1 und 2 Rom-II-Ver-ordnung
zu
bestimmen; diese Regelung gilt nach Art. 31 f.
und 32 Rom-II-Ver-ordnung
für Ereignisse, die -
wie die hier in Rede stehende [X.] -
nach dem
11. Januar 2009 eingetreten sind.
Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2
Rom-II-Verordnung
die Bestimmung des Art. 4 Rom-II-Verordnung
anwendba[[X.].] Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der behauptete Verstoß gegen § 3 Abs. 1, §
4 N[[X.].] 7 [X.] beeinträchtigt zwar in erster Linie die Interessen der Klägerin, daneben aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unver-fälschten Wettbewerb (vgl. oben Rn.
24; vgl. auch [[X.].], Urteil vom 11. Februar 2010 -
I [X.], [[X.].]Z 185, 66 Rn.
19 -
Ausschreibung in [X.]).
Es bleibt daher bei der Grundregel des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem [X.] das Recht des St[[X.].]tes anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher be-einträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.
Danach ist [[X.].]s Wettbewerbsrecht anzuwenden, da die wettbewerblichen Interessen der Parteien als Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen und die englisch-35
36
37
38
-
16
-

sprachige Fassung der Presseerklärung sich -
wie ausgeführt -
bestimmungs-gemäß
auch im Inland ausgewirkt hat
(vgl. zum Marktortprinzip gemäß
Art. 40 [[X.].]BGB [[X.].]Z 167, 91 Rn.
25 -
Arzneimittelwerbung im [[X.].]; [[X.].], Urteil vom
5. Oktober 2006 -
I [X.], [X.], 67 Rn.
15 = [X.], 1516 -
Pietra di
Soln; [[X.].]Z 185, 66 Rn.
10
bis
12 -
Ausschreibung in [X.],
mwN).

I[[X.].] Die englischsprachige Presseerklärung verstößt -
ebenso wie das Be-rufungsgericht dies für die inhaltsgleiche [[X.].] Presseerklärung zu-treffend angenommen hat -
gegen §
4 N[[X.].] 7 [X.].
1.
Nach dieser Vorschrift
handelt insbesondere unlauter, wer die Kenn-zeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäft-lichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
2.
Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beanstandeten [X.], die Klägerin betreibe eine "rechtswidrige Mittler-Webseite", verlange "ungerechtfertigte Aufschläge"
und "überhöhte Preise"
und verkaufe "[X.]", handele es sich um abwertende Meinungsäußerungen, weil der tatsächliche Bezugspunkt dieser Vorwürfe nicht klargestellt werde. Die Vorwürfe verließen den Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung und würden vom Publikum als pauschale Abwertung der Klägerin verstanden.
3.
Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §
4 N[[X.].]
7 [X.] unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht [X.] werden ([[X.].], Urteil vom 19.
April 2011 -
I
ZR
147/09, [[X.].], 74 Rn.
37 = [X.], 77 -
Coaching-Newsletter).
39
40
41
42
-
17
-

II[[X.].]
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist diese unlautere geschäftliche Handlung geeignet, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin der [X.] im Sinne von §
3 Abs. 1 [X.] spürbar zu beeinträchtigen.

1.
Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von §
3 Abs. 1 [X.] setze
wie im Kennzeichenrecht
einen
hinreichenden
wirtschaftlich relevanten
Inlandsbezug ("commercial effect") der Verletzungshandlung voraus. Die englischsprachige Pressemittei-lung habe keinen solchen Inlandsbezug. Sie habe in Bezug auf [[X.].] al-lenfalls eine -
von der [X.] nicht beabsichtigte und technisch sowie orga-nisatorisch nicht zu verhindernde -
Reflexwirkung im Einzelfall. Lediglich dann, wenn sich ein Nutzer unter Umgehung und Abänderung des für [[X.].] voreingestellten Listenfelds
im Einzelfall individuell Zugang zur [X.]n Pressemitteilung verschaffe, komme
er -
entgegen der Bestimmung der [X.] -
mit der Erklärung überhaupt in Kontakt.
2.
Nach der Rechtsprechung des [[X.].]s darf die Anwendung des Kenn-zeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im [[X.].] nicht dazu führen, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Ver-wechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Solche Ansprüche setzen daher voraus, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Ge-samtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswir-kungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Inte-ressen des [X.] zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterschei-nung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der In-43
44
45
-
18
-

anspruchgenommene keinen Einfluss hat,
oder ob dieser etwa zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. [[X.].], Urteil vom 13. Oktober 2004
-
I [X.], [X.], 431, 433 = [X.], 493 -
HOTEL MARITIME; Urteil vom 8.
März 2012 -
I [X.], [[X.].], 621 Rn.
36 = [X.], 716 -
OSCAR).
3.
Es kann offenbleiben, ob und inwieweit diese Grundsätze im Wettbe-werbsrecht entsprechend anwendbar sind. Anders als die Beklagte meint, hat ihre
englischsprachige Pressemitteilung jedenfalls einen hinreichenden wirt-schaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect")
und ist daher auch [X.], die Interessen der Klägerin spürbar zu beeinträchtigen. Die [X.] Pressemitteilung richtet sich entgegen der Darstellung der [X.] nicht ausschließlich an ein ausländisches Publikum, sondern -
wie ausgeführt -
gerade auch an (insbesondere englischsprachige)
Kunden der [X.] in [[X.].]. Die Beklagte hat entgegen ihrer
Behauptung auch keine techni-schen Barrieren aufgebaut, um zu verhindern, dass die englischsprachige Pressemitteilung von Verkehrskreisen in [[X.].] wahrgenommen wird. Das Listenfeld
auf der [[X.].] Version der [[X.].]seite der [[X.].] weist
Nutzern in [[X.].] durch die Möglichkeit zur Auswahl vielmehr im Gegenteil den Weg zur englischsprachigen Pressemitteilung. Die [X.] stellt sich damit auch nicht als unvermeidbare Begleiterscheinung [X.] oder organisatorischer Sachverhalte dar, auf die der Inanspruchgenom-mene keinen Einfluss hat, sondern beruht auf einem zielgerichteten
Verhalten der [X.].
46
-
19
-

D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
§
92 Abs. 1 Satz 1, §
97 Abs.
1
ZPO.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2011 -
2-6 O 85/10 -

O[X.], Entscheidung vom 24.05.2012 -
6 [X.] -

47

Meta

I ZR 131/12

12.12.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. I ZR 131/12 (REWIS RS 2013, 274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 274

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 131/12

XI ZR 57/08

VI ZR 217/08

I ZR 85/08

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