Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017, Az. B 11 AL 24/16 R

11. Senat | REWIS RS 2017, 4024

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Gegenstand

Arbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit - arbeitsuchender Künstler - Anspruch auf Aufnahme in die Vermittlungskartei der ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne - Ermessensreduzierung auf Null - Berufsfreiheit


Leitsatz

Arbeitsuchenden mit Berufsabschluss darf durch ein Vorauswahlverfahren nicht der Zugang zur Vermittlung in ihrem Berufsfeld vollständig verwehrt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 9. März 2016 und des [X.] vom 14. November 2014 sowie der Bescheid vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin in die Kartei der [X.] Schauspiel/Bühne aufzunehmen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten [X.] die Aufnahme in die spezielle Vermittlungskartei für Schauspieler der [X.] ([X.]).

2

Nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der privaten [X.] ist die Klägerin berechtigt, die Berufsbezeichnung "Schauspielerin" zu führen (Urkunde der Schauspielschule vom 28.10.2010). Im Oktober 2010 bestand sie zudem die Siegelprüfung des [X.]. Bereits vor Abschluss der Ausbildung hatte sich die Klägerin bei der Beklagten um Aufnahme in die Schauspielerkartei der [X.] beworben und hierfür am 31.5.2010 vor einem Prüfungsgremium der Beklagten vorgesprochen, das beschloss, sie nicht in die Kartei aufzunehmen ([X.] vom [X.]). Schriftlich teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach eingehender Eignungsdiagnostik im Rahmen des auszuübenden Ermessens seien die fachlichen Voraussetzungen für ihre Aufnahme in die [X.]-Künstlerkartei zu verneinen; die Einrichtung der [X.]-Künstlerkartei beruhe auf einer hochgradig spezialisierten Ausprägung des [X.]; es sei daher nicht das Bestreben der [X.]-Künstlervermittlung, alle arbeitslosen oder [X.] Künstler zu führen und zu vermitteln (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 23.5.2011).

3

Das [X.] hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme der Klägerin in die spezielle Vermittlungskartei für Schauspieler der [X.] und hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14.11.2014). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Ein Anspruch auf Aufnahme in die [X.]-Künstlerkartei könne sich nur im Falle einer hier nicht vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null ergeben. Mangels einer entsprechenden Verwaltungspraxis habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Absolventen staatlicher Schauspielschulen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Differenzierung zwischen Absolventen staatlicher und privater Schauspielschulen trotz der zu unterstellenden Gleichwertigkeit der Ausbildung sachlich nicht gerechtfertigt wäre. [X.] Schauspielschulen führten - anders als in der Regel private - bereits mit dem Aufnahmeverfahren ein auf künstlerische Erwägungen gestütztes differenziertes Profiling durch. Die Beklagte habe ihre Ablehnung ermessensfehlerfrei getroffen und die Gründe der Klägerin in einem Feedbackgespräch dargelegt. Verfassungsrecht werde nicht verletzt.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das L[X.] verkenne die Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots des Art 3 Abs 1 GG. Sie habe an der privaten [X.], einer anerkannten Ergänzungsschule, die Ausbildung zur Schauspielerin erfolgreich absolviert. Die Ausbildung habe dieselbe Qualität wie diejenige an der staatlichen Schauspielschule. Während die Absolventen staatlicher Schauspielschulen ohne jedes Vorsprechen oder sonstige Leistungs- und Eignungsprüfungen in die [X.]-Künstlerkartei übernommen würden und spezielle Vermittlungsdienstleistungen erhielten, würden Absolventen privater Schauspielschulen nur nach Vorsprechen vor einem Fachgremium der Beklagten hierfür ausgewählt. Die speziellen Vermittlungsdienste der [X.]-Künstlervermittlung seien für den beruflichen Werdegang von großer Bedeutung, weil Auftraggeber sich teilweise ausschließlich an die [X.]-Künstlervermittlung wendeten, von der sie "passgenaue Vorschläge" erwarten würden.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9. März 2016 und das Urteil des [X.] vom 14. November 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 aufzuheben und diese zu verpflichten, sie in die Kartei der [X.]-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Aufnahme in die Kartei dieser Künstlervermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]lägerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung von [X.] und L[X.] besteht ein Anspruch der [X.]lägerin, in die Schauspielerkartei der [X.] aufgenommen zu werden.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Urteilen der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2011, mit dem die Beklagte den Antrag der [X.]lägerin auf Aufnahme in die [X.] abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die [X.]lägerin zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Soweit sie hilfsweise neben der Anfechtung eine Neubescheidung begehrt, ist statthafte [X.]lageart die Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.] 6a; Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 54 Rd[X.] 39).

Der Rechtsanspruch der [X.]lägerin auf Aufnahme in die Schauspielerkartei der [X.] ergibt sich aus § 35 [X.]B III (anwendbar idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.], [X.], durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.], zwar sprachlich, nicht aber inhaltlich verändert). Diese Vorschrift räumt der [X.] zwar einen Ermessensspielraum ein, doch liegt hier eine Ermessensreduzierung auf Null vor, weil jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre.

Nach § 35 Abs 1 Satz 1 [X.]B III hat die [X.], [X.] und Arbeitgebern [X.] und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst nach § 35 Abs 1 Satz 2 [X.]B III alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Hierzu gehören nicht nur die konkreten unmittelbaren Vermittlungsbemühungen, sondern auch Vorbereitungshandlungen wie etwa die Entgegennahme von Arbeitsangeboten und Arbeitsgesuchen (B[X.] vom [X.] - B 11 AL 11/08 R - B[X.]E 103, 134 = [X.]-4300 § 35 [X.], Rd[X.]4). Die [X.] hat nach § 35 Abs 2 Satz 1 [X.]B III durch diese Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer erhalten.

Mit diesem aus § 35 [X.]B III folgenden Auftrag der Arbeits- und [X.] nimmt die Beklagte hoheitliche Aufgaben wahr, deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat (so zur Vorgängerregelung in § 14 [X.] bereits B[X.] vom [X.] - 7 [X.] - B[X.]E 58, 291 = [X.]100 § 14 [X.], juris Rd[X.] 29). Hiermit korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des [X.] auf Tätigwerden der [X.]. Dieses Recht verwirklicht sich grundsätzlich zwar nicht in der Form der Erfüllung eines Rechtsanspruchs auf eine nur allein richtige (gesetzmäßige) Handlung, sondern durch die der [X.] im Rahmen der Ermessensausübung verbleibenden Wahl der dafür geeignetsten Maßnahme, ggf unter mehreren je für sich jeweils gesetzmäßigen Möglichkeiten (vgl B[X.] vom [X.] - 7 [X.] - B[X.]E 58, 291 = [X.]100 § 14 [X.], juris Rd[X.] 30; B[X.] vom [X.] - B 11 AL 11/08 R - B[X.]E 103, 134 = [X.]-4300 § 35 [X.], Rd[X.]4). Die Verpflichtung der [X.] zum Erlass einer bestimmten (Ermessens-)Entscheidung kann aber ausnahmsweise dann bestehen, wenn bezogen auf eine konkrete Vermittlungstätigkeit deren rechtsfehlerfreie Ablehnung ausgeschlossen ist (so - zur vergleichbaren [X.]onstellation des Ausschlusses jeder günstigen Entscheidung - B[X.] vom [X.] - B 11 AL 11/08 R - B[X.]E 103, 134 = [X.]-4300 § 35 [X.], Rd[X.]5 mwN; allgemein zur Ermessensreduzierung auf Null Mrozynski, [X.]B I, 5. Aufl 2014, § 39 Rd[X.] 41). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die Beklagte ist im Rahmen der Arbeitsvermittlung zum Erreichen der in § 35 Abs 2 [X.]B III genannten Ziele der Zusammenführung von [X.] und Arbeitgebern gehalten, eine sozial gerechte, aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte Arbeitsvermittlung zu betreiben, um den Zielen zu entsprechen, wie sie in §§ 1 und 2 [X.]B III programmatisch niedergelegt sind, nämlich ua einen hohen Beschäftigungsstand zu gewährleisten und die [X.] ständig zu verbessern. Als Träger öffentlicher Gewalt ist sie dabei - wie der [X.] bereits entschieden hat - nach Art 1 Abs 3 und Art 20 Abs 3 [X.] an Gesetz und Recht und insbesondere die Wertordnung des [X.] unmittelbar gebunden (B[X.] vom [X.] - B 11 AL 11/08 R - B[X.]E 103, 134 = [X.]-4300 § 35 [X.], Rd[X.]7).

Zur Verwirklichung der genannten Ziele ist es der [X.] im Rahmen des ihr zur Seite stehenden Organisationsermessens (vgl dazu B[X.] vom [X.] - B 11 AL 11/08 R - B[X.]E 103, 134 = [X.]-4300 § 35 [X.], Rd[X.]4) grundsätzlich zwar gestattet, spezielle [X.]arteien für bestimmte Berufsgruppen zu bilden, wie vorliegend in Gestalt einer Schauspielerkartei der [X.]. [X.] ist es ihr indes in der Regel, Arbeitsuchende aus einer solchen [X.]artei vollständig auszuschließen, wenn diese einen gleichartigen Berufsabschluss mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Ausbildung an einer Schauspielschule erworben haben. Denn bei der Aufnahme in die [X.] handelt es sich um eine vermittlerische Tätigkeit der [X.] iS von § 35 [X.]B III, die zeitlich wie inhaltlich als der eigentlichen Vermittlungstätigkeit vorgelagert anzusehen ist. [X.] kann diese [X.] daher nur ein grobmaschiges Raster aufweisen, das auf weitere Verfeinerung (erst) im Rahmen des späteren Vermittlungsvorgangs angelegt ist.

Der [X.] steht deshalb im Rahmen dieser vorgelagerten Vermittlungstätigkeit kein Ermessensspielraum zu, Arbeitsuchende, denen es nach erfolgreich abgeschlossener mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Schauspielschule nicht von vornherein an den Fähigkeiten zur Ausübung des Berufs eines Schauspielers fehlen kann, bereits auf dieser Stufe von der Vermittlung auszuschließen (allg zur Bedeutung von Eignung und Befähigung Rademacker in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 35 Rd[X.]7, Stand 04/13). Allenfalls bei gänzlich ungeeigneten [X.] kann von vornherein eine Aufnahme in die [X.] verwehrt werden (so im Fall Hessisches L[X.] vom [X.] - L 10 Ar 172/85 - juris). Aufgrund ihrer geringeren Detailschärfe lassen die [X.]riterien des Auswahlverfahrens nur noch bei solchen Sachverhalten Spielräume offen, verbunden mit dem Recht der [X.], im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung eine Aufnahme in die [X.]artei abzulehnen.

Hiervon ausgehend kommt im vorliegenden Fall als einzige rechtmäßige Entscheidung nur eine Aufnahme der [X.]lägerin in die spezielle Vermittlungskartei der [X.] für Schauspieler in Betracht. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts befähigt die von der [X.]lägerin absolvierte Ausbildung an der privaten [X.] B. sie zur Ausübung des Berufs einer Schauspielerin, denn diese Ausbildung ist der Ausbildung an einer staatlichen Schule gemessen an inhaltlichen [X.]riterien gleichwertig. Die [X.]lägerin hat an der privaten Schauspielschule eine drei Jahre dauernde Ausbildung durchlaufen und musste sich für die Aufnahme in diese Schule einem mehrstufigen Auswahlverfahren unterziehen. Die Schüler privater Schauspielschulen absolvieren - was nach den Feststellungen des L[X.] insbesondere im Falle der von der [X.]lägerin besuchten privaten [X.] B. gilt - eine mit staatlichen Schulen vergleichbaren Ausbildung bei weitgehend identischen Lehrplänen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob private Schauspielschulen als Ergänzungsschulen anders als staatliche Schauspielschulen einen staatlich anerkannten Abschluss vermitteln können. Denn die inhaltliche Gleichwertigkeit der Ausbildung ist das entscheidende [X.]riterium und nicht die formal unterschiedlichen Studienabschlüsse.

Insbesondere unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich durch Art 12 Abs 1 [X.] verbürgten Berufsfreiheit, die die berufliche Tätigkeit insgesamt umfasst und Schutz gegen alle berufsbezogenen Regelungen gewährt ([X.] in Dreier, [X.], 3. Aufl 2013, Art 12 Rd[X.] 28; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz, 14. Aufl 2016, Art 12 Rd[X.] 9 f; vgl auch B[X.] vom [X.] - 7 [X.] - B[X.]E 58, 291 = [X.]100 § 14 [X.], juris Rd[X.] 37 f; B[X.] vom [X.] - B 11 AL 11/08 R - B[X.]E 103, 134 = [X.]-4300 § 35 [X.], Rd[X.] 25), ist es der [X.] verwehrt, Arbeitsuchende, die einen gleichwertigen Berufsabschluss erworben haben, nicht in eine solche [X.]artei aufzunehmen. Denn nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des L[X.] bedienen sich Arbeitgeber bei zu besetzenden offenen Stellen für Schauspieler fast ausschließlich der [X.]. Ohne in diese aufgenommen zu sein, würden sich für arbeitsuchende Schauspieler die Möglichkeiten einer Berufsausübung nicht nur deutlich verschlechtern. Ein Ausschluss hätte sogar eine faktische Nichtvermittlung des [X.] zur Folge. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom [X.] (7 [X.] - B[X.]E 58, 291 = [X.]100 § 14 [X.]) zugrunde lag. Dort konnte der [X.]läger, der in die [X.]artei für die Auslandsvermittlung aufgenommen werden wollte, auf die vermittlerische Betreuung durch die Inlandsabteilung der [X.] verwiesen werden, ohne dass dies - wie im vorliegenden Sonderfall - zu seiner faktischen Nichtvermittlung geführt hätte.

Allerdings ist es der [X.] nicht verwehrt, die in die [X.] aufgenommenen [X.] im Zuge der nach § 37 Abs 1 [X.]B III durchzuführenden Potentialanalyse einem Vorsprechen zu unterwerfen, das eine umfassende Eignungsbewertung nach sich ziehen kann. Auf dieser aufbauend ließe sich eine Gestaltung der [X.]artei nach qualitativen Gesichtspunkten erreichen, die sodann als - verfeinerte - Grundlage der vermittlerischen Tätigkeit dienen könnte. Die [X.]ontrolle durch die Gerichte wäre im [X.]ontext einer solchen Eignungsfeststellung wegen des [X.] der [X.] auf die Frage begrenzt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelte Grenzen beachtet und eingehalten hat, sowie, ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass die zutreffende Anwendung der [X.] erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl B[X.] vom [X.] - 7 [X.] - B[X.]E 58, 291 = [X.]100 § 14 [X.], juris Rd[X.] 36).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 11 AL 24/16 R

12.10.2017

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Berlin, 14. November 2014, Az: S 80 AL 2017/11, Urteil

§ 35 Abs 1 S 1 SGB 3, § 35 Abs 2 S 1 SGB 3, § 37 Abs 1 SGB 3, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2017, Az. B 11 AL 24/16 R (REWIS RS 2017, 4024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4024

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