Bundessozialgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az. B 11 AL 18/11 R

11. Senat | REWIS RS 2012, 6801

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende Anwendung der ab 1.1.2003 verkürzten Sperrzeitdauer - Geltungszeitraumprinzip - intertemporales Recht - sperrzeitbegründendes Ereignis - Verfassungsmäßigkeit - besondere Härte - zumutbare Beschäftigung - erzielbares Nettoeinkommen- sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidungskompetenz durch Einzelrichter


Leitsatz

Die Sperrzeit richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des sie begründenden Ereignisses gegolten hat; unerheblich ist, wenn die Verwaltung erst unter Geltung des neuen Rechts entschieden hat oder dass die Sperrzeit zum Teil in diesen Zeitraum fällt (Fortführung von BSG vom 6.5.2009 - B 11 AL 10/08 R = SozR 4-4300 § 144 Nr 19).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine zwölfwöchige Sperrzeit und deren Rechtsfolgen.

2

Die 1961 geborene Klägerin bezog ab [X.] bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld [X.]). Danach bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosenhilfe ([X.]) vom 27.7.2002 bis 26.7.2003 (Bescheid vom 15.8.2002).

3

Zum [X.] erhielt sie von der Beklagten ein Stellenangebot als Produktionshelferin bei der [X.] (im Folgenden: Arbeitgeber); der Stundenlohn sollte hiernach 5,37 Euro betragen. Beim Vorstellungsgespräch erklärte sie, dass sie sich statt des angebotenen Stundenlohns 8 bis 9 Euro pro Stunde vorstelle und noch das Ergebnis zweier weiterer Bewerbungen abwarten wolle, weshalb sie sich erst ab dem 18.11.2002 zu einer Arbeitsaufnahme imstande sehe. Daraufhin stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit mit der Folge des Ruhens des [X.]-Anspruchs vom [X.] bis 16.1.2003 fest, minderte die Anspruchsdauer um 84 Tage, hob die Leistungsbewilligung rückwirkend ab [X.] auf und forderte zu Unrecht erbrachte Leistungen für den Zeitraum vom [X.] bis 30.11.2002 in Höhe von insgesamt 825,45 Euro ([X.] in Höhe von 712,99 Euro; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 112,46 Euro) zurück (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 15.1.2003).

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass die Sperrzeit nur drei Wochen betrage und den Erstattungsbetrag entsprechend (auf 468,05 Euro) herabgesetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.2006). Das [X.] (L[X.]) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] geändert, die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Arbeitsaufnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt; deswegen habe die Beklagte noch unter der Geltung alten Rechts zu Recht eine zwölfwöchige Sperrzeit festgestellt mit der Folge, dass sich der Anspruch der Klägerin auf [X.] um 84 Tage mindere und nach § 48 Abs 1 S 2 [X.] ([X.]B X) iVm § 330 Abs 3 [X.] ([X.]B III) die Bewilligung von [X.] zurückzunehmen gewesen sei. Auch die Rückforderung erbrachter [X.]-Leistungen zuzüglich gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom [X.] bis 16.1.2003 sei rechtmäßig.

5

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Feststellungen einer Sperrzeit (auch) von drei Wochen lägen nicht vor. Das Arbeits- und Vermittlungsangebot der Beklagten habe nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen; denn das Lohnangebot von 5,37 bzw 6 Euro brutto pro Stunde bei einer tariflichen 35-Stunden-Woche hätte monatlich nur 814 bzw 910 Euro betragen, sodass bei möglicherweise wechselnden Einsatzorten mit entsprechendem Fahrkostenaufwand der Klägerin das erzielbare monatliche Nettoeinkommen nicht höher gewesen wäre als ihr Anspruch auf [X.]. Selbst wenn aber eine Sperrzeit eingetreten sei, dürfe diese statt 12 nur drei Wochen betragen, weil sonst ein gleichheitswidriger Zustand gegenüber solchen Versicherten bestünde, die den Sperrzeittatbestand (erst) ab 1.1.2003 verwirklichten. Zumindest biete die vorliegende Fallgestaltung ausreichend Argumente für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung einer besonderen Härte. Als Verfahrensmangel hat die Klägerin außerdem geltend gemacht, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen; die Entscheidung durch den bestellten Berichterstatter sei ermessens- und verfahrensfehlerhaft erfolgt.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen L[X.] vom 11.2.2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] Frankfurt am Main vom 13.12.2006 zurückzuweisen sowie auf ihre Anschlussberufung das Urteil des [X.] Frankfurt am Main vom 13.12.2006 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.5.2012 hat sie den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass die darin verfügte Minderung der Dauer des Anspruchs auf [X.] um 84 Tage aufgehoben wird.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 170 [X.] 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Das [X.] ist zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten ausgegangen (zu 1), der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor (zu 2) und das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist (zu 3).

1. Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen, beginnend ab [X.], festgestellt, Leistungen in Höhe von 825,45 [X.] zurückgefordert und die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 15.8.2002 verfügt hat. Mit dem Berufungsbegehren der Beklagten, keine Leistungen für weitere neun Wochen erbringen zu müssen, wird der Wert des [X.] nach § 144 [X.] 1 S 1 [X.] [X.] in der bis zum 31.3.2008 gültigen Fassung (alte Fassung - aF) iHv 500 [X.] (12 Wochen - 3 Wochen = 9 Wochen x 7 Tage x 19,27 [X.] täglich = 1214,01 [X.]) überschritten.

2. Entgegen der Rüge der Klägerin konnte das [X.] durch den Berichterstatter entscheiden. Die formellen Voraussetzungen des § 155 [X.] 3 und 4 [X.] für eine Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats sind erfüllt.

Zwar entscheidet das [X.] gemäß § 33 S 1 [X.] regelmäßig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern und die Mitwirkung [X.] an der Entscheidung zählt zu den tragenden Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens ([X.] 7, 230, 234 = [X.] zu § 108 [X.]; [X.] 99, 189 = [X.]-1500 § 155 [X.], Rd[X.]4). Gemäß § 155 [X.] 3 [X.] (in [X.] seit [X.]) kann der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet nach [X.] 4 der Vorschrift dieser anstelle des Vorsitzenden.

Durch die jeweiligen Verfügungen des Vorsitzenden vom [X.], [X.], [X.] und [X.] war für das Berufungsverfahren ein Berichterstatter bestellt. Mit dessen Entscheidung haben sich die Beteiligten durch schriftliche Erklärungen vom 1. bzw 4.2.2011 ausdrücklich einverstanden erklärt.

Das [X.] war auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gehindert, durch den Berichterstatter zu entscheiden. Zwar ist eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter nach § 155 [X.] 3, 4 [X.] in der Weise begrenzt, als es sich um eine Sache ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art handeln muss. Selbst wenn der Einzelrichter die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, ist aber ein Verfahrensfehler nicht anzunehmen, wenn er der Sache keine nennenswerte Breitenwirkung beimisst und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (vgl Senatsurteil vom 3.12.2009 - [X.] [X.] 38/08 R - [X.]-4300 § 53 [X.] Rd[X.]4; GS [X.]-1200 § 52 [X.] Rd[X.] 7). Erst recht ist die Verlagerung der Entscheidungskompetenz vom Kollegium auf den Berichterstatter jedenfalls in den Fällen zulässig, in denen keine Zulassung der Revision veranlasst ist, weil einer ständigen Rechtsprechung gefolgt werden soll ([X.] 99, 189 = [X.]-1500 § 155 [X.], Rd[X.]2; [X.] [X.]-1500 § 105 [X.] Rd[X.]5 ff), oder wenn sich das Urteil des [X.] auf eine vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung oder bereits beim [X.] ([X.]) anhängige Parallelfälle bezieht (vgl [X.] [X.]-2500 § 33 [X.]4 Rd[X.]1 f).

So aber liegt der Fall hier. Das [X.] verweist in seiner Urteilsbegründung nicht nur auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 10/08 R - [X.]-4300 § 144 [X.]9), wonach die Anwendung des neuen, ab 1.1.2003 geltenden Rechts, allein vom Eintritt des [X.] abhängt. Es führt vielmehr zusätzlich aus, dass es seine frühere gegenteilige Rechtsansicht aufgegeben habe, und bezieht sich hierzu auf das eigene Senatsurteil vom [X.] ([X.]/09 - Revision anhängig zum Az: [X.] [X.] 8/11 R). Damit verweist es einerseits auf eine - nunmehr - gefestigte Rechtsprechung des eigenen Senats zur Frage der Sperrzeitdauer in den Fällen vorliegender Art; andererseits bezieht es sich auf eine vorhandene, verfahrensfehlerfrei in vollständiger Senatsbesetzung getroffene Leitentscheidung.

3. Das [X.] hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003 in vollem Umfang rechtmäßig ist. Es hat deshalb zu Recht die Anschlussberufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

a) Nach § 144 [X.] 1 [X.] [X.] idF des [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] 3443) tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Nach den den Senat bindenden (§ 163 [X.]) Feststellungen des [X.] hat die schon längerfristig arbeitslose Klägerin von der Beklagten am 10.10.2002 ein Stellenangebot als Produktionshelferin an ihrem Wohnort [X.] erhalten und ist über die Rechtsfolgen bei Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung ohne wichtigen Grund oder Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten belehrt worden. Nach den weiteren - von der Klägerin unwidersprochenen - Feststellungen des [X.] hat sie während ihres Vorstellungsgesprächs am [X.] angegeben, sie wolle erst noch den Ausgang anderer Bewerbungsgespräche abwarten und stehe daher nicht vor dem 18.11.2002 und damit erst mehr als drei Wochen nach dem Bewerbungsgespräch zur Verfügung. Während der angebotene Stundenbruttolohn 5,37 [X.] bzw 6 [X.] betragen hat, hat sie Lohnvorstellungen in Höhe von 8 bis 9 [X.] pro Stunde geäußert.

Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch am [X.] die angebotene Beschäftigung konkludent abgelehnt hat; zumindest aber hat sie durch ihr Verhalten die Anbahnung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Einem Arbeitslosen sind grundsätzlich alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen; aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung ([X.]) gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen über Arbeitsbedingungen verstößt 121 [X.] 1 und 2 [X.]; vgl Senatsurteil vom 8.11.2001 - [X.] [X.] 31/01 R - [X.] 3-4300 § 144 [X.] f zur Leiharbeit). Nach § 121 [X.] 3 S 3 [X.] aF iVm § 198 S 4 [X.] in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist einem Arbeitslosen vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an eine Beschäftigung aus personenbezogenen Gründen nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als die [X.]. Allgemein darf das erzielbare Entgelt nicht sittenwidrig sein (vgl [X.] in [X.], [X.], § 121 Rd[X.]4, 72, 82, Stand Einzelkommentierung Juni 2004). Letzteres ergibt sich auch aus § 36 [X.] 1 [X.], wonach die [X.] nicht in ein Arbeitsverhältnis vermitteln darf, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt (vgl hierzu [X.] in [X.], [X.], § 36, Rd[X.] 38, Rd[X.] 53 ff, Stand Einzelkommentierung Febr[X.]r 2007 bzw November 2009, mwN). Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt nach der Rechtsprechung des [X.] ( [X.], 79 = [X.] zu § 138 BGB) aber erst dann gegen die guten Sitten iS von § 138 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (vgl [X.], aaO, [X.]). Anhaltspunkte dafür, dass der angebotene Stundenlohn von 5,37 [X.] im Jahr 2002 zu dem Wert der hier in Frage stehenden Tätigkeit einer Produktionshelferin in einem auffälligen Missverhältnis stand, liegen nicht vor; dies behauptet auch die Klägerin nicht. Für das Verhältnis unerheblich ist die im streitigen [X.]raum maßgebliche sozialhilferechtliche Bedarfsbemessung (vgl [X.], aaO, [X.] mwN).

Das aus der angebotenen Beschäftigung erzielbare Nettoeinkommen überstieg auch die von der Klägerin bezogene [X.] (zur Maßgeblichkeit der gezahlten bzw bezogenen [X.], vgl [X.] [X.] in [X.], [X.], § 121 Rd[X.] 72, Stand Einzelkommentierung Juni 2004; [X.] in [X.]/[X.], K [X.], § 121 Rd[X.]4, 46, Stand Jan[X.]r 2004). Unerheblich ist dabei, ob der schriftlich angebotene Stundenlohn von 5,37 [X.] oder aber ein angeblich mündlich angebotener Stundenlohn von 6 [X.] zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hätte die Klägerin nach ihrer eigenen, auch vom [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegten und rechnerisch nachvollziehbaren Berechnung (berechnet über http://www.steuerlinks.de/lohngehalt/ ; Abruf am 17.4.2012) bei Berücksichtigung der tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und einem Stundenlohn von 5,37 [X.] einen monatlichen Nettolohn von 645,76 [X.] bzw (bei einem Stundenlohn von 6 [X.]) iHv 712,72 [X.] erzielt. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob für den Einkommensvergleich auf die von der Klägerin tatsächlich bezogene [X.] oder auf die ihr dem Grunde nach zustehende [X.] abzustellen ist. Denn selbst wenn nicht auf die tatsächlich gezahlte [X.] iHv 578,10 [X.] (30 x 19,27 [X.]) abzustellen wäre, sondern auf den Anspruch der Klägerin ohne Partnereinkommen, ergäbe sich kein für sie günstigeres Ergebnis. Auch ausgehend von dem ohne Partnereinkommen zustehenden Betrag der monatlichen [X.] iHv 606,87 [X.] (578,10 [X.] + 28,77 [X.]) ist das erzielbare Nettoeinkommen der Klägerin höher als die [X.]. Der Bescheid über die Bewilligung von [X.] vom 15.8.2002 weist lediglich einen [X.] aus dem Einkommen des Lebenspartners der Klägerin iHv 6,69 [X.] wöchentlich (= im Monat: 6,69 [X.] x 4,3 = 28,77 [X.]) aus.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 121 [X.] 3 S 3 [X.] die mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen abzusetzen sind. [X.]etzbare Fahrkosten wären der Klägerin bei Annahme der angebotenen Beschäftigung nach den Feststellungen des [X.] nicht erwachsen, weil sie von ihrem Wohnort aus den Sitz des Arbeitgebers zu Fuß hätte erreichen können und ihr für Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten wegen des Bestehens eines Fahrdienstes ebenfalls keine Fahrkosten entstanden wären. Mit der Beschäftigung "zusammenhängende" Aufwendungen sind aber nur solche, die der Klägerin tatsächlich erwachsen wären, weil insoweit auf das Einkommensteuerrecht zurückzugreifen ist (vgl [X.] 63, 237 = [X.]100 § 138 [X.]9 und zur Definition des Begriffs der Werbungskosten iS des § 138 [X.] 2 [X.] anhand der Definition des § 9 [X.] 1 S 1 EStG: [X.] 45, 60 = [X.]100 § 138 [X.]; zu [X.] vgl [X.] in Gagel, [X.]/[X.], § 121 Rd[X.] 76, Stand Einzelkommentierung Jan[X.]r 2005). Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung angibt, vom Nettolohn wären Fahrkosten zu den entsprechenden, möglicherweise wechselnden Einsatzorten in Abzug zu bringen, handelt es sich nicht um gegen die tatsächlichen Feststellungen des [X.] gerichtete "begründete Revisionsgründe" iS des § 163 [X.], sondern um nicht näher substanziierte Behauptungen, die die auf Angaben des potentiellen Arbeitgebers beruhenden Feststellungen des [X.] negieren.

Da es sich bei der angebotenen Tätigkeit als Produktionshelferin bei dem Arbeitgeber um ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat, stand der Klägerin für ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch vom [X.] kein wichtiger Grund zur Seite (vgl Niesel, [X.], 2. Aufl 2002, § 144 Rd[X.] 55 und 5. Aufl 2010, § 144 Rd[X.] 64). Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 [X.] 1 [X.] [X.] aF erfüllt.

b) Das [X.] hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt hat. Denn nach dem vorliegend noch anwendbaren § 144 [X.] 1 [X.] [X.] aF tritt in den Fällen der Arbeitsablehnung eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, während § 144 [X.] in der am 1.1.2003 in [X.] getretenen Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.] 4607) in [X.] 4 [X.] Buchst c im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit eine Sperrzeitdauer von nur (noch) drei Wochen vorsieht.

Zutreffend hat das [X.] hinsichtlich der Geltung des § 144 [X.] 1 [X.] [X.] idF des [X.]es vom [X.] ([X.] 3443) auf die Grundsätze des intertemporalen Rechts verwiesen. Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dementsprechend hat das [X.] - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 11/07 R - [X.]-4300 § 335 [X.] Rd[X.]3 mit zahlreichen Nachweisen) hingewiesen hat - in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur [X.] der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in [X.] getretenes Recht etwas anderes bestimmt. [X.] hat der Senat in der Entscheidung vom [X.], inwieweit dieser Grundsatz im Recht des [X.] durch den Grundsatz abgelöst worden ist, dass neues Recht immer schon, aber auch noch den Sachverhalt erfasst, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen (Geltungszeitraumprinzip - s hierzu Senatsurteil vom [X.] - [X.] [X.] 10/08 R - [X.]-4300 § 144 [X.]9 Rd[X.]4; [X.] vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 39/08 R - info also 2010, 171; [X.] [X.] 3-4300 § 144 [X.]2; [X.]-4100 § 119 [X.] Rd[X.] 7 und [X.]-4300 § 434j [X.]; [X.] in [X.], [X.], vor § 422 Rd[X.] ff, Stand: Einzelkommentierung März 2010; [X.] in [X.], [X.], § 335 [X.] 37). Denn auch unter Berücksichtigung des Geltungszeitraumprinzips werden bereits vor einer Rechtsänderung eingetretene Rechtswirkungen nicht mehr erfasst; auf bereits eingetretene Rechtsfolgen wirkt das neue Recht nicht zurück ([X.] vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 39/08 R - info also 2010, 171; [X.] in [X.], [X.], vor § 422 Rd[X.] 3). Daher entfaltet die Änderung des § 144 [X.] zum 1.1.2003 auch in Anwendung des Geltungszeitraumprinzips keine Wirkung auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.

Unerheblich ist, dass es sich bei der Klage um eine reine Anfechtungsklage handelt, bei der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheids bzw des Widerspruchsbescheids maßgeblich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein wegen des Erlasses des Widerspruchsbescheids erst im [X.] (am 15.1.2003) das am 1.1.2003 in [X.] getretene Recht anwendbar wäre. Denn der Rückgriff auf die Klageart zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts entspricht nach der Rechtsprechung des [X.] lediglich einer Faustregel mit praktisch einleuchtenden Ergebnissen bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, ist im Übrigen aber nicht Ausdruck eines abschließenden Rechtssatzes (vgl Senatsurteile vom [X.] [X.] - [X.] 3-4100 § 152 [X.] 7 und vom [X.] - [X.] [X.] 11/07 R - [X.]-4300 § 335 [X.] Rd[X.]2 mwN). Die Maßgeblichkeit des [X.]punkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vielmehr eine Frage des materiellen, nicht des Prozessrechts (BVerwG [X.] 310 § 113 VwGO [X.]18; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 54 Rd[X.] 32).

Wie der Senat bereits im Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 10/08 R - [X.]-4300 § 144 [X.]9 Rd[X.]6) ausgeführt hat, ist materiell-rechtlich durch § 144 [X.] 2 S 1 [X.] - sowohl aF als auch in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung - geregelt, dass die Sperrzeit grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis beginnt, das die Sperrzeit begründet. [X.] Ereignis für die nach den getroffenen Feststellungen allein in Betracht kommende Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 144 [X.] 1 [X.] [X.]) ist aber das als Arbeitsablehnung zu wertende Verhalten der Klägerin anlässlich ihres Vorstellungsgesprächs vom [X.] (vgl zur Bestimmung des [X.] [X.] 97, 73, 79 = [X.]-4300 § 144 [X.]5, Rd[X.]3). Die Beklagte und ihr folgend auch die Vorinstanzen sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Sperrzeit - gleich welcher Dauer - am [X.] begonnen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] tritt eine Sperrzeit kraft Gesetzes ein und läuft unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruchs kalendermäßig ab ([X.] [X.] 84, 225, 229 = [X.] 3-4100 § 119 [X.]7; [X.] in [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rd[X.] 376; [X.] in [X.], [X.], § 144 Rd[X.] 88, Stand Einzelkommentierung November 2006; [X.] in [X.], [X.], § 144 Rd[X.] 577, Stand Einzelkommentierung Juni 2010). Eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach § 144 [X.] 1 [X.] aF fällt also kalendermäßig in die [X.] vom [X.] bis zum 16.1.2003. Damit sind die Rechtsfolgen des sperrzeitbegründenden Verhaltens der Klägerin bereits im Jahre 2002 eingetreten; alle Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit mit seinen Folgen lagen bereits im Jahre 2002 vor. Deshalb ist auch für die Beurteilung der Wirkungen und der Folgen der Sperrzeit - wobei hier aufgrund der im Termin vom 2.5.2012 erfolgten Änderung des angefochtenen Bescheids eine Minderung der Anspruchsdauer unterbleibt - allein die Rechtslage maßgeblich, die beim Eintritt des [X.] gegolten hat.

Gegen die Anwendung der die Klägerin im Vergleich zu der ab 1.1.2003 geltenden Fassung des § 144 [X.] 1 [X.] schlechter stellenden aF sprechen - wie bereits im Senatsurteil vom [X.] ([X.] [X.] 10/08 R - [X.]-4300 § 144 [X.]9 Rd[X.]1) ausgeführt - auch keine Gründe des Vertrauensschutzes oder sonstige verfassungsrechtliche Erwägungen. Da es Sinn und Zweck der Sperrzeit ist, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat ([X.] [X.] 67, 26, 29 = [X.] 3-4100 § 119 [X.] 3, [X.]; [X.]-4300 § 144 [X.] 7 Rd[X.]2), ist es auch für den hier zu entscheiden Fall, dass ein Teil der zwölfwöchigen Sperrzeit noch in das [X.] fällt, nicht unverhältnismäßig oder unangemessen, den Versicherten nach dem Recht zu behandeln, das zur [X.] des den Risikofall herbeiführenden Verhaltens gilt. Eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung hat die Klägerin erhalten. Die Anwendung des § 144 [X.] 1 [X.] aF auf den 2002 eingetretenen Sperrzeittatbestand führt - entgegen der Ansicht der Klägerin - für sie ab 1.1.2003 auch nicht zu einem gleichheitswidrigen Zustand, weil die bereits ab [X.] bestehende Sperrzeit im Jahre 2003 noch annähernd drei Wochen andauerte, während bei Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses erst im Jahre 2003 nur eine Sperrzeit von insgesamt drei Wochen eingetreten wäre. Art 3 [X.] 1 Grundgesetz ist schon deshalb nicht tangiert, weil es sich bei [X.] im Jahr 2002 und im [X.] um nicht vergleichbare Sachverhaltsgestaltungen handelt.

Soweit die Klägerin davon ausgeht, es "dürften ausreichende Argumente dafür vorhanden sein, von einer besonderen Härte auszugehen", trifft dies ebenfalls nicht zu. Zwar halbiert sich die Sperrzeit nach § 144 [X.] 3 S 1 [X.] aF im Fall einer solchen Härte auf sechs Wochen. Die gesetzliche Regelung entzieht sich aber einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist insoweit eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen ([X.] [X.] 3-4300 § 144 [X.]2, [X.]), wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl [X.] [X.] 3-4100 § 119 [X.]1, [X.]; [X.] [X.] 3-1500 § 144 [X.]2, [X.]). Es ist aber weder ersichtlich, dass in der Person der Klägerin besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigten, die sie treffenden gesetzlichen Folgen einer Arbeitsablehnung, über die sie entsprechend belehrt worden ist, als besondere Härte anzusehen, noch dass sie einem unverschuldeten Rechtsirrtum über die Rechtsfolgen unterlegen ist. Dies gilt umso mehr, als an die Entschuldbarkeit des Irrtums hohe Anforderungen gestellt werden, die nur erfüllt sind, wenn sich der Arbeitnehmer die Rechtsansicht aufgrund einer (objektiv) sorgfältigen Prüfung - ggf nach Rückfrage bei einer Dienststelle der Beklagten - der Rechtslage gebildet hat.

c) Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2003 misst sich an § 48 [X.] 1 [X.] [X.] SGB X iVm § 330 [X.] 3 [X.]. Nach § 48 [X.] 1 S 1 und [X.] [X.] SGB X iVm § 330 [X.] 3 [X.] ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom [X.]punkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Der Bescheid der Beklagten vom [X.] war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; er hatte die Bewilligung von [X.] vom 27.7.2002 bis 26.7.2003 zum Gegenstand. Wesentlich iS des § 48 [X.] 1 S 1 SGB X ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl nur [X.] 97, 73 = [X.]-4300 § 144 [X.]5 Rd[X.]5). Hier ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 144 [X.] 1 [X.], [X.] 2 [X.] aF eingetreten. Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen des § 48 [X.] 1 [X.] [X.] SGB X gegeben. Das [X.] hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des [X.] bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl [X.] 97, 73 = [X.]-4300 § 144 [X.]5, Rd[X.]4 mwN). Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich, ob das [X.] den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat sowie, ob es beachtet hat, dass sich die Bösgläubigkeit grundsätzlich auf den zurückzunehmenden Teil des Verwaltungsakts erstrecken muss (vgl [X.] Senatsurteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 30/10 R Rd[X.]3, zur [X.] vorgesehen; [X.] [X.]-4300 § 122 [X.] 5 Rd[X.]4 mwN). Insofern ist die Entscheidung des [X.] nicht zu beanstanden und entzieht sich die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das [X.] der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (zB Verstoß gegen Denkgesetze) angegriffen wird (vgl § 163 [X.]), was hier nicht der Fall ist.

Aufgrund der Aufhebung der Leistungsbewilligung war die Beklagte zur Rückforderung der für die [X.] vom [X.] bis 16.1.2003 geleisteten [X.] verpflichtet. Nach § 50 [X.] 1 S 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die rechtmäßige Leistungsaufhebung betraf den vorbezeichneten Zwölf-Wochen-[X.]raum. Die in dieser [X.] erbrachten Leistungen hat die Beklagte zutreffend mit 825,45 [X.] beziffert.

Der Rückforderungsbetrag betrifft die bewilligte [X.] in Höhe von 712,99 [X.] sowie die während des Zwölf-Wochen-[X.]raums erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 112,46 [X.] ist § 335 [X.] 1, 5 [X.] in der bei Aufhebung der Bewilligung von [X.] gültigen Fassung bis 31.12.2004 (aF), wonach Bezieher von [X.] der Beklagten die von ihr gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur [X.] Pflegeversicherung zu ersetzen haben, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Beklagte hat für die Klägerin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 112,46 [X.] entrichtet; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung und/oder Abführung dieser Beiträge bestehen nicht. Die Klägerin hat sich nach den bindenden Feststellungen des [X.] auch hinsichtlich dieser Leistungen pflichtwidrig verhalten (vgl [X.] 104, 285 = [X.]-4300 § 335 [X.], Rd[X.] 31 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.] 1 [X.].

Meta

B 11 AL 18/11 R

02.05.2012

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Frankfurt, 13. Dezember 2006, Az: S 57 AL 480/03, Urteil

§ 144 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom 10.12.2001, § 144 Abs 2 S 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 144 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 10.12.2001, § 144 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3 vom 23.12.2002, § 144 Abs 4 Nr 1 Buchst c SGB 3 vom 23.12.2002, § 198 S 4 SGB 3 vom 22.12.1999, § 121 Abs 3 S 3 SGB 3 vom 21.07.1999, § 138 BGB, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az. B 11 AL 18/11 R (REWIS RS 2012, 6801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6801

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