Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. III ZR 141/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15510

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 141/14

Verkündet am:

12. Februar 2015

B o t t

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; ZPO § 148

a)
Zur unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz
1 [X.], wenn das der [X.] zugrunde liegende Ausgangsver-fahren zu einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten ("Massen-")Verfahren gehört (hier: mehr als 4.000 Kläger), das deshalb einstweilen zurückgestellt wird, weil das Ausgangsgericht "Musterverfahren" oder "Pi-lotverfahren", die die ganze "Fallbreite" ausschöpfen, auswählt und vorran-gig betreibt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt es dabei nicht an.

b)
Zur Frage, inwieweit einer Partei, gegen die eine Vielzahl von Verfahren betrieben wird, ein fühlbarer immaterieller Nachteil dadurch entsteht, dass einzelne dieser Verfahren nicht
in angemessener [X.] erledigt
werden (Widerlegung der Vermutung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

[X.], Urteil vom 12. Februar 2015 -
III ZR 141/14 -
[X.]
-

2

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. April 2014 wird [X.].

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Entschädigung für immate-rielle Nachteile wegen überlanger Dauer von zehn Schadensersatzprozessen, die gegen ihn bei dem [X.] G.

parallel geführt werden und Teil eines Gesamtkomplexes von mehr als 4.000 Schadensersatzklagen sind, die gegen den Kläger seit 2007 erhoben wurden.

Die der [X.] zugrunde liegenden Ausgangsverfahren betreffen jeweils Schadensersatzansprüche, die von Kapitalanlegern gegen den Kläger geltend gemacht werden. Dieser wird als Verantwortlicher ("[X.]") des [X.] der sogenannten "G.

Gruppe"
per-1
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sönlich in Anspruch genommen. In den Jahren 2007 und 2008 sind beim Land-gericht G.

insgesamt 2.441 Klagen gegen den Kläger eingereicht [X.]. Ab dem [X.] kamen sukzessive nochmals etwa 1.600 Klagen hinzu. Die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren sind unerledigt und noch in der ersten Instanz anhängig. Dies gilt nahezu ausschließlich auch für die übrigen Prozesse. Sämtliche Verfahren wurden zunächst von der 2. Zivilkammer des [X.]s G.

bearbeitet. Zu Beginn des Jahres 2012 übernahm die neu eingerichtete 14. Zivilkammer einen Teil der Prozesse, darunter auch sämt-liche Ausgangsverfahren.

Bei Zustellung der Klagen in den Ausgangsverfahren am 17. und 18. Ja-nuar 2008 waren bereits 386 Schadensersatzklagen mit einer Gesamtforde-rungshöhe von 10.777.752,53 Kläger, der sich zudem Steuerforderungen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro ausgesetzt sah, über kein nennenswertes Vermögen. Seine [X.] haben sich auch in der Folgezeit nicht verbessert.

Im April 2008 bestimmte die damals allein zuständige 2. Zivilkammer in acht exemplarisch ausgewählten Verfahren, die sich sowohl gegen den (jetzi-gen)
Kläger als auch gegen einen weiteren Verantwortlichen der "G.

Gruppe", den [X.]

, richteten, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. August 2008. Zugleich traf sie die Entscheidung, (unter anderem) die streitgegenständlichen Ausgangsverfahren vorübergehend nicht weiter zu be-treiben.

Nach Durchführung des Verhandlungstermins
wies die Kammer am 8.
August 2008 in allen acht vorgezogenen Verfahren die Schadensersatzkla-gen gegen den (jetzigen) Kläger durch (nicht rechtskräftige) Versäumnisurteile 3
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ab, da die klagenden Anleger keine Anträge gestellt hatten. Soweit sich die Klagen gegen den [X.]

richteten, ergingen lediglich in zwei Fällen klageabweisende Versäumnisurteile. Im Übrigen wies die Kammer die Klagen am 21. August 2008 durch [X.], die nach Lage der Akten ergingen, ab. Da sämtliche [X.] mit der Berufung angefochten wurden, wartete die Kammer sodann den Ausgang der Berufungsverfahren ab. Sie versprach sich hiervon Erkenntnisse auch für die gegen den Kläger gerichteten Ansprüche, weil dem Kläger und dem [X.]

in allen Verfahren und im Wesentlichen gleich-lautend vorgeworfen wurde, als Verantwortliche eine falsche Emissionskosten-quote in den [X.] ausgewiesen und gegen [X.] ver-stoßen zu haben, so dass das gesamte Geschäftsmodell von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei.

Nachdem das [X.] B.

in einem der Berufungs-verfahren am 20. August 2009 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt [X.], nahm dies der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des [X.]s G.

zum Anlass, mit
Verfügung vom 11. November 2009 den Parteien der streitge-genständlichen Ausgangsverfahren seinerseits Hinweise "zur Vorbereitung wei-terer durchzuführender mündlicher Verhandlungen und auch im Hinblick auf weitere Schriftsätze"
zu geben. In dieser Verfügung nahm die Kammer auf die im [X.] anhängigen "Pilotverfahren"
Bezug und machte sich die Auffassung des [X.]. Unter anderem wies sie auf die Unschlüssigkeit der Klage hin.

Im September 2011 beantragte der Kläger in sämtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2011 wurden sämtliche Klagen dahingehend erweitert, die Ersatzpflicht der Beklagten auch für zukünftig noch entstehende Schäden festzustellen.
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Mit Beschlüssen vom 2. und 9. Februar 2012 wies die nunmehr zustän-dige 14. Zivilkammer des [X.]s G.

die Prozesskostenhilfegesu-che zurück. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] bewilligte das [X.] B.

in sämtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe, wobei in den
streitgegenständlichen Ausgangsverfahren die Entscheidungen am 15. und 21.
Mai 2012 sowie am 8. und 11. Juni 2012 ergingen.

Der von der 14. Zivilkammer zunächst auf den 29. Februar 2012 [X.] Verhandlungstermin wurde nach Eingang von Ablehnungsgesuchen der klagenden Anleger aufgehoben. Am 11. Juli 2012 beziehungsweise 15. [X.] wurde sodann in sämtlichen Ausgangsverfahren mündlich verhan-delt. Die Kammer ging nunmehr von der Schlüssigkeit des Klagevorbringens aus und erließ Auflagen-
und Beweisbeschlüsse. Unter anderem ordnete sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Der Kläger, der im April 2009 einen Herzinfarkt
erlitten hatte, hatte in den Ausgangsverfahren bereits am 8. Dezember 2011, wenige Tage nach [X.] des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Verzögerungsrügen erhoben. Schon zu-vor hatte er sich in 1.415 Verfahren mit einer Individualbeschwerde an den [X.] gewandt, die der [X.] im Hinblick auf die nunmehr bestehende Rechtschutzmöglichkeit nach §§ 198 ff [X.] für unzulässig erklärte.

Der Kläger hat geltend gemacht, die zehn Ausgangsverfahren seien
in einem Fall um 47 Monate (1. September 2008 bis 1. August 2012) und im Übri-gen um 48 Monate (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012) verzögert. Die Ver-8
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zögerungen beträfen nicht nur den [X.]raum, in dem allein die 2. Zivilkammer zuständig gewesen sei, sondern hätten sich auch nach dem 1. Januar 2012 unter der Zuständigkeit der 14. Zivilkammer fortgesetzt. Das Gericht hätte keine Beweisaufnahme anordnen dürfen. Die dem Kläger zustehende Entschädigung für immaterielle Nachteile betrage auf der Basis des gesetzlichen Regelsatzes u-er auszusprechen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Hinsichtlich der [X.]räume von September 2008 bis Februar 2010 und von September 2011 bis Dezember 2012 sei die Klage schon deshalb abzuwei-sen, weil es an der Anspruchsvoraussetzung einer unangemessenen Verfah-rensdauer (§ 198 Abs. 1 Satz 1 [X.]) fehle.
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Die Justizverwaltung sei zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und könne sich im Regelfall nicht auf feh-lendes Personal berufen. Im Streitfall spreche jedoch einiges dafür, dem [X.] eine bis Ende 2009 währende (erhebliche) Übergangsfrist zuzubil-ligen, um der in den Jahren 2007 und 2008 beim [X.] G.

einge-gangenen "Klageflut"
zu begegnen. Es hätten außergewöhnliche Umstände vorgelegen, weil der schnellen personellen Aufstockung eines kleinen Gerichts wie des [X.]s G.

Grenzen gesetzt seien. Bis zum Jahresende 2009 sei die Verfahrensdauer zudem schon deshalb nicht unangemessen, weil das [X.] G.

unechte Musterverfahren geführt habe. Die streitge-genständlichen Ausgangsverfahren hätten zurückgestellt werden dürfen. Dass die Musterverfahren den [X.]

betroffen hätten, sei nicht relevant. Es hätten sich aus der maßgebenden [X.] Rechtsfragen gestellt, die auch den Kläger betroffen hätten. Nach der Hinweisverfügung des Vorsitzenden der 2.
Zivilkammer vom 11. November 2009 habe dem [X.] wegen der [X.] noch eine Bearbeitungszeit bis Ende Februar 2010 zur [X.] gestanden.

In den folgenden achtzehn Monaten von Anfang März 2010 bis Ende August 2011 hätten
die Ausgangsverfahren eine unangemessene Dauer auf-gewiesen. Die 2. Zivilkammer habe nicht untätig bleiben dürfen. Der Umstand, dass sie in 229 weiteren Schadensersatzprozessen Verhandlungstermine be-stimmt habe, die sie nach Ablehnungsgesuchen der klagenden Anleger wieder aufgehoben habe, ändere daran nichts. [X.] seien bei Ansprüchen nach § 198 [X.] unbeachtlich. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen die Schadensersatzkläger in den Ausgangsverfahren ergriffen hät-17
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ten, wenn das Gericht die Verfahren gefördert hätte, sei offen. Ob es dadurch zu Verzögerungen gekommen wäre, sei unklar.

Ab September 2011 sei die Verfahrensdauer nicht mehr unangemessen. In dieser [X.] seien die in sämtlichen Verfahren eingegangenen Prozesskosten-hilfegesuche des [X.] bearbeitet worden, was angesichts der Vielzahl der zu bewältigenden Anträge einen erheblichen logistischen Aufwand erfordert habe. Durch die Erweiterung der Klagen im Dezember 2011 habe sich der Bearbei-tungsaufwand zusätzlich erhöht.
Über die Beschwerden des [X.] im Pro-zesskostenhilfeverfahren habe das [X.] im Mai und Juni 2012 zügig entschieden. Es entspreche weiterhin straffer Verhandlungsführung, dass die (nunmehr zuständige) 14. Zivilkammer nach der Entscheidung des [X.] über die Prozesskostenhilfebewilligung am 11. Juli 2012 und 15.
August 2012 mündlich verhandelt habe. Eine Entschädigung nach §
198 [X.] scheide auch für den [X.]raum nach Durchführung der Verhandlungster-mine aus. Im [X.] sei nicht zu untersuchen, ob die [X.] eines Sachverständigengutachtens zu Recht angeordnet worden sei.

Soweit die Verfahrensdauer in dem [X.]raum von März 2010
bis August 2011 als unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen sei, scheide ein Entschädigungsanspruch aus, weil dem Kläger hierdurch in den zehn streitgegenständlichen Ausgangsverfahren kein immaterieller Nachteil entstanden sei. Die Tatsachenvermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei wi-derlegt, weil der überschuldete Kläger zu dem [X.]punkt, als die Klagen in den Ausgangsverfahren zugestellt worden seien, bereits [X.] des Landes B.

in einer vergleichbaren Größenordnung ausgesetzt ge-wesen sei. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen habe zu 19
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keiner messbaren Mehrbelastung des [X.] geführt, zumal bei einer Vielzahl gleichgerichteter Schadensersatzforderungen aus demselben Komplex mit je-dem [X.] die Belastung degressiv abnehme. In den vorliegenden Ausgangsverfahren erschöpfe sich der Nachteil in der bloßen Ungewissheit
über den Verfahrensausgang, ohne dass weitere Nachteile erkennbar seien. Es fehle somit eine entschädigungspflichtige immaterielle Beeinträchtigung. Der im April 2009 erlittene Herzinfarkt des [X.] müsse außer Betracht bleiben, weil zu diesem [X.]punkt
überhaupt keine Verfahrensverzögerung vorgelegen habe.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das [X.] hat einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Recht abgelehnt.

1.
Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§
198 ff [X.]) findet nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) vom 24. November 2011 ([X.] I S.
2302) auf den Streitfall Anwendung. Danach gilt dieses Gesetz auch für Ver-fahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art.
24 [X.]) anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren Diese Voraussetzun-gen sind hier erfüllt. Die seit Januar 2008 rechtshängigen Ausgangsverfahren sind weiterhin unerledigt.

2.
Die Verfahrensführung in den Ausgangsverfahren war sowohl in dem [X.]raum von September 2008 bis Februar 2010 als auch in dem [X.]raum von 21
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September 2011 bis Dezember 2012 sachlich gerechtfertigt. Die Auffassung des [X.]s, dass insoweit keine im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, ist somit zutreffend.

a) Der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als Tatbestandsmerkmal [X.]. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese in § 198 Absatz 1 Satz 2 [X.] explizit genannten Kriterien sind zwar besonders bedeutsam, jedoch nur beispielhaft ("insbesondere") und keinesfalls abschließend zu verstehen. Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Be-urteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Verfahrensführung durch das Gericht, die zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten [X.] in Bezug zu setzen ist (Senatsurteil vom
14. November 2013 -
III
ZR 376/12,
[X.], 87
Rn. 25, 32).

Bei der Würdigung der Verfahrensführung durch das Gericht muss stets beachtet werden, dass die Verfahrensbeschleunigung keinen Selbstzweck dar-stellt und gegenläufige Rechtsgüter gleichfalls in den Blick zu nehmen sind. [X.] zählen insbesondere die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit von Entscheidungen sowie die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG).

Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs-
und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden 24
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gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestal-tenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. [X.] wird die Verfahrensführung des Richters im nachfolgenden [X.] nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbar-keit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhal-ten nicht mehr verständlich ist. Da der Rechtsuchende keinen Anspruch auf eine optimale Verfahrensförderung hat, begründen eine vertretbare Rechtsauf-fassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu [X.] Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (grundlegend Senats-urteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 32 f; vom 5. Dezember 2013 -
III
ZR 73/13, [X.], 190 Rn. 43 ff und vom 23. Januar 2014 -
III
ZR 37/13, [X.], 20 Rn. 39).

b) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs.
1 Satz
1 [X.], wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs.
1 Satz
2 [X.] ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ("Gesamtabwägung") ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zum Abschluss zu brin-gen, verletzt ist (Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.
3 GG, Art. 19 Abs.
4 GG, Art. 6 Abs. 1 [X.]). Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn.
28
ff; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 36 ff und vom 23. Januar 27
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2014 aaO Rn. 35 ff jeweils mwN). Durch die Anknüpfung des [X.] an die Verletzung konventions-
und verfassungsrechtli-cher Normen wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (Senatsur-teile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42; und vom 13. Februar
2014 -
III
ZR 311/13, NJW 2014, 1183 Rn. 28). Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die gerichtliche Pflicht, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41 und vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 37).

c) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum.
Das Revisionsgericht ist darauf be-schränkt
zu überprüfen, ob das [X.] den rechtlichen Rahmen verkannt beziehungsweise
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ver-letzt hat und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 34).

d) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des [X.]s, die Ausgangsverfahren seien jedenfalls in den [X.]räumen von September 2008 bis Februar 2010 und von September 2011 bis Dezember 2012 hinreichend gefördert worden, den Angriffen der Revision stand.
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September 2008 bis Februar 2010

Nach den Feststellungen des [X.]s war das [X.] ab dem Jahr 2007 mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Schadensersatzklagen gegen den jetzigen Kläger und den [X.]

befasst. Bis Ende 2007 waren 386 Klagen eingegangen. [X.] Jahresfrist stieg die Zahl der Verfahren auf 2.441 an und ab dem [X.] kamen zahlreiche weitere Verfahren hinzu, so dass der offene Bestand schließ-lich mehr als 4.000 Verfahren betrug.

Unter Berücksichtigung eines angemessenen Prüfungs-
und Bearbei-tungszeitraums sowie des den Gerichten bei der Verfahrensführung zukom-menden Gestaltungsspielraums ist eine unangemessene Verfahrensdauer nicht feststellbar. Die zunächst allein zuständige 2. Zivilkammer musste in dem so-wohl tatsächlich wie auch rechtlich komplexen zivilrechtlichen Kapitalanlage-rechtsstreit die ständig zunehmende Zahl an Klagen und Klägern nicht nur ver-fahrenstechnisch bewältigen (Aktenanlage, Zustellung der [X.] und [X.], [X.] etc.), sondern auch eine Gesamtplanung des Komplexes "G.

Gruppe"
entwickeln. Das Gericht musste insbeson-dere die zahllosen Verfahren sichten, das jeweilige Klagevorbringen auf Schlüssigkeit prüfen und einen Weg finden, der es ermöglichte, in einigen we-nigen Verfahren über die ganze "Fallbreite"
zu entscheiden (vgl. [X.], NJW 2004, 3320). Es war daher sachgerecht, "Musterverfahren"
oder "Pilotverfah-ren"
auszuwählen und vorrangig zu betreiben, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt blieben (siehe auch Senatsbeschluss vom 21. November 2013 -
III ZA 28/13, [X.] 2014, 987 Rn.
9). Dadurch konnten Rechtsfragen von zentraler Bedeutung verfahrens-übergreifend auf besonders prozessökonomische Weise geklärt werden. Da-30
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rauf, ob sich die Zurückstellung anderer Verfahren oder die Auswahl der Pilot-verfahren -
ex post betrachtet
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als förderlich erwiesen hat, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass die Entscheidung des [X.]s aus der Sicht ex ante vernünftig und zweckmäßig war (vgl. [X.], [X.], 789, 791).

Der Einwand der Revision, es sei einem Gericht nicht gestattet, aus meh-reren Verfahren einige als "Musterverfahren"
herauszugreifen, diese zu bear-beiten und währenddessen die übrigen Streitigkeiten nicht zu fördern, verkennt zum einen die Besonderheiten sogenannter Massenverfahren, die ohne die Durchführung von Pilotverfahren regelmäßig nicht sachgerecht bewältigt wer-den können, und steht zum anderen im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist dem Gericht zur Ausübung seiner verfahrens-gestaltenden Befugnisse ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm [X.], dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen aus-gewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Ver-fahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, ein-zelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder recht-lichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach-
oder Rechtsfrage als vordringlich anzu-sehen, auch wenn ein solches "Vorziehen"
einzelner Verfahren naturgemäß zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Die besonders intensive Befas-sung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig erschei-nenden Verfahren führt zwangsläufig dazu, dass während dieser [X.] die Förde-rung [X.] zugewiesener Verfahren vorübergehend zurück-stehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art.
20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verlangt 33
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(Senatsurteil vom 23. Januar 2014 aaO Rn. 39). Die Entscheidung, ein "Pilot-verfahren"
durchzuführen, gehört nach alledem zu den verfahrensgestaltenden Befugnissen eines Gerichts. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des §
148 ZPO kommt es nicht. Der Umstand, dass die Voraussetzungen einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nicht gegeben sind, steht der Durchführung eines Musterprozesses nicht entgegen. Es kann deshalb of-fen bleiben, ob § 148 ZPO bei Massenverfahren anwendbar ist, wenn das [X.] mit einer nicht mehr zu bewältigenden Zahl von Verfahren befasst ist (dazu [X.], Beschlüsse vom 30. März 2005 -
X
ZB 36/04, [X.]Z 162, 373, 376 f
und vom 28. Februar 2012 -
VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 8).

Der Revision ist zuzugeben, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwor-tungsbereichs berufen kann. Die Überlastung eines Gerichts fällt -
anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse
-
in den
Verantwor-tungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Bund und Länder müssen
jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine hinreichende materielle und per-sonelle Ausstattung der Gerichte sorgen. [X.], die auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich struk-turelle Mängel dar, für die der Staat einstehen muss ([X.], NJW 2000, 797; [X.] 2013, 21 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.], § 839 Rn.
1243 mwN). Davon ab-gesehen, dass das [X.] die Verfahren in dem hier zu beurteilenden [X.]-raum (bis Februar 2010) -
wie dargelegt
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angemessen gefördert hat, zeigt der vorliegende Fall auch keine Strukturmängel im Bereich der Justiz auf. Die über das [X.] hereinbrechende "Klageflut"
war weder vorhersehbar noch kurzfristig aufzufangen. Sie ist vielmehr einem unvorhersehbaren Zufall bezie-hungsweise einem schicksalhaften Ereignis gleichzuachten.

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September 2011 bis Dezember 2012

Die Ausgangsverfahren wurden jedenfalls ab September 2011 zügig be-trieben. Nach vorrangiger Erledigung der in allen Verfahren gestellten Prozess-kostenhilfeanträge
des [X.] fanden im Juli und August 2012 mündliche [X.] statt, die in Auflagen-
und Beweisbeschlüsse (Einholung eines Sachverständigengutachtens) mündeten. Zutreffend hat das [X.] es abgelehnt, im [X.] die Erforderlichkeit der angeordneten Beweisaufnahme zu überprüfen.
Eine vertretbare Rechtsauffassung des [X.]s oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare [X.] sind entschädigungslos hinzunehmen
(Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 aaO Rn.
46 und vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um das Konzept der "G.

Gruppe"
zu überprüfen, schlechthin unverständlich war, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht erkennbar.

3.
Es kann dahinstehen, ob die Ausgangsverfahren, wie das Oberlandesge-richt meint, in dem [X.]raum von März 2010 bis August 2011 als unangemessen verzögert anzusehen sind, obwohl das [X.] in insgesamt 229 Parallel-sachen Verhandlungstermine bestimmt hat, die klagenden Anleger eine -
dem Gericht nicht zurechenbare
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Verzögerungsstrategie verfolgten und die streitge-genständlichen Verfahren für den überschuldeten Kläger angesichts der bereits anhängigen zahllosen Schadensersatzklagen keine besondere Bedeutung [X.]n. Der Kläger hat durch eine etwaige Verfahrensverzögerung jedenfalls kei-nen entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteil erlitten. Ein solcher kann auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermutet werden. Die Vermutung ist widerleglich und im vorliegenden Fall widerlegt.

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Bei dieser Sachlage kommt es auf die Gegenrüge des Beklagten, das [X.] habe die Angemessenheit der Verfahrensdauer rechtsfeh-lerhaft verkannt, nicht mehr an.

a) Grundlage eines Entschädigungsanspruchs für einen durch überlange Verfahrensdauer verursachten immateriellen Nachteil ist § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Als derartige Folgen eines überlangen Verfahrens kommen neben der "seelischen Unbill"
durch die lange Verfahrensdauer vor allem körperliche Be-einträchtigungen oder [X.] und -
in Sorge-
oder Umgangsrechts-streitigkeiten
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die Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil in Betracht (BT-Drucks. 17/3802 S. 19; siehe auch [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 [X.] Rn. 150; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
und Ermittlungsver-fahren, § 198 [X.] Rn. 79; [X.], Entschädigung bei überlangen [X.]sverfahren, Rn. 143).

Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs. 2 Satz
1 [X.] im Falle unangemessener Dauer vermutet. Dabei handelt es sich um eine widerlegliche gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinne von §
292 Satz
1 ZPO, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist (BT-Drucks. 17/3802 S. 19, 41; siehe auch [X.]/[X.] aaO § 839 Rn. 1273; [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 152, 154). Diese Vermutungsregel entspricht der Rechtsprechung des [X.]
([X.]). Dieser nimmt eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür an, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermö-gensschaden verursacht hat. Er erkennt aber auch an, dass
der Nichtvermö-gensschaden in bestimmten Fällen sehr gering sein oder gar nicht entstehen 38
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kann. In diesem Fall müsse [X.] seine Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung rechtfertigen ([X.], NJW 2007, 1259 Rn. 204).

Im [X.] ist die Vermutung widerlegt, wenn der [X.] ([X.]) das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die [X.] der sekundären Behauptungslast zugutekommen können (Hk-ZPO/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 286 Rn. 93 und § 292 Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., Vor §
284 Rn. 34 und § 292 Rn. 2). Im Hinblick darauf, dass der [X.] lediglich eine "ausreichende Begründung"
zur Widerlegung verlangt, dürfen an den [X.] des Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (vgl. [X.], 151 Rn. 26 ff).

b)
Das angefochtene Urteil wird diesen Grundsätzen gerecht. Das Ober-landesgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung der Fallumstände die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger durch die Dauer der Ausgangsverfahren kein ausgleichspflichtiger immaterieller Nachteil entstanden ist.

Das Gericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass die streitgegen-ständlichen Verfahren für den Kläger ohne besondere Bedeutung waren. Zum [X.]punkt der Klagezustellung sah sich der Kläger im Rahmen des Gesamt-komplexes "G.

Gruppe"
bereits 386 Verfahren mit einer Gesamtscha-41
42
43
-

19

-

seine Vermögensverhältnisse zu diesem [X.]punkt auf Grund nicht beglichener Steuerforderungen in Millionenhöhe desolat waren. Es stand mithin von [X.] fest, dass es auf die Vermögenslage des [X.] ohne spürbare Auswir-kungen bleiben wird, ob er in den von ihm konkret "gegriffenen"
zehn Verfahren obsiegen oder unterliegen wird. Der Kläger hat auch keine konkreten (psychi-schen oder physischen) Beeinträchtigungen geltend gemacht, die gerade auf die streitgegenständlichen Verfahren zurückzuführen waren. Seine Ausführun-gen in der Klageschrift erschöpfen sich darin, die durch den Gesamtkomplex "G.

Gruppe"
angeblich hervorgerufenen Belastungen in allgemeiner Form zu schildern. Macht der Betroffene -
wie hier
-
Entschädigung für einzelne Verfahren aus einem umfangreichen [X.] geltend, muss er [X.] die konkreten Nachteile, die gerade durch die Dauer dieser Verfahren verursacht worden sein sollen, positiv behaupten. Nur dann kann der [X.] den ihm obliegenden Beweis der Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptungen führen (vgl. [X.], Urteil
vom 22. Februar 2011 -
XI
ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 19 f).

Wie das [X.] ferner zutreffend gesehen hat, kann sich der Kläger auf den im April 2009 erlittenen Herzinfarkt als immaterielle Folge schon deshalb nicht berufen, weil zu diesem [X.]punkt die streitgegenständlichen Ver-fahren überhaupt nicht verzögert waren. Hinsichtlich dieses Nachteils fehlt es

44
-

20

-

bereits am
Tatbestandsmerkmal der "unangemessenen Dauer"
eines Gerichts-verfahrens.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
6 [X.] 1/13 -

Meta

III ZR 141/14

12.02.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. III ZR 141/14 (REWIS RS 2015, 15510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15510

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer von Schadensersatzprozessen bei einem Massenverfahren)


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III ZR 141/14

III ZA 28/13

VIII ZB 54/11

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