Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. III ZR 37/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8461

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
III ZR 37/13

Verkündet am:

23. Januar 2014

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1
a)
[X.]ie Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] müssen auch dann vollständig vorliegen, wenn die Entschädi-gungsklage gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] während des noch andauern-den Ausgangsverfahrens erhoben wird.
b)
Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen [X.]auer des Ausgangsverfahrens ist nicht möglich.
c)
Entschädigung für bereits eingetretene immaterielle Nachteile kann nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.
d)
[X.]ie für die Entschädigung immaterieller Nachteile maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 [X.]), muss unter Abwägung aller Be-lange im Einzelfall entschieden werden.
[X.], Urteil vom 23. Januar 2014 -
III ZR 37/13 -
Hanseatisches OLG

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[X.]er III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. Januar 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

[X.]ie Revision
der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2013 wird
zu-rückgewiesen.

[X.]ie Kläger tragen die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

[X.]ie Kläger machen gegen die Beklagte mit Haupt-
und Hilfsanträgen [X.] auf Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile wegen überlanger [X.]auer eines Bauprozesses geltend.

[X.]as
Ausgangsverfahren
vor dem [X.], in dem die Architekten des privaten Bauvorhabens der
Entschädigungskläger
(im Folgenden: Kläger) diese auf Honorarzahlung in Anspruch nehmen, ist seit dem 18. Februar 2009 anhän-gig und noch nicht abgeschlossen. Im Gegenzug erhoben die
dortigen Beklag-ten Widerklage.

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Parallel
zu dem Ausgangsverfahren laufen
vor dem [X.] weitere,
dasselbe Bauvorhaben betreffende Prozesse, die von
den Klägern
bezie-hungsweise gegen sie
geführt werden.

Nach [X.]urchführung eines Verhandlungstermins am 1. [X.]ezember 2010 erhoben die Kläger
in dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren
zusätz-lich [X.]rittwiderklage gegen bisher am Verfahren nicht beteiligte [X.]ritte. Insgesamt machen sie wegen angeblicher Baumängel einen Schadensbetrag von mehr als 800.0

Mit
Verfügung vom 21. April 2011 reagierte der zuständige Einzelrichter auf mehrere "dringende Bitten"
der Kläger, das Verfahren zu fördern, indem er mitteilte, das Gericht bemühe sich um Verfahrensförderung, die dasselbe [X.] betreffenden Parallelverfahren erschienen jedoch vorrangig.

Ein mit Schriftsatz vom 24. August 2011 gestelltes Ablehnungsgesuch
der Kläger
gegen [X.] erklärte das [X.] für unbe-gründet. [X.]ie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesge-richt mit Beschluss vom 28. November
2011 zurück, wobei die Akten am 23.
[X.]ezember 2011 wieder an das [X.] zurückgelangten.

Mit Schriftsätzen vom 5. und 7. Oktober 2011 erweiterten die Kläger ihre Wider-
und [X.]rittwiderklage. Mit Schriftsatz vom 8. [X.]ezember
2011 erhoben sie zudem förmlich
Verzögerungsrüge und wandten sich gegen eine mögliche Aus-setzung des Verfahrens.

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Unter dem 20. April 2012 wiederholten die Kläger die Verzögerungsrüge und wiesen gleichzeitig
darauf hin, dass der Rechtsstreit noch nicht ausge-schrieben sei. Sie kündigten neuen Sachvortrag an, der
umfangreich mit die Wider-
und [X.]rittwiderklage erweiternden Schriftsätzen vom 6. und 10. Juli 2012
erfolgte, so dass der Umfang der Gerichtsakte auf 826 Blatt anwuchs.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2012 informierte das [X.] die [X.] über eine Aktenanforderung der Staatsanwaltschaft und über die Verfah-rensförderung durch einen in einer Parallelsache ergangenen Beschluss. [X.]as Gericht kündigte weitere verfahrensfördernde Maßnahmen nach Rückgabe der Akten durch die Staatsanwaltschaft an.

Am 20. Juni 2012 reichten die Kläger die vorliegende
[X.] beim [X.] ein.

Sie haben geltend gemacht, das Ausgangsverfahren sei über einen [X.]-raum von fast zwei Jahren nicht einmal ansatzweise gefördert worden.
[X.] in dem [X.]raum vom 1. März 2011 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.]
liege eine entschädigungspflichtige Verzögerung vor.
[X.]ie Frustration über die [X.]auer
des Verfahrens und der mögliche mangelbeding-te Abriss des Gebäudes hätten zu einer
massiven
Beeinträchtigung ihrer [X.] geführt. Zudem
habe die verzögerte Verfahrensführung durch das [X.] eine erhebliche
Erhöhung der anwaltlichen Gebühren
und Ausla-gen
zur Folge gehabt, da sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergü-tungsvereinbarung auf Stundenbasis abgeschlossen hätten. Ein darüber [X.] materieller Schaden stehe noch nicht fest, da noch unklar sei, ob die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten und Baufirmen illiquide würden.
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[X.]as [X.] hat die Klage sowohl im Antrag 1
(Feststellung der Entschädigungspflicht für materielle, hilfsweise immaterielle
Nachteile) als auch in den Hilfsanträgen
2 bis 4 (Zahlung einer angemessenen Entschädigung

, Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer) als "derzeit unbegründet"
abgewie-sen. Zugleich hat es die
Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsrechtstreits abgelehnt.

[X.]as [X.]
hat die Revision mit der Begründung zugelassen, "die Fragen der Möglichkeit einer vorzeitigen Klageerhebung nach § 198 Abs. 5 S. 1 [X.], der Entschädigungsbemessung in diesen Fällen sowie der Ausset-zung nach § 201 Abs. 3 S. 1 [X.]"
seien von grundsätzlicher Bedeutung und dienten auch der Fortbildung des Rechts.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge [X.].

Entscheidungsgründe

[X.]as Rechtsmittel
hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

[X.]as [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:

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Nach der gesetzlichen Grundkonzeption der §§ 198 ff [X.] diene die vorgezogene Klagemöglichkeit nach § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht dazu, direkt auf das Ausgangsgericht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung einzuwir-ken. Sie habe lediglich die Funktion, die generell-präventive Möglichkeit einer [X.] für die Fälle zu sichern, in denen das Ausgangsverfahren unangemessen lange dauere und bereits Schäden eingetreten seien. [X.]er Be-troffene sei auch insoweit auf eine bloße Kompensation beschränkt. Konkret-präventiv wirke lediglich die Verzögerungsrüge. Mit deren Erhebung seien die Einwirkungsmöglichkeiten auf das Ausgangsgericht ausgeschöpft.

Soweit die Kläger materielle Nachteile geltend machten, hätten sie nicht dargelegt, dass diese in dem von dem Antrag umfassten [X.]raum (1. März 2011 bis 10. [X.]ezember 2012) bereits eingetreten
seien.
[X.]ie behaupteten an-waltlichen Mehrkosten seien kein Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]ie gebotene Beschleunigung des Ausgangsverfahrens habe nicht den Zweck, die Parteien vor einer Ausweitung des [X.] zu schützen.

[X.] hätten die Kläger eine auf einen bestimmten [X.] des noch fortdauernden Ausgangsverfahrens bezogene Teilklage erhoben. Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention könne
diese Klagemöglichkeit auf Konstellationen begrenzt werden, in denen bereits eine unangemessene
und irreparable
Verfahrensdauer vorliege
und ein Zuwar-ten des Betroffenen auf eine nachträgliche Entscheidung nicht zumutbar sei. Im Bereich immaterieller Nachteile könne dem Betroffenen angesichts der gerin-gen Höhe
der Pauschalsätze
des § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] grundsätzlich ein Zuwarten mit der [X.] auch bei unangemessener und irrepa-rabler Verfahrensdauer zugemutet werden. Eine vorzeitige Entschädigung komme nur in Extremfällen in Betracht, in denen der immaterielle Nachteil zu-17
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sätzlich wegen seiner Art oder wegen der ganz besonderen [X.]auer des Verfah-rens ein herausragendes Gewicht habe. [X.]ie genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Es könne bereits keine unangemessene, irreparable Verzögerung festgestellt werden, auch wenn das Ausgangsgericht in einem [X.]raum von einem Jahr und sieben Monaten untätig geblieben sei.
[X.]enn eine Kompensati-on der bisher eingetretenen Verzögerung im weiteren Verfahrensfortgang sei keineswegs ausgeschlossen. Gerade bei komplexen und umfangreichen Ver-fahren sei dem Ausgangsgericht ein
größerer zeitlicher Bearbeitungsspielraum zuzubilligen. Jedenfalls fehle dem behaupteten immateriellen Nachteil das her-ausragende Gewicht, das bei Geltendmachung einer vorgezogenen (Teil-)[X.] erforderlich sei. Ob den Klägern
im Hinblick auf
die Regelung des §
198 Abs. 2 Satz 2 [X.] überhaupt ein Entschädigungsbetrag zustehe, lasse sich derzeit nicht hinreichend sicher beurteilen. Hierzu sei eine Gesamtbetrach-tung des [X.] notwendig. Erst nach Abschluss des [X.] könne sinnvoll geprüft werden, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei.

Auf die Feststellung, dass die [X.]auer des Ausgangsverfahrens in dem [X.]raum vom 1. März 2011 bis zum 8. November
2012 unangemessen gewe-sen
sei, hätten die Kläger keinen Anspruch, da § 198 Abs. 2 Satz
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lediglich als [X.] formuliert sei.

[X.]ie Aussetzung des Entschädigungsprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens sei nicht geboten. § 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] habe nicht den Zweck, die Kläger vor den prozessualen Konsequenzen ihrer in jeder Hinsicht verfrüht erhobenen [X.] zu schützen.

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II.

[X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. [X.]ass die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz
1 [X.] vorliegen, kann
im derzeitigen Stadium des Ausgangsverfahrens
noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt
werden. [X.]ie Klage erweist sich deshalb als zurzeit unbegründet.

1.
Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der Entschä-digungspflicht der Beklagten für materielle Nachteile in dem [X.]raum
vom 1.
März 2011 bis zum 10. [X.]ezember 2012 begehren, stehen weder die Unan-gemessenheit der [X.]auer des Ausgangsverfahrens noch das Vorliegen eines materiellen Nachteils fest.

a) [X.]ie [X.] zur [X.]urchsetzung eines Anspruchs nach §
198 Abs. 1 [X.] ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage.
[X.]ie [X.] ergeben sich aus § 198 Abs. 1 bis 4 [X.].

aa) [X.]er für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch maßge-bende [X.] ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 [X.] verankerten
Rechts
eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in [X.] (vgl. BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 -
B 10 ÜG 1/[X.] und 2/[X.], BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils
Rn. 25; [X.], Urteile
vom 11. Juli 2013 -
5 C 23.12 [X.] und 5 C 27.12. [X.], [X.], 96
Rn. 38 und BeckRS 2013, 56027 Rn. 30). § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] nennt deshalb als haftungsbegründende Rechtsgutverletzung und zentrales Tatbestandsmerkmal die unangemessene [X.]auer eines Gerichtsverfahrens. [X.]a im Entschädigungs-22
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prozess gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1
[X.], der die Vorschriften der [X.]ordnung über das erstinstanzliche Verfahren vor den [X.]en für entsprechend anwendbar erklärt, der [X.] gilt, muss der Klä-ger die Tatsachen, die die überlange [X.]auer des Ausgangsverfahrens begrün-den, vortragen und gegebenfalls
beweisen
(Senatsurteil vom 14.
November 2013 -
III ZR 376/12, BeckRS 2013, 20955
Rn. 41, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

bb) [X.]aneben
verlangt § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Nachteil und die haftungsausfüllende Kausalität zwischen
diesem und
der Überlänge des [X.]. Hinsichtlich materieller Nachteile muss der Kläger im Fall des Bestrei-tens nachweisen, dass er gerade durch die Verfahrensdauer einen Vermö-gensnachteil erlitten hat ([X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 [X.] Rn. 151, 156 f).
Erfasst sind bei-spielsweise Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren auf Grund der Verzöge-rung (BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 19) sowie Ausfälle auf Grund der Insolvenz des Beklagten während der überlangen [X.]auer des Ausgangsverfahrens, sofern der Kläger geltend machen kann, dass er bei angemessener Verfahrensdauer noch Befriedigung seiner Forderung hätte erlangen können ([X.] aaO § 198 [X.] Rn.
146).

cc) § 198 Abs. 3 Satz 1
[X.] normiert als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer
Entschädigung, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen [X.]auer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat (haftungsbegründende Obliegenheit, BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 20).

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b) [X.]ie vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen müssen auch dann [X.] sein, wenn die [X.] -
wie hier -
gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] (frühestens) sechs Monate nach Geltendmachung der Verzögerungsrüge während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird. Auch in diesem Fall müssen
insbesondere
die Unangemessenheit der Verfahrensdauer und das Vorliegen eines Nachteils feststehen. [X.]aran fehlt es im Streitfall.

aa) [X.]ass die Anspruchsvoraussetzungen vollständig vorliegen müssen, ergibt sich schon
aus dem eindeutigen Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.]. [X.]anach kann eine Klage auf Entschädigung
vor Abschluss des [X.]
nur "zur [X.]urchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1"
erhoben wer-den. Eine Leistungsklage muss grundsätzlich bereits möglich sein
(zu Ausnah-men siehe unter cc).

bb) [X.]ieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.]
bestätigt
und entspricht dem in den Gesetzesma-terialien klar zum Ausdruck gebrachten [X.]en des Gesetzgebers. [X.]araus wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der Anspruch auf ein zügiges Verfahren könne schon vor dem rechtskräftigen
Abschluss des [X.] verletzt werden und es könne deshalb auch ein Entschädi-gungsanspruch
schon vor diesem Abschluss entstehen (BT-[X.]rucks. 17/3802 S.
22). [X.]abei hatte
der Gesetzgeber Konstellationen vor Augen, in denen
vor [X.] eine unangemessene und irreparable Verzögerung fest-stellbar ist und in denen daher über eine Kompensation für
eingetretene Nach-teile entschieden werden kann, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht be-endet ist (BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 19, 22 und 41). [X.]er Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Möglichkeit, eine [X.] noch vor dem [X.] des Ausgangsverfahrens zu erheben, somit
solchen Fällen Rechnung 28
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tragen, in denen unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens bereits eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch
getroffen werden kann. [X.]ies setzt voraus, dass sowohl eine unangemessene
unumkehrbare
Ver-zögerung des Ausgangsverfahrens als auch bereits endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (vgl. auch [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 254).

cc) Konventionsrechtliche Bedenken bestehen nicht. [X.]enn dem Gebot effektiver Rechtsschutzgestaltung (Art. 13 [X.]) wird jedenfalls durch die [X.] während des noch laufenden Verfahrens hinreichend Rechnung getragen.

Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, dass die auf der Grundlage des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] vorgezogene [X.] bei fortbestehender Untätigkeit des Gerichts nach
Erhebung einer Verzögerungsrüge keinen Nachteil
im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.]
erfordert. [X.]adurch wird verkannt, dass die Entschädi-gungsklage trotz ihrer generell-präventiven Wirkung, die Gerichte zur Nutzung von Beschleunigungsmöglichkeiten anzuhalten,
in erster Linie auf die [X.] bereits
eingetretener Nachteile
und nicht wie die Verzögerungsrüge auf eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung abzielt
(vgl. BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 15 f; [X.] aaO § 198 [X.] Rn.173 f; [X.] aaO [X.] Rn. 218 f, 230). Bei der Geltendmachung von Vermögensnachteilen (siehe
aber unten II 2)
kann
Schwierigkeiten bei der Bezifferung der Entschädi-gungshöhe
dadurch
hinreichend
Rechnung getragen werden, dass [X.] auf bloße Feststellung der Entschädigungspflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO geklagt wird,
und zwar auch dann, wenn -
wie hier -
[X.]n noch während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben werden (a.A. inso-weit wohl [X.] aaO §
198 [X.] Rn. 263). [X.]enn es
ist allgemein anerkannt, dass 31
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ein Kläger, der seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne [X.]urchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann, nicht auf den Vorrang der [X.] verwiesen werden darf ([X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl. § 256 Rn. 7a). [X.]ie sechsmonatige Mindestfrist für die Klageerhebung (§
198 Abs. 5 Satz 1 [X.]) gilt auch für eine
derartige
Klage auf Feststellung der Leistungspflicht. Außerdem
wird die Möglichkeit, das Verfahren nach §
201 Abs. 3 Satz 1 [X.] einstweilen auszuzusetzen, in Betracht kommen.

dd) Soweit das [X.] die Möglichkeit einer [X.] während des noch andauernden Ausgangsverfahrens auf [X.] will, in denen
ein Zuwarten auf eine nur nachträgliche Entschädigung nicht zumutbar sei,
und insbesondere
für den Bereich immaterieller Nachteile eine vorzeitige Entschädigung nur in Extremfällen von "herausragendem Ge-wicht"
gewähren will, findet diese Auffassung im
Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz
1 [X.] keine Stütze.
[X.]anach kann die Klage "zur [X.]urchsetzung eines An-spruchs nach Absatz 1"
sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden, ohne dass zwischen materiellen und immateriellen Nachteilen differenziert wird. Entscheidend ist allein, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 198 Abs. 1 bis 4
[X.] (unangemessene Verfahrensdauer, Nachteil, Kausalität, Verzögerungsrüge, ggf. keine Wiedergutmachung auf andere [X.]) gegeben sind.

[X.]ie Gesetzesmaterialien enthalten ebenfalls keine Hinweise auf eine einschränkende Interpretation der Regelung.
Soweit in der Gesetzesbegrün-dung
darauf abgestellt wird, dass es namentlich
in Extremfällen von jahrzehnte-langen Verfahren unzumutbar wäre, den Betroffenen auf den -
irgendwann -
erfolgenden Abschluss des Ausgangsverfahrens und eine erst anschließende [X.] zu verweisen (BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 41), sollte durch 33
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dieses Beispiel nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass in den übrigen Fäl-len der Abschluss des Ausgangsverfahrens abgewartet werden müsse.

c) [X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine unangemessene und irreparable Verzögerung des Ausgangsverfahrens derzeit nicht feststellbar ist.

aa) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die [X.]dauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs.
1 Satz 2 [X.] ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller be-deutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.
3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 [X.] folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zum [X.] zu bringen, verletzt ist (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff und vom 5. [X.]ezember 2013 -
III ZR 73/13, BeckRS
2013,
22861
Rn. 36 ff, jeweils mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgebli-cher [X.]raum die [X.], wie sie §
198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] de-finiert (vgl. [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 78). [X.]ies hat zur Konsequenz, dass Verzö-gerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen [X.] eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der [X.]dauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden [X.] insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (Senatsurteile
vom 14.
November 2013 aaO Rn. 30
und vom 5. [X.]ezember 2013 aaO Rn. 41; vgl. auch [X.] aaO 5 C 23.12 [X.] Rn.
44; [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 79, 100 f). 35
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Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze über-schritten worden ist (Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsver-fahren,
Rn. 92). Es wäre daher zu kurz gegriffen, Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten schlicht "aufzuaddieren"
([X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
und Ermittlungsverfahren, § 198 [X.] Rn. 24). Stets muss allerdings in den Blick genommen werden, dass mit [X.] Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Been-digung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur Senatsurteil
vom 4.
November 2010 -
III ZR 32/10, [X.]Z 187, 286 Rn.
11 mwN).

[X.]ie Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch un-ter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile
vom 14. No-vember 2013 aaO Rn. 31
und vom 5. [X.]ezember 2013 aaO Rn. 42; vgl. [X.], [X.], 789, 791 f; [X.] aaO 5 C 23.12 [X.] Rn. 39 und 5 C 27.12 [X.] Rn.
31; siehe auch [X.], BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG, Urteile vom 21.
Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").

[X.]em Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs-
und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestal-tenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssa-38
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chen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht be-rechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach-
oder Rechtsfrage als vordring-lich anzusehen, auch wenn ein
solches "Vorziehen"
einzelner Verfahren natur-gemäß zu einer längeren [X.]auer anderer Verfahren führt. [X.]ie besonders [X.] Befassung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwie-rig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig dazu,
dass während dieser [X.] die
Förderung [X.] zugewiesener Verfahren vorübergehend zurückstehen muss. Eine gleichzeitige
inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämt-licher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verlangt (vgl. [X.] aaO
Rn. 54).

Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch bei Berücksichtigung dieses Ge-staltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unange-messene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile
vom 14.
November 2013 aaO Rn. 33
und vom 5. [X.]ezember 2013 aaO Rn. 44 ff;
[X.] aaO 5 C 23.12 [X.] Rn. 42 und 5 C 27.12 [X.] Rn. 34).

bb) [X.]iesen Grundsätzen wird die Würdigung des [X.]s gerecht.

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[X.]as Ausgangsverfahren, das einen komplexen Architekten-
und Baupro-zess zum Gegenstand hat und
erst seit Juli 2012 "ausgeschrieben"
ist, ist vor allem durch die äußerst umfangreiche
und mehrfach erweiterte
Wider-
und [X.]rittwiderklage
der Entschädigungskläger gekennzeichnet und
war von vornhe-rein auf eine mehrjährige gerichtliche Auseinandersetzung angelegt, zumal [X.] noch weitere Parallelverfahren in den
Blick nehmen und [X.] fördern muss. [X.]ementsprechend sind
dem Gericht eine ganz erhebliche Prüfungs-
und Bearbeitungszeit sowie
ein entsprechend großzügig bemessener
Gestaltungsspielraum zuzubilligen. [X.]ies hat zur Folge, dass in ei-nem Verfahrensabschnitt, der -
wie hier -
nur wenige Monate nach der letzten, sehr umfangreichen Widerklageerweiterung endet, eine Prognose über die An-gemessenheit der [X.] nicht einmal ansatzweise möglich ist. Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten, etwaige eingetretene [X.] im Rahmen eines komplexen mehrjährigen Verfahrens durch besondere Beschleunigungsmaßnahmen (z.B. mündliche Gutachtenerstattung, parallele Begutachtungen, Teil-
und Zwischenvergleiche) zu kompensieren, scheidet auch hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte die Feststellung einer unum-kehrbaren Verzögerung aus.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] bei seiner Beurteilung der Kompensationsmöglichkeiten auch nicht gegen den zivil-prozessualen [X.] verstoßen. [X.]enn die maßgeblichen Prog-nosegesichtspunkte ergeben sich ohne weiteres aus dem von der Beklagten vorgelegten Verfahrenskalender.

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Bei dieser Sachlage kommt es auf die Gegenrüge der Beklagten, die bisherige [X.]auer des Ausgangsverfahrens sei nicht der Verfahrensführung des Ausgangsgerichts, sondern der Prozessführung durch die Entschädigungsklä-ger geschuldet, nicht mehr an.

d) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], die behaupteten materiellen Nachteile seien gemäß § 198 Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht erstattungsfähig.

aa) Soweit die Kläger anwaltliche Mehrkosten auf Grund einer [X.] auf Stundenbasis geltend machen, ist bereits der Kausalzusam-menhang mit der Verfahrensführung des Ausgangsgerichts nicht erkennbar. [X.]er nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu ersetzende materielle Nachteil muss [X.] durch die Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht sein (BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 19). [X.]aran fehlt es hier. [X.]enn die geltend gemachten, angeblich durch die Erwiderung auf Einwendungen der Prozessgegner entstandenen anwaltlichen Mehrkosten be-ruhen zum einen auf der Prozessführung der Gegner, soweit diese neue [X.] vorgebracht haben, und zum anderen auf dem Verhalten der Pro-zessbevollmächtigten der Kläger, soweit auf bloß
wiederholenden Vortrag der gegnerischen Prozessbevollmächtigen überflüssigerweise erwidert wurde.

bb) [X.]ie fehlende Erstattungsfähigkeit der behaupteten anwaltlichen Mehrkosten ergibt sich aber auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.].

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Im Rahmen der §§ 249 ff [X.] zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwen-dungen des Geschädigten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadenser-eignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat der Schädiger dem Geschädigten allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verur-sachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen,
sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmä-ßig waren
([X.], Urteile vom 23. Oktober 2003 -
IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 10. Januar 2006 -
VI [X.], [X.], 1065 Rn. 5 und vom 8 Mai 2012 -
XI [X.], [X.]Z 193, 159
Rn.
70,
jeweils mwN). [X.]anach
ist ein an-waltliches [X.]honorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungs-fähig ([X.]/[X.],
[X.], 73. Aufl., § 249 Rn. 57).

Für den Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG hat der Senat mit Ur-teil vom 11. November 1976
(III ZR 17/76, [X.]Z 68, 86)
entschieden,
dass dem von einer entschädigungspflichtigen [X.] für seine Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzli-chen Gebühren und Auslagen zusteht.
Eine höhere vereinbarte Anwaltsvergü-tung
ist danach nicht zu entschädigen. Während die Entschädigungspflicht nur für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einem Grundsatz entspricht, der in mehreren Verfahrensordnungen zum Ausdruck gekommen ist
(vgl. § 91 Abs. 2 ZPO, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 193 Abs.
3 SGG, § 139 Abs. 3 FGO), fällt
der Abschluss einer Honorarvereinbarung und deren Höhe allein in den Verantwor-tungs-
und Risikobereich dessen, der anwaltlichen Rat und anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt ([X.] aaO S. 88). [X.]er Schutzbereich der zur Entschädigung verpflichtenden Norm reicht
nicht so weit, dass er auch die Entschädigung für höhere als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
ein-schließen würde ([X.] aaO S. 88 f).
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[X.]iese Erwägungen gelten auch für den Entschädigungsanspruch nach §
198 Abs. 1 Satz 1 [X.].
[X.]ieser Anspruch ist ebenfalls auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt, so dass dem Betroffenen für seine Anwaltskosten keine über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausge-hende Entschädigung zusteht.

Nach alledem stellen die von den Klägern geltend gemachten anwaltli-chen Mehrkosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen erstattungsfä-higen materiellen Nachteil dar.

bb) [X.]er Vortrag der Kläger zu einer nicht ausschließbaren künftigen
In-solvenz der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten und Baufirmen vermag eine [X.] vor Abschluss des [X.] schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil damit ein bereits endgültig eingetretener Nachteil nicht einmal behauptet wird.

2.
[X.]er Hilfsantrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht für immateriel-le Nachteile, die den Klägern in dem [X.]raum vom 1. März 2011 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht entstanden sind, ist unzulässig, weil das nach
§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche [X.] fehlt.

[X.]en Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage auf Entschädigungs-zahlung ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass die [X.] in einem Prozess endgültig geklärt werden kann
und für eine Feststellungsklage

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kein Raum mehr ist
(vgl. nur Hk-ZPO/[X.], 5. Aufl., § 256 Rn 16; [X.]/[X.] aaO § 256 Rn. 7a).
[X.]er Umstand, dass die Klageschrift im [X.] gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich einen bestimmten Klagean-trag enthalten muss, steht dem nicht entgegen.

Zur Bemessung der Höhe der Entschädigung für immaterielle Nachteile sieht § 198 Abs. 2 Satz 3 [X.] im Regelfall einen

jedes Jahr der Verzögerung vor, ohne dass es eines einzelfallbezogenen Nachweises bedarf. [X.]adurch sollen Streitigkeiten um die Höhe der Entschädi-gung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden
und Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Betroffenen zügig erledigt werden (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46; BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 20). Wird mit der [X.] dieser Regelsatz geltend gemacht, ist die Bezifferung des Klageantrags unproblematisch möglich.

Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 [X.] kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalsatz
gemäß
§ 198 Abs. 2 Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. [X.] der Kläger einen vom Regelsatz abweichenden Entschädigungsbetrag oder den Regelbetrag nur als Mindestbetrag
geltend machen, kann er sich darauf beschränken, einen un-bezifferten Klageantrag zu stellen. In diesem Fall muss er lediglich die tatsächli-chen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts und die Größen-ordnung des
Anspruchs
angeben, so dass die angemessene Entschädigung nach § 287 ZPO ermittelt werden kann (vgl. [X.]/[X.], NJW 2012, 1, 6; Hk-ZPO/[X.] aaO § 253 Rn. 16 mwN; [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 244;
Stahnecker aaO Rn. 174).

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[X.]ie Kläger müssen sich somit im Streitfall auf den Vorrang der [X.] verweisen lassen.

3.
[X.]ie Hilfsanträge 2 und 3 auf Zahlung einer Entschädigung gemäß §
198 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 [X.] hat das [X.] im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

a) Wie bereits ausgeführt, ist im derzeitigen Verfahrensstadium eine un-angemessene Verfahrensdauer nicht feststellbar.

b) Gleiches gilt für die nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1
[X.] zu treffende Abwägungsentscheidung.

§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] modifiziert den Entschädigungs-tatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den Fall, dass eine Entschädigung für immaterielle Nachteile verlangt wird,
und bestimmt, dass hierfür eine [X.] ausgeschlossen ist, soweit nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise sieht § 198 Abs. 4 Satz 1 [X.] insbe-sondere vor, dass das mit der Entschädigungsentscheidung befasste Gericht die ausdrückliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen kann
(BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 19, 21). [X.]amit wird deutlich gemacht, dass die Geldentschädigung für Nichtvermögensnachteile bei überlangen Gerichtsver-fahren kein Automatismus ist
([X.] aaO Einführung Rn. 257). Ein Anspruch setzt vielmehr voraus, dass die Ausschlussregelung nicht ein-

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greift. [X.]ementsprechend stellt § 198 Abs. 2 Satz 2 [X.] ein "negatives [X.]"
für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar, soweit Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt wird ([X.] aaO § 198 [X.] Rn.
65 f, 159, 262).

[X.]ie für die Entschädigung maßgebliche Frage,
ob eine Wiedergutma-chung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist, kann nicht pauschal beantwortet, sondern nur unter Abwägung aller Belange im [X.] werden. Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der [X.] beispielsweise in Verfahren, in denen der Anspruch-steller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt (BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 20).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung darüber, ob eine Wiedergutma-chung auf andere Weise ausreicht, maßgeblich vom weiteren [X.] abhängt, insbesondere
von der künftigen
Verfahrensförderung durch das [X.] und dem Prozessverhalten der Entschädigungskläger selbst. [X.]a-bei kann auch von Bedeutung
sein, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-digung Erfolgsaussichten geboten hat. Ein verzögertes Verfahren kann zum Beispiel dann für den Entschädigungskläger
objektiv keine besondere Bedeu-tung haben, wenn sein
Klagevorbringen erkennbar unbegründet
war (vgl. [X.], [X.]StR 2013, 1027
Rn. 64).
[X.]ie Einschätzung des [X.]s, dass im derzeitigen Stand des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen der Aus-schlussregelung des § 198 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht hinreichend sicher beurteilt werden können, hält sich in den Grenzen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

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c) Soweit das [X.] eine vor Abschluss des [X.] im Wege der Klage nach § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] geltend gemachte Entschädigung für immaterielle Nachteile nur in Extremfällen zubilligen will, in denen der immaterielle Nachteil zusätzlich wegen seiner Art oder wegen der ganz besonderen [X.]auer
des Verfahrens ein "herausragendes Gewicht"
hat, folgt dem der Senat, wie bereits ausgeführt,
nicht (siehe oben [X.] dd).
Im
[X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretene
(§ 198 Abs.
2 Satz 1
[X.])
immaterielle Nachteile sind zu entschädigen. Entgegen der Auffassung des [X.]s kann der Anspruch auch auf diesen [X.]-punkt
begrenzt
werden.

4.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das [X.] hätte jedenfalls die unangemessene Verzögerung des Ausgangverfahrens feststellen müssen. [X.] davon, dass eine unangemessene Verfahrensdauer im Streitfall nicht feststeht, ist eine
Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen [X.]auer des Ausgangsverfahrens nicht möglich.

a) § 198 Abs. 4 Satz 1 [X.] sieht als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise vor, dass das Entschädigungsgericht die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellen kann
(BT-[X.]rucks. 17/3802 S. 21). [X.]as Gericht wird durch diese Regelung lediglich ermächtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Feststellung auszusprechen. [X.]ementsprechend räumt § 198 Abs. 4 Satz 1 [X.]
dem Betroffenen auch kein subjektives Recht ein, das er im Klagewege durchsetzen könnte
(Senatsurteil vom 5. [X.]ezember 2013 aaO Rn. 35 mwN; [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 262).

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b) [X.]a
der Vorschrift des
§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] lediglich die Funktion eines negativen
Tatbestandsmerkmals
zukommt
(siehe oben II 3
b), scheidet auch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO aus. [X.]enn einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein ([X.]/[X.] aaO § 256 Rn. 3).

5.
[X.]ie Entscheidung des [X.]s, von einer Aussetzung des Entschädigungsprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.] abzusehen, ist ermessensfehlfrei ergangen.

Keiner Entscheidung bedarf, ob die
Revisionszulassung, soweit sie sich auf die Ablehnung der Aussetzung bezieht,
als
Zulassung der [X.] nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 252 ZPO zu verstehen ist (vgl. [X.]/[X.] aaO § 252 Rn. 1c, 2). [X.]enn auch in diesem Fall wären sämtliche Form-
und Fristerfordernisse gewahrt (§ 575 ZPO).

§ 201 Abs. 3 Satz 1 [X.] eröffnet
dem Entschädigungsgericht die Mög-lichkeit, das Entschädigungsverfahren nach seinem Ermessen auszusetzen.
[X.]ie Auffassung des [X.]s, eine Aussetzung des Entschädigungs-verfahrens sei nicht geboten, weil
die Klage in jeder Hinsicht verfrüht
erhoben worden sei, stellt eine tatrichterliche Entscheidung dar, die von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. [X.]a die Entschädigungsvoraussetzungen nach § 198 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] derzeit nicht feststellbar sind, durfte das Gericht die [X.] als zurzeit unbegründet abweisen. Es war nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen, um nach Abschluss des Ausgangsverfahrens end-gültig darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen "irgendwann"
doch noch vorgelegen haben ([X.] aaO § 198 [X.] Rn. 254).
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[X.]ie Revision der Kläger ist
nach allem zurückzuweisen.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2013 -
14 [X.] -

71

Meta

III ZR 37/13

23.01.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. III ZR 37/13 (REWIS RS 2014, 8461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 32/10

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