Aktenzeichen VIII ZB 54/11

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.02.2012

Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof und Anhängigkeit einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht

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