Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 04.12.2023, Az. 1 BvR 2354/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 10360

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Versterben der Beschwerdeführer


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod der Beschwerdeführer erledigt.

Gründe

1

Nach Mitteilung vom 18. Mai 2023 sind die Beschwerdeführer nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des [X.] auszusprechen ist.

2

Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. [X.] 6, 389 <442 f.>; 124, 300 <318>; stRspr). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des [X.] über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden (vgl. [X.] 109, 279 <304>; 124, 300 <318> m.w.N.).

3

Hier ist allerdings die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine [X.] ersichtlich, die die [X.] im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. [X.] 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70> jeweils m.w.N.).

Meta

1 BvR 2354/23

04.12.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 4. Dezember 2003, Az: 1 BvR 229/16, Kammerbeschluss

§ 90 BVerfGG, VerkdHSpFruSpPflEG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 04.12.2023, Az. 1 BvR 2354/23 (REWIS RS 2023, 10360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10360


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 229/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 229/16, 04.12.2023.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 229/16, 04.12.2023.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 229/16, 08.06.2016.


Az. 1 BvR 2354/23

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2354/23, 04.12.2023.


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