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Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Versterben der Beschwerdeführer
Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod der Beschwerdeführer erledigt.
Nach Mitteilung vom 18. Mai 2023 sind die Beschwerdeführer nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des [X.] auszusprechen ist.
Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. [X.] 6, 389 <442 f.>; 124, 300 <318>; stRspr). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des [X.] über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden (vgl. [X.] 109, 279 <304>; 124, 300 <318> m.w.N.).
Hier ist allerdings die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine [X.] ersichtlich, die die [X.] im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. [X.] 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70> jeweils m.w.N.).
Meta
04.12.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 4. Dezember 2003, Az: 1 BvR 229/16, Kammerbeschluss
§ 90 BVerfGG, VerkdHSpFruSpPflEG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 04.12.2023, Az. 1 BvR 2354/23 (REWIS RS 2023, 10360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 10360
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 229/16, 04.12.2023.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 229/16, 04.12.2023.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 229/16, 08.06.2016.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2354/23, 04.12.2023.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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