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Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens bei Tod der Beschwerdeführerin und fehlender grundsätzlicher Bedeutung - Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur in Ausnahmefällen
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung des Antrags einer 74-jährigen Frau auf [X.] wegen Suizidgefahr.
Das Gesundheitsamt Essen hatte im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführerin neben diversen körperlichen Beschwerden eine psychische Erkrankung festgestellt und deshalb die Vollstreckung in einem [X.] empfohlen. Bei einer Vollstreckung in einer normalen Vollzugsanstalt könne eine Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin drohen. Da in [X.] ein psychiatrisches Vollzugskrankenhaus ausschließlich für männliche Delinquenten existierte, wurde die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft schließlich in eine Justizvollzugsanstalt eingewiesen, deren medizinischer Dienst zuvor bekundet hatte, es bestünden aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken gegen die Aufnahme. Eine psychologische Behandlung sei ebenso gewährleistet wie eine etwaig erforderliche Verlegung in eine Psychiatrie zwecks Durchführung einer stationären psychiatrischen Behandlung. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf [X.], den die Beschwerdeführerin mit ihrer Vollzugsuntauglichkeit und einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot begründet hatte, wurde vom [X.] wie auch vom [X.] durch die angegriffenen Entscheidungen zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile an den Folgen einer Krebserkrankung verstorben.
Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Die Frage lässt sich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des [X.] entscheiden (vgl. [X.] 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; BVerfGK 9, 62 <69>).
1. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche [X.] zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. [X.] 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt bei dem [X.] der verstorbenen Beschwerdeführerin nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde verfolgt allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen.
2. Die Fortführung des [X.] kann ferner ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Sache allgemeine beziehungsweise grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, da die Verfassungsbeschwerde auch dazu dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden ([X.] 124, 300 <318>). Eine solche grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung ist hier jedoch nicht ersichtlich.
Verfassungsrechtlich zu entscheiden war vorliegend, ob durch die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Justizvollzugsanstalt im Vergleich zur Einweisung in ein [X.] gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden ist. Diese Frage hängt vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, den damit verbundenen Risiken und dem Umfang der medizinischen Betreuung in der Justizvollzugsanstalt im Vergleich zu einer Betreuung in einem [X.] ab. Lediglich wenn die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsanstalt nicht in gleichem Umfang wie in einem [X.] gewährleistet gewesen wäre, wäre eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes in Betracht gekommen.
Dies ist nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beurteilen. Hierzu führt das [X.] aus, in der Justizvollzugsanstalt habe die Möglichkeit engmaschiger Betreuung und Überwachung der Beschwerdeführerin bestanden. Eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin sei gewährleistet und eine Erhöhung der Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin durch den Vollzug nicht zu besorgen gewesen. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wäre diese Einschätzung zu überprüfen gewesen. Eine Sachentscheidung der Kammer wäre aber lediglich auf den Einzelfall der Klägerin bezogen und würde nicht über diesen hinaus Klarheit für eine Vielzahl von Fällen schaffen. Dass das Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts auch im Strafvollzug gilt, ist evident und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Zu klären war lediglich, ob durch die Einweisung der Klägerin in eine Justizvollzugsanstalt gegen dieses Verbot verstoßen wurde.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod der Beschwerdeführerin erledigt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
15.10.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Hamm, 26. Januar 2012, Az: III-5 Ws 14/12, Beschluss
Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, § 90 BVerfGG, §§ 449ff StPO, § 449 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.10.2015, Az. 2 BvR 624/12 (REWIS RS 2015, 3874)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3874
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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