Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 31.03.2017, Az. 1 BvR 290/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 13011

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerbeschluss: Feststellung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Gründe

1

1. Nach Mitteilung seines [X.] ist der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 verstorben.

2

2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. [X.] 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; BVerfGK 9, 62 <69>).

3

Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche [X.] zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. [X.] 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt hier nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen verfolgt.

4

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

Meta

1 BvR 290/17

31.03.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Fürth (Odenwald), 22. Dezember 2016, Az: 7 XVII 45/16, Beschluss

§ 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 31.03.2017, Az. 1 BvR 290/17 (REWIS RS 2017, 13011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13011

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Vf. 52-VI-15

Vf. 71-VI-20

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