Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.10.2018, Az. 2 BvR 2374/17

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 2572

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 31. August 2017 - [X.] K 5094/16 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das [X.] wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in einem asylrechtlichen Verfahren.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Juli 2015 in die [X.] ein, wo sie am 11. August 2015 einen Asylantrag stellte. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, [X.] aus Angst vor dem Krieg verlassen zu haben. Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 erkannte ihr das [X.] ([X.]) subsidiären Schutz zu und lehnte ihren Asylantrag im Übrigen ab.

3

2. a) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin unter dem 23. August 2016 Klage beim [X.], mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrte. Zudem beantragte sie unter dem 5. September 2016 unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

4

b) Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, dass sie bereits deshalb von politischer Verfolgung in [X.] bedroht sei, weil sie einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt außerhalb [X.]s gehabt und in [X.] einen Asylantrag gestellt habe. Sowohl die aktuelle Erkenntnislage zu [X.] als auch die - umfassend zitierte - überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aus dem [X.] belegten, dass Flüchtlingen aus [X.] allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Außerdem sei der Bruder der Beschwerdeführerin ein Mitglied der [X.] und seit Jahren verschwunden. Deshalb und wegen kritischer Äußerungen gegenüber dem Assad-Regime bestehe die Gefahr, dass die Familie der Beschwerdeführerin als Regimegegner eingestuft werde. Darüber hinaus verstoße der angegriffene Bescheid gegen Art. 3 GG. Die unterbliebene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Asylbewerber beruhe nicht auf einem sachlichen Grund. Der Umstand, dass [X.] Antragstellern lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen werde, beruhe vielmehr darauf, dass der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte eingeschränkt worden sei.

5

c) Mit Verfügung vom 30. August 2017 regte das Verwaltungsgericht eine Klagerücknahme an und wies darauf hin, dass die Klage angesichts aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für illegal aus [X.] ausgereiste Personen keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen der Zugehörigkeit ihres Bruders zur [X.] in [X.] Anfeindungen ausgesetzt zu sein, sei unglaubhaft. Unter dem 25. September 2017 erinnerte die Beschwerdeführerin an die Entscheidung über ihren [X.].

6

d) Mit Beschluss vom 31. August 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die Beschwerdeführerin habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft geschildert. Nach nahezu einhelliger aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung drohe aus [X.] stammenden Flüchtlingen bei einer unterstellten Rückkehr nicht allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung. Dies stützte das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des [X.] vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 - und auf einen Beschluss des [X.] für das [X.] vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -. Es bestehe daher nicht einmal eine offene Prozesslage, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertige.

7

3. a) Unter dem 4. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, den Beschluss vom 31. August 2017 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie wies darauf hin, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten derjenige der Entscheidungsreife des [X.] sei. Diese sei regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen anzunehmen. Die vollständigen Unterlagen der Beschwerdeführerin hätten dem Verwaltungsgericht im September 2016 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klage der Beschwerdeführerin hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Jedenfalls damals sei die Rechtsprechung zu der entscheidenden Frage uneinheitlich gewesen. Die von dem Verwaltungsgericht zitierten Beschlüsse hätten noch nicht vorgelegen. Eine höchstrichterliche Klärung stehe noch immer aus. Die Versagung von Prozesskostenhilfe habe gegen das Gebot der [X.] verstoßen.

8

b) Diesen Antrag wertete das Verwaltungsgericht als Gegenvorstellung, die es mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 zurückwies. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 31. August 2017 könne durch die Gegenvorstellung nicht durchbrochen werden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres [X.] ihre Klage Aussicht auf Erfolg gehabt habe, sei ersichtlich nicht zutreffend. Auch zum damaligen Zeitpunkt sei die Annahme fernliegend gewesen, dass der Beschwerdeführerin als aus [X.] stammender Frau ohne individuelles Verfolgungsschicksal bei einer Rückkehr nach [X.] allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und einem längeren Auslandsaufenthalt politische Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin unterliege als Frau nicht der Wehrpflicht in [X.] und habe das Land verlassen, ohne dass sich die Militärbehörden dafür interessiert hätten.

9

Gegen beide Beschlüsse des [X.] hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung der aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden [X.].

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres [X.] im September 2016 sei die Frage, ob [X.] Staatsangehörigen nicht bereits aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längeren Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr nach [X.] Verfolgung drohe, ungeklärt gewesen. In einer Vielzahl näher benannter Entscheidungen hätten Verwaltungsgerichte diese Frage bejaht. Außerdem habe der Bayerische [X.]hof mit Beschluss vom 22. September 2016 gerade im Hinblick auf diese Frage die Berufung zugelassen. Auch das [X.] habe noch am 4. August 2017 die Berufung zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung der streitgegenständlichen Frage stehe nach wie vor aus.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des [X.] vom 31. August 2017 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten [X.].

1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und [X.]n bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier [X.]. § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten [X.] beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem [X.]n den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. [X.] 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. [X.] 81, 347 <357>; vgl. ausführlich [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.]s, Band 2, 2011, S. 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten [X.] (vgl. [X.] 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. [X.], 279 <282>; 8, 213 <217>).

Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der [X.] folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des [X.] eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. in jeweils unterschiedlichen Konstellationen [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 <3191>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; [X.]K 8, 213 <216 ff.>; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 <1266>; Linke, NVwZ 2003, S. 421 <423 ff.>). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter [X.] vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und m.w.[X.]/Schacks, in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des [X.] abgestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2017 - 7 ZB 16.498 -, juris, Rn. 1; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2012 - 12 PA 69/12 -, juris, Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den [X.] nicht zu Lasten des [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, Rn. 19; [X.], Beschluss vom 2. September 2014 - 2 PA 93/14 -, juris, Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a. A. und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch [X.], Beschluss vom 27. Juli 2004 - 2 P[X.]76/04 -, [X.], S. 34).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hält der Beschluss des [X.] vom 31. August 2017 einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des [X.] eine zum maßgeblichen Zeitpunkt schwierige [X.] "durchentschieden". Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage kam es entscheidend auf die Rechtslage im September 2016 an. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin alles ihr Mögliche getan, damit über ihren [X.] entschieden werden konnte. Dass das Verwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt über ihren Antrag entschieden hat, kann nicht zu ihren Lasten gehen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob unverfolgt ausgereisten [X.]n und [X.]innen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter bei Rückkehrerbefragungen aufgrund einer durch das syrische Regime angenommenen oppositionellen Gesinnung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, war zum maßgeblichen Zeitpunkt im September 2016 jedenfalls offen. Der [X.]hof [X.] hat zu diesem Zeitpunkt sogar im Gegenteil noch angenommen, dass für syrische Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach [X.] wegen der stattfindenden obligatorischen Rückkehrerbefragung zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene die konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung bis hin zur Folter besteht (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.] S 2046/13 -). Erst mit Urteil vom 9. August 2017 - [X.] S 710/17 - hat der [X.]hof [X.] die Flüchtlingseigenschaft für unverfolgt ausgereiste [X.] verneint.

Ungeachtet dessen konnte das Verwaltungsgericht auch auf der Grundlage der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als geklärt ansehen. Die Obergerichte gaben entsprechenden Klagen bis September 2016 sogar eher statt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; VGH [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2013 - [X.] S 2046/13 -, juris). Die erstinstanzliche Entscheidungspraxis war darüber hinaus sehr uneinheitlich. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2018 zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Flüchtlingszuerkennung für unverfolgt ausgereiste [X.] verneinen, sind nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im September 2016 ergangen und konnten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Die Versagung von Prozesskostenhilfe hat die Beschwerdeführerin als [X.] schlechter gestellt als eine Bemittelte und ihr die Chance genommen, ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten.

3. Der Beschluss des [X.] ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Das Land [X.] hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 [X.]G die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Meta

2 BvR 2374/17

23.10.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Stuttgart, 6. Oktober 2017, Az: A 9 K 5094/16, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.10.2018, Az. 2 BvR 2374/17 (REWIS RS 2018, 2572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2572

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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