Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZA 4/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4425

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[X.] ZA 4/01vom21. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 21. Februar 2002beschlossen:Das Gesuch des Antragstellers vom 30. März/2. April 2001 [X.] von Prozeßkostenhilfe für Rechtsmi[X.]l gegen [X.] des 18. Zivilsenats des [X.] vom4. Juli 2000 - 18 [X.] 4/00 - und vom 13. März 2001 - 18 [X.] 3/01 -wird zurückgewiesen.Gründe:Die beabsichtigten Rechtsmi[X.]l haben keine hinreichende Aussicht [X.] (§ 209 Abs. 1 [X.], § 114 ZPO).Gegen das Urteil vom 4. Juli 2000, das dem Antragsteller am [X.] zugestellt wurde ([X.].), ist eine Revision nicht zulässig. [X.] hat die Revision nicht zugelassen (§ 219 Abs. 1 [X.]). [X.] (§§ 220, 223, 224 Abs. 4 [X.]) hat der [X.] nicht eingelegt. Das Urteil ist mithin rechtskräftig und damit [X.].Auch eine Revision gegen das Urteil vom 13. März 2001 erscheint [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Restituti-- 3 -onsklage auch gegen Urteile der Entscigungsgerichte statthaft ([X.], [X.]. 28. Januar 1971 - [X.], [X.], 413 f; weitergehend [X.]Z 62,18; vgl. auch [X.], in: Die Wiedergutmachung [X.] durch die [X.], herausgegeben vom [X.] in Zusammenarbeit mit [X.], [X.], Entsci-gungsverfahren und sondergesetzliche Entscigungsregelungen 1987S. 155 f). Sie war im Streitfall entsprechend § 586 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 209Abs. 1, 218 Abs. 2 Satz 1, 219 Abs. 4 [X.] innerhalb einer Frist von drei [X.] ab dem Tage einzulegen, an dem der Antragsteller von dem [X.] Kenntnis erhielt, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft [X.] vom 4. Juli 2000 (vgl. [X.], Urt. v. 10. Oktober 1962 - [X.]/61,[X.] 1963, 83). Da der Antragsteller unter Berufung auf neue Urkunden (vgl.§ 580 Abs. 7 b ZPO) am 16./17. Oktober 2000 einen als Antrag auf Wiederauf-nahme auszulegenden "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"und ein Prozeßkostenhilfegesuch stellte, endete die dreimonatige Frist [X.] am 16. Januar 2001. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist mit [X.]uß vom4. Januar 2001, der dem Antragsteller am 9. Januar 2001 zugestellt wurde([X.]), zurckgewiesen worden. Geht man davon aus, daß der Antragstelleraufgrund seiner wirtschaftlichen Verltnisse nicht gehalten war, bis [X.] Januar 2001 durch einen Rechtsanwalt (§ 224 Abs. 2 [X.]) eine [X.] einzureichen und er deshalb die dreimonatige [X.] ohne [X.], [X.] er gemß § 209 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 234 Abs. 1, 2,§ 236 ZPO (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Februar 1957 - [X.], [X.] 1957,162; auch [X.]. v. 1. Dezember 1967 - [X.] 625/67, [X.] 1968, 142) sp-testens bis Ende Januar 2001 die Restitutionsklage durch einen [X.] Oberlandesgericht Mchen einreichen mssen (vgl. in diesem [X.] 4 -menhang [X.], [X.]. v. 10. November 1998 - [X.], [X.], 1124; v. 26. April 2001 - [X.] 5 -25/01, NJW 2001, 2262 f). Da dies unterblieben ist, hat das Oberlandesgerichtdie Restitutionsklage zutreffend als unzulssig verworfen.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZA 4/01

21.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZA 4/01 (REWIS RS 2002, 4425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4425

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