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PDF anzeigen[X.] ZB 114/00vom7. Februar 2002In dem Entschädigungsrechtsstreit- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 7. Februar 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die [X.] Revision im [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den dem Kläger auferlegt.Gründe:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor(§ 219 Abs. 2 [X.]). Insbesondere weicht das Berufungsurteil in Bezug auf [X.] nach § 206 Abs. 1 [X.] nicht von einer Entscheidungdes [X.] ab. Das gilt - wegen des anders gelagerten [X.] - insbesondere für die Entscheidungen vom 19. Januar 1978 - [X.], [X.], 131 f, und vom 13. Dezember 1979 - [X.]/76,RzW 1980, 31 f. Es ist auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.] entscheiden. Der Kläger mußte damit rechnen, daß ein Verschlimmerungs-antrag nicht in Betracht kam. Deshalb begann die Frist der [X.], 2 der Zweit-verfahrensrichtlinien - ZVR - ([X.], 50) für einen Abhilfeantrag (hier:18 Monate), der gegebenenfalls als Hilfsantrag zu einem Verschlimmerungs-- 3 -antrag zu stellen war ([X.], 3, [X.]), mit dem Auftreten manisch-depressiverStörungen im Jahre 1975. Sie war 1987/1992 [X.] abgelaufen. Die [X.] eine Anwendung des Beschlusses der [X.] der r vom 2./3. Februar 1988 (vgl. dazu grundstzlich [X.], [X.]. [X.] 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 56 f) brauchte das Berufungsge-richt nicht fr gegeben zu halten.[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel
Meta
07.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. IX ZB 114/00 (REWIS RS 2002, 4634)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4634
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