Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZB 38/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 299

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 38/01vom6. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 6. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die [X.] Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat dieKlägerin zu tragen.Gründe:Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ge-mäß § 219 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 1986- IX ZB 58/85 - in Sachen des Erblassers gegen den Beklagten, [X.] Zorn, NJW 1988, 35, 39 unter [X.] 1.). Die Erfolglosigkeit der Nichtzulas-sungsbeschwerde wird noch dadurch unterstrichen, daß, selbst wenn man [X.] einen Rechtsfehler unterstellen würde, sich dieser nicht aufdie Anwendung von rechtsfehlerhaften Auslegungsgrundsätzen beziehenkönnte. Handelt es sich aber nur um die im Einzelfall rechtlich fehlerhafte An-wendung anerkannter Auslegungsgrundsätze auf eine rechtsgeschäftliche In-dividualvereinbarung, so kann darin kaum je, zumindest nicht bei dem hier [X.] 3 -strittenen Vergleich nach § 177 [X.], eine Rechtsfrage von grundstzlicherBedeutung liegen. Auch eine Abweichung im Sinne von § 219 Abs. 2 Nr. 2[X.] kommt in dieser Hinsicht nur in Betracht, wenn die [X.] einer inhaltsgleichen Vereinbarung bereits entschieden, hierbei ein [X.] Auslegungsfehler beanstandet worden ist und dieser Fehler aus [X.] einer [X.] sich wiederholt. Hier ist das Gegenteil der Fall.Die Auslegung des Berufungsgerichtes kann sich, soweit sir den reintatrichterlichen Bereich hinausgeht, auch auf den bereits genannten [X.] vom 23. Januar 1986 sttzen.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZB 38/01

06.12.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZB 38/01 (REWIS RS 2001, 299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 299

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.