Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 38/01vom6. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 6. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die [X.] Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat dieKlägerin zu tragen.Gründe:Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ge-mäß § 219 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Januar 1986- IX ZB 58/85 - in Sachen des Erblassers gegen den Beklagten, [X.] Zorn, NJW 1988, 35, 39 unter [X.] 1.). Die Erfolglosigkeit der Nichtzulas-sungsbeschwerde wird noch dadurch unterstrichen, daß, selbst wenn man [X.] einen Rechtsfehler unterstellen würde, sich dieser nicht aufdie Anwendung von rechtsfehlerhaften Auslegungsgrundsätzen beziehenkönnte. Handelt es sich aber nur um die im Einzelfall rechtlich fehlerhafte An-wendung anerkannter Auslegungsgrundsätze auf eine rechtsgeschäftliche In-dividualvereinbarung, so kann darin kaum je, zumindest nicht bei dem hier [X.] 3 -strittenen Vergleich nach § 177 [X.], eine Rechtsfrage von grundstzlicherBedeutung liegen. Auch eine Abweichung im Sinne von § 219 Abs. 2 Nr. 2[X.] kommt in dieser Hinsicht nur in Betracht, wenn die [X.] einer inhaltsgleichen Vereinbarung bereits entschieden, hierbei ein [X.] Auslegungsfehler beanstandet worden ist und dieser Fehler aus [X.] einer [X.] sich wiederholt. Hier ist das Gegenteil der Fall.Die Auslegung des Berufungsgerichtes kann sich, soweit sir den reintatrichterlichen Bereich hinausgeht, auch auf den bereits genannten [X.] vom 23. Januar 1986 sttzen.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZB 38/01 (REWIS RS 2001, 299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 299
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.