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PDF anzeigen[X.] ZB 16/01vom6. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 6. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die [X.] Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts [X.] vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den der Klägerin auferlegt.Gründe:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor(§ 219 Abs. 2 [X.]). Die von der Beschwerde beanstandeten Annahmen [X.] bewegen sich im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet.Insbesondere ist weder eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-deutung zu entscheiden, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entschei-dung des [X.] ab.Bei der Auslegung der Schreiben des beklagten [X.] vom 4. und5. Juli 1995 im Hinblick auf die Grenzen der erklärten Kostenübernahme ist dasBerufungsgericht von zutreffenden Auslegungsgrundsätzen [X.] 3 -Selbst wenn es diese Grundstze - was nicht ersichtlich ist - unter den Beson-derheiten des Einzelfalles rechtsfehlerhaft angewendet tte, [X.] kein Grund fr die Zulassung der Revision gegeben sein.Auch die Sachaufklrung des Berufungsgerichts bietet keinen Anlaß [X.] der Revision. Nach [X.] höchstrichterlicher Rechtsprechungliegt es grundstzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverstige ermit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er [X.] weiterer Gutachten fr erforderliclt (vgl. [X.], Urt. v. 10. [X.] - [X.], [X.]Z 44, 75 = [X.], 464 m. Anm. Wilden in LM[X.] 1956 § 209 Nr. 74; zuletzt Beschl. v. 19. November 1998 - [X.] Beschl. v. 4. Mrz 1999 - [X.] 105/98, nicht veröffentlicht).Die Tatsacheninstanzen haben ihrer Beurteilung der streitigen Kausal-zusammim Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] und des § 41 Abs. 2[X.] nach Maßgabe der Entscheidungsgrie eingeholten gerichtlichen[X.]gutachten zugrunde gelegt. Sie mußten davon nur dann ab-sehen, wenn die Gutachten, soweit sich die tatrichterliche Beweiswrdigunghierauf sttzte, mit schwerwiegenden inhaltlichen Mln behaftet waren. [X.] die Beschwerdebegricht.Die landgerichtlichen Hinweise fr den [X.] Prof. Dr. W.(Nr. 4 des Beschlusses vom 14. Mai 1998, [X.]) waren zutreffend. [X.] hat das Berufungsgericht auch die streitigen Kausalittsfragen [X.] der Inneren Medizin zugeordnet und hiernach die [X.] (§ 404 ZPO) des [X.] gebilligt. Welchen zustzlichen Er-kenntniswert auf diesem Fachgebiet besondere Erfahrungen mit der [X.] 4 -lung von [X.] besaûen (fr das Fachgebiet des Privatsachver-stigen [X.] mag dies anders sein), ist weder ausgefrt noch ersichtlich.Selbst wenn angenommen werden [X.], [X.] das Berufungsgericht inseiner Sachaufklrung den Besonderheiten des gegebenen Falles nicht gen-gend Rechnung getrtte, ersich aus einem darin [X.] kein Grund fr die Zulassung der Revision. Denn es [X.] inso-weit weder eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs noch ein Brfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zweiter Fall) in Betracht.[X.] [X.] [X.][X.] [X.]
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZB 16/01 (REWIS RS 2001, 323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 323
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