Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZB 16/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 323

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 16/01vom6. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 6. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die [X.] Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts [X.] vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den der Klägerin auferlegt.Gründe:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor(§ 219 Abs. 2 [X.]). Die von der Beschwerde beanstandeten Annahmen [X.] bewegen sich im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet.Insbesondere ist weder eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-deutung zu entscheiden, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entschei-dung des [X.] ab.Bei der Auslegung der Schreiben des beklagten [X.] vom 4. und5. Juli 1995 im Hinblick auf die Grenzen der erklärten Kostenübernahme ist dasBerufungsgericht von zutreffenden Auslegungsgrundsätzen [X.] 3 -Selbst wenn es diese Grundstze - was nicht ersichtlich ist - unter den Beson-derheiten des Einzelfalles rechtsfehlerhaft angewendet tte, [X.] kein Grund fr die Zulassung der Revision gegeben sein.Auch die Sachaufklrung des Berufungsgerichts bietet keinen Anlaß [X.] der Revision. Nach [X.] höchstrichterlicher Rechtsprechungliegt es grundstzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverstige ermit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er [X.] weiterer Gutachten fr erforderliclt (vgl. [X.], Urt. v. 10. [X.] - [X.], [X.]Z 44, 75 = [X.], 464 m. Anm. Wilden in LM[X.] 1956 § 209 Nr. 74; zuletzt Beschl. v. 19. November 1998 - [X.] Beschl. v. 4. Mrz 1999 - [X.] 105/98, nicht veröffentlicht).Die Tatsacheninstanzen haben ihrer Beurteilung der streitigen Kausal-zusammim Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] und des § 41 Abs. 2[X.] nach Maßgabe der Entscheidungsgrie eingeholten gerichtlichen[X.]gutachten zugrunde gelegt. Sie mußten davon nur dann ab-sehen, wenn die Gutachten, soweit sich die tatrichterliche Beweiswrdigunghierauf sttzte, mit schwerwiegenden inhaltlichen Mln behaftet waren. [X.] die Beschwerdebegricht.Die landgerichtlichen Hinweise fr den [X.] Prof. Dr. W.(Nr. 4 des Beschlusses vom 14. Mai 1998, [X.]) waren zutreffend. [X.] hat das Berufungsgericht auch die streitigen Kausalittsfragen [X.] der Inneren Medizin zugeordnet und hiernach die [X.] (§ 404 ZPO) des [X.] gebilligt. Welchen zustzlichen Er-kenntniswert auf diesem Fachgebiet besondere Erfahrungen mit der [X.] 4 -lung von [X.] besaûen (fr das Fachgebiet des Privatsachver-stigen [X.] mag dies anders sein), ist weder ausgefrt noch ersichtlich.Selbst wenn angenommen werden [X.], [X.] das Berufungsgericht inseiner Sachaufklrung den Besonderheiten des gegebenen Falles nicht gen-gend Rechnung getrtte, ersich aus einem darin [X.] kein Grund fr die Zulassung der Revision. Denn es [X.] inso-weit weder eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs noch ein Brfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zweiter Fall) in Betracht.[X.] [X.] [X.][X.] [X.]

Meta

IX ZB 16/01

06.12.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZB 16/01 (REWIS RS 2001, 323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 323

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.