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PDF anzeigen[X.] ZB 130/00vom6. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 6. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die [X.] Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts [X.] vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den dem Kläger auferlegt.Gründe:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor(§ 219 Abs. 2 [X.]). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des[X.] zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den Zweit-verfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsrefe-renten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. [X.], Urt. v. 14. März 1991- IX ZR 284/90, LM [X.] 1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der [X.] insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch machter zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine weitere Entscheidung des [X.] zu der [X.] erforderlich, die mit dem [X.] derr verbunden ist.Die Unkenntnis des Klrs von den Möglichkeiten eines Zweitverfah-rens ist kein rechtlich erheblicher Umstand (vgl. [X.], Urt. v. 15. Januar 1981- IX ZR 108/77, [X.], 63). Die Ermessensbindung der Verwaltung durchdie [X.] von 1972/73 (veröffentlicht in [X.], 50)begegnet in Anbetracht der Frist fr etwaige Überprfungsbegehren entgegender Ansicht des Beschwerdefrers auch nicht deshalb Bedenken, weil [X.] seither Lösungen fr Personengruppen gefunden hat, die zuvoraus der Wiedergutmachung ausgeschlossen waren. Der Gesetzgeber hat inder Frage, ob er aus [X.] solcher Neuregelungen das Wiederaufgreifenrechtskrftig abgeschlossener Verfahren erleichtert (so etwa in Art. IV Nr. 1[X.]-SchlG), einen weiten Ermessensspielraum. Auch die Verwaltung kanninsoweit zu einer Änderung ihrer ermessensbindenden Richtlinien nur danngezwungen sein, wenn nach [X.] die [X.] nicht- 4 -erfaûter Fallgestaltungen ein unabweisbares Angleichungsrfnis zugunstender bereits [X.] entscigten Gruppen entstehen lût. Eine solche Lage [X.] nicht ersichtlich.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZB 130/00 (REWIS RS 2001, 291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 291
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