Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. IX ZB 113/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5121

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[X.] ZB 113/00vom10. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 10. Januar 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die [X.] Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2000 wird [X.].Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den der Klägerin auferlegt.Gründe:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2[X.]) liegt nicht vor.Die von der Klägerin gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungs-pflicht (§§ 209, 176 Abs. 1 [X.]) durch das Berufungsgericht wirft weder eineRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.]).- 3 -Nach stiger Rechtsprechung des [X.] darf der [X.] die den Entscigungsbehörden erstatteten [X.] ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwerten (vgl. [X.], Urt. v.10. Mrz 1965 - [X.], [X.]Z 44, 75, 80 = [X.], 464 m. Anm. Wil-den in [X.] [X.] 1956 § 209 Nr. 74). In diesem Sinne hat sich das [X.] rechtsfehlerfrei auf die Gutachten des [X.] und desBeratungsarztes Dr. [X.]. Aufgrund dieser Gutachten hat es in Überein-stimmung mit dem [X.] ohne weitere Sachverstigenhilfe eine nach§ 35 Abs. 2 [X.] noch nicht wesentliche Erhöhung der verfolgungsbedingtenMdE bei der [X.] in den Bereich von 40 v.[X.]. Die weiteren [X.] der Beschwerde hiergegen betreffen allein die der tatrichterlichen Ver-antwortung unterliegende Beweiswrdigung des Berufungsgerichtes in seinerAuseinandersetzung mit den von der [X.] vorgelegten schriftlichen Erkl-rungen ihrer behandelnden Ärzte [X.] und [X.] 4 -Die von der Beschwerde ferner als prfungsrftig bezeichnete An-wendung von § 35 Abs. 2 [X.] auch zu Lasten von Verfolgten, die eine [X.], ist chstrichterlich bereits [X.] (vgl. insbesondere[X.], Urt. v. 22. Februar 2001 - [X.], [X.] [X.] 1956 § 35 Nr. 37Blatt 3 m.w.N.).[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZB 113/00

10.01.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. IX ZB 113/00 (REWIS RS 2002, 5121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5121

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