Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13130

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300317UIZR19.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
30. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; [X.] Art. 7, Art. 17 Abs. 2, Art.
47; [X.] § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 138, 383, 384
Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen [X.]anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer [X.]tauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der [X.]inhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts

hier durch den Tonträgerhersteller

die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat.
[X.], Urteil vom 30. März 2017 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-

Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. März
2017
durch [X.] Prof.
Dr.
Büscher, [X.]
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch, die Richterin Dr. [X.] und den Rich-ter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 14. Januar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Klägerin, einer Tonträgerherstellerin, stehen die
ausschließlichen Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "[X.]"
enthaltenen elf Musikti-teln der Sängerin [X.] zu. Das am 12. November 2010
veröffentlichte [X.] war acht Wochen lang unter den [X.] der Charts gelistet.
Am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr wurde das Album über einen [X.]-anschluss, dessen Inhaber die beklagten Eheleute sind, mittels einer Filesha-ring-Software ohne Zustimmung
der Klägerin zum Herunterladen angeboten.
Die
Beklagten
haben
auf die Abmahnung der Klägerin vom 16. März 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
1
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3
-
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten die Rechtsverletzung
begangen.
Sie verlangt im vorliegenden Verfahren Schadensersatz in [X.] der
Abmahnkosten nach
einem
Streitwert von 51.379,80

.
Die
Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu ha-ben. Sie haben geltend gemacht, ihre im Tatzeitpunkt bei ihnen wohnenden volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Inter-netanschluss gehabt. Sie wüssten, von welchem Kind die Verletzungshandlung vorgenommen worden sei, wollten dies jedoch nicht mitteilen.
Das [X.] hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500

sowie
Abmahnkosten
in Höhe von 1.044,40

Übrigen
abgewiesen ([X.] [X.] I, [X.] 2016, 308). Die Beru-fung der Beklagten hatte -
soweit für die Revision von Bedeutung -
keinen [X.]
(Oberlandesgericht [X.], WRP
2016, 385). Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, ver-folgen
die Beklagten
ihren Antrag auf Abweisung der
Klage
weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten [X.] im vom [X.] zuerkannten Umfang für begründet erachtet. [X.] hat es ausgeführt:
Die
Beklagten
hafteten
als Täter für die geltend gemachte
Rechtsverlet-zung. Die Beklagten seien der Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten allein auf den [X.]anschluss Zugriff gehabt, zwar entgegengetreten. Sie hät-4
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-
ten jedoch der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hätten, mithin welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Indem sich die Beklagten weigerten, diese Angaben zu machen, beriefen sie sich lediglich pauschal auf
eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer Kinder auf den [X.]anschluss. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Annah-me einer solchen zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen, weil dem
zu-gunsten der Klägerin wirkenden Schutz des Art. 14 GG
im Streitfall ein über-wiegendes Gewicht zukomme.
Die Beklagten hätten die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert, weil sich ihre von ihnen als Zeugen benannten Kinder auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht beru-fen hätten. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die am Abend des Tattags bei ihnen zu Gast gewesen [X.], habe es nicht bedurft. Die Behauptung, wegen des Besuchs keine Möglich-keit gehabt zu haben, die Verletzungshandlung zu begehen, sei nicht entschei-dungserheblich, weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor Eintreffen der Gäste oder
durch kurzzeitige Nutzung eines derjenigen Computer, die sich au-ßerhalb des Wohnzimmers befanden,
hätte in Gang gesetzt werden
können.

Begrenzung der Abmahnkosten auf 100

m-me nicht in Betracht, da es sich weder um einen einfach gelagerten Fall noch
um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handele.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz (dazu nachfolgend [X.]) und Abmahnkostenerstattung ([X.]) zu Recht zuerkannt.
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1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu Recht als nach §
97 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Schadensersatz
verpflichtet angesehen.
Nach dieser Vor-schrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem [X.] geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
a) Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenom-men, dass die Klägerin Inhaberin der
ausschließlichen Verwertungsrechte ge-mäß §
85 Abs. 1 Satz 1 [X.] an den Musiktiteln des Albums "[X.]"
ist und
die Klage deshalb
auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht ge-stützt
ist. Nach
§
85 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öf-fentlich zugänglich
zu machen.
b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Feststellung des Be-rufungsgerichts, dass die auf dem genannten Album enthaltenen Musiktitel am 2.
Januar 2011 um 23:16 Uhr über einen den Beklagten zuzuordnenden Inter-netanschluss mittels einer [X.] ohne Zustimmung der Klägerin zum Herunterladen angeboten worden sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines File-sharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im [X.] das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers ver-letzt, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 -
I [X.], [X.], 176 Rn. 14 = [X.], 57 -
Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 -
I [X.], [X.], 184 Rn. 15 = [X.], 66 -
Tauschbörse II; Urteil vom 12. Mai 2016 -
I [X.], [X.], 1280 Rn.
19 = [X.], 79 -
Everytime we touch). Dagegen erhebt die Revision keine [X.].

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-
c)
Die Revision wendet sich ohne
Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], die
Beklagten
hafteten
als Täter der geltend gemachten
Urheber-rechtsverletzungen.
aa) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruch-stellerin die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat [X.] und im [X.] nachzuweisen, dass die
Beklagten
für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind
(vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2012 -
I [X.], [X.], 511 Rn. 32 = [X.], 799 -
Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 -
I [X.], [X.]Z 200, 76 Rn. 14 -
BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 -
I [X.], [X.], 191 Rn. 37 = [X.], 73 -
Tauschbörse III; [X.], [X.], 1280 Rn. 32

Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des [X.]inhabers, wenn
zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen [X.]anschluss benutzen konnten ([X.]Z 200, 76 Rn. 15 -
BearShare; [X.], [X.], 191 Rn. 37 -
Tauschbörse III).
Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des [X.]inhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der [X.]anschluss -
wie bei einem Familienan-schluss -
regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird ([X.], [X.], 191 Rn. 39 -
Tauschbörse III; [X.], 1280 Rn. 34 -
Everytime we touch).
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der [X.]anschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des [X.]anschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungs-last (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des [X.]in-habers, dem Anspruchsteller alle für seinen [X.] benötigten Informati-13
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onen zu verschaffen. Der [X.]inhaber genügt seiner sekundären Darle-gungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem [X.]anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kom-men. In diesem Umfang ist der [X.]inhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die
Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den [X.]anschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines [X.]anschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vor-zutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verlet-zungshandlung ohne Wissen und Zutun des [X.]inhabers zu begehen.
Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der
Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nach-zuweisen ([X.]Z 200, 76 Rn.
15 ff. -
BearShare, mwN; [X.], [X.], 191 Rn. 37 und 42 -
Tauschbörse III; [X.], 1280 Rn. 33 f. -
Everytime we touch; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2016 -
I [X.], [X.], 386
Rn. 15 = [X.], 448 -
Afterlife). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
bb) Die Revision wendet sich ohne
Erfolg gegen die Beurteilung des Be-rufungsgerichts, die
Beklagten hätten
der ihnen
obliegenden sekundären Darle-gungslast nicht genügt.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien der Be-hauptung der Klägerin, allein die Beklagten hätten Zugriff auf ihren [X.]an-schluss gehabt, mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, ihre Kinder hätten ebenfalls auf den [X.]anschluss zugreifen können. Dies reiche zur Erfüllung 16
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der
den Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast nicht aus, weil die Beklagten sich zugleich geweigert hätten, ihr Wissen darüber, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, offenzulegen. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil es keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange gewähre. Im Streitfall überwögen die mit Blick auf Art. 14 GG geschützten Ei-gentumsinteressen der Klägerin, weil andernfalls Urheberrechtsinhaber bei Rechtsverletzungen über von Familien genutzten [X.]anschlüssen ihre [X.] regelmäßig nicht durchsetzen könnten. Weil die Beklagten ihrer sekun-dären Darlegungslast nicht nachgekommen seien, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass die Beklagten als [X.]inhaber die Rechts-verletzung als Täter begangen hätten.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung
des [X.]inhabers erst in Betracht kommt, wenn der [X.]inhaber der ihm obliegenden sekundären Darle-gungslast hinsichtlich der Nutzung des [X.]es durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der [X.]inhaber
Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem [X.] aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des [X.]es ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des [X.]inhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht.
Für die Annahme, der Inhaber eines [X.]anschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses [X.] begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichen-den Typizität des [X.]. Angesichts der naheliegenden Möglich-keit, dass der [X.]inhaber Dritten Zugriff auf seinen [X.] einräumt, 18
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besteht für die Annahme der Täterschaft des [X.]inhabers keine hinrei-chend große Wahrscheinlichkeit
(vgl. [X.], [X.], 386 Rn.
18 ff. -
After-life). Da es sich bei der Nutzung des [X.]es um Interna des [X.]in-habers handelt, von denen der [X.] im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem [X.]inhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. [X.], [X.], 386
Rn.
20 -
Afterlife).
(3) Die Bestimmung der Reichweite der dem [X.]inhaber obliegen-den sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der [X.]nutzung durch den [X.]inha-ber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtli-chen Schutz des Art. 17 Abs. 2 [X.] und des Art. 14 Abs.
1 GG steht (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 2014 -
C-314/12, [X.], 468 Rn. 47 = [X.], 540 -
UPC [X.]; [X.] in Sachs, Grundgesetz, 7.
Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art.
8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell-schaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, ver-hältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte
des geistigen Eigentums vorzusehen.
Art. 47 [X.] gewähr-leistet zudem das Recht auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs.
Auf Seiten des [X.]inhabers schützen die Grundrechte gemäß Art.
7 [X.] und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grund-rechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und be-rechtigten
die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. [X.] 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; [X.], [X.], 3.
Aufl., Art.
7 20
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10
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Rn.
19
f.; v.
[X.] in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22). Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. [X.] 80, 81, 90).
Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung und muss auch
bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zum Tragen kommen (vgl.
[X.] 61, 18, 25; [X.]/Sachs/[X.], Das Staatsrecht der [X.], [X.], [X.]). Werden dem [X.]inhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil-
oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt (vgl. [X.], [X.], 386
Rn. 23 -
Afterlife).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ob-liegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander wider-streiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2008 -
C-275/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 241 Rn. 68 -
Pro-musicae; [X.], [X.], 468 Rn. 46
-
UPC [X.]; [X.], Urteil vom 15. September 2016 -
C-484/14, [X.], 1146 Rn. 83 = [X.], 1486

[X.]/[X.]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen ver-schiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevor-zugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. [X.] 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
22
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Auch unter Berücksichtigung des für den Urheberrechtsinhaber spre-chenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 [X.] und Art. 14 Abs. 1 GG) steht der zugunsten des [X.]inhabers wirkende grundrechtli-che Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 [X.] und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme von Nachforschungs-
und Mitteilungspflichten entgegen, die den Inhaber eines privaten [X.]anschlusses dazu zwingen, zur Abwendung
seiner täterschaftlichen Haftung die [X.]nutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem [X.]in-haber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von [X.] abzuverlangen (vgl. [X.], [X.], 386
Rn. 26 -
Afterlife).
(4) Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt
haben, indem sie nur darauf verwiesen
haben, ihre drei volljährigen Kinder hätten Zugang zum [X.]anschluss gehabt. Die Beklagten waren gehalten, im Rahmen der se-kundären Darlegungslast das Kind zu benennen, welches ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte.
Die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 [X.] und Art. 14 Abs. 1 GG) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art.
47 [X.]) mit dem zugunsten der Beklagten wirkenden Grund-recht auf Schutz der
Familie (Art. 7 [X.] und Art. 6 Abs. 1 GG)
führt zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens des für das Filesharing verantwortlichen Kindes durch die Eltern mit Blick auf die möglichen Folgen -
der zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen Inanspruchnahme des Kindes -
eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens nach sich zie-23
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-
12
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hen
kann. Die Eltern
unterliegen jedoch keinem Zwang zur Auskunft.
Sie haben vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen
oder ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat,
und
insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzichten. Dass sie infolge eines solchen Verteidi-gungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haften, weil ohne
Erfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als An-schlussinhaber eingreift,
erlangt
im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Hierbei handelt es sich um einen aus der
gesetzlichen Wertung des §
138 Abs. 3 ZPO
folgenden Nachteil, der jede prozessual unge-nügend vortragende [X.] trifft.
Das Recht, im Zivilprozess wegen der familiären Beziehung zu einer [X.] Angaben zu verweigern, steht gemäß §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und §
384 Nr.
1 und 2 ZPO allein dem Zeugen, nicht aber einer Prozesspartei zu. Die [X.] eines Zivilprozesses unterliegt der Wahrheitspflicht des §
138 Abs.
1 ZPO, die allenfalls insofern Einschränkungen erfährt, als die [X.] sich selbst oder einen Angehörigen einer Straftat oder Unehrenhaftigkeit bezichtigen müsste (vgl. [X.].ZPO/[X.], 5. Aufl., § 138 Rn. 14; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 13; [X.]/[X.], ZPO, 16. Aufl., § 138 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 4.
Aufl., § 138 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 38. Aufl., § 138 Rn. 7; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., §
138 Rn.
3). Hat die [X.] in dieser Konstellation die Möglichkeit, von (wahrheitsge-mäßen) Angaben abzusehen, so hat sie die mit dem Verzicht auf den [X.] Vortrag verbundenen prozessualen Folgen -
etwa das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung -
in Kauf zu nehmen (vgl. [X.] 56, 37, 44; [X.].ZPO/[X.] aaO § 138 Rn. 14; [X.] in [X.]/
[X.] aaO § 138
Rn. 15; [X.]/[X.] aaO § 138 Rn. 3).
So
verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast;
die betroffene [X.] hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und
die
Geständniswirkung des §
138 27
-
13
-
Abs.
3 ZPO eintritt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Februar 2014

I ZR 230/12, [X.], 578 Rn. 14 = [X.], 697 -
Umweltengel für Tragetasche; Urteil vom 12. November 2015 -
I [X.], [X.], 836
Rn. 111 = [X.], 985 -
Abschlagspflicht II).
Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber
im Falle der Weigerung der
[X.], die [X.]inhaber sind, Auskunft über den Namen des für das Filesha-ring verantwortlichen Kindes
zu erteilen,
eine effektive Verfolgung des [X.] regelmäßig praktisch unmöglich, weil die
Identität des [X.] bleibt. Mithin wird das Eigentumsrecht des Urheberrechtsinhabers ge-mäß Art. 17 Abs. 2 [X.] und Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 [X.] im Falle der
unterbliebenen
Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen die [X.] durch die [X.] unter Inkaufnahme prozessualer Nachtei-le eine

jedenfalls erhebliche

Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf Schutz der Familie
gemäß Art. 7 [X.] und Art. 6 Abs. 1 GG
abwen-den
können.
In dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des Inhabers eines verwandten Schutzrechts

hier des Tonträgerherstel-lers

in Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht der Eltern auf Schutz der Familie.
(5) Haben die Beklagten die ihnen im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Nutzung ihres [X.]anschlusses durch einen Familienan-gehörigen
im Tatzeitpunkt nicht erfüllt, greift
die tatsächliche Vermutung, sie hafteten als [X.]inhaber täterschaftlich für die begangene Rechtsverlet-zung.
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht dem von den Beklagten angebotenen Zeugenbeweis zur Frage ihrer Täterschaft nicht nachgegangen ist. Die Beklagten
hatten unter Beweisantritt 28
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-
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-
durch Zeugenbeweis behauptet, im Tatzeitpunkt sei der im Wohnzimmer be-findliche Computer ausgeschaltet,
sie seien mit der Bewirtung der Gäste be-schäftigt und die Kinder seien im Hause gewesen. Dieser Vortrag ist nicht ent-scheidungserheblich, weil er eine Rechtsverletzung durch die Beklagten nicht ausschließt.
Das Berufungsgericht hat angenommen, einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die am Abend des [X.] zu Gast gewesen seien, habe es nicht bedurft. Auf die Behauptung, wäh-rend des Besuchs keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Verletzungshandlung zu begehen, komme es nicht an, weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor Eintreffen der Gäste und durch Nutzung eines der
Computer, die sich
außer-halb des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden können.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Selbst wenn der im Wohnzimmer befindliche Computer der Beklagten im Tatzeitpunkt aus-geschaltet gewesen sein sollte, bestand -
wie das [X.] und das [X.] richtig ausgeführt haben
-
die Möglichkeit, den beanstandeten File-sharingvorgang von
einem der anderen im Haushalt der [X.] aus zu starten.
Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungs-gerichts, die Durchführung der Verletzungshandlung habe keine dauernde An-wesenheit vor dem Computer erfordert. Eine Beweisaufnahme war danach mangels Entscheidungserheblichkeit
nicht erforderlich.
d) Gegen die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes durch das sind auch insoweit nicht ersichtlich.
2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach §
97 Abs. 1 [X.] aF zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten
in Höhe von 1.

zuerkannt.
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-
a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden [X.] anzuwenden. Die durch das Gesetz gegen
unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.], [X.]) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begren-zung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs.
2 und 3 Satz 2 und 3 [X.] nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes ge-gen
unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den [X.] von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF [X.], [X.], 191 Rn. 56 -
Tauschbörse III,
mwN).
Nach § 97a Abs. 1 [X.] aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten [X.] beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Im Streitfall war die Abmahnung berechtigt, weil die Beklagten zur Unter-lassung verpflichtet waren (siehe Rn. 10
ff. [[X.]]). Gegen die Formalitäten der Abmahnung sowie die Bemessung ihres Gegenstandswerts auf

erhebt die Revision keine [X.]. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich
(vgl. hierzu [X.], [X.], 184 Rn. 72 ff. -
Tauschbörse II; [X.], Urteil vom 12.
Mai 2016 -
I ZR 1/15, [X.], 1275 Rn. 20 ff., 33 ff. = [X.], 1525 -
Tannöd; [X.], [X.], 1280 Rn. 61
ff. -
Everytime we touch).
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht den Ersatz von Abmahnkosten nicht gemäß §
97a Abs. 2 [X.] aF auf

35
36
37
-
16
-

Nach §
97a Abs. 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden [X.] beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inan-spruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach
gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außer-

Das Angebot eines urheberrecht-lich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse stellt allerdings regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. [X.], [X.], 1275 Rn. 33 ff. -
Tannöd). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, hat die Revision nicht aufgezeigt.
II[X.] Ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.]srechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ge-klärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 -
AIFA/[X.]). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-päischen [X.] geklärt, dass es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen widerstreitenden Grundrechten der [X.]en sicherzustellen (vgl. [X.], [X.], 241 Rn. 68 -
Promusicae; [X.], 468 Rn. 46 -
UPC [X.]; [X.], 1146 Rn. 83 [X.]/[X.]).
38
39
-
17
-
IV. Danach ist die
Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Kirchhoff
Koch

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 01.07.2015 -
37 O 5394/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.01.2016 -
29 [X.] -

40

Meta

I ZR 19/16

30.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16 (REWIS RS 2017, 13130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13130

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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